Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.12
ENTSCHEID
vom 10.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom
- Januar 2016
betreffend Nichtanhandnahme
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass A____ (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 2.
Dezember 2015 Strafanzeige gegen B____ wegen angeblich im Jahre 1959 begangener
Delikte erstattet hat,
dass die Staatsanwaltschaft dem Anzeigesteller
schriftlich mitteilte, dass die geltend gemachten Straftaten nicht hinreichend
konkretisiert seien und zudem verjährt sein dürften,
dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2015
erneut an die Staatsanwaltschaft gelangte und Sachverhalte aus den Jahren 1958
bis 1960 zur Anzeige brachte,
dass die Staatsanwaltschaft mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Januar 2016 wegen offensichtlicher Verjährung
nicht auf die Strafanzeigen eintrat,
dass A_____ mit Schreiben vom 15. Januar 2016
Beschwerde erhob und sinngemäss die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte,
dass die Beschwerdeinstanz am 25. Januar 2016
verfügte, der Beschwerdeführer habe bis zum 15. Februar 2016 einen Kostenvorschuss
von CHF 500.‒ zu leisten und dass bei Nichtbezahlung nicht auf die
Beschwerde eingetreten werde,
dass diese Frist am 19. Februar 2016 peremptorisch
bis zum 10. März 2016 und am 9. März 2016 nachperemptorisch bis zum 4. April
2016 erstreckt wurde,
dass die Verfügung vom 9. März 2016 gemäss
Zustellbeleg am 15. März 2016 dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bis
zum 11. April 2016 nicht einbezahlt hat,
dass unter diesen Umständen gemäss Art. 383 Abs. 2
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht auf die Beschwerde einzutreten
ist,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des
Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig
wäre, jedoch unter Berücksichtigung der Umstände auf die Erhebung einer Gebühr
verzichtet werden kann,
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.