Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.53
ENTSCHEID
vom 10.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Felsplattenstrasse 30, 4055 Basel
Beschuldigter
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 5. März 2016
betreffend Feststellung der
Fahrfähigkeit
Sachverhalt
Am 5. März 2016
wurde A____ (Beschwerdeführer) durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer
Zwangsmassnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit unterzogen. Gemäss Verfügung
der Kantonspolizei wurde mit Anordnung der Zwangsmassnahme ein Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.
Mit Schreiben
vom 15. März 2016 (Postaufgabe 17. März 2016) erhob A____ Beschwerde gegen
diese Verfügung, jedoch ohne Begründung. Mit Schreiben vom 18. März 2016
(die Datierung vom 22. Januar 2016 stellt ein offensichtliches Versehen dar
‒ das tatsächliche Versanddatum lässt sich aus dem Aktenführungssystem
des Gerichts ersehen) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde
innert 10 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung schriftlich zu begründen
ist. Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Begründung
nach.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO) ist die Beschwerde zulässig gegen
die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft
und Übertretungsstrafbehörden. Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen
Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) das
Appellationsgericht, welches Beschwerden als Einzelgericht beurteilt (§ 17 lit.
a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die angefochtene
Verfügung vom 5. März 2015 enthält eine Rechtsmittelbelehrung, welche den Beschwerdeführer
darauf hinwies, dass eine Beschwerde innert 10 Tagen nach Zustellung oder Eröffnung
des Entscheids begründet zu erfolgen habe. Die Beschwerdefrist ist
gemäss Art. 91 Abs. 2 der Strafprozessordnung gewahrt, wenn eine Eingabe am
letzten Tag der Frist der Strafbehörde oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post übergeben worden ist. Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, ob die
Frist mit der ersten Eingabe des Beschwerdeführers gewahrt worden ist, denn das
Schreiben datiert zwar vom 15. März 2016, gemäss Postvermerk wurde die Sendung jedoch
erst am 17. März 2016 aufgegeben. Gemäss Rückfrage bei der Kantonspolizei wurde
die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer persönlich übergeben. Die
Vermutung liegt nahe, dass dies am Tage der Zwangsmassnahme geschah, womit die
Beschwerde als verspätet zu betrachten wäre. Da der Beschwerdeführer den Erhalt
der Verfügung nicht quittiert hat und der Zeitpunkt der Eröffnung auch nicht
anderweitig dokumentiert worden ist, ist allerdings nicht auszuschliessen, dass
die Zustellung erst im Nachgang und womöglich Tage später erfolgte, womit im
Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen wird, dass die Beschwerdefrist
gewahrt wurde. Hingegen übergab er die erforderliche schriftliche
Beschwerdebegründung erst am 30. März 2016 und somit klar verspätet der Post, weshalb
zufolge Verspätung nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Anzufügen bleibt,
dass die Beschwerdebegründung eine Schilderung der Geschehnisse beinhaltet,
welche der Zwangsmassnahme vorausgegangen sein sollen, daraus aber nicht
erhellt, welches Rechtsbegehren der Beschwerdeführer stellt.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.‒ (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.