Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.21
URTEIL
vom 16.
März 2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Jeremy Stephenson,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A____ Privatklägerin
Anschlussberufungsklägerin
gegen
B____, geb. […] Beschuldigter
c/o Kantonspolizei Basel [...]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom
- Dezember 2014
betreffend Freispruch von der
Anklage der fahrlässigen Körperverletzung
Sachverhalt
Am 23. Juli 2014
erging ein Strafbefehl wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gegen PolA
B____; er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.–
mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zur Tragung der Verfahrenskosten
verurteilt. Dagegen erhob er am 11. August 2014 Einsprache. Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 22. Dezember 2014 wurde er kostenlos freigesprochen. Zudem
wurde ihm eine Parteientschädigung zugesprochen. Die Zivilforderung von A____
wurde abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2014.
Mit Berufungserklärung vom 16. Februar 2015 und Berufungsbegründung vom 17.
April 2015 macht sie geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die verspätete Einsprache
von PolA B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) eingetreten. Entsprechend beantragt
sie, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, so dass der Strafbefehl vom 23.
Juli 2014 zum rechtskräftigen Urteil werde. Eventualiter werde das vorinstanzliche
Urteil auch in materieller Hinsicht angefochten. In Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils sei der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zu
bestätigen und dem Berufungsbeklagten die Verfahrenskosten zu überbinden. A____
(nachfolgend: Privatklägerin) hat am 24. März 2015 Anschlussberufung erklärt
und mitgeteilt, sie fechte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und
mache dem erstinstanzlichen Verfahren entsprechend eine Genugtuungsforderung in
Höhe von CHF 1‘500.– geltend. Am 22. Mai 2015 hat der Berufungsbeklagte
Stellung genommen und beantragt, die Berufung und die Anschlussberufung seien
vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil sei zu bestätigen.
Die
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 16. März 2016 stattgefunden.
Zunächst ist der Berufungsbeklagte befragt worden, anschliessend sind der
Staatsanwalt, die Vertreterin der Anschlussberufungsklägerin und der
Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten
Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren
ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft
ist gemäss Art. 381 StPO zur Berufung, die Privatklägerin gestützt auf Art. 382
Abs. 1 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes der Schweizerischen Strafprozessordnung
(EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Die
Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung frist- und formgerecht angemeldet, erklärt
und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie 401 StPO). Gemäss Art. 398 Abs. 3
StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den gesamten
angefochtenen Entscheid (Berufungserklärung vom 16. Februar 2015). Sie
beantragt, es sei festzustellen, dass das Strafgericht auf die Einsprache zu
Unrecht eingetreten sei. Eventualiter plädiert die Staatsanwaltschaft auf eine
Verurteilung des Berufungsbeklagten gemäss Strafbefehl. Auf die Berufung wird
eingetreten.
Mit Verfügung
vom 20. Februar 2015 wurde der Privatklägerin die Berufungserklärung der
Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Die eingeschriebene Postsendung wurde ihr am 26.
Februar 2015 mit einer Abholfrist bis zum 5. März 2015 gemeldet. Die Privatklägerin
hat die Sendung innert Frist nicht abgeholt. Mit Verfügung vom 12. März 2015
wurde der Privatklägerin die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft mit A-Post
erneut zugestellt; sie wurde auf die Auslösung des Fristenlaufes durch den Zustellversuch
und die entsprechende Abholungsfrist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hingewiesen. Die
Anschlussberufung der Privatklägerin erfolgte am 24. März 2015 und damit innert
Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. Mit ihrer Anschlussberufungserklärung ficht
die Privatklägerin das Urteil des Strafgerichts an und macht wie bereits vor
Strafgericht eine Zivilforderung von CHF 1‘500.– zuzüglich Zins seit dem
Schadensdatum geltend. Die Anschlussberufung ist gemäss Art. 401 StPO nicht auf
den Umfang der Hauptberufung beschränkt. Auf die Anschlussberufung der
Privatklägerin, welche sich auf den Zivilpunkt bezieht, ist somit einzutreten.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft ficht das Urteil des Strafgerichts in erster Linie in formeller
Hinsicht an. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei in Verletzung
von Art. 354 Abs. 1 StPO zu Unrecht auf die verspätete Einsprache des Berufungsbeklagten
eingetreten. Es sei langjährige Praxis, dass die aufgrund ihrer dienstlichen
Tätigkeit besonders exponierten und deshalb mit Blick auf ihr Privat- und Familienleben
besonders schutzbedürftigen Angehörigen der Kantonspolizei in sämtlichen Dokumenten
der Strafverfolgungsbehörden betreffend Strafverfahren stets und
ausschliesslich mit ihrer Dienstadresse erfasst und aufgeführt würden. Dies
gelte sowohl in Fällen, in denen sie lediglich als Zeugen oder Auskunftspersonen
in das Verfahren involviert seien, als auch dann, wenn es sich um Beschuldigte
oder Privatkläger handle. Diese Praxis sei in einer internen Weisung des Ersten
Staatsanwaltes, wonach eingeschriebene Postsendungen an Angehörige der
Kantonspolizei stets an deren Dienstadresse zu schicken sei, explizit
festgehalten worden (Ziff. 13.2.1.2 Abs. 3 der organisatorischen und
administrativen Weisungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt). Der
Berufungsbeklagte habe dieses Vorgehen selbst gestützt, indem er seine
Einsprache auf amtlichem Papier verfasst, mit einem Amtsstempel versehen und
mittels eines amtlichen Couverts versendet habe. Bei jemandem, der davon profitiere,
seine Privatadresse nicht publik machen zu müssen, hätten in Bezug auf seine
stattdessen zum Zuge kommende – und mithin als im Sinne von Art. 87 StPO als
gleichwertig angesehene – Dienstadresse dieselben Regeln zu gelten wie bei der
Privatadresse des Normalbürgers. Analog seien somit in solchen Fällen als „im
gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Personen“ im Sinne von Art.
85 Abs. 3 StPO jeweils auch jene Personen anzusehen, die in der Diensteinheit
des betreffenden Polizeibediensteten zur Entgegennahme der an diesen
adressierten Post ermächtigt seien.
Dem
Berufungsbeklagten sei bekannt gewesen, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt
wurde. Entsprechend habe er damit rechnen müssen, dass dieses irgendwann zum
Abschluss kommen und es in diesem Zusammenhang eine an ihn adressierte,
eingeschriebene Postzustellung erfolgen würde. Angesichts dessen hätte er dafür
besorgt sein müssen, bei Ferien oder sonstigen Abwesenheiten – wenn er diese
der Staatsanwaltschaft schon nicht mitgeteilt habe – eine Person damit zu
beauftragen, ihn unverzüglich über den Eingang und gegebenenfalls auch den
Inhalt entsprechender Postsendungen zu informieren. Dass er dies nicht getan
habe, habe er sich selbst zuzuschreiben. Der Strafbefehl vom 23. Juli 2014 sei
dem Berufungsbeklagten am 28. Juli 2014 im Sinne von Art. 85 Abs. 3 StPO
rechtsgültig zugestellt worden. Entsprechend sei die zehntägige Einsprachefrist
gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO am 7. August 2014 um 24:00 Uhr abgelaufen. Da der
Berufungsbeklagte seine Einsprache erst am 11. August 2014 der Post übergeben
habe, sei diese als verspätet zu betrachten, und es sei nicht darauf einzutreten
(Berufungsbegründung Ziff. 1 p. 1-3).
2.2 Der
Strafgerichtspräsident hat am 29. August 2014 festgestellt, bei der gemäss
Sendungsverfolgung am 28. Juli 2014 (Akten S. 97) erfolgten „Zustellung“ des
mit eingeschriebener Post versendeten Strafbefehls handle es sich lediglich um
die Übergabe an die zentrale Dienststelle der Kantonspolizei. Damit sei der
Strafbefehl aber noch nicht rechtsgültig zugestellt worden. Es sei somit nicht
nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte den Strafbefehl vor dem 5. August 2014
entgegen genommen habe. Die am 11. August 2014 der Post übergebene Einsprache
sei folglich rechtzeitig innerhalb der zehntägigen Frist erfolgt, weshalb
darauf einzutreten sei (Verfügung vom 29. August 2014, Akten S. 107 f.).
2.3 Dieser
Ansicht ist zu folgen. Die langjährig praktizierte interne Weisung des Ersten
Staatsanwaltes, wonach eingeschriebene Postsendungen an Angehörige der
Kantonspolizei stets an die Dienstadresse zu schicken sind, ist grundsätzlich unbestritten.
Zwar hat gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2014 der Berufungsbeklagte
die Zustellung an seinen Arbeitsort moniert (Akten S. 98). Dazu ist jedoch zu
bemerken, dass er sich zur Formulierung und Einreichung der Einsprache seiner
dienstlichen Unterlagen (Briefpapier, Couvert, Amtsstempel) bedient hat und
damit die Verwendung der Dienstadresse implizit gutgeheissen hat. Allerdings
ist zu beachten, dass die Angehörigen der Polizei diese Zustelladresse nicht
frei wählen können, sondern diese mit der Berufungsausübung einhergeht.
Gemäss Art. 85
Abs. 3 StPO gilt eine Sendung als zugestellt, wenn sie durch die Adressatin
bzw. den Adressaten oder eine angestellte oder im gleichen Haushalt lebende
Person entgegengenommen wurde. Erforderlich ist damit für die Zustellung, dass
die Sendung in den Machtbereich der adressierten Person gelangt und diese
demzufolge die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen. Der Berufungsbeklagte
hat zu Recht auf den Unterschied zwischen einem Privathaushalt und einer
„Grossorganisation“ hingewiesen und geltend gemacht, die Dienstadresse könne
nicht im Sinne von Art. 85 Abs. 3 StPO verstanden werden, da die Sendung auf
dem Dienstweg mehrere Stationen durchlaufe, bevor sie tatsächlich vom
Adressanten in Empfang genommen werden könne. Es sei stossend, wenn die Staatsanwaltschaft
mit dem Eingang bei der Zentralstelle der Polizei automatisch eine Zustellung
beim Individuum fingiert haben wolle (Stellungnahme Ziff. 1-4 p. 1 f.).
2.4 Vorliegend
wurde der Strafbefehl am 28. Juli 2014 der zentralen Stelle der Kantonspolizei an
der Spiegelgasse 6 in Basel zur anschliessenden internen Weiterverteilung an
die Dienststelle des Berufungsbeklagten zugestellt (Akten S. 97). Damit war die
Sendung aber noch nicht in den Machtbereich des Berufungsbeklagten gelangt,
hatte er doch keine Möglichkeit, davon effektiv Kenntnis zu nehmen. Ausser
Frage steht, dass der Berufungsbeklagte als Angehöriger der Polizei keinen
Einfluss auf die interne Organisation und damit auf die Entgegennahme und
Weiterleitung von eingeschriebenen Postsendungen hatte. Damit unterscheidet
sich die vorliegende Konstellation in einem wesentlichen Punkt von der
Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO an einen Privathaushalt. So handelt es
sich bei den empfangsberechtigten Mitarbeitern der Kantonspolizei nicht um
angestellte Personen des Berufungsbeklagten, hat er doch über deren Handlungen
keinerlei Weisungsrecht. Es wäre mit dem Schutzgedanken von Art. 87 Abs. 1 StPO
nicht vereinbar, wenn Art. 85 Abs. 3 StPO hier analog angewendet würde. Der
Nachweis der Zustellung an die Kantonspolizei kann somit nicht mit dem Nachweis
der Zustellung an den Berufungskläger gleichgestellt werden.
Es ist somit
nicht nachgewiesen, dass der Strafbefehl dem Berufungsbeklagten tatsächlich am
28. Juli 2014 zugestellt worden ist. Im Zweifel muss davon ausgegangen werden,
dass die interne Zustellung erst am 5. August 2014 erfolgte, als der
Berufungsbeklagte sich telefonisch an die Staatsanwaltschaft wandte. Vor diesem
Hintergrund ist nicht relevant, ob und wann der Berufungsbeklagte ferienabwesend
war und ob er dazu verpflichtet gewesen wäre, seine Abwesenheit zu melden bzw.
eine verantwortliche Person zu bezeichnen. Der Berufungsbeklagte war von der
Staatsanwaltschaft am 28. August 2013 als Beschuldigter zur Sache befragt (Akten
S. 55 ff.) und am 10. Oktober 2013 betreffend einen möglichen Vergleich erneut kontaktiert
worden (Akten S. 61). Unter diesen Umständen konnte vom Berufungsbeklagten
nicht erwartet werden, dass er Ferienabwesenheiten im Juli 2014 der Staatsanwaltschaft
meldete, zumal ja immerhin eine Entgegennahme der Post durch die Kantonspolizei
sichergestellt war.
Daran ändert
auch nicht, dass der Berufungsbeklagte am 5. August 2014, dem Tag seiner
Kontaktnahme mit der Staatsanwaltschaft, noch die Möglichkeit gehabt hätte, die
Einsprache innerhalb von zehn Tagen nach Entgegennahme der Sendung durch die
Kantonspolizei der Post zu übergeben. Der Strafbefehl datierte vom 23. Juli
2014, der Berufungsbeklagte ging offenbar irrtümlicherweise davon aus, die
Einsprachefrist sei bereits abgelaufen. Dieser Irrtum, welcher vom zuständigen
Untersuchungsbeamten per Telefon und durch die Staatsanwältin in ihrer E-Mail
vom 7. August 2014 zumindest nicht hinterfragt worden ist, ändert am Beginn des
Fristenlaufes für die Einsprache nichts.
Schliesslich
überzeugt auch das von der Staatsanwaltschaft angeführte Argument der doppelten
Privilegierung nicht. Da Angehörige der Kantonspolizei mit Blick auf ihre
dienstliche Tätigkeit besonders exponiert sind, bedürfen sie eines besonderen
Schutzes ihres Privat- und Familienlebens. Die interne Weisung des Ersten
Staatsanwaltes hat sich als dafür durchaus geeignet erwiesen und ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden. Diese Regelung darf allerdings nicht dazu führen, dass
für Polizeibedienstete die Einsprachefrist bereits zu laufen beginnt, bevor der
Strafbefehl überhaupt in ihren Machtbereich gelangt und eine Kenntnisnahme
effektiv möglich ist. Dies würde zu einer unzulässigen Fristverkürzung und
damit zu einer Benachteiligung der Polizeibediensteten führen.
2.5 Aufgrund
des Gesagten ist das Strafgericht zutreffend von einer nachgewiesenen
Zustellung am 5. August 2014 ausgegangen. Damit hat die zehntägige
Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO am 6. August 2014 zu laufen
begonnen und ist die am 11. August 2014 der Schweizerischen Post übergebene
Einsprache rechtzeitig erfolgt. Die Vorinstanz ist zu Recht darauf eingetreten.
3.1 Dem
Berufungsbeklagten wird vorgeworfen, er habe versucht, die Privatklägerin mit
seinen Armen vom Lieferwagen wegzuschieben, um sie vom eigenmächtigen Behändigen
ihres Fahrrades abzuhalten. Dabei sei er angesichts seines Körperbaus und
seiner grossen Körperkraft einerseits und der Zierlichkeit der Frau andererseits
derart pflichtwidrig unvorsichtig vorgegangen, dass die Privatklägerin zu Boden
gestürzt sei und sich diverse Verletzungen zugezogen habe (Strafbefehl vom 23.
Juli 2014).
3.2 Die
Vorinstanz hat den Sachverhalt gestützt auf den Polizeirapport, die Aussagen
der beiden Beteiligten und des Zeugen C____ sowie das Arztzeugnis als
nachgewiesen erachtet. Die abwehrende Handbewegung des Berufungsbeklagten sei
ursächlich für den Sturz und damit für die ärztlich dokumentierten Verletzungen
(mit Ausnahme der Hämatome an den Oberarmen) der Privatklägerin gewesen. Zwar
erfülle die Handlung des Berufungsbeklagten den Tatbestand der fahrlässigen
Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB. Sein Verhalten sei indessen nicht
pflichtwidrig gewesen, da er in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit befugt
gewesen sei, die Privatklägerin an der eigenmächtigen Behändigung ihres
Fahrrades zu hindern. Nachdem er zunächst versucht habe, sie mit Worten davon abzuhalten,
ihr Fahrrad zu behändigen, sei das physische Eingreifen unter Berücksichtigung
von § 7 PolG verhältnismässig gewesen. Damit sei das Vorgehen des
Berufungsbeklagten gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt gewesen. Zudem sei seine
Abwehrbewegung auch durch Notwehr gemäss Art. 15 StGB gedeckt gewesen, da das
Risiko, dass die Privatklägerin durch seine Armbewegung zu Fall kommen könnte,
gering gewesen sei (Urteil E. I. p. 4-6).
3.3 In
ihrem Eventualantrag macht die Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht
geltend, die Vorinstanz habe das Vorgehen des Berufungsbeklagten zu Unrecht
nicht als pflichtwidrig, unverhältnismässig und rechtswidrig eingestuft. Den
Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Berufungsbeklagte aufgrund des Verhaltens
der Privatklägerin gar „keine andere Wahl“ gehabt habe, „als die Privatklägerin
aktiv- und damit physisch – an der eigenmächtigen Behändigung zu hindern“ (vgl.
Urteil p. 5), könne in keiner Weise gefolgt werden. Zwar sei der
Berufungsbeklagte gemäss § 5 des Polizeigesetzes Basel-Stadt (PolG; SG 510.100)
grundsätzlich zur Ausübung von – auch körperlichem – Zwang befugt, dies jedoch
nur als „ultima ratio“ sowie unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
(vgl. § 7 PolG). Eine solche Situation habe nicht vorgelegen. Die inkriminierte
Szene habe sich auf dem rundum umfriedeten Zeughausareal abgespielt. Dieses sei
vom Publikum nur via ein zentrales, verschliessbares Ein- und Ausfahrtstor
betretbar. Dem Berufungsbeklagten, der nicht nur in Begleitung eines Kollegen
war, sondern auch von einer Gruppe ebenfalls auf dem Areal anwesenden
uniformierte Polizisten jederzeit durch Zuruf hätte Unterstützung anfordern
können, hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, das Eingangstor zum
Zeughaus schliessen und die Privatklägerin dadurch am Wegfahren mit dem Fahrrad
zu hindern. Auch hätte er aufgrund seiner deutlichen körperlichen Überlegenheit
problemlos das Fahrrad einfach festhalten können und dadurch die Wegnahme des
Fahrrades durch die Privatklägerin mit milderen Mitteln verhindern können. Es
habe kein unmittelbarer Angriff der Privatklägerin gegen irgendwelche
Rechtsgüter vorgelegen, damit sei das Handeln des Berufungsbeklagten unter
polizeigesetzlichen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Insoweit könnten
auch die für die Vielzahl der nicht unerheblichen Verletzungen der Privatklägerin
nachweislich kausale „abwehrende Armbewegung“ (vgl. Urteil p. 5) des
Berufungsbeklagten nicht mehr als angemessen und verhältnismässig bezeichnet
werden. Auch unter dem Aspekt einer allfälligen Notwehr seien weder ein
unmittelbarer Angriff durch die Privatklägerin noch ein angemessenes Verhalten
des Berufungsbeklagten ersichtlich. Damit lägen keine Rechtfertigungsgründe für
die tatbestandsmässige fahrlässige Körperverletzung vor. Der Berufungsbeklagte
sei daher gemäss dem Strafbefehl vom 23. Juli 2014 zu verurteilen (Berufungserklärung
Ziff. 3 f., Berufungsbegründung Ziff. 2 p. 4 f.).
3.4 Wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, decken sich die Angaben des
Berufungsbeklagten in vielen Punkten mit jenen der Privatklägerin. Beide sagten
übereinstimmend aus, es sei zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung
gekommen, da die Privatklägerin ihr Fahrrad auf dem Zeughausareal habe abholen
wollen und der Berufungsbeklagte, der davon ausging, es handle sich um ein gestohlenes
Fahrzeug, ihr dieses nicht habe aushändigen wollen. In der Folge habe sie
versucht, ihr Fahrrad eigenmächtig von einem Lieferwagen zu nehmen, woran sie
durch den Berufungsbeklagten mittels Körpergewalt gehindert worden sei.
Differenzen ergeben sich einzig in Bezug auf die Art und die Auswirkungen der
physischen Intervention des Berufungsbeklagten. Während die Privatklägerin im
Ermittlungsverfahren und an der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, der Berufungskläger
habe zunächst zu einer Ohrfeige ausgeholt, sie anschliessend heftig an beiden
Oberarmen gepackt und gezielt zu Boden gestossen (Akten S. 32, Prot. HV S. 163),
gab dieser an, er habe lediglich eine wegschiebende Abwehrbewegung mit der Hand
gemacht, worauf die Privatklägerin gestürzt sei (Akten S. 58, Prot. HV Akten S.
159 f.).
Mit der Vorinstanz
sind die Aussagen des Berufungsbeklagten zum Sachverhalt als im Wesentlichen
stimmig und glaubhaft zu qualifizieren (Urteil E. I p. 5). Auffallend ist, dass
die Schilderungen seiner eigenen Handlungen vor dem Sturz der Privatklägerin
eher knapp und wenig detailliert ausfallen. Beim Zeugen C____ ist ein gewisses
Bemühen erkennbar, seinen Arbeitskollegen nicht zu belasten und auch das eigene
Verhalten möglichst positiv darzustellen (Prot. HV Akten S. 168).
Die
Privatklägerin beschreibt die Entstehung, den Verlauf und die Folgen des
Konfliktes ausführlich, nachvollziehbar und detailliert. Sie schildert ihre
eigenen Gefühle in nachvollziehbarer Weise, gibt Gesprächsinhalte teilweise in
direkter Rede wieder und macht räumliche und zeitliche Verknüpfungen. Ihre
Aussagen sind konstant und wirken dennoch nicht auswendig gelernt. Dass sie
nach dem Vorfall an der Hand geblutet habe und emotional sehr aufgewühlt
gewesen sei, wird durch die Polizisten bestätigt, welche sie anschliessend auf
den Polizeiposten gefahren und über die Möglichkeit einer Strafanzeige
aufgeklärt haben (Akten S. 47). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die
Aussagen der Privatklägerin von einer gewissen Dramatisierungstendenz geprägt
seien, ist zwar nicht ganz von der Hand zu weisen (Urteil E. I p. 4). Anzeichen
für wesentliche übermässige Belastungen oder gar falsche Anschuldigungen liegen
indessen nicht vor. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spricht schliesslich
der Umstand, dass die Privatklägerin auch eigenes Fehlverhalten anerkennt und gar
die am Folgetag erfolgte Entschuldigung des Berufungsbeklagten nicht unerwähnt
lässt (Akten S. 34).
Entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen ist gestützt auf die Ausführungen der
Privatklägerin sowie den Befund ihres Hausarztes Dr. med. [...] (Akten S. 46)
erwiesen, dass der Berufungsbeklagte die Privatklägerin nicht nur mit einer
Handbewegung zur Seite geschoben, sondern sie an den Oberarmen festgehalten und
ihr dadurch die fotografisch dokumentierten Hämatome an den Innenseiten beider
Oberarme zugefügt hat. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass sie sich diese
Verletzungen bei anderer Gelegenheit zugezogen haben soll (vgl. Urteil E. I p.
4). Dass sie die Hämatome bei ihrer unmittelbar im Anschluss an den Vorfall
getätigten Strafanzeige bei der Polizei (Akten S. 24 ff.) nicht erwähnt hat,
ist wohl dadurch zu erklären, dass Blutergüsse erst einige Zeit nach dem
schädigenden Ereignis die typische dunkelrot-blaue Farbe annehmen (vgl. Bilder
Akten S. 44 f.).
Nicht erstellt
ist hingegen die weitere Schilderung der Privatklägerin, wonach der Berufungsbeklagte
sie anschliessend aktiv zu Boden gestossen habe. In einem dynamischen Geschehen
ist es für die Beteiligten schwierig, das genaue Tatgeschehen in Erinnerung zu
rufen und in Worte zu fassen. Auch im Strafbefehl ist im Übrigen keine Rede von
einem aktiven und vorsätzlichen zu Boden werfen der Privatklägerin durch den
Berufungsbeklagten. Damit muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der
Berufungsbeklagte die Privatklägerin an den Armen festhielt und sie
anschliessend unsanft wegstiess, wodurch sie zu Fall kam. Damit war seine
Handlung kausal für die Entstehung ihrer Verletzungen; der objektive Tatbestand
der einfachen Körperverletzung ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht musste der
Berufungsbeklagte damit rechnen, dass die zierliche und ihm körperlich weit
unterlegene Frau durch sein brüskes Vorgehen stürzen und sich verletzen könnte.
Damit hat der Berufungsbeklagte eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne von
Art. 25 Abs. 1 StGB begangen.
4.1 Der
Berufungsbeklagte macht geltend, es habe keine Alternative zu seinem Vorgehen
gegeben. So hätte auch ein Zurückhalten des Fahrrades im Hof bzw. ein
Festhalten desselben den Konflikt nicht gelöst. Ein Eingreifen bereits vor
einer allfälligen Behändigung des Fahrrades durch die Privatklägerin sei
angesichts ihrer entschlossenen Handlungsweise unerlässlich und rückblickend im
Interesse der beteiligten Parteien gewesen. Es könne denn auch nicht sein, dass
dem Berufungsbeklagten einzig aufgrund seiner körperlichen Erscheinung ein
Eingreifen als unverhältnismässig angelastet werde. Unbestrittenermassen habe
er zunächst versucht, die Situation verbal zu lösen, und erst nachdem die
Privatklägerin – davon unbeeindruckt – sich in Eigenmacht über seine Weisungen
hinwegzusetzen begonnen habe, sei eine leichte körperliche Abwehrbewegung
durch ein „Wegschieben“ vom Lieferwagen als „ultima ratio“ erfolgt. Aufgrund
der Schilderungen sei dem Berufungsbeklagten keine pflichtwidrige
Handlungsweise vorzuwerfen und den diesbezüglichen Ausführungen des
Strafgerichts zu folgen (Stellungnahme Ziff. 5.-7 p. 2 f.).
4.2 §
5 PolG ermöglicht es den polizeilichen Behörden, in bestimmten Situationen
Zwang anzuwenden, allerdings unter Beachtung der Gesetzmässigkeit und
Verhältnismässigkeit, welche in § 7 PolG explizit normiert sind. Unbestritten
ist, dass die Privatklägerin auf dem Zeughausareal ihr Fahrrad behändigen und
mitnehmen wollte, obwohl der Berufungsbeklagte ihr zuvor erläutert hatte, dass ihr
dies nicht erlaubt sei, da das Fahrrad als gestohlen gemeldet gewesen sei. Entgegen
der Argumentation der Staatsanwaltschaft wäre auch durch das Verschliessen des
Tores zum Zeughausareal oder durch Festhalten des Fahrrades keine baldige
Beendigung, sondern vielmehr eine Verlängerung des bereits bestehenden Konfliktes
zu erwarten gewesen. Der Berufungskläger war unter den gegebenen Umständen
berechtigt, die Privatklägerin unmittelbar an der Behändigung des Fahrrades zu
hindern. Dabei muss ihm bei seiner Intervention ein gewisser Handlungsspielraum
zugestanden werden. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei
dem zu beurteilenden Vorfall um eine dynamische Situation handelte, die sich
rasch zugespitzt hatte und in welcher dem Berufungskläger keine Zeit für lange
Überlegungen blieb. Die Privatklägerin hatte sich auf einem Polizeiareal der
wiederholten Aufforderung des Berufungsbeklagten widersetzt und schickte sich
an, sich des Fahrrades zu bemächtigen, von dem der Berufungsbeklagte annehmen
musste, es sei gestohlen. Vor diesem Hintergrund war das körperliche Eingreifen
des Berufungsbeklagten gestützt auf § 5 PolG gerechtfertigt. Damit hält der
Einsatz des Berufungsbeklagten, der dazu führte, dass die Privatklägerin zu
Boden stürzte und sich verletzte, entgegen den Einwänden der Staatsanwaltschaft
auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand. Zwar wäre bei einer nachträglichen
Betrachtung der Situation eine verbale Deeskalation oder allenfalls ein Wegschieben
der Privatklägerin, ohne sie zu verletzen, angebrachter und besser gewesen.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände bewegt sich das Vorgehen des
Berufungsbeklagten indessen noch innerhalb seines Handlungsspielraums und ist
daher vom Rechtfertigungsgrund nach § 5 PolG knapp gedeckt.
Damit hat
Vorinstanz den Berufungsbeklagten zu Recht vom Vorwurf der fahrlässigen
Körperverletzung freigesprochen. Entsprechend wurde die Zivilforderung der
Privatklägerin zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist somit abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungsbeklagte keine Kosten. Für das
Verfahren vor erster und zweiter Instanz ist ihm eine angemessene
Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: B____ wird von der Anklage der
fahrlässigen Körperverletzung kostenlos freigesprochen.
B____ wird für die erste Instanz eine
Parteientschädigung von CHF 2‘000.– zuzüglich CHF 160.– MWST aus der
Strafgerichtskasse zugesprochen. Für die zweite Instanz wird ihm eine
Parteientschädigung von CHF 3‘786.– zuzüglich CHF 302.90 MWST aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Die Genugtuungsforderung von A____ im
Betrag von CHF 1‘500.– wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
Mitteilung
an:
-
Staatsanwaltschaft
-
Privatklägerin
-
Berufungsbeklagter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.