Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.27
ENTSCHEID
vom 21. März 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht
in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse
20, 4003 Basel
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Januar
2016
betreffend Nichteintreten
auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Am 3. April 2014
wurde festgestellt, dass der Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] in der
blauen Zone auf der Höhe Mülhauserstrasse 30 die zulässige Parkzeit
überschritten hatte, weshalb in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung
mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 8 SSV eine Ordnungsbusse von CHF
40.‒ ausgesprochen wurde. Die entsprechende Übertretungsanzeige wurde am
5. Juni 2014 dem Fahrzeughalter A____ an dessen Wohnadresse [...] zugestellt.
Eine Zahlungserinnerung an die gleiche Adresse wurde am 7. August 2014
versandt. Da die Busse nicht bezahlt wurde, erfolgte am 2. Dezember 2014 die
Überweisung an die Staatsanwaltschaft, welche am 6. Mai 2015 einen Strafbefehl
ausstellte und per Einschreiben an die vorgenannte Adresse versandte. Da der
Empfänger nicht erreichbar war, wurde das Schreiben auf der Post gelagert, dort
nicht abgeholt und schliesslich an die Staatsanwaltschaft retourniert.
Mit Schreiben
vom 11. November 2015 reagierte A____ auf eine Mahnung vom 15. Oktober 2015, welche
ihm durch die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements zugestellt
worden war. Er äusserte in seinem Schreiben, es sei ihm nicht bekannt, eine
Busse oder Zahlungserinnerung erhalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft nahm
das Schreiben als Einsprache gegen den Strafbefehl entgegen. Mit Einschreiben
vom 18. November 2015 sowie erneutem Einschreiben und gleichzeitigem Versand
per A-Post vom 9. Dezember 2015 erläuterte die Staatsanwaltschaft die
Rechtslage und ermöglichte es A____, die Einsprache ohne weitere Kosten bis zum
31. Dezember 2015 zurückzuziehen. Nach Ablauf dieser Frist, innert welcher sich
der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, wurde der Strafbefehl ans
Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Das Strafeinzelgericht erliess am 17.
Januar 2016 einen Nichteintretensentscheid. Auf die Erhebung von weiteren
Kosten wurde verzichtet.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 3. Februar 2016. Der
Beschwerdeführer beantragt, es sei mittels Beweisfotos zu belegen, dass er die
betreffende Übertretung begangen habe. Gegebenenfalls sei er bereit, die Busse
über CHF 40.‒ zu begleichen. Die weiteren Verfahrenskosten seien ihm zu erlassen,
da er ohne Verschulden weder die Übertretungsanzeige noch die Mahnung, sondern
erst den Strafbefehl erhalten habe. Die relevanten Details der Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung
von dieser berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG
257.100]; § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
be-schränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Vorinstanz trat nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers ein, da diese
verspätet erfolgt sei. Tatsächlich datiert der Strafbefehl vom 6. Mai 2015 und das
als Einsprache dagegen behandelte Schreiben vom 11. November 2015, womit die
10-tägige Einsprachefrist bereits mehrere Monate verstrichen war. Der Fall ist
allerdings insofern speziell gelagert, als der Beschwerdeführer mit seinem
Schreiben nicht auf den Strafbefehl reagiert hatte, sondern auf eine Mahnung
der Inkassostelle. Die Staatsanwaltschaft behandelte das Schreiben als
Einsprache gegen den Strafbefehl, den der Beschwerdeführer indes nicht erhalten
hatte ‒ er ging nach Ablauf der Lagerungsfrist zurück an die
Staatsanwaltschaft.
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe vor dem Schreiben der
Inkassostelle keinerlei Kenntnis davon gehabt, überhaupt gebüsst worden zu
sein. Gemäss seiner Beschwerde hat erst mit dem Strafbefehl Kenntnis davon
erlangt. Dass er den Strafbefehl unmittelbar nach dessen Erlass zur Kenntnis
genommen hat, lässt sich daraus freilich nicht ableiten. Da er den eigentlichen
Strafbefehl nicht abgeholt hat, bezieht sich der Beschwerdeführer vermutlich
auf die Kopie des Strafbefehls, welche die Staatsanwaltschaft den Schreiben vom
18. November und 9. Dezember 2015 beigelegt hat.
2.2. Bei
einer eingeschriebenen Postsendung wie dem vorliegenden Strafbefehl, die nicht
abgeholt wird, greift am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch die
Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, sofern die betroffene Person
mit einer Zustellung rechnen musste. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers
wäre dies fraglich, da er keine Kenntnis von der Parkbusse gehabt haben will
und demnach auch nicht mit Zustellungen in diesem Zusammenhang hätte rechnen
müssen. In ständiger Rechtsprechung erachtet das Gericht die
Wahrscheinlichkeit, dass zwei Sendungen unterschiedlichen Datums an eine
funktionierende Postadresse nicht ankommen, jedoch als vernachlässigbar gering.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass zusätzlich der Abholschein für den
eingeschrieben Strafbefehl nicht angekommen sein soll. Dass die verwendete
Postadresse vom Beschwerdeführer genutzt wird und auch funktioniert, ist
dadurch erstellt, dass offensichtlich sowohl das Schreiben der Inkassostelle
als auch der Entscheid der Vorinstanz dort angekommen sind. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, dass vier Parteien gleichen Nachnamens in seiner
Liegenschaft wohnten und im Dorf ganze 38 Parteien mit gleichem Nachnamen lebten,
was beinahe täglich zu falschen Zustellungen führe, verfängt nicht. Was
gleichnamige Personen in Dörfern und Städten anbetrifft, so ist dieses Problem mit
einer exakten Adressangabe zuverlässig gelöst. Dass eine gelegentliche falsche
Zustellung innerhalb der gleichen Liegenschaft unverzüglich an den korrekten
Adressaten weitergegeben wird, ist zu erwarten. Dass auch der Beschwerdeführer
von einer zuverlässig funktionierenden Postadresse ausgeht, ergibt sich daraus,
dass er diese noch immer als Absender verwendet und nicht etwa auf ein Postfach
ausgewichen ist.
Es ist somit erstellt,
dass der Beschwerdeführer mindestens ein Schreiben bezüglich der ausgesprochenen
Parkbusse erhalten hat. Da er die genannte Zahlungsfrist ungenutzt verstreichen
liess, wurde korrekterweise das Strafbefehlsverfahren mit entsprechender
Kostenfolge in Gang gesetzt. Er hatte mit der Zustellung weiterer behördlicher
Sendungen in dieser Angelegenheit zu rechnen, weshalb der Strafbefehl gemäss
Art. 85 Abs. 4 lit. 1 StPO am siebten Tag nach versuchter Aushändigung als zugestellt
galt. Nach Ablauf der ab diesem Tag laufenden Rechtsmittelfrist erwuchs der
Strafbefehl in Rechtskraft.
Nach dem
Gesagten erweisen sich die ausführlichen Darlegungen der Staatsanwaltschaft
gegenüber dem Beschwerdeführer als zutreffend, und die Vorinstanz ist zu Recht
nicht auf die Beschwerde eingetreten, weshalb die Beschwerde kostenfällig
abzuweisen ist.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.‒ (inkl.
Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.