Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.125
URTEIL
vom 8. April 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Erik Johner, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas
Traub und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ AG Rekurrentin
[...]
vertreten
durch [...],
[...]
gegen
Regierungsrat Basel-Stadt Rekursgegner
Staatskanzlei, Marktplatz 9, 4001
Basel
B____ AG Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Regierungsrats
vom 2. Juni 2015
betreffend [...]strasse 47,
Parzelle [...] in Sektion [...], Änderung der Bau- und Strassenlinie,
Planfestsetzungsbeschluss
Sachverhalt
Die B____ AG
(Beigeladene) ist Eigentümerin der Liegenschaft [...]strasse 47 in Basel. Die
aktuell gültige Baulinie auf dieser Parzelle läuft an der Ecke [...]strasse/[...]weg
durch das heute bestehende Gebäude durch. Im Rahmen eines generellen Baugesuchs
für ein Umbauprojekt schlug die Beigeladene den Behörden eine Mutation des
Grenz- und Baulinienverlaufs vor. Mit Vorentscheid Nr. G-BBG 9‘069‘983 vom 18.
September 2014 hat das Bau- und Gastgewerbeinspektorat der Beigeladenen nach
erfolgter Stellungnahme der mitwirkenden Behörden mitgeteilt, dass die
vorgeschlagene Baulinienmutation aus Sicht des Bauinspektorates genehmigungsfähig
sei. In der Folge legte das Tiefbauamt die beantragte Änderung der Bau- und
Strassenlinie mit Auflageplan vom 5. Dezember 2014 vor, welcher vom 17. Januar
bis zum 17. Februar 2015 öffentlich aufgelegt worden ist. Gegen diese Änderung
erhob die [...] AG (Rekurrentin) als Eigentümerin der gegenüber liegenden Liegenschaft
[...]strasse 54 am 15. Februar 2015 Einsprache.
Mit
Regierungsratsbeschluss Nr. 15/17/2 vom 2. Juni 2015 genehmigte der Regierungsrat
gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG; SG
730.100) den Nutzungsplan/Linienplan Nr. 5736 des Tiefbauamts betreffend die
Änderung der Bau- und Strassenlinie auf der Parzelle [...] und wies die dagegen
erhobene Einsprache ab. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 wurde der Rekurrentin
dieser Entscheid eröffnet.
Die Rekurrentin
erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 17. Juni 2015 Rekurs an das Verwaltungsgericht.
Da die Begründung der Eingabe selber nicht ganz verständlich erschien, ersuchte
der Instruktionsrichter den Regierungsrat mit Verfügung vom 19. Juni 2015
bereits um eine Stellungnahme zur möglichen Klärung der Sachlage. Dieser
Aufforderung kam der Regierungsrat, vertreten durch das Bau- und
Verkehrsdepartement mit Eingabe vom 7. Juli 2015 nach. Die Rekurrentin hielt
mit Rekursbegründung vom 6. Juli 2015 am Rekurs fest und beantragte sinngemäss
die Ablehnung der vorgenommenen Änderung der Bau- und Strassenlinie. Dazu
liessen sich das Bau- und Verkehrsdepartement sowie die Beigeladene mit
Eingaben vom 9. September 2015 und vom 10. November 2015 jeweils mit dem
Antrag auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses vernehmen.
Mit Eingabe vom
7. April 2016 verlangt die Rekurrentin abermals die Einhaltung der alten
Baulinie sowie Schadenersatz.
Am 8. April 2016
hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durchgeführt. Daran teilgenommen
hat der Vertreter der Rekurrentin, die Vertreterin des Bau- und Verkehrsdepartements
(BVD), C____ vom Planungsamt (BVD) sowie der Vertreter der Beigeladenen mit
Begleitung. Die anschliessende Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat unter
Teilnahme derselben Personen, mit Ausnahme von Herrn C____ vom Planungsamt,
stattgefunden. Dabei sind der Vertreter der Rekurrentin, die Vertreterin des
BVD sowie der Rechtsvertreter der Beigeladenen zum Vortrag gelangt. Für ihre
Ausführungen anlässlich des Augenscheins und der Gerichtsverhandlung wird auf das
entsprechende Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der
Parteistandpunkte, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Beschlüsse des Regierungsrates im Planfestsetzungsverfahren kann nach den allgemeinen
Bestimmungen Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 113 Abs. 1 und
2 BPG). In Bezug auf die Kognition sieht § 113 Abs. 3 BPG vor, dass die
Rekursinstanzen auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides prüfen.
Im Übrigen findet § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
Anwendung. Danach ist das Verwaltungsgericht zum Entscheid darüber zuständig,
ob der Regierungsrat den Sachverhalt mangelhaft festgestellt, die massgebenden
Vorschriften unrichtig angewendet, sein Ermessen verletzt oder gegen allgemeine
Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien verstossen hat (VGE 718/2008
vom 26. Juni 2009 E. 1.1).
1.2 Die
Rekurrentin ist Eigentümerin der unmittelbar benachbarten Liegenschaft [...]strasse
54. Es ist unbestritten, dass mit der streitgegenständlichen Änderung der Bau-
und Strassenlinien die Aussicht aus den Wohnungen dieses Mehrfamilienhauses
tangiert wird. Die Rekurrentin ist daher gemäss vom angefochtenen Entscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 113 Abs. 1 BPG zum Rekurs legitimiert.
Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist einzutreten.
2.1 Bau-
und Strassenlinienpläne sind Nutzungspläne im Sinne von Art. 14 ff. des
Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700; § 96 BPG). Sie regeln als
Sondernutzungspläne die zulässige Bebauung innerhalb einer Bauzone näher (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern 2008, S. 238). Strassenlinien bezeichnen
dabei die Grenzen der für Autos offenen Strassen, während die Baulinien
bestimmen, wo die Fluchten von Randbebauungen an Strassen und an den zur
Grundstückerschliessung bestimmten Wegen zu verlaufen haben (§ 96 Abs. 1 und 3
BPG). Sie bezeichnen damit den Mindestabstand der Bauten zu öffentlichen
Verkehrsanlagen und bestimmen damit zumindest mittelbar auch den Abstand zu den
an einer Strasse gegenüberliegenden Gebäuden. Sie sind zudem für die Sicherung
des Zutritts von Licht und Luft sowie die Gewährleistung wohnhygienischer
Verhältnisse von Bedeutung (Hänni,
a.a.O., S. 240). Zuständig zu deren Erlass ist der Regierungsrat (§ 106 Abs. 1
lit. a BPG). Er hat sich dabei nach den vom Bund festgelegten Grundsätzen der
Raumplanung und insbesondere nach den Zielen und Planungsgrundsätzen des RPG zu
richten (§ 93 BPG). In diesem Rahmen kommt dem Regierungsrat als
Planungsbehörde bei dieser Gestaltungsaufgabe ein gewisser Ermessensspielraum
zu. Es ist ihm überlassen, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen
Lösungen eine gestalterische Planungsmassnahme auszuwählen. Ihm verbleibt daher
„eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit“ (BGer 1C_893/2013, 1C_895/2013
vom 1. Oktober 2014 E. 3.2; Tschannen,
Kommentar zum RPG, Aemisegger/Kuttler/Ruch [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 2 N 60)
resp. ein weiter Gestaltungspielraum (Hänni,
a.a.O. S. 81 ff.). Das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf trotz
der ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle dieses Ermessen des Regierungsrates
als Planungsbehörde nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer 1C_97/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.3). Es hat aber auch nicht erst dann
einzugreifen, wenn die getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich
unhaltbar oder willkürlich ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als
rechtswidrig oder unzweckmässig erweist (Aemisegger/Haag,
Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 N 77;
zur Zonenplanung: VGE VD.2014.57 vom 2. Februar 2015 E. 4.1.2).
2.2 Zwischen
den Parzellen [...] und [...] macht die nach Nordosten verlaufende [...]strasse
einen leichten Knick in östlicher Richtung. Die bisherige Bau- und
Strassenlinie orientierte sich sehr am Verlauf der Strasse nach diesem Knick
auf der Höhe der Parzelle [...] und bildete einen stumpfen Winkel zur Bau- und
Strassenlinie auf der Höhe der Parzelle [...]. Demgegenüber sollen die Bau- und
Strassenlinie neu in einem rechten Winkel zur Bau- und Strassenlinie auf der
südwestlichen Seite der [...]strasse bis zum Knick nach Parzelle [...] zu
liegen kommen.
Zur Begründung
der vorgenommenen Änderung der Baulinie nimmt der Regierungsrat in der Begründung
seines Einspracheentscheids Bezug auf das eingereichte Baugesuch der
Beigeladenen, zu dessen Bewilligung die Bau- und Strassenlinie angepasst werden
müsse. Aus nutzungsplanerischer und baurechtlicher Sicht solle dabei die
Baulinie bis zum neuen Verlauf der Strassenlinie auf eine Parallele zur
bestehenden Fassade verschoben werden. Dies erfolge insbesondere unter dem
Aspekt, dass die bestehenden Balkone als vorragende Bauteile gemäss § 17 BPG
nicht mehr bewilligungsfähig wären, da sie mehr als einen Drittel der Fassade
ausmachten. Gleichzeitig werde die Voraussetzung für eine nachfolgende
Grenzbereinigung zwischen der Parzelle [...] und der Allmend geschaffen, die
erforderlich sei, weil heute ein kleiner Abschnitt des [...]wegs über die
Privatparzelle verlaufe. Das Baugesuch beinhalte keine Vergrösserung des
bestehenden Bauvolumens und die bestehende Gebäudeecke zur [...]strasse bleibe
unverändert, sodass auch die Aussicht von den benachbarten Liegenschaften auf
den D____ Garten unverändert bleibe. Selbst bei einem kompletten Neubau der
Liegenschaft [...]strasse 47, bei welchem die bauliche Nutzung der Parzelle
gegenüber heute erheblich reduziert werden müsste, würde die beanstandete
Aussicht der Liegenschaft [...]strasse 54 auf den D____ Garten nur marginal
eingeschränkt, da die Gebäudeecke um maximal 2,10 Meter verschoben werden
könne. Der gesetzliche Lichteinfallswinkel innerhalb der bestehenden Zone von 45°
gemäss § 64 Abs. 1 BPG sei ebenfalls eingehalten. Insgesamt liege die geplante
Änderung der Bau- und Strassenlinien im öffentlichen Interesse, da sie eine
Anpassung der bestehenden Situation an das geltende Recht ermögliche.
2.3
2.3.1 Mit
ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin zunächst, ihre Liegenschaft [...]strasse 54
habe einst über einen nahezu ungehinderten Weitblick über den wunderschönen
grünen und attraktiven D____ Garten verfügt. Diesen habe sie mit dem Bau des
Mehrfamilienhauses [...]strasse 47 zu zwei Dritteln eingebüsst. Es sei aber
garantiert worden, dass der verbleibende Weitblick Bestand haben werde.
Worauf die
Rekurrentin diese Garantie stützen möchte, ist nicht ersichtlich. Sie vermag
sich daher allein auf den allgemeinen Grundsatz der Planbeständigkeit zu
stützen. Es besteht allerdings kein allgemeiner Grundsatz, dass Regelungen
eines Sondernutzungsplans keiner Abänderung zugänglich wären. Wie alle
Nutzungspläne kann resp. muss auch ein Bau- und Strassenlinienplan aufgrund
einer sorgfältigen Interessenabwägung überarbeitet werden, wenn sich die
Verhältnisse erheblich geändert haben. Geringfügige Änderungen dürften dabei
nach der bundesgerichtlichen Praxis sogar dann vorgenommen werden, wenn sich
die tatsächlichen Verhältnisse nicht einmal wesentlich geändert haben (BGE 124
II 391 E. 4 b S. 396; BGer 1 A.305/2000 vom 9. Juli 2001 E. 4 b aa; VGE
VD.2010.120 vom 21. Juni 2012 E. 3.4.1).
2.3.2 Weiter
macht die Rekurrentin geltend, die Beigeladene habe ihre Parzelle in Verletzung
der Baulinie illegal überbaut, was schon damals zu einem Zerwürfnis mit den
Baubehörden geführt habe. Nun solle dieses „alte Unrecht legalisiert“ werden.
Dies wird von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung bestritten. Für den Bau
des bestehenden Mehrfamilienhauses mit Atelier sei 1963 eine Bewilligung erteilt
worden. Es sei von einer rechtmässig erstellten Baute auszugehen. Damit fehlt
der Rüge bereits die Grundlage. Zudem ist festzustellen, dass selbst bei einer
rechtswidrigen Erstellung der aktuellen Baute auf der Parzelle [...] der
Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im
Interesse der Rechtssicherheit aufgrund des Ablaufs von 30 Jahren seit ihrer
Erstellung aus Gründen des Vertrauensschutzes verwirkt wäre, zumal Belege für
eine bösgläubige Verletzung von Bauvorschriften fehlen (BGE 136 II 359 E. 7 S.
365; VD.2014.36 vom 19. August 2014 E. 4.3.1).
Weiter rügt die
Rekurrentin in diesem Zusammenhang, die Beigeladene habe „offenbar politischen
Druck aufgebaut, um in den Genuss einer Baulinienverschiebung zu kommen“. Worin
diese Druckversuche hätten bestehen sollen, substantiiert die Rekurrentin aber nicht.
2.3.3 Zu
prüfen ist daher allein, ob die Verschiebung der Baulinien auf einer
sorgfältigen Interessenabwägung beruht. Dazu kann zunächst vollumfänglich auf
die regierungsrätliche Begründung der Abweisung der Einsprache verwiesen
werden. Weiter kann darauf hingewiesen werden, dass die Kantone gemäss Art. 1
Abs. 2 lit. abis RPG zur Verdichtung der Siedlungsfläche
verpflichtet sind. Nach diesem Planungsziel haben sie die Siedlungsentwicklung
unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität nach innen zu lenken.
Die Beibehaltung der bisherigen Baulinie würde im Falle eines Neubaus auf der
streitgegenständlichen Parzelle zu einer deutlichen Verkleinerung der baulichen
Nutzung gegenüber dem heutigen Zustand führen. Dies widerspräche dem genannten
Ziel. Andererseits kann auch im Falle der Ausnutzung der neuen Baulinie durch
die Beigeladene nicht davon gesprochen werden, dass dies zu Lasten einer angemessenen
Wohnqualität gehen würde. Zwar wird die Aussicht von der Liegenschaft der
Rekurrentin gegenüber dem heutigen Zustand leicht beschränkt. Es kann aber
nicht davon gesprochen werden, dass die Aussicht auf den D____ Garten mit
seiner ausgedehnten grünen Parkanlage gänzlich verbaut würde. Diese besteht
auch weiterhin und privilegiert die Lage auch in Zukunft im Vergleich zu den
meisten Standorten der in der Stadt üblichen Blockrandbebauung. Inwieweit
dadurch die Existenz der Rekurrentin gefährdet würde, wie diese geltend macht,
ist nicht ersichtlich. Soweit die Rekurrentin auf einen „sehr hohen Sanierungsbedarf“
ihrer „in der Schonzone“ liegenden Liegenschaft, welche „defizitär“ sei,
hinweist, ist nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang dies mit der
angefochtenen Änderung der Bau- und Strassenlinie auf der benachbarten
Liegenschaft hat. Richtigerweise ist zudem festzustellen, dass sich die
Liegenschaft [...]strasse 54 nicht in der Stadt- und Dorfbild-Schonzone (§ 38
BPG und § 13 Abs. 2 des Gesetzes über den Denkmalschutz [DSchG, SG 497.100]),
sondern in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone (§ 37 BPG, § 13 Abs. 1 DSchG)
befindet.
Ohne Bedeutung
für die Interessenabwägung ist schliesslich der Umstand, dass die Veränderung
der Baulinie zu einem wirtschaftlichen Vorteil zugunsten der Beigeladenen
führen kann. Soweit die Voraussetzungen gemäss § 120 ff. BPG erfüllt sind,
könnte dafür zum gegebenen Zeitpunkt eine Mehrwertabgabe erhoben werden, was
vorliegend aber nicht zu beurteilen ist.
2.4 Insgesamt
beruht der Beschluss des Regierungsrats somit auf einer sorgfältigen
Interessenabwägung. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit er mit der angefochtenen
Massnahme sein Planungsermessen überschritten hätte.
- Daraus
folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. Gemäss dem Ausgang des
Verfahrens hat die Rekurrentin die Kosten desselben mit einer Gebühr von CHF
2‘000.– und einer Parteientschädigung zugunsten der Beigeladenen zu tragen. In
Ermangelung einer Kostennote ist der angemessene Aufwand des Vertreters der
Beigeladenen zu schätzen. Angemessen erscheint dabei für das Verfassen der
Vernehmlassung und die Teilnahme am verwaltungsgerichtlichen Augenschein sowie
der anschliessenden Verhandlung ein Aufwand von rund sechs Stunden zu CHF 250.–,
also insgesamt CHF 1‘500.– inklusive Auslagen, aber zuzüglich der
Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2‘000.–.
Die Rekurrentin bezahlt der Beigeladenen
eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.– inkl. Auslagen und zuzüglich 8% MWST
von CHF 120.–.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Regierungsrat
Bau- und Verkehrsdepartement
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.