Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.54
URTEIL
vom 1.
März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard , Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Februar 2014
betreffend üble Nachrede
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Februar 2015 der üblen Nachrede
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF
30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 509.– und einer Urteilsgebühr von
CHF 400.– (im Falle der Berufung CHF 800.–).
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 23. Mai 2014 Berufung erhoben. Weder die Staatsanwaltschaft
noch die Privatklägerin haben Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder
Anschlussberufung erklärt. Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 hat die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin den Antrag des Berufungsklägers
auf amtliche Verteidigung abgelehnt.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 23. Juli 2014 vernehmen lassen und beantragt die
kostenfällige Abweisung der Berufung. Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen
lassen.
Mit Eingabe vom
26. Juli 2014 hat sich der Berufungskläger gegen die Verfügung betreffend Ablehnung
seines Antrags auf amtliche Verteidigung gewendet. Die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin hat mit Verfügung vom 29. Juli 2014 an dieser
festgehalten und den Berufungskläger darauf hingewiesen, dass ihm dagegen die
Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht offenstehe.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 1. März 2016 sind der Berufungskläger
und der Zeuge C____ befragt worden. Der Berufungskläger ist zum Vortrag
gelangt. Die Staatsanwaltschaft hat die Dispensation von der Hauptverhandlung beantragt.
Die Privatklägerin wurde fakultativ geladen und ist nicht erschienen. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit
§ 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der
Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Der
Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Der
Berufungskläger hat sich zur erstinstanzlich noch strittigen Frage nach dem Gerichtstand
und dem anwendbaren Recht vor der zweiten Instanz nicht mehr geäussert und auch
den von der Vorinstanz angenommenen Gerichtsstand nicht gerügt. Wie die
Vorinstanz zu Recht erwogen hat, ist der Erfolgsort Basel, so dass die
vorliegende Straftat nach Art. 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 StGB in der Schweiz zu
verfolgen und auch schweizerisches Recht anwendbar ist (Territorialitäts- und
Ubiquitätsprinzip). Der Gerichtsstand ist gestützt auf Art. 31 und 32 Abs. 2
StPO Basel-Stadt.
2.2 Die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat den Antrag des Berufungsklägers
auf amtliche Verteidigung abgelehnt, da es sich vorliegend um einen
Bagatellfall im Sinne von Art.132 Abs. 3 StPO handle und keine besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ersichtlich seien, welche
eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Vielmehr habe der
Berufungskläger auch mit seiner Berufungseingabe belegt, dass er gut in der
Lage sei, seine Interessen selbst zu wahren. Der Berufungskläger hat gegen
diese Verfügung kein Rechtsmittel ergriffen und sie somit akzeptiert.
3.1 Dem
zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Privatklägerin
wurde am 4. Dezember 2012 um 15:56 Uhr (eventuell erst um 16:56 Uhr, siehe zur
Uhrzeit-Problematik unten E. 3.5) mit ihrem im Chatroom Badoo verwendeten Profil
„Miss Muffin*“ auf einer Liste verlinkt, in der ein gewisser User mit Nickname
„Giorgio 59“ im Sex-Portal „www. sexy-tipp.to“ verschiedene, angeblich sexbereite
Frauen des Chatrooms Badoo angegeben hatte. Am gleichen Tag um 16:54 Uhr wurde
die Privatklägerin von ihrem Kollegen C____ im Badoo-Chat angeschrieben und
darauf aufmerksam gemacht, dass sie im Sexportal „sexy-tipp“ als Sexworkerin
angepriesen werde (act. 70 ff.).
In der Folge
stellte die Privatklägerin mit ihrem Kollegen D____ Nachforschungen an und eröffnete
zu diesem Zweck im Chatroom Badoo ein Fake-Profil namens „Marianne, Female,
28“, welches sie ebenfalls im Sex-Portal „sexy-tipp“ verlinkte. Ihr Kollege D____
wies unter dem Fake-Nickname „Dovakin“ den User „Giorgio 59“ auf „Marianne“ hin
und animierte ihn dazu, dieser zu schreiben, wobei er auf „Dovakin“ verweisen
solle. Wie sich aus dem entsprechenden Bericht des „Giorgio 59“ an Dovakin auf
„sexy-tipp“ ergibt, ist er dieser Aufforderung gefolgt (act. 37 f.).
Am 7. Dezember
2012 meldete sich um 10:34 Uhr ein gewisser „Giorgio 45“ beim von der
Privatklägerin erstellten Fake-Profil „Marianne“. Am 10. Dezember 2012 um 23:
53 Uhr gab er dieser seine Mobiltelefonnummer an – wobei er sie am 12. Dezember
noch einmal korrigierte (siehe dazu hinten E. 3.5). Diese Telefonnummer
entspricht derjenigen des Berufungsklägers.
In der gleichen
Zeit stellte C____ – angeblich, um der Privatklägerin zu helfen, siehe dazu
unten E. 3.4/3.5 – seinerseits ebenfalls Nachforschungen an: Er eröffnete
ebenfalls ein Fake-Profil auf Badoo mit Namen „Sabrina“ und schrieb mit seinem
eigenen Profil, das er seit längerem bei „sexy-tipp“ hatte (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 3), ebenfalls den User „Giorgio 59“ an. In der Folge teilte er
der Privatklägerin mit, es habe sich ein User namens „Max Frisch“ bei „Sabrina“
gemeldet und seine Mobiltelefonnummer angegeben. Diese Telefonnummer, welche C____
der Privatklägerin weiterleitete, entspricht ebenfalls derjenigen des
Berufungsklägers.
3.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, es gebe nur eine plausible Erklärung dafür, dass „Giorgio
59“ dem „Dovakin“ im Detail über den Chatverlauf des „Giorgio 45“ mit „Marianne“
habe berichten können, obwohl die Chats durch Dritte nicht einsehbar seien – nämlich,
dass es sich bei „Giorgio 59“ und „Giorgio 45“ um ein und dieselbe Person
handle. Erstellt sei sodann, dass „Giorgio 45“ und „Max Frisch“ den jeweiligen
Fakes „Marianne“ bzw. „Sabrina“ dieselbe Telefonnummer angegeben hätten. Die
Vorinstanz kommt daher zum Schluss, dass nicht nur „Giorgio 59“ und „Giorgio
45“ identisch seien, sondern auch „Max Frisch“ und die beiden Vorgenannten. Da
die Telefonnummer diejenige des Berufungsklägers sei, sei dieser als Täter
identifiziert.
3.3 Der
Berufungskläger macht geltend, er sei vom Vorwurf der üblen Nachrede kostenlos
freizusprechen. Zwar sei er wohl manchmal unter dem Nickname „Max Frisch“ im
Chatroom Badoo aktiv, habe sich aber noch nie (bzw. jedenfalls nicht aktiv,
vgl. zweitinstanzliches Protokoll, S. 2) im Forum „sexy-tipp“ aufgehalten, und
schon gar nicht das Profil der Privatklägerin verlinkt. Es sei ihm
unverständlich, wie C____ dazu komme, der Privatklägerin seine Nummer als
diejenige des Täters zu präsentieren. Er habe diese Telefonnummer zwar einige
Male auf Badoo angegeben, sich aber nichts dabei gedacht. Sehr wahrscheinlich
habe sich C____ auf Badoo als Frau ausgegeben und nach erfolgter Kontaktaufnahme
durch ihn, den Berufungskläger, diese Nummer der Privatklägerin angegeben
(Berufungsbegründung S. 3). Es sei ihm unverständlich, weshalb C____ nie
von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden sei, immerhin sei dieser eine
zentrale Figur in der Anklage gegen ihn. Laut Anklage sei das inkriminierte
Posting zudem um 15:56 Uhr getätigt, worden, laut Website – und mittels von seinem
Anwalt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichtem Fotoscreen
dokumentiert – aber erst um 16:56 Uhr. Da sich C____ um 16:54 Uhr bei der Privatklägerin
gemeldet und sie darüber informiert habe, dass ihr Profil mittels „sexy-tipp“
verlinkt worden sei, habe er dies also gleichzeitig bzw. sogar noch vor der Verlinkung
getan, was doch sehr auffällig sei (Berufungsbegründung S. 2).
Zusammenfassend,
so der Berufungskläger, bestünden keine Beweise oder Anhaltspunkte, dass „Max
Frisch“ etwas mit dieser Sache zu tun habe. Es sei auch überhaupt nicht
bewiesen, dass „Max Frisch“ und „Giorgio 45“ dieselbe Person seien. Die Anklage
und der Schuldspruch stellten einzig und allein auf die unverlässlichen und
unbewiesenen Aussagen von C____ ab (Berufungsbegründung S. 3).
3.4 Der
Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass „Giorgio 45“ und „Giorgio 59“ dieselbe
Person sein müssen. Ebenso steht fest, dass die Telefonnummer, welche „Max
Frisch“ seiner Chatpartnerin angegeben hat, mit derjenigen identisch ist,
welche „Giorgio 59“ dem Fake-Profil „Marianne“ genannt hat. Fraglich ist
jedoch, ob dies zwingend zum Schluss führt, dass „Max Frisch“ identisch ist mit
„Giorgio 59“. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass „Giorgio 45“ offenbar
sehr an einem Treffen mit „Marianne“ interessiert gewesen sei und deswegen
keinerlei Anlass gehabt habe, ihr eine falsche Telefonnummer anzugeben. Diese
Schlussfolgerung ist jedoch nur richtig, wenn davon ausgegangen wird, dass das
Interesse echt war.
Möglich ist
jedoch auch, dass „Giorgio 45“ dieses Interesse nur vorgetäuscht hat, um der
Privatklägerin – welche sich hinter dem Fake-Profil „Marianne“ verbarg – einen
Täter für die Verlinkung ihres Profils im „sexy-tipp“ zu liefern. Voraussetzung
dafür wäre allerdings, dass er wusste, wer sich hinter dem Fake Profil
„Marianne“ verbirgt. Dies ist bei C____ aufgrund seines regen Interesses an
einer Lösung des Falles im Gespräch mit der Privatklägerin sehr wahrscheinlich,
hat er doch nach einem längeren Chat – in welchem die Privatklägerin ihm
mitteilte, sie sei fest entschlossen, den Täter zu finden – offenbar auch noch
mit ihr telefoniert, wobei durchaus denkbar ist, dass er anlässlich dieses
Telefonats in die Pläne der Privatklägerin eingeweiht wurde (s. dazu E. 3.5).
Seine Angabe in der Verhandlung des Appellationsgerichts, er habe davon nichts
gewusst, wirkte denn auch nicht glaubwürdig (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3/4).
Auffällig in diesem Zusammenhang ist weiter die Idee des C____, in der genau
gleichen Art und Weise wie die Privatklägerin dem fremden Täter ebenfalls eine
Falle zu stellen – nämlich mittels Fake-Profil „Sabrina“ und Verlinkung im sexy-tipp.
Auf die Frage, weshalb er der Privatklägerin, mit welcher er nach eigenen
Angaben seit Jahren nur einen sehr losen Kontakt pflegte, mit einem derartigen
Eifer helfen wollte – notabene obwohl diese mit einem Freund bereits selbst daran
war, dem Täter eine Falle zu stellen –, vermochte der Zeuge C____ sodann keine
überzeugende Antwort zu geben (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3).
Eine weitere
Voraussetzung für die oben genannte These ist, dass der hinter „Giorgio 45“
stehende User die Telefonnummer von „Max Frisch“ bzw. eben des Berufungsklägers
– welcher unbestrittenermassen als „Max Frisch“ das von C____ in Badoo
erstellte Fake-Profil „Sabrina“ kontaktiert hatte – erhalten haben muss, bevor
er sich unter dem Nickname „Giorgio 45“ an das Fake-Profil „Marianne“ gewandt
hat. Dies ist jedoch gut denkbar: Wie sich aus den Akten ergibt, meldete sich „Giorgio
45“ erst am 7. Dezember bei „Marianne“, während das Fake-Profil bereits am
4./5. Dezember erstellt wurde.
3.5 Denkbar
ist somit, dass es tatsächlich C____ war, der unter dem Nickname „Giorgio 59“
die Privatklägerin mit der Liste der „Badoo-Girls“ im Sexforum „sexy-tipp“
verlinkt und ihr eine Stunde später bzw. um 16:54 Uhr davon berichtet hat („hei
wie gohts? Me list do sache über di…“, act. 70). An dieser Stelle ist darauf
hinzuweisen, dass bei der Annahme, dass die eigentliche Uhrzeit der Verlinkung
erst um 16:56 war – was zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollzogen werden
kann – noch mehr für diese Vermutung spricht, wäre doch dann die Privatklägerin
von C____ bereits zwei Minuten vor der Verlinkung über diese informiert
worden – was wiederum nur möglich sein kann, wenn dieser selbst der Täter ist.
Unabhängig von
der Uhrzeit der Verlinkung spricht für die Täterschaft C____s auch sein
auffälliges Verhalten im Chat mit der Privatklägerin. Nachdem er sich zuerst
sehr interessiert gab („wenns so isch wotti au!! I zahl jede Priis!!, act. 70),
zog er sich, als die Privatklägerin wütend wurde und mehr wissen wollte,
plötzlich zurück und wollte ihr insbesondere die von ihr verlangte
Telefonnummer nicht angegeben. Am nächsten Morgen früh war er dann plötzlich sehr
interessiert an einem Telefongespräch mit ihr. Interessant in diesem
Zusammenhang ist nicht zuletzt, dass die Privatklägerin zuerst spontan tatsächlich
ihn als Täter verdächtigte („vilicht bisch es jo Du? Hesch jo immer gseit Du
stohsch uf mi!“, act. 72). Darauf reagierte C____ empört und bot der Privatklägerin
sogar plötzlich an, er könne dafür sorgen, dass der Eintrag gelöscht werde. Eine
Minute nach dem Ausbruch der Privatklägerin („.ich will wüsse wär das isch, ich
will däm arsch ins gsicht luege!“, act. 72“) drängte er dann, sie solle ihn unbedingt
anrufen. Danach bricht der Chat ab.
Es ist gut
denkbar, dass der ihm in der Folge am Telefon bekannt gemachte Racheplan der
Privatklägerin C____ auf die Idee brachte, selbst über ein gefaktes Profil an
die Mobiltelefonnummer eines passenden Mannes aus dem Raum Basel – samt
gefaktem, typähnlichem Foto – zu kommen. In der Folge brauchte er sich nur noch
als „Giorgio 45“ beim von der Privatklägerin erstellten Fake „Marianne“ zu
melden, ihr die entsprechende Natelnummer anzugeben und von diesem Kontakt dem
Dovakin zu berichten. Nicht zuletzt spricht für diese These, dass es rein von
der Namenswahl her naheliegt, sich zuerst „Giorgio 59“ und dann „Giorgio 45“ zu
nennen, während der Nickname „Max Frisch“ doch schon rein sprachlich anders
anmutet. Weiter ist auch davon auszugehen, dass jemandem, der sich mit dem
Profil „Max Frisch“ im Chatroom Badoo bewegt, Anonymität sehr wichtig ist, was
bei einem User, der gleichzeitig unter „Giorgio 45“ und „Giorgio 59“ in den
Foren Badoo und sexy-tipp aktiv ist, wohl eher nicht der Fall ist. Diese
Umstände sprechen ebenfalls dafür, dass zwar „Giorgio 45“ und „Giorgio 59“
dieselbe Person sind, nicht aber „Max Frisch“ und die beiden Vorgenannten. Nur
am Rande sei erwähnt, dass die Tatsache, dass die angegebenen Telefonnummer
zuerst falsch war und am nächsten Tag korrigiert wurde (act. 22), ebenfalls zu
dieser Annahme passt – ist doch die Gefahr, eine falsche Nummer anzugeben, bei
der eigenen wesentlich geringer als bei einer fremden.
3.6 Auf
den ersten Blick spricht gegen die These, dass der Zeuge C____ der Täter sein
könnte, dass der Berufungskläger die Privatklägerin – wenn auch sehr entfernt –
tatsächlich kennt, und zwar weil sie als Kind mit ihrer Mutter einmal seine
geschäftlichen Dienste in Anspruch genommen hatte (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 2). Solch ein Zufall ist aber bei den hiesigen Verhältnissen
nicht abwegig, zumal der Berufungskläger als langjähriger Inhaber eines
Geschäfts in Basel einem relativ grossen Kreis an Personen bekannt sein dürfte.
Nicht zuletzt spricht für den Berufungskläger, dass er von Anfang an freimütig
zugab, die Privatklägerin zu kennen. Denkbar ist auch, dass C____ von dieser
Bekanntschaft wusste, etwa über die Facebook-Kontakte der Privatklägerin, und
deshalb bewusst den Berufungskläger als Täter ins Spiel brachte.
Demgegenüber
fallen bei der Annahme, der Berufungskläger sei der Täter, gleich mehrere
Zufälle auf, die zumindest stutzig machen: So scheint doch mehr als
erstaunlich, dass der Berufungskläger von den zahlreichen Usern, die sich im
Chatroom Badoo als Sexanbieterinnen zur Verfügung stellen, ausgerechnet
diejenigen beiden kontaktiert hat, die von der Privatklägerin und C____ als
Fake erstellt worden waren, um ihm eine Falle zu stellen – und zwar noch dazu
innerhalb kürzester Zeit. Zudem müsste er beiden dieselbe Telefonnummer
angegeben haben, obwohl er ganz unterschiedliche Profile – nämlich Giorgio 45
und Max Frisch – verwendete. Weiter hat er bei „Marianne“ gar kein richtiges
Date angestrebt, sondern den Kontakt sofort abgeblockt, als dies zur Sprache
kam (act. 60 f.). Dieses Verhalten macht keinen Sinn. Gegen die Täterschaft des
Berufungsklägers spricht weiter, dass er keinerlei Motiv hat und sich selbst
die Privatklägerin nicht erklären konnte, weshalb er so etwas getan haben
sollte (act. 64). Auch die Tatsache, dass er sich nach einem Zeitraum von über
10 Jahren, in denen er die Privatklägerin nicht mehr gesehen hat, noch an ihre
leichte und nicht sofort erkennbare körperliche Behinderung – mit der sie auf „sexy-tipp“
empfohlen wurde (act. 32) – erinnert haben soll, erscheint nicht sehr wahrscheinlich.
Weiter wäre es doch relativ dreist vom Berufungskläger, ausgerechnet die
Tochter einer Freundin seiner guten Bekannten (vgl. zweitinstanzliches
Protokoll S. 2) und nicht jemand anders als Opfer auszuwählen.
Auch die
Tatsache, dass der Berufungskläger stets freimütig zugab, dass es sich bei der
verfänglichen Telefonnummer um seine eigene handle, welche auch von niemand
anderem benutzt werde (act. 81 ff.), passt nicht zu einem Täter – würde dieser
doch wohl eher versuchen, mittels anderer Aussagen den Verdacht von sich
abzuwenden. Der Versuch des Berufungsklägers schliesslich, mit der
Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, um die Angelegenheit aussergerichtlich zu
einigen, ist neutral zu werten. Dass er sich dabei gar an einen Polizisten
gewandt hat, der offenbar deren Mutter kennt (act. 146), könnte gar als
entlastender Hinweis gewertet werden.
Im Gegensatz zum
Berufungskläger hat C____ zugegeben, dass er schon lange aktiv im Forum „sexy-tipp“
unterwegs gewesen sei. Weiter ist bei ihm auch ein klares Motiv ersichtlich,
hat er doch stets angegeben, grosses Interesse an der Privatklägerin zu haben
und dies ihr selbst gegenüber auch sogleich bekräftigt. Für Sex mit ihr hätte
er nach eigenen Angaben „jeden Preis bezahlt“. Dies hat wohl auch die
Privatklägerin dazu geführt, ihn spontan selbst als ersten zu verdächtigen (s.
vorne E. 3.5). C____ wusste weiter auch vom account der Privatklägerin auf
Badoo sowie von ihrem Nickname „Miss Muffin“. Als ihr ehemaliger Arbeitskollege
war er auch über ihre Behinderung informiert (vgl. zweitinstanzliches Protokoll
S. 3). Schliesslich war, wie bereits erwogen, auch sein Verhalten im Chat, als
er die Privatklägerin über die Verlinkung auf „sexy-tipp“ informiert, sehr
auffällig (s. dazu vorne E. 3.4/3.5). Abschliessend ist darauf hinzuweisen,
dass die gesamten Angaben C____s betreffend seine Nachforschungen von der
Staatsanwaltschat nicht hinterfragt und auch keine weiteren Abklärungen in
diese Richtung getätigt wurden vor der Anklage des Berufungsklägers, was
angesichts der obigen Erwägungen problematisch erscheint.
3.7 Nach
dem Gesagten bestehen zumindest erhebliche Zweifel an der Täterschaft des
Berufungsklägers. Wenn auch im vorliegenden Verfahren die Täterschaft C____
nicht nachgewiesen werden muss, so stellt diese These doch eine plausible
Alternative zum vorinstanzlich angenommenen Sachverhalt dar und stützt damit
die Indizien, die gegen den Berufungskläger sprechen. Der Berufungskläger ist deshalb
vom Vorwurf der Verleumdung freizusprechen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Von der
erstinstanzlichen Verurteilung zu Gebühren und Kosten wird der Berufungskläger befreit.
*Die
Usernames wurden zu Anonymisierungszwecken geändert.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss)
://: A____ wird von der Anklage der üblen
Nachrede kostenlos freigesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatklägerin
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.