Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.57
ENTSCHEID
vom 20. April 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...]
vertreten durch [...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 7. Oktober 2015
betreffend Getrenntleben/Unterhalt
Sachverhalt
Die Ehegatten
haben am [...] 2011 geheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Die Berufungsklägerin
hat zwei voreheliche Kinder, die bei ihr wohnen, wovon eines volljährig ist.
Mit Entscheid vom 9. September 2014 wurde den Parteien das Getrenntleben ab
Aufnahme desselben bewilligt. Der Berufungsbeklagte wurde verpflichtet, der Berufungsklägerin
an den Unterhalt mit Wirkung ab Aufnahme des Getrenntlebens einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.− zu bezahlen. Es wurde
festgehalten, dass dieser Unterhaltsbeitrag auf einem durchschnittlichen
Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 5'080.− und einem
solchen der Berufungsklägerin von CHF 2'300.− (inklusive 13. Monatslohn
und Kinderzulage) sowie CHF 475.− Hilflosenentschädigung für ihren minderjährigen
vorehelichen Sohn beruht. Weiter wurde festgehalten, dass der Bedarf des Berufungsbeklagten
sich auf CHF 3‘000.− und derjenige der Berufungsklägerin und des Sohnes
sich auf CHF 4‘630.− belaufen. Die Berufungsklägerin wurde aufgefordert,
bis Ende März 2015 ihre Erwerbstätigkeit auf 80% auszudehnen beziehungsweise
ihre Arbeitsbemühungen nachzuweisen, sofern ihr eine entsprechende Ausdehnung
der Erwerbstätigkeit bis dahin nicht möglich sein sollte. Mit Verfügung vom 10.
April 2015 wurde die Berufungsklägerin vom Gericht aufgefordert, ihren
Arbeitsvertrag beziehungsweise ihre Arbeitsbemühungen einzureichen. Am
20. April 2015 reichte sie ein Arztzeugnis ein, wonach sie vom 1. Januar
2015 bis zum 31. Dezember 2015 wegen eines chronischen degenerativen Zervikalsyndroms
50% arbeitsunfähig sei. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 beantragte der Berufungsbeklagte
die Aufhebung und eventualiter Neuregelung der Unterhaltsbeiträge unter Anrechnung
eines hypothetischen Einkommens der Berufungsklägerin und Berücksichtigung der
Änderungen im Bedarf und Einkommen des Berufungsbeklagten. Am 17. September
2015 fand eine weitere Verhandlung statt. Die Berufungsklägerin beantragte,
der Unterhaltsbeitrag sei zu belassen und von der Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens sei abzusehen. Nach Eingang einer Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht durch die Berufungsklägerin wurde der Arzt der Berufungsklägerin
beauftragt, mehrere Fragen zur Arbeitsunfähigkeit der Berufungsklägerin zu
beantworten.
Mit Entscheid
vom 7. Oktober 2015 wurde der Berufungsbeklagte verpflichtet, der
Berufungsklägerin an den Unterhalt mit Wirkung ab Oktober 2015 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘361.− zu bezahlen. Dieser
Unterhaltsbeitrag ist 13mal pro Jahr geschuldet, wobei für den auf die
Auszahlung des 13. Monatslohns folgenden Monat der Unterhaltsbeitrag doppelt zu
zahlen ist. Es wurde im Entscheid festgehalten, dass dieser Unterhaltsbeitrag
auf einem unveränderten durchschnittlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF
5‘080.− (vor Quellensteuerabzug) und einem durchschnittlichen Nettoeinkommen
der Ehefrau von CHF 2‘350.− (inklusive 13. Monatslohn und Ausbildungszulage
für den Sohn) beruhe. Weiter wurde festgehalten, dass der Bedarf des
Berufungsbeklagten sich auf CHF 3‘600.− (inklusive Quellensteuer)
belaufe und derjenige der Berufungsklägerin und des Sohns auf CHF 4‘370.−.
Schliesslich wurde im Dispositiv festgehalten, dass über die zumutbare
Ausdehnung der Arbeitstätigkeit der Berufungsklägerin und die Anrechnung eines
zumutbaren Einkommens nach Eingang des Arztberichts entschieden werde. Die
schriftliche Entscheidbegründung wurde den Parteien am 9. November 2015
zugestellt.
Mit Eingabe vom 19.
November 2015 erhob die Berufungsklägerin dagegen Berufung beim Appellationsgericht.
Sie beantragt, es sei Ziffer 1 des Entscheids vom 7. Oktober 2015
aufgehoben werden und es sei der Berufungsklägerin weiterhin ein Unterhalt von
CHF 2‘000.− ausbezahlt werden. Dabei sei festzuhalten, dass der
Unterhaltsbeitrag auf einem Einkommen des Berufungsbeklagten von CHF 5‘385.−
(2014) beziehungsweise CHF 6‘142.− (2015) und einem Einkommen der
Berufungsklägerin von CHF 2‘350.− inklusive Anteil am 13. Monatslohn,
Familienzulagen und einer Ausbildungszulage beruhe. Der Berufungsbeklagte
beantragt in seiner Berufungsantwort vom 17. Dezember 2015 die Abweisung der
Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Beide Parteien
beantragen den Kostenerlass. Die Einzelheiten des Sachverhalts sowie die wesentlichen
Vorbringen der Parteien ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Die
Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Unterhalts während des Getrenntlebens
durch das Einzelgericht in Familiensachen, mithin eine vorsorgliche Massnahme
im Sinne von Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die strittige Regelung
der ehelichen Unterhaltspflicht stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit
dar (Rudin, Basler Kommentar
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 51 BGG N 13).
Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von Art. 308
Abs. 2 ZPO sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids
vorgebrachten Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid
selbst oder die Rechtsmittelanträge (Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 308 ZPO N 40). Dieser
Streitwert ist vorliegend, angesichts der vor erster Instanz verlangten Unterhaltsbeiträge
für die Berufungsklägerin, ohne Zweifel erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.2 Über
vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172 bis 179 ZGB ist im summarischen
Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung ist
unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert
der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das
Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO,
SG 221.100) ist zur Beurteilung der Berufung der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig. Es wird aufgrund der Akten entschieden (Art.
316 ZPO; Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 314 ZPO N 13 und Art. 316
ZPO N 7). Für das Berufungsverfahren gilt gemäss Art. 271 lit. a in Verbindung
mit Art. 272 ZPO die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Sutter-Somm/Vontobel, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 272 ZPO N 12).
2.1 Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, seit seinem Entscheid vom
9. September 2014 hätten sich Änderungen in der Bedarfs- und
Einkommenssituation ergeben, die eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags
erforderten (angefochtener Entscheid E. 3.2). Namentlich hätten sich die
Mietkosten des Berufungsbeklagten auf CHF 1‘190.− erhöht, werde der
Berufungsbeklagten neu an der Quelle besteuert (Abzug von monatlich CHF
774.−, mögliche Rückerstattung von monatlich CHF 320.−,
resultierend eine monatliche Steuerbelastung von CHF 454.−) und es
entfielen die Prämienverbilligungen, so dass eine Krankenkassenprämie von
CHF 454.− anzurechnen sei. Insgesamt betrage der Bedarf des
Berufungsbeklagten neu CHF 3‘600.−. Auf der anderen Seite sei bei der
Berufungsklägerin die Hilflosenentschädigung für den Sohn weggefallen, dafür
käme sein Lehrlingslohn von CHF 800.− und die Ausbildungszulage von CHF
250.− hinzu. Ihr Einkommen reduziere sich damit um CHF 425.−.
Der Grundbetrag des Sohns werde reduziert um einen Drittel des Lehrlingslohns,
also um CHF 266.−. Der Bedarf der Berufungsklägerin und des Sohns betrage
somit neu noch CHF 4‘370.− (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Das
Einkommen der volljährigen Tochter sei im Entscheid vom 9. September 2014 nicht
berücksichtigt worden und eine wesentliche Änderung habe sich in diesem Punkt
wohl nicht ergeben. Ihr Lehrlingslohn könne daher auch jetzt aussen vor bleiben
(angefochtener Entscheid E. 3.3.4). Da das gemeinsame Einkommen den
Gesamtbedarf nicht zu decken vermöge, ergebe sich der Unterhaltsbeitrag aus dem
Einkommen des Berufungsbeklagten abzüglich seines Bedarfs, was CHF 1‘475.−
ergebe. Da dem Berufungsbeklagten die Quellensteuer monatlich abgezogen werde,
könne er den Unterhaltsbeitrag in 13 Raten à CHF 1‘361.50 bezahlen.
2.2 Die
Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung geltend, anlässlich der zweiten
Verhandlung, infolge welcher der Unterhaltsbeitrag reduziert worden sei, sei
das Gericht vom gleichen Einkommen und von einem höheren Grundbedarf des
Berufungsbeklagten ausgegangen, was willkürlich sei, nicht den Tatsachen entspreche
und keine Stütze in den Akten finde (Berufung Rz. 4 S. 2). Insbesondere aus dem
Lohnausweis 2014 gehe bereits ein monatliches Einkommen von CHF 5‘385.75
hervor. Aus den Lohnabrechnungen 2015 gehe hervor, dass das monatliche
Einkommen sogar nach Abzug der Quellensteuer CHF 4‘900.− betragen habe,
inklusive Steuer somit CHF 6‘142.25 (Berufung Rz. 4 S. 3). Beim Bedarf sei
dem Berufungsbeklagten eine zu hohe Miete angerechnet worden. Weiter werde ihm
zu Unrecht die Prämienverbilligung nicht mehr angerechnet. Schliesslich werde
der Berufungsbeklagte für das Jahr 2015 weniger Steuern bezahlen müssen,
nämlich nur CHF 470.− monatlich. 2015 erziele der Berufungsbeklagte einen
Überschuss von CHF 2‘745.−. Die Zahlung des Unterhaltsbeitrages von monatlich
CHF 2‘000.− sei ihm daher zumutbar (Berufung Rz. 4 S. 4 f.). Es sei nicht
ersichtlich, wie die Vorinstanz auf ein Einkommen des Ehemanns von CHF
5‘080.− komme (Berufung Rz. 4 S. 6). Auf der anderen Seite habe die
Vorinstanz beim Bedarf der Berufungsklägerin zu Unrecht den Grundbetrag des
Sohns reduziert. Dieser könne nämlich nichts von seinem Lehrlingslohn abgeben.
Das gemeinsame Einkommen betrage CHF 2‘884.− und der gemeinsame Bedarf
CHF 4‘370.−, was zu einem Manko von CHF 1‘486.− führe (Berufung
Rz. 4 S. 7).
Der
Berufungsbeklagte hält fest, die Vorinstanz habe den Unterhaltsbeitrag korrekt
reduziert, weil sich sein Bedarf erhöht habe (Mietzins, Wegfall
Prämienverbilligung etc.) und beim Einkommen die Quellensteuer vom Lohn
abgezogen werde (Berufungsantwort Rz. 4). Das Gericht habe beim Einkommen, das
variiere, korrekt auf den letzten Lohnausweis abgestellt, somit auf einen
Grundbruttolohn von CHF 6‘056.−. Davon seien die
Sozialversicherungsbeiträge und die Quellensteuer in Abzug zu bringen. Lohn aus
den Überstunden müsse dem Berufungsbeklagten alleine zukommen (Berufungsantwort
Rz. 6). Bei den Steuern dürfte der von der Vorinstanz berechnete Tarif korrekt
sein. Den Pendlerabzug könne er neu nur noch mit der Pauschale von CHF
3‘000.− geltend machen. Zusätzlich zur laufend abgezogenen Quellensteuer
müsse bei ihm CHF 200.− für die gemeinsame Steuerschuld aus dem Jahr 2014
berücksichtigt werden, die er alleine tragen müsse (Berufungsantwort Rz. 7). Beim
Mietzins sei CHF 1‘190.− völlig angemessen. Hingegen sei der Mietzins der
Berufungsklägerin mit CHF 2‘022.− zu hoch (Berufungsantwort Rz. 8 und 12).
Nach der Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge betrage sein massgebendes
Einkommen etwa CHF 46‘000.−, weshalb er keine Prämienverbilligung bei der
Krankenkasse mehr erhalte (Berufungsantwort Rz. 9). Es könne höchstens von
einem Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 5‘308.− ausgegangen
werden (Berufungsantwort Rz. 10). Bei der Berufungsklägerin sie der
Lehrlingslohn des Sohns mit einem Drittel anzurechnen. Die Vorinstanz habe
willkürlich für die volljährige Tochter keinen Beitrag an den Haushalt
angerechnet. An sich sei ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘100.−
angemessen, also der zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘465.−
völlig angemessen (Berufungsantwort Rz. 12),
2.3
2.3.1 Zum
Nettoeinkommen gehören grundsätzlich auch Entschädigungen für Überstunden, wenn
diese regelmässig geleistet worden sind und ihre Erzielung auch zukünftig
möglich und zumutbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob knappe
finanzielle Verhältnisse vorliegen (Six,
Eheschutz, 2. Auflage 2014, Rz 2.131, 2.135; Lötscher/
Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen
Basel-Stadt, BJM 2008, S. 1 ff., S. 18 mit Hinweis auf: Engler, Aus der Praxis des Ehegerichtspräsidenten Basel-Stadt,
BJM 1990, S. 169 ff., S. 173). Ist indes – wie vorliegend – erstellt, dass mit
einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet
werden kann, sind bei der Beurteilung der Unterhaltsbeiträge im Rahmen von Art.
163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125
ZGB miteinzubeziehen (Six, a.a.O.,
Rz. 2.54). Kommt dem Eheschutz im Wesentlichen die Bedeutung zu, die
Scheidung vorzubereiten, muss von den Ehegatten verlangt werden, dass sie sich
auf die anstehenden Änderungen einstellen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage 2010, Rz.
09.37; Vetterli, in: Schwenzer
[Hrsg.], Fam Kommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage 2011, Art. 176 ZGB N
23 f.).
Die Parteien
haben am [...] 2011 geheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Die voreheliche
Tochter der Berufungsklägerin ist volljährig. Ihr vorehelicher Sohn wurde am […]
1998 geboren, wird also dieses Jahr auch volljährig. Bis zum Getrenntleben
dauerte die Ehe rund dreieinhalb Jahre. Das Getrenntleben dauert aktuell bereits
über eineinhalb Jahre. Die Berufungsklägerin war und ist arbeitstätig, wenn
auch derzeit nur teilweise. Sie hat ihre Arbeitstätigkeit während des
Zusammenlebens nicht reduziert, um sich in grösserem Mass dem gemeinsamen
Haushalt oder (nicht vorhandenen) gemeinsamen Kindern zu widmen. Die
vorzunehmende summarische Prüfung der Umstände ergibt, dass die kurze,
kinderlose Ehe der Parteien nicht lebensprägend ist (siehe dazu BGer
5C.244/2006 vom 13. April 2007 E. 2.4.8). Massgebend ist daher die
voreheliche Lebensgestaltung. Es ist unter diesen Umständen und bei
summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin keinen
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben wird.
Dem Gericht
kommt bei der Zusprechung von Unterhalt sowohl im Rahmen des Eheschutzes als
auch im Rahmen der Scheidung ein grosses Ermessen zu (siehe statt vieler Gloor/Spycher, Basler Kommentar ZGB I,
5. Auflage 2014, Art. 125 ZGB N 1; Urteil des Obergerichts ZH vom 24. November
2015 E. 3.1). Trotz der umfassenden Kognition der Rechtsmittelinstanz ist der
Beurteilungsspielraum der Vorinstanz grundsätzlich zu respektieren (Six, a.a.O., Rz. 1.47). Das Zivilgericht
spricht der Berufungsklägerin im angefochtenen Eheschutzentscheid einen
Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘361.50, dies 13mal pro Jahr, zu. Vor dem
Hintergrund der soeben dargelegten Grundsätze und Tatsachen ist es nicht zu
beanstanden, wenn dem Berufungsbeklagten die Überstundenentschädigungen, die er
gemäss den Lohnabrechnungen 2015 und dem Lohnausweis 2014 relativ regelmässig und
in der Höhe zwischen rund CHF 450.− und CHF 1‘600.− erhalten hat, beim
Einkommen nicht angerechnet werden. Vielmehr ist dieser Entscheid in der
konkreten Situation angemessen und richtig.
2.3.2 Ebenso
wenig ist zu beanstanden, wenn der Lehrlingslohn des Sohns der
Berufungsklägerin teilweise bei dessen Grundbetrag berücksichtigt wird (siehe
angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Angemessen ist zudem die Anrechnung der
Miete des Berufungsbeklagten mit CHF 1‘190.−, die Berücksichtigung des Abzugs
der Quellensteuer von seinem Lohn sowie der Wegfall der Prämienverbilligung bei
seiner Krankenkasse (angefochtener Entscheid E. 3.2.1). Dies gilt umso
mehr, als die volljährige Tochter der Berufungsklägerin weder mit ihrem
Einkommen noch bei den Wohnkosten der Berufungsklägerin berücksichtigt wird.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin selbst angibt,
ihr Bedarf betrage CHF 1‘486.− und nicht etwa CHF 2‘000.− (Berufung
Rz. 4 S. 7).
2.3.3 Insgesamt
ist der von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsbeitrag den Umständen der
nicht lebensprägenden Ehe, der anstehenden Scheidung und der bisher vom
Berufungskläger bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge angemessen. Die Berufung
ist somit abzuweisen.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Die Berufung wird abgewiesen, weshalb die Gerichtskosten von CHF
1‘500.− der Berufungsklägerin auferlegt werden. Sie gehen indes infolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates (Art. 122 Abs.
1 lit. b ZPO).
Überdies wird die
Berufungsklägerin verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung
zu bezahlen. Da auch dem Berufungsbeklagten der Kostenerlass gewährt wurde, ist
seinem Vertreter gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszuweisen. Der Vertreterin der unterliegenden Berufungsklägerin
wird ebenfalls ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse ausgewiesen (Art.
122 Abs. 1 lit. a ZPO).
Bei der
Bemessung des Honorars ist einerseits der angemessene Aufwand und andererseits
der Streitwert der Sache zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 1
lit. a und b der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Basel-Stadt [HO SG 291.400]; BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013
E. 1; AGE ZB.2015.23 vom 23. Oktober 2015 E. 3.2). Diese beiden Kriterien
kontrollieren sich wechselseitig in dem Sinne, als immer danach zu fragen ist,
ob die Berechnung nach Streitwert eine angemessene Entschädigung für den
geleisteten Aufwand darstellt, und umgekehrt, ob die Entschädigung nach Aufwand
in Übereinstimmung mit der Bedeutung der Streitsache (Streitwert) steht (AGE
ZB.2015.22 vom 30. Dezember 2015 E. 6.2.1). Beide Rechtsvertretungen haben auf
die Einreichung einer Kostennote verzichtet. Da eine Geldleistung im Streit
liegt, ist dem Honorar zunächst der Streitwert zugrunde zu legen. Massgebend
ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). Das Getrenntleben wurde im
Herbst 2014 aufgenommen und wird gemäss Erfahrung nicht länger als drei bis vier
Jahre dauern. Der zweitinstanzliche Streitwert beträgt folglich ab Oktober
2015, auf welchen Zeitpunkt die Änderung des Unterhaltsbetrages von der
Vorinstanz angeordnet wurde, für drei Jahre rund CHF 20‘000.−. Ausgehend
von einem Grundhonorar von CHF 3‘000.− (§ 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 2 HO)
und unter Berücksichtigung des Abzugs für das summarische Verfahren (§ 10 Abs.
2 HO) sowie des Abzugs für das Rechtsmittelverfahren (§ 12 Abs. 1 HO), ergibt
sich ein Honorar von rund CHF 1‘000.−. Ausgehend von einem
Zeitaufwand von vier bis fünf Stunden und dem Stundenansatz von CHF 200.−
für die Vertretung im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung im Kanton
Basel-Stadt (vgl. BJM 2013 S. 331) erscheint dieses Honorar angemessen. Hinzu
kommt jeweils die Mehrwertsteuer.
Die Parteien
werden darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege getragenen Leistungen von ihnen nachgezahlt werden
müssen, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Beiden Parteien wird für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, der
Berufungsklägerin mit ihrer Vertreterin, [...], Advokatin, und dem
Berufungsbeklagten mit seinem Vertreter, [...], Advokat.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘500.−. Sie gehen jedoch
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Die Berufungsklägerin wird verpflichtet,
dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.−,
inklusive Auslagen, zuzüglich CHF 80.− MWSt, zu bezahlen.
Der Vertreterin der Berufungsklägerin im Kostenerlass, [...],
Advokatin, wird ein Honorar von CHF 1‘000.−, inklusive Auslagen,
zuzüglich CHF 80.− MWSt, aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Dem Vertreter des Berufungsbeklagten im Kostenerlass, [...],
Advokat, wird ein Honorar von CHF 1‘000.−, inklusive Auslagen,
zuzüglich CHF 80.− MWSt, aus der Gerichtskasse ausgewiesen. In
diesem Umfang geht der Anspruch des Berufungsbeklagten gegen die Berufungsklägerin
auf Ausrichtung einer Parteientschädigung auf das Gericht über.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die vom
Staat aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege getragenen
Leistungen von ihnen nachgezahlt werden müssen, sobald sie dazu in der Lage sind
(Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.