Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.16
ENTSCHEID
vom 13. April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr.
Heiner Wohlfart ,
Dr. Olivier Steiner und
Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beklagter;
Berufungskläger
[...]
gegen
B____ AG Klägerin;
Berufungsbeklagte
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 30. Oktober 2014
betreffend Forderung
Sachverhalt
Zwischen der B____
AG (nachfolgend: Berufungsbeklagte) und der C____ (nachfolgend: Leasingnehmerin)
bestand ein Leasingvertrag vom 3. September 2008 über eine Touchscreen-Kasse. A____
(nachfolgend: Berufungskläger) war einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer
und einziger Gesellschafter der inzwischen in Konkurs geratenen
Leasingnehmerin. Das Leasingobjekt wurde der Leasingnehmerin am 13. Oktober
2008 ausgehändigt. Die monatlich geschuldeten Leasingraten betrugen CHF
1‘613.60 (inkl. MWST), bei einer vertraglich vereinbarten Mindestdauer von 24
Monaten (vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2010). Ab November 2009
wurden die Leasingraten trotz Mahnungen nicht mehr bezahlt. Nachdem der
Ausstand innert der angesetzten Nachfrist nicht beglichen wurde, kündigte die
Berufungsbeklagte am 14. Januar 2010 den Leasingvertrag vorzeitig und verlangte
die Rückgabe des Leasingobjektes sowie die Bezahlung der gesamten ausstehenden
Restschuld.
Am 12. November
2013 reichte die Berufungsbeklagte Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein und
beantragte die Verurteilung des Berufungsklägers zur Bezahlung von CHF
16‘220.24 zuzüglich Zins zu 9% seit dem 14. Januar 2010, die Beseitigung des
Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 21008667 des Betreibungsamtes des Bezirks
Entremont vom 8. Januar 2013 und die Rechtsöffnung für den eingeklagten Betrag
sowie CHF 206.35 (Kosten des Zahlungsbefehls).
Mit Entscheid
vom 30. Oktober 2014 hiess das Zivilgericht Basel-Stadt die gegen den
Berufungskläger gerichtete Klage gut, im Wesentlichen mit der Begründung, dass
die von der Berufungsbeklagten mit der Leasingnehmerin vereinbarte
Gerichtsstandsklausel mit Gerichtsstand Basel gültig vereinbart worden sei. Die
Forderung sei dem Bestand und der Höhe nach unbestritten und der Berufungskläger
bestreite zu Unrecht seine Passivlegitimation, da dieser das
Haftungsversprechen als kumulative Schuldübernahme erklärt habe. Dabei habe er
sich nicht in einem Erklärungsirrtum befunden. Zudem habe er die
Irrtumsanfechtung nicht innert der einjährigen Frist vorgenommen. Auch der
vereinbarte Verzugszins von 9% erachtete es als gültig. Der schriftlich
begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 29. Januar 2015 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Berufungskläger am 2. März 2015 Berufung. Die Berufungsbeklagte
reichte am 2. Juli 2015 ihre Berufungsantwort ein. Es wurde darauf verzichtet,
einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. Die Tatsachen und Vorbringen der
Parteien ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus
dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist ein Endentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt in einer vermögensrechtlichen
Angelegenheit mit einem Streitwert von über CHF 10‘000.–. Dieser Entscheid ist
gemäss Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;
SR 272) mit Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt anfechtbar. Beim
angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts handelt es sich um einen Endentscheid
der ersten Instanz. Die Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht,
weshalb auf diese eingetreten werden kann.
1.2 Zuständig
zum Entscheid über die Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§
10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EG ZPO; SG 221.100]). Das Appellationsgericht überprüft frei, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig
angewendet hat (Art. 310 ZPO). Der Entscheid kann ohne mündliche Verhandlung
auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 316
Abs. 1 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall und wurde den Parteien so mitgeteilt.
Soweit der
Berufungskläger Darlegungen macht, ohne daraus Folgen für den angefochtenen Entscheid
zu ziehen, müssen diese unbeachtet bleiben. So macht der Berufungskläger etwa
geltend, die Vorinstanz habe die strittige Klausel des Leasingvertrages auf der
Basis des deutschen Textes analysiert. Der Vertrag sei jedoch in französischer
Sprache verfasst (Berufung, Ziff. 2.1.2). Mit dieser Feststellung werden keine
Folgen in Bezug auf die Beurteilung der Vorinstanz geltend gemacht, so dass die
Feststellung nicht weiter behandelt werden muss.
Weiter bringt
der Berufungskläger vor, dass er den Leasingvertrag zwar unterschrieben habe, seine
beiden Unterschriften sich dabei aber nur auf die Rubrik „reprise de dette“
bezogen hätten. Dagegen erscheine keine Unterschrift in Bezug auf die oberhalb
derselben Seite abgedruckten „conditions générales de leasing“ (Berufung, Ziff.
2.1.1). Diese Auffassung ist unzutreffend. Vielmehr hat der Berufungskläger mit
seiner Unterschrift die ganze Seite oberhalb seiner Unterschrift und damit auch
die Rubrik „Durée du contrat“ und die weiter oben stehenden Angaben („Preneur
du leasing“; „Vendeur/Fournisseur“) einbezogen. Unterhalb der beiden
Unterschriften findet sich eine horizontale, gestrichelte Linie. Sie trennt das
unterhalb Stehende ab mit einem weiteren Unterschriftenfeld, das vom Berufungskläger
ebenfalls unterzeichnet wurde. Gründe, weshalb sich die Unterschriften des
Berufungsklägers nur auf einzelne der darüber positionierten Vertragsklauseln
beziehen sollten, sind nicht ersichtlich.
4.1 Wie
im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Berufungskläger eine kumulative
Schuldübernahme (nachfolgend: „Schuldmitübernahme“) und behauptet eine
forumungültige Bürgschaftserklärung (Berufung, Ziff. 2.2.1.1). Die Vorinstanz
hat sich eingehend mit dieser Behauptung befasst und sie namentlich aufgrund
des klaren Wortlauts der fraglichen Klausel verworfen (angefochtener Entscheid,
S. 10-13). Mit diesen Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt sich der
Berufungskläger in seiner Berufung nicht auseinander.
4.2 Zwar
wendet das Gericht das Recht auch im Berufungsverfahren von Amtes wegen an
(Art. 57 ZPO). Allerdings geht es im Rechtsmittelverfahren um die Überprüfung
des von der Vorinstanz getroffenen Entscheids aufgrund von erhobenen
Beanstandungen und nicht darum, dass die Rechtsmittelinstanz das erstinstanzliche
Verfahren wiederholt und von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender
Rechtsfragen vornimmt, als wäre dem Rechtsmittelverfahren noch keine
gerichtliche Beurteilung vorangegangen (BGer 4A_263/2015 vom 29. September 2015
E. 5.2.2; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4; AGE BEZ.2015.11 vom 3.
August 2015 E. 3.3). Insoweit kann hinsichtlich dieser Rüge auf die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
5.1 Weiter
wendet der Berufungskläger ein, die Gerichtsstandsklausel sei weder klar noch
eindeutig. Es würde unter der Rubrik „reprise de dette“ auf S. 1 kein
Gerichtsstand festgelegt. Die Vorinstanz habe die Klausel nicht geprüft,
sondern sich auf das Lesen der Allgemeinen Leasingbedingungen (ALB) beschränkt.
Auch diesbezüglich setzt sich der Berufungskläger nicht mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinander (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6-8). Im
Vertrag wird oberhalb der links versehenen Unterschrift unter „reprise de
dette“ ausdrücklich auf die Gerichtsstandsklausel in Ziff. 22 ALB verwiesen.
Zwar ist die Gerichtsstandsklausel nicht in Ziff. 22, sondern in Ziff. 23 der
ALB enthalten. Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid indes zutreffend dar,
dass dieser Verschrieb ein nicht relevantes Versehen darstelle (angefochtener
Entscheid, S. 8). Es kann insofern erneut auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. E. 4.2).
5.2 Auch
das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach er bestreitet, geschäftserfahren
und rechtskundig zu sein, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die
Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zu Recht aus, dass, wenn wie hier die
Klausel klar und eindeutig ist, nach der Praxis weder Geschäftserfahrenheit
noch Rechtskundigkeit erforderlich sind für die Gültigkeit der Klausel (angefochtener
Entscheid, S. 7).
5.3 Sodann
legt der Berufungskläger breit dar, weshalb die Vorinstanz die Gerichtsstandsvereinbarung
nach Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand
in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; AS 2000 2355) anzuwenden habe und
die Anwendung der Klausel hätte abgelehnt werden müssen. Die Vorinstanz hat,
wie vom Berufungskläger gefordert, das GestG angewendet als das zur Zeit des
Abschlusses der Vereinbarung geltende Recht (angefochtener Entscheid, S. 6). Die
Vorinstanz ging davon aus, dass sich die Wirkungen einer gemäss Art. 9 GestG
gültig vereinbarten Gerichtsstandsvereinbarung nach neuem Recht richteten. Dem
hält der Berufungskläger dagegen, dass sich aus Art. 406 ZPO die Anwendbarkeit
von Art. 9 GestG in seiner Gesamtheit ergebe, weshalb die Vorinstanz gemäss
Abs. 3 dieser Bestimmung die Befugnis gehabt hätte, ihre Zuständigkeit abzulehnen.
Weiter bringt der Berufungskläger Gründe vor, weshalb die Vorinstanz von dieser
Befugnis hätte Gebrauch machen sollen (Berufung, Ziff. 2.2.1.3). Mit der
herrschenden Lehre ist jedoch davon auszugehen, dass sich gemäss Art. 406 ZPO
lediglich die Gültigkeit einer vor dem 1. Januar 2011 abgeschlossenen
Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 9 GestG bestimmt, ihre Wirkungen sich dagegen
nach neuem Recht richten (Berger,
in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern
2012, Art. 406 N 7; Sutter-Somm/Hedinger,
in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 406 N 10; Domej,
in: Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel
2015, Art. 406 N 2; Willisegger,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art.
406 N 8; vgl. auch BGE 129 III 80, 87). Dementsprechend kommt die in Art. 9
Abs. 3 GestG vorgesehene Ablehnungsbefugnis nicht zur Anwendung, selbst wenn
sich die Gültigkeit einer Gerichsstandsvereinbarung wie vorliegend nach Art. 9
GestG richtet (Sutter-Somm/Hedinger,
a.a.O., Art. 406 N 11). Zudem hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt,
weshalb ein örtlicher und sachlicher Bezug zur Streitsache zu bejahen ist, und
folglich selbst dann, wenn sie die eigene Zuständigkeit hätte ablehnen können, von
dieser Befugnis nicht Gebrauch zu machen gewesen wäre (angefochtener Entscheid,
S. 8, Ziff. 1.3.3).
Der
Berufungskläger bringt weiter vor, er habe sich beim Eingehen der Schuldübernahmeverpflichtung
in einem wesentlichen Irrtum befunden. Die Vorinstanz erachtete die Berufung
auf den Irrtum mit Schreiben vom 14. Januar 2014 als verspätet, da diese später
als ein Jahr seit Kenntnisnahme des Irrtums erfolgte. Dabei verweist sie
zutreffend auf das Schreiben der Berufungsbeklagten vom 17. Oktober 2008.
Ebenfalls zutreffend macht die Berufungsbeklagte sodann geltend, dass die
erstmalige Bestreitung des Empfangs dieses Schreibens im Berufungsverfahren als
prozessual verspätet zu betrachten ist. Dieser Einwand hätte, um gehört zu
werden, bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden müssen (vgl.
Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Schliesslich
macht der Berufungskläger noch Einwände geltend, wonach der Wortlaut respektive
die inhaltliche Tragweite der Klausel der Schuldmitübernahme unklar sei. Der
Einwand, der Text sei auf Französisch und nicht auf Deutsch abgefasst,
erscheint als nicht nachvollziehbar, zumal er angibt, Französisch sprechend zu
sein. Auch die Lektüre dieser Klausel lässt keine Unklarheiten erkennen. Zum
Verständnis sind keine Kurse in „Rechtskenntnisse“ erforderlich, wie dies der
Berufungskläger behauptet. Die Vorinstanz hat zudem, wie bereits erwähnt,
zutreffend festgestellt, dass der Berufungskläger geschäftserfahren ist. Dazu
und hinsichtlich der Bedeutung der Schuldmitübernahme kann auf die Ausführungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (angefochtener Entscheid, S. 10 f.).
Aus dem
Ausgeführten ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird der unterliegende Berufungskläger kostenpflichtig
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2‘100.–
festgelegt. Dies entspricht dem Anderthalbfachen der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr
von CHF 1‘400.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]). Weiter hat der Berufungskläger
dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘514.– (zwei
Drittel des erstinstanzlichen Honorars von CHF 3‘422.80, vgl. § 12
Abs. 1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]), Auslagen in Höhe von
CHF 80.– auszurichten, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 127.55.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten von CHF 2‘100.– und hat der Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 1‘514.– sowie Auslagen in Höhe von CHF 80.– zuzüglich
CHF 127.55 MWST zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.