Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.30
BES.2016.31
ENTSCHEID
vom 10.
März 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binnigerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
[...] Beschuldigte
C____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 9. Februar 2016
betreffend Nichtanhandnahme von
Strafverfahren
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 27. Oktober 2015 reichte A____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
„Strafantrag gegen unbekannte Personen der […]schule […] und allenfalls der ehemaligen
[…]-Stelle der Universität Basel wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und
Verleumdung“ ein. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 4. Februar 2016 ersuchte die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um
Übernahme des Verfahrens betreffend den Strafantrag wegen Verleumdung, da aus
den mit dem Strafantrag eingereichten Beilagen hervorginge, dass die angeblich
ehrverletzenden Äusserungen in einer Klagantwort enthalten seien, welche die
Advokaten [...] und [...] verfasst hätten. Deren Advokatur befinde sich in
Basel, weshalb dies der Tatort sei. Mit Gerichtsstandsverfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 9. Februar 2016 erklärte diese die Übernahme dieses Verfahrens.
Am 9. Februar 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt je die Nichtanhandnahme
in den Strafverfahren gegen [...] und [...] betreffend den Straftatbestand der
Verleumdung zum Nachteil des A____.
Gegen diese
beiden Nichtanhandnahmeverfügungen hat A____ je Beschwerde eingereicht. Er beantragt,
„es sei festzustellen, dass in den beiden Nichtanhandnahmeverfügungen mit den
Aktenzeichen [...] und [...] Personen beschuldigt werden, die ich nie
beschuldigt habe und dass die Verfügungen betreffs eines zentralen Punktes unrichtige
Feststellungen enthalten“. Die beiden Verfügungen seien deshalb aufzuheben und
die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen
korrekt auszustellen, dies alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort die Zusammenlegung der
(ursprünglich) zwei Beschwerdeverfahren und die kostenfällige Abweisung der
Beschwerden. Replicando hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen
Beschwerden fest, erklärt sich indessen einverstanden mit einer Zusammenlegung
der zwei Verfahren. Dementsprechend werden beide Beschwerden mit dem vorliegenden
Entscheid erledigt.
Der Entscheid
erging im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]; § 17 lit. a
Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist grundsätzlich frei (Art. 393 Abs. 2 StPO). Eine Einschränkung erfährt sie gemäss
einem Teil der Lehre einzig in Bezug auf den für die Strafverfolgung
notwendigen Tatverdacht. Da es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff
handelt, hat sich die Beschwerdeinstanz zurück zu halten und hat den Entscheid
nur aufzuheben, wenn sich die Nichtannahme eines hinreichenden Tatverdachts im
Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO als gesetzeswidrig oder offensichtlich
falsch erweist (Landshut/Bosshard,
in: Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage
2014, Art. 310 N 13).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
beschwerdeführende Person muss unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen
sein. Auch hat sich der ihr aus dem Entscheid erwachsende rechtliche Nachteil
grundsätzlich aus dem Dispositiv des Entscheids und nicht einzig aus der
Begründung zu ergeben (Lieber, in:
Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art.
382 N f.). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss den Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen
gegen Unbekannt in den Verfahren wegen Verleumdung, wobei er den möglichen
Personenkreis eingeschränkt wissen will auf Personen aus der [….]schule und
allenfalls der ehemaligen […]-Stelle der Universität Basel. Der
Beschwerdeführer moniert, zu Unrecht werde in den Nichtanhandnahmeverfügungen
festgehalten, dass er mit Stellung seines Strafantrags konkret zwei Personen
benannt habe, welche ihn verleumdet haben sollen. Aus seinen Ausführungen
ergeht, dass er die Rechtsanwälte [...] und [...], welche die Rechtsschrift mit
den vom Beschwerdeführer als Verleumdung empfundenen Inhalten unbestrittenermassen
verfasst haben, gerade nicht für der angezeigten Tat schuldig hält. Damit ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen geltend machen kann, da
er die Strafverfolgung der Genannten ja eben gerade nicht wünscht, weshalb die
angefochtenen Verfügungen insoweit bereits seinem Begehren entsprechen und er
deshalb nicht beschwert ist. Soweit ihn stört, dass zwei in seinen Augen
offenbar unschuldige Personen zumindest kurzfristig in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden
gekommen sind, kann er ebenfalls keine eigene Beschwer geltend machen. Die
Feststellung, er habe [...] und [...] als Täter genannt, ergeht einzig aus der
Begründung der angefochtenen Verfügung, in welcher indessen auch der erweiterte
Personenkreis gemäss Strafantrag erwähnt wird. Daraus erwächst dem
Beschwerdeführer offensichtlich kein rechtlicher Nachteil. Sollte der Beschwerdeführer
die Strafverfolgung anderer Personen wünschen, ist festzuhalten, dass mit dem
Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen dazu keine „res judicata“
(abgeurteilte/entschiedene Sache) geschaffen wurde. Der Beschwerdeführer ist
folglich nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.– zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt
das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inklusive Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
-
Beschwerdegegnerin 2
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.