Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2016.12
URTEIL
vom 13. April 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian
Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr.
Daniela Turnherr und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
(KESB)
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der KESB vom 8. Dezember 2015
betreffend Kosten- und Gebühren
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 8. Dezember 2015 wurden der
Bericht vom 14. Mai 2014 sowie die Abrechnung vom 21. März 2013 bis 20. März
2014 der Beiständin des A____ genehmigt, Gebühren im Umfang von total CHF 760.–
der KESB erhoben und für die Mandatsführung eine Entschädigung von total CHF
1‘720.– zugesprochen. Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 6.
Januar 2016 Beschwerde erhoben und gleichzeitig um Zustellung der Berichtsprüfung
ersucht.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden
(Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG; SG 212.400]). Zuständig ist die
Kammer des Verwaltungsgerichts (§ 72 Abs. §1 Ziff. 3
Gerichtsor-ganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die
Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspfle-gegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die
Bestimmungen der Zivilpro-zessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung
der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt
werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine
umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids zulässt.
1.2 Beschwerden
sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. An die Be-gründung sind allerdings
– insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen
Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar
hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person
in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck,
in: Basler Kommentar ZGB I, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 5. Auflage 2014, Art.
450 N 42). Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen „zu hohe Kosten
besonders die Entschädigung von CHF 1‘700.–“ sowie die monatlich CHF 350.– „die
meinem Konto belastet werden“. Damit richtet sich die Beschwerde wohl gegen die
im angefochtenen Entscheid ausgerichtete Entschädigung an die Beistandschaft für
die Mandatsführung sowie gegen von dieser monatlich erhobene Kosten. Auch wenn
der Beschwerde damit insgesamt entnommen werden kann, dass sie sich gegen die
Höhe der beanstandeten Positionen richtet, kann dies auch den minimalen Anforderungen
an die Beschwerdebegründung eines Laien nicht genügen, zumal der
Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb er diese Kosten als zu hoch erachtet,
sondern einzig behauptet, sie seien es. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht
einzutreten.
1.3 Soweit
der Beschwerdeführer sinngemäss um Einsicht in die Akten der KESB ersucht, ist
er darauf hinzuweisen, dass er sich mit diesem Anliegen direkt an die Vorinstanz
zu halten hat, da dazu dem angefochtenen Entscheid nichts zu entnehmen ist,
weshalb ein Gesuch um Akteneinsicht nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
sein kann.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 300.– zu tragen hat (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.