Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.91
ENTSCHEID
vom 19.
April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...],[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner 1
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
B____ Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], [...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Juni 2015
Entscheid des
Appellationsgerichts (Einzelgericht) vom 5. August 2015
(vom Bundesgericht am 14. März
2016 aufgehoben)
betreffend Nichteintreten auf die
Anklage in der Form des Strafbefehls
Sachverhalt
Am
3. April 2012 erstattete die A____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt [...],
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ wegen
Veruntreuung, eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. B____ wurde
vorgeworfen, er habe als Verwaltungsrat der C____ SA im September 2011
veranlasst, die D____ AG der A____ AG gehörende Harnstoffsäcke mit insgesamt
42.475 Tonnen Harnstoff, welchen die C____ SA in dem von ihr gemieteten
Silo der D____ AG lagerte, umzuetikettieren, also die Etiketten der A____ AG zu
entfernen und neu die Etiketten der C____ SA anzubringen. Die D____ AG habe in
der Folge die Herausgabe der Harnstoffsäcke an die A____ AG verweigert. Im
Zeitpunkt der Begehung der inkriminierten Handlungen hatte die A____ AG Sitz in
Bern, die C____ SA Sitz in Chamoson, Kanton Wallis, und die D____ AG Sitz in
Muttenz, Kanton Basel-Landschaft, sowie eine Zweigniederlassung im Kanton
Basel-Stadt, wobei sich deren Lager am Sitz in Muttenz befand.
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Juli 2012 wurde B____ der
unrechtmässigen Aneignung schuldig erklärt und kostenfällig zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 360.–, Probezeit 2 Jahre,
sowie zu einer Busse von CHF 2‘160.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. B____ erhob gegen den
Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hielt an ihrem
Strafbefehl fest und überwies diesen mit den Akten am 30. Juli 2012
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung
vom 5. September 2013 wies die Strafgerichtspräsidentin das Verfahren
zur Klärung des Gerichtsstandes an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurück.
Im Rahmen eines Gerichtsstandsverfahrens fragte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt die Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft und Wallis um
Verfahrensübernahme an. Sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft als auch jene des Kantons Wallis erklärten jeweils Ablehnung
des Gerichtsstandes im eigenen Kanton, worauf die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt das Bundesstrafgericht um Festlegung des Gerichtsstandes ersuchte.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 trat das Bundesstrafgericht nicht
auf dieses Gesuch ein.
Daraufhin
erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 28. Juli 2014 erneut
einen Strafbefehl gegen B____, welcher inhaltlich dem Strafbefehl vom
23. Juli 2012 entsprach. Sowohl die A____ AG als auch B____,
mittlerweile vertreten durch Advokat Dr. […] erhoben dagegen Einsprache.
Mit dem Hinweis, am Strafbefehl festzuhalten, überwies die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt diesen zusammen mit den Akten am 4. August 2014
zuständigkeitshalber wiederum an das Strafgericht Basel-Stadt.
Das Einzelgericht
in Strafsachen trat mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 auf die
Anklage nicht ein, was es mit der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der
Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt begründete. Gegen diese Verfügung erhob
die A____ AG Einsprache an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses hiess
mit Entscheid vom 28. April 2015 die Beschwerde wegen formeller
Mängel der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen teilweise gut und wies
die Sache zum Erlass einer formell korrekten Verfügung an das Strafgericht
Basel-Stadt zurück. Am 16. Juni 2015 erliess das Einzelgericht in
Strafsachen schliesslich eine formell korrekte, inhaltlich derjenigen vom
24. Oktober 2014 entsprechende Verfügung.
Gegen diese
Verfügung erhob die A____ AG am 23. Juni 2015 erneut Beschwerde mit
dem Antrag um Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Strafgericht Basel-Stadt. Das
Appellationsgericht Basel-Stadt (Einzelgericht) hat die Beschwerde mit
Entscheid vom 5. August 2015 abgewiesen.
Hiergegen hat
die A____ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Urteil
6B_1208/2015 vom 14. März 2016 hat das Bundegericht die Beschwerde
gutgeheissen, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. August 2015
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen.
Auf Aufforderung
der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hin hat der Vertreter der A____
AG dem Appellationsgericht am 15. April 2016 seine Honorarnote für das
kantonale Beschwerdeverfahren zugestellt.
Erwägungen
Hebt das Bundesgericht
einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde
zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des
Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu
beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist
insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97
E. 4a S. 104; Meyer/Dormann,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011,
Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2012.75 vom 25. August
2015 E. 1, SB.2013.49 vom 7. August 2015 E. 1.1.
2.1 Das
Appellationsgericht hat sich im nun aufgehobenen Entscheid vom 5. August 2015
wie bereits das Einzelgericht in Strafsachen auf den Standpunkt gestellt, dass
die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt örtlich nicht zuständig seien, da die
inkriminierte Umetikettierung im Kanton Basel-Landschaft erfolgt und eine
Zuständigkeit zufolge impliziter Anerkennung mangels eines örtlichen Anknüpfungspunktes
nicht gegeben sei. Das Bundesgericht hat hierzu erwogen, der Strafanzeige der A____
AG vom 3. April 2012 sei ein Dokument beigelegt worden, aus welchem sich habe
schliessen lassen, dass die angeblich umetikettierte Ware möglicherweise nicht
im Kanton Basel-Stadt, sondern im Kanton Basel-Landschaft gelagert habe. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hätte daher weitere diesbezügliche Abklärungen
treffen müssen. Dies sei jedoch unterblieben, was den Schluss nahelege, die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe den Gerichtsstand implizit anerkannt.
Ausserdem sei das Verfahren im Kanton Basel-Stadt bis zur Infragestellung des
Gerichtsstands schon sehr weit fortgeschritten gewesen, so dass eine Abtretung
des Verfahrens an den Kanton Basel-Landschaft unter prozessökonomischen
Gesichtspunkten wenig sinnvoll wäre (a.a.O. E. 3.1). Ein örtlicher
Anknüpfungspunkt, wie er zur Begründung eines vom gesetzlichen Gerichtsstand
abweichenden Gerichtsstands erforderlich sei, sei vorliegend entgegen der
Auffassung des Appellationsgerichts gegeben. So sei die Kooperationsvereinbarung
zwischen der C____ SA und der D____ AG, unter anderem betreffend das Lagern
loser und gesackter Ware, in Basel abgeschlossen worden. Diese Vereinbarung
bezeichne Basel als Gerichtsstand. Auch die Ergänzung 1 zur
Kooperationsvereinbarung vom 28. Februar 2002 sei in Basel abgeschlossen
worden. Dies genüge zur Begründung eines örtlichen Anknüpfungspunktes (a.a.O.
E. 3.2).
2.2 Da
somit nach den für das Appellationsgericht verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts der Kanton Basel-Stadt für die Durchführung des Strafverfahrens
zuständig ist, ist in Gutheissung der Beschwerde der A____ AG vom 23. Juni 2015
die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Juni
2015 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache gegen
den Strafbefehl vom 28. Juli 2014 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben und ist der
A____ AG eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen,
welche sich – der Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 15. April 2016
entsprechend – auf insgesamt CHF 1‘270.95 (einschliesslich Auslagen und MWST)
beläuft.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts für Strafsachen vom 16. Juni 2015
aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache gegen den
Strafbefehl vom 28. Juli 2014 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung
von CHF 1‘270.95 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.