Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.262
URTEIL
vom 8.
April 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
Verein A____ Rekurrent
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA)
Utengasse 36, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 9. November
2015
betreffend Arbeitsmarktlicher
Vorentscheid - Nichteintretensentscheid
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
- Oktober 2015 hat der Verein A____ (nachfolgend Rekurrent genannt), vertreten
durch B____, beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons
Basel-Stadt (WSU) Rekurs gegen die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und
Arbeit (AWA) vom 24. September 2015 angemeldet. Am 27. Oktober 2015 hat
der Rekurrent die Rekursbegründung ebenso persönlich beim WSU eingereicht.
Am 9. November
2015 hat das WSU entschieden, dass auf den Rekurs gegen die Verfügung des AWA
vom 24. September 2015 nicht eingetreten werde und keine Kosten erhoben würden.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich der vom Rekurrenten mit
Eingaben vom 19. November 2015 und 8. Dezember 2015 erhobene sowie begründete
Rekurs an den Regierungsrat. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 ans Verwaltungsgericht. Der Instruktionsrichter
verzichtete mit Verfügung vom 26. Januar 2016 auf die Einholung einer
Vernehmlassung des Departements.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Belang sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom
15. Dezember 2015 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des
Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben
ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des
angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach §
8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet bzw. von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat.
2.1 Zu
prüfen ist die Frage, ob der am 1. Oktober 2015 erhobene und mit Eingabe vom
27. Oktober 2015 begründete Rekurs entgegen der Ansicht des WSU doch
rechtzeitig erfolgt ist, wie der Rekurrent geltend macht. Das WSU hat in seinem
Entscheid vom 9. November 2015 erwogen, dass die angefochtene Verfügung dem Rekurrenten
am 26. September 2015 zugestellt worden sei, womit die 30-tägige Frist zur
Einreichung der Rekursbegründung am 26. Oktober 2015 geendet habe. Demgegenüber
führt der Rekurrent aus, dass sein Vertreter das Schreiben erst am 28. September
2015 in Empfang genommen habe und somit die von diesem am 27. Oktober 2015
persönlich eingereichte Rekursbegründung rechtzeitig erfolgt sei. Der Rekurrent
beanstandet das Vorgehen des AWA, indem das Schreiben mit A-Post Plus anstatt
eingeschrieben, wie nach Ansicht des Rekurrenten üblich, versendet worden ist.
2.2 Das öffentliche Prozessrecht kennt keine Verpflichtung
der Behörden zur Zustellung von Verfügungen gegen einen von der empfangenden
Person unterzeichneten Zustellungsnachweis. Dies gilt sowohl für das kantonale
Recht (vgl. OG und VRPG) wie auch für das Bundesrecht. Allerdings trägt die
eröffnende Behörde die Beweislast für eine Zustellung und deren Zeitpunkt (vgl.
BGer 8C_679/2012 vom 12. Dezember 2012 mit Hinweis auf BGE 136 V 295 E.
5.9 S. 309 f.). Versendet sie anfechtbare Verfügungen mittels gewöhnlicher
Post, so setzt sie sich der Gefahr aus, diesen Beweis nicht erbringen zu
können. Bei der Zustellung mittels A-Post Plus werden Sendungen zwar auch in
nicht eingeschriebener Form befördert. Die Zustellung erfolgt direkt in den
Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang
unterschriftlich bestätigen müsste. Dem entspricht, dass der Adressat im Falle
seiner Abwesenheit nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert
wird. Dies hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Folge, dass die
Rekursfristen bereits am Tag nach der ordnungsgemässen Zustellung und nicht
erst am Tag nach der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen
beginnen. Im Unterschied zur herkömmlichen Post werden A-Post Plus-Sendungen
jedoch mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet
(„Track & Trace“) von der Postaufgabe bis zur Zustellung ermöglicht.
Wie das Bundesgericht festgestellt hat, kann eine empfangende Person, die
sich über das genaue Zustellungsdatum im Unklaren ist, dieses anhand der unterhalb
des Strichcodes aufgedruckten Suchnummer im Internet auf der Webseite der Post
mit Hilfe des elektronischen Suchsystems ermitteln oder – mangels eines
Internetanschlusses – das Zustellungsdatum bei der Post oder der eröffnenden Behörde
in Erfahrung bringen (BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3; VGE
VD.2013.76 vom 4. Dezember 2013 E. 3.5). Solches Nachforschen ist dem
Adressaten einer Verfügung aus Gründen des Vertrauensschutzes und der
Rechtssicherheit zuzumuten (BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3). Auch
das Verwaltungsgericht hat sich bereits ausführlich mit der Zulässigkeit und
den Wirkungen einer Zustellung per A-Post Plus auseinandergesetzt und die oben
dargelegten Grundsätze bestätigt (vgl. VGE VD.2014.64 vom 9. Januar 2015 und
VD.2014.74 vom 2. Oktober 2014).
Die per A-Post Plus versandte Verfügung wurde dem Rekurrenten gemäss
Zustellinformation der Post am 26. September 2015 via Postfach zugestellt
(Beilage zu den Vorakten, Aktenbeilage 4). Dass der Vertreter des Rekurrenten
die Sendung nach eigenen Angaben erst am 28. September 2015 seinem Postfach
entnommen hat, kann ihm nach dem Gesagten in Bezug auf den Fristenlauf nicht
helfen (Begründung des Rekurses ans Verwaltungsgericht vom 6. Dezember 2015,
Aktenbeilage 3). Bei Eingang der Rekursbegründung am 27. Oktober 2015 war die 30-tägige
Frist zur Einreichung der Begründung schon abgelaufen, weshalb die Vorinstanz
zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten ist.
3.1 Weiter zu prüfen ist, ob der Rekurrent resp. dessen
Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Frist
abgehalten worden ist und somit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen
muss.
Das auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine
ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle einer Fristsäumnis.
Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze
sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren. Gemäss dieser Praxis liegt dort, wo die Voraussetzungen für den
Wiedereinsetzungsanspruch im Gesetz nicht umschrieben sind, eine echte
Gesetzeslücke vor, die nach objektiven Kriterien zu füllen ist, indem das
Gericht anstelle des Gesetzgebers eine abstrakte Regel aufstellt. Dabei hat es
sich an das geltende objektive Recht und die darin enthaltenen Wertungen anzulehnen
und nach Möglichkeit bestehende Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu
bringen (vgl. VGE VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1, VD.2011.135 vom 22.
März 2012 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird
praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes
(StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (vgl. VGE VD.2013.191 vom 14. April 2014
E. 2.3.1, VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.2, VD.2010.167 vom 20. September
2010 E. 2.3.1; SCHWANK,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist
durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines
Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die
Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine
Partei oder ihre Vertretung unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert
Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis,
wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer
Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt
gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche
Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine
schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten
oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 24 N 10 mit
Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund,
wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln
verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 6S.54/2006 vom 2. November
2006 E. 2.2.1; VGE VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2, VD.2013.34 vom 21.
Oktober 2013 E. 2.2; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833).
3.2 Mit seinem Rekurs gegen den Entscheid des WSU vom 9.
November 2015 ans Verwaltungsgericht erläutert der Rekurrent zur Frage der
Schuldlosigkeit im Zusammenhang mit der Versäumung der Frist zur Einreichung
der Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren, dass sich sein Vertreter an
Samstagen sowie Sonntagen jeweils in Deutschland aufhalte und nicht an zwei
Orten gleichzeitig sein könne. Dieser Umstand resultiere daraus, dass […].
Gemäss den Ausführungen unter E. 3.1 vermag eine kurzzeitige Auslandabwesenheit
im Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung die Verhinderung an der Einhaltung
der Frist nicht im Sinne eines unverschuldeten Versäumnisses zu entschuldigen. Dem
Rekurrenten resp. dessen Vertreter wäre es nach Rückkehr aus dem Wochenende an
den Werktagen der 30-tägigen Frist ohne weiteres möglich gewesen, seiner
Begründungsobliegenheit nachzukommen. Es liegt daher keine Verhinderung an der
Einhaltung der Frist aus objektiven Gründen vor. Nach dem Gesagten erfolgt
keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
- Gemäss
den Ausführungen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Rekurrent dessen Kosten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten
des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrent
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.