Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.128
ENTSCHEID
vom 4.
April 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Kriminalkommissariat
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Überschreiten und
Missbrauchs des Ermessens der Strafverfolgungsbehörde / Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Advokat B____
vertritt die Interessen des in einem Strafverfahren Beschuldigten A____
(Beschwerdeführer/Beschuldigter). In diesem Rahmen fand unter anderem am
27. August 2015 eine Befragung des Beschuldigten unter Beizug einer Französisch-Dolmetscherin
statt, an welcher in einem Nebenraum auch Anwälte der Gegenseite teilnahmen. Im
Verlauf der Befragung intervenierte der Verteidiger wiederholt und monierte
unter anderem eine unkorrekte Übersetzung, worauf es zum Disput zwischen ihm
und dem Einvernehmenden kam. Advokat B____ weigerte sich, das Protokoll zu
unterschreiben.
Am 31. August
2015 hat Advokat B____ gegen den die Befragung durchführenden Detektiv Wachtmeister
C____ und den im Verlauf eines Disputs beigezogenen Staatsanwalt D____ Aufsichtsbeschwerde
erhoben wegen Rechtsmissbrauchs und Rechtsverweigerung sowie Unangemessenheit
und unangemessenen Benehmens aufgrund gewisser Handlungen der Vorgenannten in
der Befragung vom 27. August 2015 sowie wegen Verletzung des Rechts auf
Akteneinsicht im Zusammenhang mit einer weiteren Befragung vom 21. August
2015. Am 7. September 2015 hat Advokat B____ im Zusammenhang mit den
vorgenannten Einvernahmen zudem namens seines Mandanten Beschwerde nach
Art. 393 ff. StPO erhoben wegen Überschreitens und Missbrauchs des
Ermessens der Strafverfolgungsbehörden, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung. Ferner rügte er die unvollständige und unrichtige Feststellung
des Sachverhalts und schliesslich das unangemessene Verhalten der Strafverfolgungsbehörden
in der Befragung vom 27. August 2015. Die Staatsanwaltschaft hat am
6. Oktober 2015 die Abweisung beider Beschwerden unter Kostenfolge sowie die
Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung des Beschwerdeführers in diesem
Verfahren beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 7. Dezember 2015 hierzu
repliziert. Auf Antrag der Parteien hat der Instruktionsrichter die beiden
Beschwerdeverfahren zusammengelegt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b
StPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerden wegen Rechtsverzögerung oder
Rechtsverweigerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2
StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich 2010, Art. 382 N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382
N. 1 f.; AGE BES.2015.15 vom 11. Februar 2016 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer macht unter anderem Rechtsverzögerung in einem ihn selbst betreffenden
Strafverfahren geltend und ist daher zur Beschwerde legitimiert. Darauf ist einzutreten.
Die Aufsichtsbeschwerde ist formgerecht erfolgt (§ 37 Abs. 2 der
Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der
Staatsanwaltschaft [SG 257.120]), jedoch zur Beschwerde nach StPO subsidiär (Guidon, Basler Kommentar zur StPO,
2. Aufl. 2014 Art. 393 N. 5). Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs
der Beschwerden wurden diese in einem Verfahren vereinigt, sodass auf die in
der Aufsichtsbeschwerde erhobenen Vorbringen ebenfalls einzugehen ist, zumal
auch diese in der Hauptsache behauptete Verfahrensmängel betreffen.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a
Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO
[SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer moniert zunächst eine Rechtsverzögerung und
Rechtsverweigerung.
2.1.1 In
der Beschwerde wird hierzu zunächst geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft
habe dem Verteidiger auf sein Gesuch hin zwar rasch Einsicht in die Akten
bewilligt, ihm diese aber erst verzögert zugestellt. Zudem seien ihm die
Mehrheit der Akten vorenthalten worden, obschon sie sich seit über einem Jahr
im Dossier befunden hätten. In der Replik hat der Verteidiger weiter ausgeführt,
er habe eine Audiodatei erst vom Appellationsgericht und weitere Audiodateien
erst am Tag der Redaktion der Replik, dem 7. Dezember 2015, erhalten. Die
Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang nie ins Feld geführt, dass sie
die Akten der Verteidigung deshalb nicht zugestellt habe, weil sie Tatsachen
enthalten hätten, zu welchen der Beschuldigte noch nicht befragt worden wäre.
Die Akten seien denn auch bereits im Rechtshilfeverfahren in Frankreich
offengelegt und der Beschuldigte mit den Vorhalten konfrontiert worden. Des
Weiteren macht der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsverzögerungsrüge
geltend, die Staatsanwaltschaft habe ein im Anschluss an die Einvernahme vom
27. August 2015 verfasstes Schreiben an seinen Anwalt, worin er diesen um
unverzüglichen Besuch gebeten habe, erst am 2. September 2015
weitergeleitet. Der Rechtsvertreter habe das Schreiben erst am
7. September 2015 erhalten. Diese Verzögerung sei nicht nachvollziehbar
und vereitle den verfassungsrechtlich garantierten freien Verkehr zwischen
Anwalt und Mandant.
2.1.2 Soweit
die Verteidigung eine Rechtsverzögerung darin erblickt, dass ihr die konkrete
Akteneinsicht im Nachgang zur Verfügung vom 25. August 2015 erst am
3. September 2015 gewährt wurde, kann ihr nicht gefolgt werden. Hier liegt
unter Berücksichtigung des Postversands eine Verzögerung von knapp einer Woche
vor. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass diese Zeitspanne,
zumal angesichts des grossen Aktenumfangs nicht übermässig lang und sicherlich
auch nicht ungewöhnlich ist. Eine Rechtsverzögerung liegt daher insoweit nicht
vor. Zuzustimmen ist der Verteidigung demgegenüber hinsichtlich ihres analogen
Einwands bezüglich weiterer Akten resp. der geltend gemachten
Unvollständigkeit. So ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
namentlich zum inkriminierten Diebstahl eines Ölgemäldes bereits am
27. August 2015 befragt worden ist (Einvernahmeprotokoll, S. 12).
Zwar ist nicht zu beanstanden, dass ihm erst im Nachgang zu dieser Befragung
diesbezüglich Akteneinsicht gewährt wurde. Dass diese aber erst am
13. November 2015 erfolgte (vgl. Eingabe der Staatsanwaltschaft vom
13. November 2015), ist klarerweise als Rechtsverzögerung zu werten. Zwischen
der Befragung und der Akteneinsicht liegen knapp drei Monate. Diese Zeitspanne ist
angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer damals in
Untersuchungshaft befand, übermässig lang und mit dem in Art. 5 Abs. 2 StPO
statuierten Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren. Die Staatsanwaltschaft
bringt denn auch nichts vor, was die eingetretene Verzögerung auch nur ansatzweise
zu erklären vermöchte. Namentlich bei Haftfällen ist das Verfahren aber vordringlich
und zügig durchzuführen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 1658; BGE 133 I 270 E. 1.2.2
S. 274).
Soweit der
Beschwerdeführer die verzögerte Weiterleitung von Anwaltspost kritisiert, bildet
einzig das im Anschluss an die Einvernahme vom 27. August 2015 verfasste
Schreiben an seinen Anwalt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf generelle,
andere Verfahren betreffende – im Übrigen nicht substantiierte – Beispiele von
angeblichen weiteren Verzögerungen ist hier nicht einzugehen, da der
Beschwerdeführer zu entsprechenden Rügen nicht legitimiert ist. Das hier
streitgegenständliche Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Anwalt datiert
vom 28. August 2015, einem Freitag, und trägt den Poststempel vom
2. September 2015, dem darauffolgenden Mittwoch. Angesichts einer Verzögerung
von 5 Tagen liegt die Weiterleitung des Schreibens an die Post zwar gerade noch
innerhalb der Toleranzfrist, zumal zwischen dem Verfassen und der Postübergabe
ein Wochenende lag. Eine Rechtsverzögerung liegt daher nicht vor. Allerdings
ist nicht recht nachvollziehbar, weshalb die Postaufgabe nicht bereits am Montag
dem 31. August 2015 und damit zwei Tage früher erfolgt ist, resp. weshalb
dies nicht möglich gewesen sein soll. Die Verteidigung moniert zu Recht, dass
Anwaltspost nicht zu kontrollieren ist und entsprechend kaum Aufwand
verursacht, was auch die Staatsanwaltschaft bestätigt. Diese ist daher daran zu
erinnern, dass die möglichst zügige Weiterleitung von Anwaltspost besonders
angezeigt ist. Dies auch deshalb, weil der Anwalt für seinen Mandanten gerade
zu Beginn der – eine besondere Ausnahmesituation darstellenden – Haft in der
Regel die einzige Vertrauensperson ist. Entsprechend wichtig ist es für den
Betroffenen, dass er seine Verteidigung möglichst rasch erreichen kann. Soweit die
Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang einwendet, dass nicht mit Sicherheit
gesagt werden könne, wann der Beschwerdeführer den am 28. August 2015
verfassten Brief an das Anstaltspersonal übergeben habe, ist ihr zwar
grundsätzlich zuzustimmen. Dies ist jedoch letztlich auf die fehlende
Dokumentation und damit auf das Verhalten der Behörden selbst zurückzuführen. Nicht
ihrem Verschulden ist es hingegen zuzuschreiben, dass das Schreiben den Anwalt
erst am 7. September 2015 erreicht hat. Worin der Grund hierfür lag, lässt
sich letztlich nicht mehr rekonstruieren.
2.2 Die
Verteidigung kritisiert sodann diverse Verhaltensweisen der
Untersuchungsbehörden im Zusammenhang mit der Einvernahme des Beschwerdeführers
vom 27. August 2015. Sie moniert auch diesbezüglich Rechtsverzögerung
sowie Verweigerung des rechtlichen Gehörs, unvollständige Darstellung des
Sachverhalts, mangelhafte Protokollführung bei unrichtiger Übersetzung und
unangemessenes Verhalten gegenüber dem Verteidiger.
2.2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der einvernehmende Beamte Det Wm C____
habe es mehrfach unterlassen, Einwände der (fliessend französisch sprechenden) Verteidigung
zur teilweise falschen, unvollständigen und unterlassenen Übersetzung durch die
Dolmetscherin protokollarisch festzuhalten und in der Folge die korrekte
Übersetzung sicherzustellen. Stattdessen sei der Verteidiger mehrfach in
aggressivem Tonfall und laut bis schreiend aufgefordert worden, nicht dauernd
dazwischen zu reden und seine Ergänzungsfragen am Ende der Einvernahme zu
stellen. Der Beamte habe die Dolmetscherin zudem mehrfach mit unprotokollierten
persönlichen Zwischenbemerkungen unterbrochen, sodass sie den Faden verloren
und schliesslich Teile der Aussagen des Beschuldigten nicht übersetzt habe. Der
folgende Hinweis des Verteidigers an seinen Mandanten, er möge kürzere Sätze
formulieren und Pausen einlegen, sei ebenfalls scharf moniert worden, da die
Dolmetscherin, nicht der Verteidiger für die Übersetzung verantwortlich sei.
Während der Ergänzungsfragen von aus dem Nebenraum zugeschalteten Vertretern habe
es der Untersuchungsbeamte sodann unterlassen, dem Beschuldigten seine Rechte
in einer ihm verständlichen Sprache zu erklären. Die Bitte der Verteidigung,
dies vor allfälligen Fragen nachzuholen, habe wiederum zur Zurechtweisung und
die anschliessende, eigenständige Übersetzung durch die Verteidigung zu einem
Geschrei des Untersuchungsbeamten geführt. Nach Ende der Einvernahme habe
dieser schliesslich das Ersuchen des Verteidigers, das Mikrofon im
Besprechungsraum für die Pause auszuschalten, damit er sich ungestört mit dem
Beschwerdeführer unterhalten könne, verweigert, sodass der Verteidiger das
Mikrofon eigenhändig ausgeschaltet habe. Darauf habe der Untersuchungsbeamte
mit heftigem Schreien und dem Befehl an den Verteidiger reagiert, sich
hinzusetzen und zu schweigen, andernfalls er hinausgeworfen werde. Dabei habe
er sich trotz wiederholter Bitte nicht im Ton gemässigt.
Der in der Folge
hinzugezogene Staatsanwalt D____ habe sich sodann demonstrativ vor dem Verteidiger
aufgebaut und dessen Bitte, das Mikrofon auszuschalten, ebenfalls schroff
abgewiesen. Erst als im Nebenraum die anderen Parteien sichtbar geworden seien,
habe er das Mikrofon widerwillig abgeschaltet. Hierauf habe der
Untersuchungsbeamte seinem Vorgesetzten immer noch in schreiendem Ton erklärt,
der Verteidiger habe die Einvernahme gestört und sich geweigert, still zu sein
und die Anweisungen zu befolgen. Alsdann habe sich der Staatsanwalt an den
Verteidiger gewandt mit der Frage, ob ihm unklar sei, wer hier die Führung habe
und ihn bei seiner Antwort mit „still“ unterbrochen. Auch sei ihm trotz Bitte
nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu
erläutern. Daher habe er den Raum verlassen wollen, woran er aber gehindert und
ihm befohlen worden sei, sich zu setzen und das Protokoll nach der
Rückübersetzung zu unterzeichnen. Weil er dies mangels Vollständigkeit des
Protokolls verweigert und den Beamten bedeutet habe, er sei nicht bereit, ihr
inakzeptables Verhalten weiter zu dulden, habe der Staatsanwalt damit gedroht,
ihm das amtliche Mandat zu entziehen, da er seinen Mandanten „im Stich“ lasse. Endlich
habe der Staatsanwalt dem Untersuchungsbeamten zuhanden des Protokolls
diktiert, dass der Verteidiger die Einvernahme vorzeitig freiwillig verlasse.
2.2.2 Vorab
ist gerichtsnotorisch, dass Advokat B____ perfekt zweisprachig
(deutsch/französisch) und damit in der Lage ist, die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Übersetzung der Aussagen seines Mandanten durch die
Dolmetscherin zu beurteilen. Auch ist er vor Gericht noch nie durch ungehöriges
Verhalten aufgefallen, sondern tritt stets beharrlich, aber höflich auf. Seitens
der Staatsanwaltschaft ist sodann unbestritten, dass die Interventionen des Advokaten
im Zusammenhang mit aus seiner Sicht bestehenden Übersetzungsproblemen erfolgt
sind. Namentlich unterstellt sie ihm keine Kollusionshandlungen. Zudem fällt
auf, dass sowohl die vorherigen als auch die späteren Einvernahmen des Untersuchungsbeamten
E____ jeweils ohne Probleme durchgeführt werden konnten. Schliesslich war die
Hilfestellung von Advokat B____ noch in der Einvernahme vom 21. August
2015, welche im Übrigen auch von Det. Wm. C____ durchgeführt wurde, offenbar
durchaus willkommen (vgl. Protokoll S. 7 unten). Von einer unbotmässigen
Störung der Einvernahme durch den Advokaten aufgrund seiner Mitwirkung bei der
Übersetzung auch am 27. August 2015 kann daher keine Rede sein. Die
entsprechenden, von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe sind nicht
substantiiert. Es ist zudem zu betonen, dass der Advokat in den Schranken von
Gesetz und Standesregeln alleine den Interessen der beschuldigten Person
verpflichtet ist. Dabei muss er nicht „nett“ oder pflegeleicht sein. Hat er den
Eindruck, sein Klient verstehe die Übersetzung nicht oder diese erfolge nicht
korrekt oder unvollständig, so darf er nicht nur, sondern muss er intervenieren
und zwar sofort. Er darf damit nicht bis zum Ende der Einvernahme warten. Die
wiederholte „Einmischung“ von Advokat B____ aufgrund der aus seiner Sicht
unvollständigen resp. unkorrekten Übersetzung der Aussagen seines Mandanten
oder der Rechtsbelehrung an diesen erfolgte daher zu Recht und ist nicht zu
beanstanden. Demgegenüber sind die das insistierende Verhalten des Advokaten
massregelnden Verweise der Verfahrensleitung unabhängig vom gewählten Ton nach
dem Gesagten nicht angängig. Daran ändert nichts, dass die Verfahrensleitung
bis zu Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft obliegt. Soweit der
einvernehmende Beamte der Meinung war, die Übersetzung sei korrekt erfolgt,
hätte er bei Beharren der Verteidigung beide Standpunkte im Protokoll vermerken
müssen.
Diesbezüglich
moniert die Verteidigung sodann zu Recht, dass das Einvernahmeprotokoll nicht
den gesetzlichen Vorgaben entsprechend verfasst wurde. Die Interventionen des
Advokaten hätten vielmehr so genau wie möglich im Protokoll festgehalten werden
müssen. Es ist hier an die besondere, hohe Bedeutung des Protokolls für das
Verfahren zu erinnern. Ihm kommt eine positive wie eine negative
Beweisvermutung zu. Es ist grundsätzlich zum vollen Beweis geeignet, dass – nur
– die darin enthaltenen Vorgänge stattgefunden haben und die protokollierten
Aussagen anlässlich der Einvernahme gemacht worden sind. Dementsprechend sind
sämtliche Aussagen und prozessualen Vorgänge zu dokumentieren. Die
Verfahrensleitung ist zudem gemäss Art. 76 Abs. 3 StPO dafür
verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig
protokolliert werden. Dies umfasst namentlich auch Vorgänge, welche nicht
direkt die Aussagen des Beschuldigten betreffen, wie beispielsweise die
Tatsache, dass der Richter den Beschuldigten zur Ruhe auffordern musste (vgl. Näpfli, Basler Kommentar zur StPO,
2. Aufl. 2014, Art. 76 N.1 ff.). Gleich verhält es sich mit
den hier in Frage stehenden wiederholten Einwänden der Verteidigung, dass die
Übersetzung nicht korrekt erfolge oder dass der Beschuldigte in einer ihm
verständlichen Sprache über seine Rechte zu informieren sei. Letzteres bildet
im Übrigen zentralen Bestandteil eines korrekten Verfahrens. Die
Staatsanwaltschaft bestreitet gar nicht, dass die Hinweise der Verteidigung auf
die aus ihrer Sicht nicht korrekte Übersetzung keinen Eingang ins Protokoll
gefunden haben. Entgegen ihrer Auffassung genügt aber der Protokollvermerk
„Rechtsanwalt B____ redet wiederholt in die Befragung drein. Wird wiederholt
zurückgewiesen“ (Protokoll vom 27. August 2015, S. 3; S. 12) den
gesetzlichen Anforderungen an ein möglichst genaues Protokoll klarerweise nicht.
Der unbestrittene Zusammenhang zwischen den Interventionen des Advokaten und der
von ihm als unvollständig resp. unkorrekt monierten Übersetzung wird daraus nicht
ersichtlich. Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe, Advokat B____
habe die Einvernahme lediglich stören wollen, finden in den Akten zudem keine
Stütze. Staatsanwalt D____ war während der Einvernahme selbst nicht zugegen und
kennt das angebliche „Dazwischenreden“ des Advokaten nur von
Detektiv-Wachtmeister C____.
Wie die amtliche
Verteidigung zu erfolgen hat, bestimmt diese selbst und nicht die Staatsanwaltschaft.
Sie hat im Sinne ihrer Fürsorgepflicht erst dann einzuschreiten, wenn objektive
und eklatante Verteidigungsfehler gemacht werden. Solches ist hier aber nicht
ersichtlich. Auch gehört es nicht zu den Verteidigerpflichten, ein als
unvollständig oder falsch taxiertes Protokoll zu unterschreiben. In einem solchen
Fall mit dem Entzug des amtlichen Mandats zu drohen, was von der
Staatsanwaltschaft nicht bestritten wird, sprengt deren Kompetenz.
2.2.3 Nicht
zu dulden ist demgegenüber das selbständige Abstellen des Mikrophons durch den
Verteidiger. Wenn er sich mit seinem Mandanten besprechen will, so kann er
hierfür eine Auszeit beantragen.
Was den von der
Verteidigung als unangemessen monierten Umgangston der involvierten Beamten betrifft,
ist hierzu abschliessend lediglich zu bemerken, dass im Rahmen des Verfahrens
von beiden Seiten professionelles Verhalten und gegenseitiger Respekt gefordert
sind.
2.2.4 Im
Zusammenhang mit der Einvernahme vom 27. August 2015 kritisiert die
Verteidigung schliesslich, dass zwei vom Staatsanwalt resp. vom
Untersuchungsbeamten verfasste Aktennotizen zum Ablauf der Einvernahme
Bestandteil des Protokolls geworden seien. Sie moniert, dass die im Nebenraum anwesenden
Rechtsbeistände der Gegenseite diese Notizen nicht gelesen und die Diskussion
nicht mitverfolgt hätten, weshalb sie diese nicht unterschriftlich bestätigt
haben könnten.
Diesem Einwand
ist an sich zuzustimmen, soweit es den knapp gehaltenen Hinweis auf S. 13
des Protokolls betrifft. Allerdings befinden sich die streitigen Aktennotizen
des Staatsanwalts und des Untersuchungsbeamten vom 27./28. August 2015,
welche die Vorwürfe gegen den Advokaten ausführlich schildern, bereits
ausserhalb des Protokolls, resp. auf separaten Seiten, sodass sich eine
Entfernung des kurzen Hinweises aus dem Protokoll und dessen gesonderte Ablage
erübrigen.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen,
dass die Staatsanwaltschaft durch die verspätete Aushändigung der gesamten
Verfahrensakten an die Verteidigung eine Rechtsverzögerung begangen hat sowie,
dass gegen die Protokollierungsvorschriften verstossen worden ist. Im Übrigen
ist auf die Erwägungen zu verweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Das amtliche Honorar,
welches mangels Kostennote zu schätzen ist, ist unbesehen des
Verfahrensausgangs zu einem Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege
von CHF 200.– zu vergüten (vgl. BGE 139 IV 261; AGE SB.2012.75 vom
11. April 2014, E. 2.2; SB.2013.121 vom 31. März 2014 E. 4.2;
BJM 2013 S. 331). Ein Honorar von CHF 1‘200.– (6 Stunden à
CHF 200.–), einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer
(CHF 96.–), ist angesichts des doppelten Schriftenwechsels angemessen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft durch die verspätete
Aushändigung der gesamten Verfahrensakten an die Verteidigung eine Rechtsverzögerung
begangen hat sowie, dass gegen die Protokollierungsvorschriften verstossen
worden ist. Im Übrigen wird auf die Erwägungen verwiesen.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Advokat B____, wird für
dieses Verfahren ein Honorar von CHF 1‘296.– einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).