Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.6
ENTSCHEID
vom 4.
April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Saskia Schärer
Beteiligte
A____, Beschwerdeführerin
[…] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 11. März 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 4. Juni 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfachen Raubs,
Diebstahls, Freiheitsberaubung und Erpressung. Am 13. Februar 2016 hat das
Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen Untersuchungshaft
angeordnet und diese am 11. März 2016 wegen Flucht-, Kollusions- und
Fortsetzungsgefahr auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 4. Juni
2016, verlängert. Gegen letztere Verfügung richtet sich die vorliegende, am 21.
März 2016 eingereichte Beschwerde, mit der A____ durch ihre Vertreterin [...] ihre
unverzügliche Entlassung aus der Haft beantragen lässt. Die Staatsanwaltschaft
schliesst unter Verzicht auf eine eigentliche Vernehmlassung auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [SR 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit.
b des Gerichtsorganisationsgesetzes [SR 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach
Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass
auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft
auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein.
Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist
erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen
im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe
das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen,
dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE
137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler AGE HB.2016.2 vom 23. Februar 2016).
Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen
Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften (BGer 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.1). Dabei sind
an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung zwar
weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Zeitpunkt
der Ermittlungen. Dies bedeutet jedoch entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin nicht, dass die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht
mit voranschreitender Dauer des Verfahrens „unweigerlich höher anzusetzen“
sind. Lässt sich der einem Beschuldigten gemachte Vorwurf bereits bei Anordnung
von Untersuchungshaft relativ klar belegen, so ist auch keine Verdichtung der
anfänglichen Verdachtsmomente mit Voranschreiten der Untersuchung notwendig.
3.2 Gegen die Beschwerdeführerin wird wegen mehrfachen Raubs,
Diebstahls, Freiheitsberaubung und Erpressung ermittelt. Konkret soll die als
Prostituierte arbeitende Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Kundschaft entgegen
der ursprünglichen Vereinbarung sehr hohe Geldforderungen gestellt, im Hinblick
auf deren Begleichung teils bewusstseinsverändernde Stoffe verabreicht sowie
die Kunden zu Bankautomaten begleitet und zum Abheben von Geld genötigt haben.
Dringender Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus der zu unterschiedlichen
Zeiten erfolgten Schilderung eines ähnlichen Vorgehens durch drei verschiedene
Anzeigesteller, die sich untereinander nicht kennen (vgl. Anzeige B____ vom 21.
Februar 2015, Anzeige C____ vom 24. Februar 2015, Anzeige D____ vom 17. März
2015). Auch im Fall E____ sind durch die Beschwerdeführerin auf den ersten
Blick aussergewöhnlich hohe Geldforderungen gestellt worden, wobei es sich bei E____
nicht einmal um ihren eigenen Kunden gehandelt haben soll. Bilder der
Überwachungskamera zeigen, dass die Beschwerdeführerin im Beisein zweier
weiterer Frauen vergebens versucht hat, mit der Bankkarte des nicht anwesenden E____
Geld zu beziehen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die hohen Geldforderungen
und die in ihrem Beisein erfolgten Geldbezüge an Bankautomaten nicht, macht
jedoch geltend, der Preis sei gemeinsam festgelegt worden bzw. im Nachhinein
durch die übereinstimmende Abmachung weiterer Dienstleistungen zustande
gekommen. Prostituierte hätten Tag für Tag mit Klienten zu tun, welche nach
Inanspruchnahme ihrer Dienstleistung nicht mehr gewillt seien, den vereinbarten
Geldbetrag zu bezahlen. Angesichts dieser Tatsache sei es nur nachvollziehbar,
dass sie am vereinbarten Entgelt für ihre Leistungen festhalte und sich nicht
leichtfertig abwimmeln lasse. Im Ergebnis stehe seit Beginn des Untersuchungsverfahrens
Aussage gegen Aussage, weshalb in dubio von ihrer Unschuld ausgegangen werden
müsse. Damit nimmt die Beschwerdeführerin bereits eine umfassende Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vor, was wie dargelegt jedoch nicht im
Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist, sondern dem Sachrichter vorbehalten
bleibt. Für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestehen nach dem
Gesagten jedenfalls genügend konkrete Anhaltspunkte, zumal die
Beschwerdeführerin mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 7.
April 2008 der Sachentziehung und des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt worden ist.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts
vom 13. Februar 2016 und vom 11. März 2016 hinsichtlich der Haftgründe
erheblich voneinander divergieren würden. Während das Zwangsmassnahmengericht
in seiner ersten Verfügung einzig die Kollusionsgefahr als gegeben erachtet
habe, habe es in seiner Verfügung vom März 2016 überraschenderweise alle drei
Haftgründe bejaht. Angesichts der Tatsache, dass sich die tatsächlichen
Verhältnisse nicht verändert hätten, sei eine derartige Beurteilung willkürlich.
Dieser Argumentation kann schon insofern nicht gefolgt werden, als das
Zwangsmassnahmengericht anlässlich der Prüfung der Anordnung von Untersuchungshaft
die Frage nach dem Bestehen von Fortsetzungsgefahr ausdrücklich offen gelassen
und nicht, wie die Beschwerdeführerin behauptet, als nicht gegeben erachtet
hat. In Bezug auf die Fluchtgefahr ist ihr allerdings beizupflichten, dass sich
die für deren Beurteilung massgeblichen Verhältnisse in der Zwischenzeit nicht
wesentlich geändert haben und eine solche mehr theoretischer Natur ist. Wie es
sich damit verhält, braucht jedoch nicht weiter geprüft zu werden, da das
Vorliegen eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung der Haft
genügt (statt vieler BGer 1B_341/2015 vom 23.10.2015, AGE HB.2015.56 vom 12.
Januar 2016). Vorliegend sind sowohl Kollusions- als auch Fortsetzungsgefahr
gegeben: Angesichts der Bedeutung der Aussagen der Geschädigten für das Strafverfahren
besteht ein hohes Interesse an deren Beeinflussung. Die bisherigen Aussagen der
Belastungszeugen deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht
zimperlich vorgeht, um ihr Ziel zu erreichen. Im Fall C____ soll dem Opfer
damit gedroht worden sein, dass er, sollte er nicht kooperativ sein,
zusammengeschlagen werde. Die Beschwerdeführerin selbst umschreibt ihr
Verhalten mit den Worten, dass sie sich nicht leichtfertig abwimmeln lasse. Angesichts
dessen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Vorhalte vehement bestreitet, ist
vor ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft die Durchführung von
Konfrontationen mit den Belastungszeugen notwendig. Die Ermittlungen haben sich
anfänglich zu Recht stark auf den Fall des als vermisst gemeldeten E____ konzentriert,
weshalb der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden kann, dass sie die
Konfrontationen noch nicht vorgenommen hat. Diese sind nunmehr aber in nächster
Zeit in Angriff zu nehmen. Mindestens bis dahin ist aufgrund der bisherigen
Aussagen der Geschädigten auch vom Bestehen von Fortsetzungsgefahr auszugehen. Diese
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch
schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits
früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137
IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen
Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die
Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess
durch neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei der Annahme, dass
ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings
Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung nur bei
Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE 137 IV 84 E. 3.2 E. 85
f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015
E. 4.1). Gemäss richtiger Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich
die Rückfallgefahr auf Verbrechen oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen
sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art.
10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen
die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten
als schwere Vergehen (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom
15. Oktober 2013 E. 3.1). Die Annahme von Fortsetzungsgefahr kommt auch bei
schweren Vermögensdelikten in Betracht (BGer 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013
E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Bei Raub (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen), Freiheitsberaubung und Erpressung
(beides Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) handelt es sich
offensichtlich um schwere Delinquenz, die für die Fortsetzungsgefahr
grundsätzlich relevant sein kann. Aufgrund der bisherigen Aussagen der
Geschädigten muss von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen
werden. Bei den zukünftig möglichen Opfern handelt es sich um Männer, die die
Dienstleistung einer Prostituierten in Anspruch nehmen und, um diesen Umstand
nicht allgemein bekannt werden zu lassen, im Falle eines Raubes, von Erpressung
oder Freiheitsberaubung zumeist auf eine Anzeige bei der Polizei verzichten würden.
Das Wissen um diese besonders verletzliche Situation ihrer Kunden lässt die
Fortsetzungsgefahr durch die Beschwerdeführerin als besonders hoch erscheinen.
Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit macht die Beschwerdeführerin
geltend, die sich gegenüberstehenden widersprüchlichen Aussagen der beteiligten
Personen würden keineswegs ausreichen, um sie der ihr vorgeworfenen Delikte zu
bezichtigen. Damit bestreitet sie lediglich erneut das Bestehen von dringendem
Tatverdacht, worauf bereits eingegangen worden ist (vgl. hierzu Ziff. 3). Ferner
weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich um ihre minderjährige
Tochter kümmern müsse. Zufolge ihrer elterlichen Pflichten sei sie besonders
haftempfindlich, was zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt worden sei. Dem ist
entgegen zu halten, dass die im Januar 2016 17 Jahre alt gewordene Tochter der
Beschwerdeführerin bereits vor der Verhaftung ihrer Mutter auf sich alleine
gestellt in Montreux gelebt und dort die Schule besucht hat. Mit Schreiben vom
22. Februar 2016 hat die Staatsanwaltschaft die Kindes- und Erwachsenenbehörde
über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt, wobei sie unter anderem ausgeführt
hat, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter „nach eigenen Angaben“ zuletzt im
November 2015 gesehen habe. Von einer Auswirkung der Haft auf die Ausübung
ihrer elterlichen Pflichten und einer besonderen Haftempfindlichkeit kann bei
dieser Situation keine Rede sein. Im Übrigen ist der Vater entsprechend
informiert worden und hat er gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben, dass
er sich um seine Tochter kümmern werde, obwohl die Mutter das Sorgerecht habe.
Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Meinung, einzig der Erlass von entsprechenden
Ersatzmassnahmen sei als angemessen zu erachten. Es ist jedoch nicht
ersichtlich, welche Mittel tauglich wären, um die vorderhand noch bestehende
Kollusionsgefahr und vor allem auch die Fortsetzungsgefahr bannen könnten. Die
Beschwerdeführerin ist am 10. Februar 2016 verhaftet worden und würde sich bis
zum 4. Juni 2016 während nicht ganz vier Monaten in Haft befinden. Im Falle
einer Verurteilung droht ihr eine Sanktion, welche diese Dauer deutlich
übersteigen dürfte. Insgesamt erweist sich damit die Verfügung der Vorinstanz
auch als verhältnismässig.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen
ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist ihr die
amtliche Verteidigung zu bewilligen und ihrer Vertreterin ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Diese hat bis zum heutigen Tag die von ihr angekündigte
Honorarnote nicht eingereicht. Ihr Aufwand ist deshalb zu schätzen, wobei zu
berücksichtigen ist, dass aufgrund des Verzichts der Staatsanwaltschaft auf
eine eigentliche Vernehmlassung auch keine Replik notwendig war und
dementsprechend auch nicht erstellt worden ist. Für die Ausarbeitung der
Beschwerde erscheinen 6 Stunden Aufwand als angemessen. Die Beschwerdeführerin
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen
Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse, über die zurzeit nichts Zuverlässiges bekannt
ist, erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich
Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– zuzüglich 8 % MWSt von
CHF 96.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).