Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2016.20
ENTSCHEID
vom 8. April 2016
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur.
Gabriella Matefi, Dr. Oliver Steiner
und
Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ in Liquidation Beschwerdeführerin
[…] Konkursitin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Zivilgerichtspräsidentin
vom 7. März 2016
betreffend Konkurseröffnung
gemäss Art. 729c OR i.V.m. Art. 725a OR
Sachverhalt
Das Zivilgericht
Basel-Stadt eröffnete am 7. März 2016 den Konkurs über die A____ AG in
Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Dagegen erhob diese Beschwerde,
mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die
Rückweisung an das Zivilgericht beantragt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt,
hingegen die Vorakten beigezogen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG, SR 281.1]; Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO). Die Beschwerdefrist
von zehn Tagen ergibt sich darüber hinaus auch aus Art. 321 Abs. 2 ZPO, da der
angefochtene Entscheid aufgrund von Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren
ergangen ist.
Für die
Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Beschwerdefrist ist auf Art. 142 ff.
ZPO abzustellen, da das SchKG diesbezüglich nichts Abweichendes vorsieht (Roger Giroud, in: Basler Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2.
Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 11). Zu beachten ist, dass im summarischen
Verfahren der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO
nicht gilt, worauf die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Entscheids hingewiesen wurde (angefochtener Entscheid, S. 8).
Der angefochtene
Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 21. März 2016 zugestellt (vgl. Track
& Trace, in den Vorakten des Zivilgerichts). Damit fiel der letzte Tag der
Beschwerdefrist auf Donnerstag, 31. März 2016. Die Beschwerdeführerin hat ihre
Beschwerde jedoch erst am 3. April 2016 der Post übergeben, weshalb sie
verspätet ist und darauf nicht eingetreten werden kann.
Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 600.– zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO;
Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
Konkursamt Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.