Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.148
ENTSCHEID
vom 4.
April 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. Oktober 2015
betreffend Sistierung
Sachverhalt
Aufgrund einer
Strafanzeige von A____ (Beschwerdeführer) vom 28. August 2014 wurde
von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren (V141028 107) gegen B____
(Beschwerdegegner) eingeleitet. Diesem liegt der in der Strafanzeige erhobene
Deliktsvorwurf zugrunde, der Beschwerdegegner habe in seiner Funktion als
Security-Mitarbeiter der Bar [...] in Basel zusammen mit einem weiteren
Security-Mitarbeiter (separates Strafverfahren V141028 106) am
23. August 2014 den Beschwerdeführer gewürgt und an den Armen
gepackt, was bei diesem zu kurzzeitiger Bewusstlosigkeit und Hämatomen am
rechten Oberarm geführt habe. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers
nach dem genannten Vorfall wurde mit Eingabe vom 22. September 2014
durch den Geschäftsführer der Bar [...] als Privatperson sowie durch die
Betreiberin der Bar [...] gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige eingereicht.
Darin wird diesem vorgeworfen, zunächst durch ungebührliches Verhalten
(Hochlagern der Füsse auf einem Clubtisch und Missachtung der entsprechenden
Hinweise des Personals) das Eingreifen des Security-Personals provoziert zu
haben, wobei sich letzteres darauf beschränkt haben soll, den Beschwerdeführer
an den Armen festzuhalten und wegzuführen. Daraufhin soll sich der Beschwerdeführer
bedrohlich verhalten und dabei insbesondere wiederholt auf seine Funktion als
Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt hingewiesen haben, obwohl er sich im
fraglichen Zeitpunkt als Privatperson in der Bar [...] befand. In der Folge
wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren (V140923 071) betreffend
Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruch und Amtsmissbrauch eingeleitet. Mit
Verfügung vom 2. Oktober 2015 sistierte die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner.
Gegen diese
Sistierungsverfügung hat A____, vertreten durch Advokat [...], am
13. Oktober 2015 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die genannte
Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das
Untersuchungsverfahren „wieder aufzunehmen und fortzuführen“. Mit Stellungnahme
vom 19. November 2015 hat die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde beantragt. B____, vertreten durch Advokat [...], hat
mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 auf eine Stellungnahme verzichtet.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer repliziert.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
Gegen
Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 314
Abs. 5 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden. Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17
Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a
Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Zur Beschwerde legitimiert, ist jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO), wobei zu den Parteien
unter anderem die Privatklägerschaft zählt (Art. 104 Abs. 1
lit. a StPO). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 21. August 2015 im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO
als Privatkläger konstituiert (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde). Als solcher
ist er durch die Sistierung des Strafverfahrens in seinen rechtlich geschützten
Interessen tangiert, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die
nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach Art. 397 StPO.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet in der angefochtenen Verfügung die Sistierung
damit, der Ausgang des gegen den Beschwerdegegner geführten Strafverfahrens sei
von dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren abhängig, weshalb
dessen Ausgang abzuwarten sei, zumal im Verfahren gegen den Beschwerdeführer am
- Oktober 2015 der Abschluss der Untersuchung und die beabsichtigte
Anklageerhebung angekündigt worden seien, womit eine gerichtliche Beurteilung
unmittelbar bevorstehe. In ihrer Stellungnahme hält sie präzisierend fest, die
Sistierung habe zur Vermeidung widersprüchlicher Ergebnisse bzw. zwecks Sicherstellung
einer einheitlichen Darstellung des relevanten Sachverhalts in den beiden
genannten Verfahren zu erfolgen. Da das dem Beschwerdegegner zur Last gelegte
Verhalten gegenüber den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Deliktsvorwürfen
deutlich in den Hintergrund trete und überdies für beide Strafverfahren in
gleicher Weise das Beschleunigungsgebot gelte, sei es angezeigt, das Verfahren
gegen den Beschwerdeführer weiterzuführen, dasjenige gegen den Beschwerdegegner
dagegen zu sistieren.
Dem hält der
Beschwerdeführer entgegen, eine Sistierung dürfe nur ausnahmsweise erfolgen, so
insbesondere wenn das Urteil in einem anderen Verfahren gleichsam konstitutiv
für das zu sistierende Verfahren sei. Im Zweifel habe das Beschleunigungsgebot
Vorrang. Vorliegend könnten die Gegenstand der beiden Verfahren bildenden
Ereignisse in zeitlicher Hinsicht klar auseinandergehalten werden. Da sodann
der im Verfahren gegen den Beschwerdegegner untersuchte Vorfall für die nachfolgenden,
Gegenstand des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer bildenden Ereignisse
entscheidend gewesen sei, würde es sich im Gegenteil aufdrängen das Verfahren
gegen den Beschwerdeführer zu sistieren. Auch habe dieser seine Strafanzeige
zeitlich früher eingereicht. Überdies habe der Beschwerdegegner im Verfahren
gegen den Beschwerdeführer weder Anzeige erstattet, noch sei er als Auskunftsperson
einvernommen worden, weshalb eine separate Führung der Verfahren problemlos möglich
sei. In der Replik wird schliesslich darauf hingewiesen, im Verfahren gegen den
Beschwerdeführer habe die Staatsanwaltschaft mittlerweile einen
Beweisergänzungsentscheid gefällt, weshalb die entsprechende Untersuchung noch
nicht abgeschlossen sei (vgl. Beilage zur Replik).
2.2 Gemäss
Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft
eine Strafuntersuchung unter anderem dann sistieren, wenn deren Ausgang von
einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang
abzuwarten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt jedoch eine
Sistierung aus diesem Grund nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Urteil im
anderen Verfahren gleichsam konstitutiv für das zu sistierende Verfahren ist
(BGer 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2) bzw. wenn sich das
Ergebnis des anderen Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des sistierten
Strafverfahrens auswirken kann und die Beweiswürdigung im sistierten
Strafverfahren erheblich erleichtert (BGer 1B_21/2015 vom
- Juli 2015 E. 2.1, 1B_721/2011 vom 7. März 2012
E. 3.1). Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang (BGer 1B_163/2014
vom 18. Juli 2014 E. 2.2); dieses ist verletzt, wenn die
Sistierung ohne objektiven Grund erfolgt (BGer 1B_21/2015 vom
- Juli 2015 E. 2.3, 1B_721/2011 vom 7. März 2012
E. 3.2).
2.3 Vorliegend
ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten
Strafverfahrens dessen Verhalten nach dem Vorfall, welcher dem
Beschwerdegegner zur Last gelegt wird, ist. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers
als solches ist damit für die strafrechtliche Beurteilung der zeitlich
vorangehenden Handlungen des Beschwerdegegners von vornherein nicht von Bedeutung.
Relevant könnte hierfür demgegenüber das Verhalten des Beschwerdeführers vor
dem Eingreifen der beiden Security-Mitarbeiter sein, doch ist dieses gerade
nicht Teil der im Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Raum stehenden Deliktsvorwürfe.
In diesem Sinn kann gerade nicht gesagt werden, dass dem Entscheid über
diejenigen Vorgänge, die den spezifischen Gegenstand des Strafverfahrens gegen
den Beschwerdeführer bilden, konstitutive Wirkung für das Strafverfahren gegen
den Beschwerdegegner zukommt. Vielmehr ist eine Beurteilung jedenfalls der
gegen den Beschwerdegegner erhobenen Deliktsvorwürfe unabhängig davon möglich,
wie das zeitlich nachfolgende Verhalten des Beschwerdeführers rechtlich
qualifiziert wird.
Insoweit nun die
Staatsanwaltschaft als eigentlichen Grund der Sistierung die Vermeidung von
Widersprüchen in der in beiden Verfahren vorzunehmenden Sachverhaltserstellung
anführt, ist dem das Folgende entgegenzuhalten: Für beide Verfahren relevant
und damit potenziell widersprüchlich erstellbar sind einzig das konkrete Vorgehen
der Security-Mitarbeiter sowie das deren Eingreifen auslösende vorgängige Verhalten
des Beschwerdeführers, nicht aber die nachträglich erfolgten Handlungen desselben.
Während nun das ursprüngliche Verhalten des Beschwerdeführers wie erwähnt nicht
als solches Gegenstand eines Deliktsvorwurfs bildet, ist das Eingreifen der
Security-Mitarbeiter gerade unmittelbarer Gegenstand der gegen diese geführten
Strafverfahren. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer kommt diesen Sachverhaltsabschnitten
demgegenüber nur im Sinne der Frage Bedeutung zu, ob die Wertung von dessen
Verhalten anders ausfällt, wenn das Eingreifen der Security-Mitarbeiter als
möglicher Auslöser in Betracht gezogen wird. Damit zeigt sich, dass entgegen
dem vorstehend betrachteten umgekehrten Verhältnis das Ergebnis des
Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner in der Tat für den Ausgang des Strafverfahrens
gegen den Beschwerdeführer von Bedeutung sein kann. Nicht angängig ist es nun
aber, in einer solchen Konstellation dasjenige Verfahren, dessen einziger
Gegenstand gerade die in beiden Verfahren relevante Frage bildet, zu sistieren,
um diese Frage vorab im anderen Verfahren, in dem sie nur einen Nebenaspekt
darstellt, zu klären. Als sachfremd erweist sich dabei das von der Staatsanwaltschaft
ins Feld geführte Kriterium des Gewichts der jeweiligen Tatvorwürfe. Im Übrigen
erscheint das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen auch unter dem Aspekt
des Beschleunigungsgebots problematisch, ist doch für das sachverhaltsmässig
enger begrenzte Verfahren, das vorliegend gerade sistiert wurde, grundsätzlich
ein schnellerer Abschluss zu erwarten. Wie gesehen steht dem auch nicht der
vorliegend bereits erreichte Stand der beiden Verfahren entgegen, da in dem
gemäss Sistierungsverfügung unmittelbar vor dem Abschluss stehenden Verfahren gegen
den Beschwerdeführer gemäss dem Beweisergänzungsentscheid weitere Untersuchungshandlungen
vorzunehmen sind.
Indessen kann
vorliegend offen bleiben, ob die von der Staatsanwaltschaft bezweckte
Vermeidung widersprüchlicher Sachverhaltserstellung als Begründung einer Sistierung
des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer ausreichend gewesen wäre. Naheliegender
erschiene jedenfalls eine Vereinigung der Verfahren gegen die beiden
Security-Mitarbeiter und gegen den Beschwerdeführer (bezüglich der ersten
beiden gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO, für den Einbezug
auch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 30 StPO; vgl.
BGE 138 IV 29 E. 3.2 bzw. 5.5 S. 31 bzw. 34). Unzulässig
ist nach dem Gesagten aber jedenfalls die Sistierung des Strafverfahrens gegen
den Beschwerdegegner, weshalb die Sistierungsverfügung in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer
der von ihm geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– zurückzuerstatten.
Entsprechend ist dem obsiegenden Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten.
Allerdings sind lediglich die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der
Verfahrensrechte entschädigungspflichtig. Vorliegend ist daher zu berücksichtigen,
dass im gegen den anderen Security-Mitarbeiter geführten Strafverfahren V141028
106 eine gleichlautende Sistierungsverfügung erlassen worden ist, gegen die A____,
vertreten durch Advokat [...], ebenfalls Beschwerde erhoben hat (separates
Beschwerdeverfahren BES.2015.149). Dabei hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
in beiden Beschwerdeverfahren identische Rechtsschriften eingereicht;
entsprechend hat er denn auch den Antrag gestellt, die beiden Beschwerdeverfahren
zusammenzulegen (Beschwerdebegründung S. 2). Sodann hat er in beiden
Verfahren ebenfalls identische Honorarnoten, in denen je ein zeitlicher Aufwand
von fünf Stunden ausgewiesen wird, eingereicht. Auf entsprechende Aufforderung
der Verfahrensleitung hat er schliesslich mit Schreiben vom
31. März 2016 ausgeführt, der zusammengerechnete Aufwand beider
Honorarnoten entspreche dem in den beiden Beschwerdeverfahren entstandenen
Gesamtaufwand. Indessen erweist sich ein Aufwand von zehn Stunden für das
Verfassen der beiden kurz gehaltenen Rechtsschriften in einem keine besonderen
Schwierigkeiten bietenden Fall als klarerweise übersetzt. Angemessen erscheint
im Rahmen der vorliegend gebotenen Gesamtbetrachtung ein zeitlicher Aufwand von
insgesamt sieben Stunden. Entsprechend ist in jedem der beiden
Beschwerdeverfahren die Hälfte des Gesamtaufwandes, mithin ein zeitlicher
Aufwand von je dreieinhalb Stunden à CHF 250.– abzugelten. Vollständig zu
berücksichtigen sind demgegenüber die geltend gemachten Auslagen (insbesondere
für Porti und Kopien) in Höhe von CHF 29.–. Unter Einbezug der
Mehrwertsteuer von 8 % ist im vorliegenden Verfahren somit eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 976.30 zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2015
aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– wird
dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer wird aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 904.–, zuzüglich 8 %
MWST von CHF 72.30, zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.