Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.191
URTEIL
vom 19. März 2016
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic.iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 3. Juni 2015
betreffend Warnungsentzug des
Führerausweises
Sachverhalt
A____
(Rekurrent), geb. […], ist im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Am
11. Februar 2015 um 15:03 Uhr überschritt er mit einem Personenwagen ([...]) – in
Muttenz, Birsfelderstrasse, Höhe Dammstrasse, in Fahrtrichtung Muttenz Dorf – die
zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von Tempo 50 nach Abzug der Toleranzmarge
von 3 km/h um 25 km/h. Wegen dieser Geschwindigkeitsübertretung wurde er von
der zuständigen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft mit Strafbefehl
vom 4. März 2015 zu einer Busse in Höhe von CHF 600.- verurteilt. Nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs sprach die Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort
Administrativmassnahmen, gegenüber dem Rekurrenten einen Warnungsentzug des
Führerausweises von drei Monaten, ab 1. Mai bis und mit 31. Juli 2015, aus. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 3. Juni 2015 ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr
in Höhe von CHF 350.–.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 11. Juni und 6. August 2015
erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er
die Reduktion des Entzugs seines Führerausweises auf 2 Monate, von Montag bis
Sonntag jeweils zwischen 23:00 und 15:00 Uhr des folgenden Tages, beantragt. Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 8. September 2015 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD hat sich am 12. Oktober
2015 mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen lassen. Die mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Oktober 2015 gewährte Frist zur Replik
hat der Rekurrent unbenutzt verstreichen lassen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs am 8. September 2015 an das Verwaltungsgericht
überwiesen, womit gemäss § 42 Organisationsgesetz (OG; SGS 153.100) i.V.m.
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SGS 270.100) dessen
Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den
frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten. Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler VGE
VD.2010.286 vom 23. Februar 2012 E. 1).
Unbestritten
ist, dass der Rekurrent am 11. Februar 2015 um 15:03 Uhr mit einem
Personenwagen (Kontrollschild […]) – in Muttenz, Birsfelderstrasse, Höhe Dammstrasse,
in Fahrtrichtung Muttenz Dorf – die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts
von Tempo 50 nach Abzug der Toleranzmarge von 3 km/h um 25 km/h überschritt.
2.1 Der
Rekurrent bringt aber vor, dass die Strasse am Begehungsort 11 Meter breit und
schwach frequentiert sei, eigentlich keine Fussgängerwege vorhanden seien und
allgemein wenig Verkehr geherrscht habe. Er glaube deshalb, dass zur Zeit der
Geschwindigkeitsübertretung ein sehr geringes Risiko bestanden habe, dass er
jemanden hätte gefährden können. Damit macht er sinngemäss geltend, dass die
Vorinstanz zu Unrecht von einer schweren Widerhandlung ausgegangen sei, die für
einen dreimonatigen Warnungsentzug des Führerausweises vorausgesetzt wird.
Dem kann nicht
gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, begeht eine
schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(Art. 16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.11]). Das
Bundesgericht hat im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung objektive
Grenzwerte zur Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen festgelegt,
wobei eine schwere Widerhandlung gemäss dieser Bestimmung gegeben ist, wenn der
Lenker die signalisierte oder allgemein die Höchstgeschwindigkeit innerorts um
25 km/h überschreitet. Angesichts der Häufigkeit von
Geschwindigkeitsüberschreitungen ist ein gewisser Schematismus unabdingbar. Dieser
gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstigen Verkehrsverhältnissen
oder einem tadellosen automobilistischen Leumund (vgl. BGE 132 II 234 E.
3.1 S. 237 f.; BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3, 1C_83/2008 vom 16.
Oktober 2008 E. 2.6; Rütsche, in:
Basler Kommentar SVG, Art. 16 SVG N 101 ff.; Weissenberger,
Kommentar SVG und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 16c SVG N 6
ff.; jeweils mit Hinweisen). Da der Rekurrent diesen Grenzwert überschritten
hat, durften die Vorinstanzen von einer schweren Verkehrsregelverletzung
ausgehen. Es sind denn auch keine besonderen Umstände ersichtlich, welche beim
Rekurrenten bezüglich seiner Geschwindigkeitsüberschreitung hätten entlastend berücksichtigt
werden können. So macht der Rekurrent zu Recht nicht geltend, aus
ernsthaften Gründen angenommen zu haben, sich noch nicht oder nicht mehr in
einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Auch liegen keine Entschuldigungsgründe
wie etwa ein Notstand vor. Dass aufgrund eines wichtigen Termins besondere Eile
angesagt gewesen sei, stellt keinen Umstand dar, der das Verschulden als
geringer erscheinen liesse. Gerade bei wichtigen Terminen darf erwartet werden,
dass man sich für das pünktliche Erscheinen organisiert und dabei auch mögliche
zeitliche Behinderungen miteinbezieht.
Unbeachtlich für
die Annahme einer schweren Widerhandlung ist auch, dass der Rekurrent im strafrechtlichen
Verfahren wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG
verurteilt wurde, da die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts nicht an das strafrechtliche Urteil gebunden ist (vgl. BGE 124 II
103 E. 1c/bb S. 106 f.; BGer 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E.
2.4; Weissenberger, a.a.O.,
Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG N 10; jeweils mit Hinweisen). Wie bereits die
Vorinstanz richtig erwogen hat, hängt die rechtliche Qualifikation vorliegend nicht
von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt. Sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanzen verfügten über die gleichen Sachverhaltsangaben.
Der Entzug des Führerausweises wird zudem in erster Linie um der
Verkehrssicherheit willen ausgesprochen und hat dementsprechend vorwiegend
präventiven und erzieherischen Charakter. Mit der Neufassung der Bestimmungen über
den Warnungsentzug in Art. 16 ff. SVG hat der Gesetzgeber dem
Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung bewusst ein höheres Gewicht beigemessen
und sie damit stärker von strafrechtlichen Überlegungen abgekoppelt, bei denen
das Verschulden des Täters im Vordergrund steht (vgl. BGE 135 II 138
E. 2.2.3 S. 142, mit Hinweisen). In diesem Sinne kann das Verschulden
aus strafrechtlicher Sicht in einem anderen Licht erscheinen als bei der
Beurteilung der Verwaltungsmassnahme. Damit schliesst die strafrechtliche Qualifikation
des Verschuldens nach Art. 90 Ziff. 1 SVG die Annahme einer
schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht
aus (vgl. BGer 1C_224/2010 und 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010
E. 4.2; VGE VD.2010.286 vom 23. Februar 2012 E. 3.3.2, VD.2010.175 vom 2.
September 2011 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).
Als
Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass die Vorinstanzen ohne Verletzung
ihres Ermessens von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
ausgehen durften.
2.2 Der
Rekurrent macht weiter geltend, dass die Vorinstanzen seine Notsituation nicht
hinreichend berücksichtigt hätten und sich darüber hinaus seine Situation zwischenzeitlich
nochmals verschlechtert habe. Der Rekurrent arbeite nicht mehr als selbstständiger
Tontechniker. Nachdem seine Frau arbeitslos und ausgesteuert worden sei, hätten
sie eine neue Lösung finden müssen und ab dem 1. Juli 2015 die […] GmbH
gegründet, welche das Restaurant […] betreibe. Als Geschäftsführer dieser GmbH
müsse er unbedingt 2-3-mal in der Woche Wareneinkäufe und -transporte tätigen
und sei deswegen dringend auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Dies umso mehr, als
auch seine Frau und seine beiden Töchter keinen Führerschein besitzen würden.
Der Rekurrent
übersieht mit seinen Ausführungen, dass die angefochtene Entzugsdauer von drei
Monaten dem gesetzlichen Mindestmass bei einer schweren Widerhandlung gemäss
Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG entspricht und dieses Minimum gemäss Art. 16 Abs. 3
SVG nicht unterschritten werden darf, was für alle – auch für massnahmeempfindliche
– Fahrzeuglenker gilt (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 144, 132 II 234 E. 2.3 S.
236 f.; Weissenberger, a.a.O.,
Art. 16 SVG N 33). Ein gewisser organisatorischer, zeitlicher und finanzieller Mehraufwand
ist mit dem Führerausweisentzug zu Warnzwecken wesensgemäss verbunden (vgl. BGE
122 II 21 E. 1c S. 24 f.; Rütsche,
a.a.O., Art. 16 SVG Rz. 130). Auch vermag der Rekurrent aus dem in einem Zeitungsausschnitt
erwähnten Urteil des Bundesgerichts nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ging
es dort um den Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im
Ausland bzw. die Wirkung einer im Ausland verfügten Administrativmassnahme in
der Schweiz nach Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG (vgl. BGE 141 II 256;
mit Hinweisen).
2.3 Schliesslich
beantragt der Rekurrent mit seinem Rekurs einen terminierten Führerausweisentzug,
wonach er den Führerausweis von Montag bis Sonntag jeweils zwischen 23 Uhr und
15 Uhr des folgenden Tages abgeben möchte.
Auch
diesbezüglich kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Führerausweisentzüge
sind immer an einem Stück zu vollziehen. Wie bereits die Vorinstanz in ihrer
Stellungnahme vom 12. Oktober 2012 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts
treffend dargelegt hat, wäre ein in verschiedene Vollzugsabschnitte
unterteilter Führerausweisentzug mit dem präventiven und erzieherischen Zweck
der Administrativmassnahme nicht vereinbar. Er stünde im Widerspruch zur
Absicht des Gesetzgebers, wonach Führerausweisentzüge für eine im Gesetz
festgelegte bestimmte Zeitdauer anzuordnen und tatsächlich zu vollziehen sind (BGE
134 II 39 E. 3 S. 40 ff.; Weissenberger,
a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG N 20). Der
vom Rekurrenten angestrebte, auf bestimmte Zeiten beschränkte Führerausweisentzug
wäre mit dem dargestellten gesetzgeberischen Ziel nicht in Einklang zu bringen.
Die beabsichtigte erzieherische Wirkung des Warnungsentzugs würde in Frage
gestellt, wenn der fehlbare Lenker weiterhin – wenn auch nur ausserhalb der
Freizeit – Motorfahrzeuge führen dürfte. Ebenso würde die Verkehrssicherheit
beeinträchtigt, wenn ein Lenker trotz schwerer Widerhandlungen nicht vorübergehend
ganz vom Motorfahrzeugverkehr ausgeschlossen würde (vgl. BGE 128 II 173 E. 3 S.
174 ff.).
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich der Rekurs als unbegründet erweist und
daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent
gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen. Den Umständen des
Falls, dem verursachten Aufwand und der finanziellen Situation des Rekurrenten
angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 800.– (§ 11
Abs. 1 Ziff. 15.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren;
SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.