Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.135
ENTSCHEID
vom 16.
März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. September 2015
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Staatsanwalt lic.
iur. B____ leitet diverse – teilweise abgeschlossene – Strafverfahren gegen A____
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das
Strassenverkehrsgesetz und das Waffengesetz sowie wegen Gewalt und Drohung
gegen Beamte und Behörden. Mit Schreiben vom 22. Juli bzw. vom 12. August 2015 erhob
A____ gegen lic. iur. B____ den Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Die Anschuldigung
lautete dahingehend, der beschuldigte Staatsanwalt habe als Verfahrensleiter diverse
Ereignisse zu verantworten, die A____ erheblichen Schaden zugefügt hätten.
Am 11. September
2015 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens mit
der Begründung, der fragliche Straftatbestand sei eindeutig nicht erfüllt.
Dagegen richtet
sich die mit Eingabe vom 28. September 2015 erhobene Beschwerde, mit welcher A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) die kostenfällige Aufhebung der
Nichtanhandnahmeverfügung beantragt. Mit Stellungnahme vom 24. November
2015 plädiert die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
hält mit Replik vom 19. Januar 2016 an seinen Anträgen fest.
Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Bei
Rechtsverweigerungsbeschwerden ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO keine Rechtsmittelfrist
zu beachten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG; § 17 lit. a EG StPO). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe bewusst keine Strafanzeige wegen
Amtsmissbrauchs erhoben. Mit seinen Schreiben vom 22. Juli und vom 12. August
2015 habe er lediglich Fragen gestellt, zur Erläuterung seiner Position für die
Akten und zur Erhellung des Sachverhalts. Zudem habe er darauf hingewiesen,
dass es sich bei dem besagten Straftatbestand um ein Offizialdelikt handle,
welches von Amts wegen zu verfolgen sei. Seine Eingaben seien von der
Staatsanwaltschaft zu Unrecht als Strafanzeige interpretiert worden. Die ihm
durch lic. iur. B____ gesetzte Frist zur Beantwortung der Frage, ob er an der
Strafanzeige festhalte, sei daher unzulässig (Beschwerde Ziff. 3 p. 1 f.).
1.2.2. Die
Strafanzeige ist die Erklärung einer Person gegenüber einer zuständigen
Behörde, es sei ein (Offizial-)Delikt begangen worden. Im Unterschied zum
Strafantrag ist die Strafanzeige keine Willens-, sondern eine blosse
Wissenserklärung. Folglich ist auch nicht erforderlich, dass die anzeigende Person
ausdrücklich den Begriff „Strafanzeige“ verwendet. Entscheidend ist, dass sie
auf eine konkrete, angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (Riedo/Boner in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
301 N 3 f., 11). Gemäss der Notiz der Untersuchungsbeamtin C____ vom 22. Juli
2015 hatte der Beschwerdeführer im Vorgespräch der am gleichen Tag
durchgeführten Einvernahme erklärt, er wolle gegen Staatsanwalt lic. iur. B____
Anzeige wegen Amtsmissbrauchs erstatten. Aufgrund dieser Äusserung war nicht
klar, ob er damit eine Erklärung im Sinn von Art. 301 Abs. 1 StPO abgegeben hatte;
unklar war auch, auf welchen konkreten Lebenssachverhalt sich eine allfällige
Strafanzeige bezog. Um diese Unklarheit zu beheben, war es gestützt auf Art.
110 Abs. 4 StPO zulässig, dem Beschwerdeführer eine Frist zu setzen, um sich
dazu zu äussern (Riedo/Boner,
a.a.O., Art. 301 N 12). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer als Anzeigesteller
zu qualifizieren ist. Damit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss
eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat, gestützt auf die aus den Akten und den eingereichten
Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, die angefochtene Verfügung damit begründet,
dass in keiner Weise ersichtlich sei, wie die Vorbringen des Beschwerdeführers
einen Amtsmissbrauch des angeschuldigten Staatsanwalts aufzeigen könnten. Die
erhobenen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs seien eindeutig nicht gegeben, was eine
Nichtanhandnahme zur Folge habe (Verfügung E. 6 p. 3). Der Beschwerdeführer
macht hingegen geltend, die Nichtanhandnahme sei zu Unrecht verfügt worden. Sie
sei ungenügend begründet, da diverse seiner Fragen nicht oder nur unzureichend
beantwortet worden seien. Sowohl die Fristansetzung durch lic. iur. B____ als
auch die Nichtanhandnahmeverfügung dienten dem Zweck, dem Beschwerdeführer das
Recht zu vereiteln und ihn schlecht zu machen sowie die Mitarbeiter der
Staatsanwaltschaft zu schützen (Beschwerde p. 4).
2.2 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dieser gebietet, dass
eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 186 E.
4.1 S. 190). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus
den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird,
dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin,
in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Strafprozessordnung Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter:
Liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein
Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu
erlassen (statt vieler: AGE BES.2015.155 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).
3.1 Amtsmissbrauch
im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0)
begeht, wer als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einer
anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen
Nachteil zuzufügen. Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein gehaltene
Tatbestand erfährt durch die höchstrichterliche Praxis eine einschränkende
Auslegung, wonach nur diejenige Person ihr Amt missbraucht, welche die ihr
verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie kraft ihres Amtes
verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Allerdings liegt
nicht bei jeder Verfügung, bei der sich im Nachhinein – etwa im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens – herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
nicht vorgelegen haben, ein Amtsmissbrauch vor (Heimgartner,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage,
Basel 2013, Art. 312 N 7 f.; BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213). Amtsmissbräuchlich
handelt auch die Beamtin, die zwar legitime Ziele anstrebt, zur Erreichung
derselben aber unverhältnismässige Mittel einsetzt, so dass die Mittel in
wesentlicher Weise nicht mehr in Relation zum angestrebten Zweck stehen (statt
vieler: BGE 113 IV 29 E. 1 S. 30; Heimgartner,
a.a.O., Art. 312 N 11). Dies ist nach der Praxis insbesondere der Fall, wenn
physische Gewalt angewendet wird (vgl. Kasuistik bei Trechsel/Vest,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 312 N 9.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich,
das heisst, dass sich der Täter über seine Sondereigenschaft im Klaren sein und
bewusst seine Amtsgewalt missbrauchen muss. Daran fehlt es, wenn er glaubt,
pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss eine Vorteils- oder
Bereicherungsabsicht vorliegen (Trechsel/Vest,
a.a.O., Art. 312 N 7).
3.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass sämtliche
vorgeworfene Handlungen – sofern sie überhaupt vom beschuldigten Staatsanwalt vorgenommen
oder veranlasst worden seien – innerhalb der Befugnisse seiner Amtsausführung gelegen
hätten. Zudem seien sie pflichtgemäss durchgeführt worden und hätten
erforderliche Massnahmen gebildet, um die Vorverfahren ordnungsgemäss
weiterzuführen. Sowohl lic. iur. B____ als auch die im Verfahren gegen den
Beschwerdeführer eingesetzten Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft
hätten sich gesetzmässig verhalten und die strafprozessualen Vorgaben
eingehalten. Damit sei der zur Anzeige gebrachte Straftatbestand eindeutig
nicht erfüllt. Es bestehe vor diesem Hintergrund kein Anlass, ein Untersuchungsverfahren
zu eröffnen (Verfügung E. 6 p. 3).
3.3
3.3.1 Den
zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zu folgen. Zu den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten formellen Fehlern in der angefochtenen
Verfügung (Beschwerde Ziff. 6 lit. a-c p. 2) kann auf die obigen Erwägungen
betreffend den Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag verwiesen
werden (E. 1.2.2).
3.3.2 Der
Beschwerdeführer rügt, Staatsanwalt lic. iur. B____ habe in ehrenrühriger Weise
behauptet, seine Verletzungen würden von „Sexspielen“ herrühren (Beschwerde
lit. f p. 2 f.). Bei der körperlichen Untersuchung hat die Gutachterin des IRM
Hautabschürfungen und Hämatome an „linkem Arm, Flanke und Rücken“ des
Beschwerdeführers festgestellt. In einer Klammer hat sie festgehalten, die
Verletzungen stammten gemäss der Angabe des Beschwerdeführers von „Spielen“ mit
seiner Freundin (vgl. Gutachten vom 25. Juli 2013, Akten S. 42). Die
Interpretation von „Spielen“ in Anführungszeichen als „Sexspiele“ im konkreten
Kontext, nämlich als Antwort auf die Frage nach der Ursache der Hautabschürfungen
und Hämatome durch den angeschuldigten Staatsanwalt ist nicht abwegig und muss
allenfalls als Missinterpretation angesehen werden. Ein Missbrauch im Sinne von
unrechtmässiger Ausübung von Amtsgewalt ist hierbei jedoch nicht zu erkennen.
3.3.3 Weiter
bringt der Beschwerdeführer vor, der angeschuldigte Staatsanwalt habe zu
Unrecht die Erledigung des (seit 2013 rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahrens
V111024051 durch einen Strafbefehl abgelehnt, sondern den Fall an die Kammer
des Strafgerichts Basel-Stadt weitergeleitet. Dieses Vorgehen habe
unverhältnismässig hohe Verfahrenskosten generiert, die er zu tragen habe (Beschwerde
Ziff. 6 lit. g-i p. 3). Zu diesem Vorwurf hat die Staatsanwaltschaft zutreffend
ausgeführt, dass sowohl die beantragte Sanktion von sieben Monaten
Freiheitsstrafe und 20 Tagessätzen Geldstrafe als auch der in Erwägung gezogene
Aufschub der Strafe zugunsten einer Massnahme die Verfahrenserledigung mittels
Strafbefehls ausschliessen (Art. 325 Abs. 1 lit. b StPO). Den vollständigen und
schlüssigen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist nichts beizufügen
(Verfügung E. 4 lit. b).
3.3.4. In
der Beschwerde wird moniert, im Verfahren V140718075 seien zu Unrecht ein
Polizeieinsatz und die Einschaltung des Bedrohungsmanagers des Kantons
Basellandschaft erfolgt. In diesem Zusammenhang mutmasst der Beschwerdeführer,
es seien bereits vor der Übernahme des Verfahrens durch lic. iur. B____
Informationen geflossen, welche zu dem seiner Meinung nach unnötigen Polizeieinsatz
geführt hätten. Damit macht der Beschwerdeführer lic. iur B____ für die getroffenen
Massnahmen verantwortlich. Auch die Abweisung von durch den Beschwerdeführer
benannten Zeugen sowie die durchgeführten erkennungsdienstlichen Massnahmen
seien unzulässig gewesen (Beschwerde Ziff. 6 lit. k-m). Auch in diesem Punkt
kann auf die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. So sei der Polizeieinsatz vom 7.
Januar 2015 nicht von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angeordnet worden;
diese habe das Verfahren erst am 24. April 2015 übernommen. Der
Bedrohungsmanager sei durch die Polizei Basellandschaft zwecks Risikoanalyse
des Beschwerdeführers eingeschaltet worden (Verfügung E. 4 lit. a, f). Auch die
Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers sei nicht
durch lic. iur. B____ veranlasst worden. Im Übrigen sei die Staatsanwaltschaft
mit Appellationsgerichtsentscheid vom 22. Mai 2015 angewiesen worden, die Daten
aus der erkennungsdienstlichen Massnahme zu vernichten (Verfügung E. 4 lit. d
mit Verweis auf AGE BES.2014.116). Daraus folgt, dass lic. iur. B____ die vom
Beschwerdeführer gerügten Massnahmen gar nicht angeordnet hat; damit muss auch
in diesem Punkt der Vorwurf des Amtsmissbrauchs entfallen.
3.3.5 Zudem
moniert der Beschwerdeführer, es sei ihm zu Unrecht verwehrt worden, den Bedrohungsmanager
[...] als Begleitperson bei der Einvernahme vom 2. Juni 2015 dabei zu haben. Gemäss
Art. 127 Abs. 5 StPO ist die Verteidigung einer beschuldigten Person
Anwältinnen und Anwälten vorbehalten. Der Beschwerdeführer war für den 2. Juni
2015 als beschuldigte Person vorgeladen worden und wurde am 22. Juli 2015 als
solche einvernommen (vgl. Protokoll EV Band 1 und Vorladung Band 3). Folglich
durfte er sich nur von einem zugelassenen Anwalt begleiten lassen.
3.3.6 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Voraussetzungen für eine notwendige
Verteidigung seien einzig wegen des eskalierenden Fehlverhaltens der
Staatsanwaltschaft erfüllt gewesen (Beschwerde lit. n p. 3). Die
Staatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen
für die Einsetzung einer notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO erfüllt
waren (Verfügung E. 4 lit. g). Worin bei der Bestellung eines amtlichen
Verteidigers ein unrechtmässiger Nachteil für den Beschwerdeführer liegen soll,
ist im Übrigen nicht ersichtlich und in der Beschwerde auch nicht substantiiert
worden.
3.3.7 Zu
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde
Ziff. 6 lit. d, n p. 2 f.) ist schliesslich zu sagen, dass eine solche nicht
vorliegt. Der Beschwerdeführer wollte offenbar am 2. Juni 2015 der
Untersuchungsbeamtin Unterlagen zum Fall übergeben, welche sie nicht
entgegengenommen hat. Diesbezüglich ist auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen.
Zwar können die Parteien der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen (Art.
109 StPO). Doch kann die Verfahrensleitung unleserliche, unverständliche,
ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen und Frist zur
Überarbeitung setzen (Art. 110 Abs. 4 StPO). Ausserdem ist die
Verfahrensleitung zuständig für die gesetzmässige und geordnete Durchführung
eines Verfahrens (Art. 62 f. StPO). Aus der Aktennotiz der Untersuchungsbeamtin
[...] vom 2. Juni 2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer versucht hat, seine
Teilnahme an der Einvernahme ohne Anwalt an Bedingungen zu knüpfen. Unter
anderem habe er an Ort und Stelle die von ihm mitgebrachten Unterlagen – welche
einen ganzen Ordner umfassen (Verfahrensakten Band 3) – durchgehen wollen. Gestützt
auf ihre Kompetenz als Verfahrensleiterin musste sich die Untersuchungsbeamtin
auf eine solche Bedingung des Beschwerdeführers nicht einlassen und durfte ihn
anweisen, die Unterlagen schriftlich einzureichen.
4.1 Zusammenfassend
ergibt sich weder aus den Darlegungen des Beschwerdeführers noch den
eingereichten Unterlagen ein Anhaltspunkt für einen Verdacht auf den zur
Anzeige gebrachten Straftatbestand. Damit erweist sich der vom Beschwerdeführer
vorgebrachte strafrechtliche Vorwurf als haltlos. Vor diesem Hintergrund hat
die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428
Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger übriger Kosten).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.