Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.19
ENTSCHEID
vom 14.
März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Januar 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 20. Februar 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) der mehrfachen einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 80.– (bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe) verurteilt. Zudem
wurden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 215.30 auferlegt.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2015
sinngemäss Einsprache. Das Einzelgericht in Strafsachen trat auf die Einsprache
mit Verfügung vom 16. Januar 2016 wegen Verspätung nicht ein. Hiergegen richtet
sich die Beschwerde vom 26. Januar 2016. Die Akten wurden beigezogen.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Januar 2016, mit welcher
entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zufolge
verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung
eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen
Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von
Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; § 17 lit. b des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).
1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit
der Begründung nicht eingetreten, dass die Einsprache verspätet erhoben worden
sei. Der Beschwerdeführer hält dem sinngemäss entgegen, dass der Strafbefehl
vom 20. Februar 2015, aufgrund des falschen Datums der ersten Parkübertretung,
fehlerhaft und deshalb nichtig sei.
2.2. Nichtig
und damit von Anfang an unwirksam ist eine fehlerhafte Verfügung nur in
Ausnahmefällen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt. Zur
Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit einer Verfügung
folgt die Rechtsprechung der sog. Evidenztheorie. Demnach gilt ein Mangel als
besonders schwer, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel kommen nur ausnahmsweise und nur
dann als Nichtigkeitsgründe in Betracht, wenn sie ausserordentlich schwer
wiegen (zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 947 ff., Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 31 N 13 ff.; BGE
133 II 366 E. 3.2 S. 367; BGer 1B_344/2010 vom 21. Dezember 2010
E. 3.2 und 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E. 2.1; VGE VD.2014.216
vom 9. Februar 2015 E. 2.4 und VD.2014.83 vom 2. September 2014
E. 5.2).
2.3 Im
Strafbefehl vom 20. Februar 2015 wurde das Nichtingangsetzen der Parkuhr
fälschlicherweise auf Freitag, den 29. Januar 2013 anstatt Freitag, den 29. November
2013 datiert. Hierbei handelt es sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt
und auch aus den beiden Übertretungsanzeigen vom 29. Januar 2014 und vom
20. März 2014 klar hervorgeht, um ein offensichtliches Versehen. Bei der
fehlerhaften Datierung handelt es sich nicht um einen ausserordentlich schwer
wiegenden Mangel, weshalb der Strafbefehl nicht nichtig ist. Ob der Strafbefehl
durch die fehlerhafte Datierung allenfalls anfechtbar gewesen wäre, kann hier
offengelassen werden.
2.4 Der
Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2015 zugestellt. Die 10–tägige
Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO lief am 9. März 2015 ab. Die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. März 2015 war deshalb verspätet und das
Einzelgericht in Strafsachen ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
Aus den
Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde. Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem
Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–
zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen).
Mitteilung an:
– Beschwerdeführer
– Strafgericht Basel-Stadt
– Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
– Verkehrsabteilung Kantonspolizei
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Michael Weissen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.