Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.109
URTEIL
vom 2.
Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Jeremy Stephenson,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. September 2014
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____ lenkte am
31. Oktober 2013 den Personenwagen BL [...] durch die Nauenstrasse in Basel in
Fahrtrichtung Grosspeterstrasse. Bei der Verzweigung Nauenstrasse/Peter
Merian-Strasse missachtete er das dortige Lichtsignal, welches bereits seit
17,29 Sekunden rot anzeigte. Gestützt auf diesen Sachverhalte wurde A____ mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2014 der groben Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und zu einer
Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 290.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Auf Einsprache hin
bestätigte das Einzelgericht in Strafsachen den Strafbefehl mit Urteil vom 2.
September 2014 und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten.
Gegen dieses
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen hat A____ am 5. September 2014
Berufung anmelden und mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 eine Berufungserklärung
einreichen lassen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und
einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das
erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Zudem verlangt er, dass beim Eidgenössischen
Institut für Metrologie (METAS) ein Gutachten eingeholt werde zur Frage, wo er im
Moment der Entstehung der B-Aufnahme mit seinem Fahrzeug an der aus dem Foto
erkennbaren Stelle gestanden sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung
vom 26. November 2014 auf kostenpflichtige Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat auf die Einholung des
beantragten Gutachtens verzichtet, jedoch vom Amt für Mobilität, Verkehrssteuerung,
einen Auszug aus dem „Fräsplan“ betreffend die Kreuzung Nauenstrasse/Peter
Merian-Strasse einverlangt. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 2.
Februar 2016, an welcher die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht
teilgenommen hat, ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger
zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in
Strafsachen. Der Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art.
399 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angemeldet und im Einklang
mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht eine ausführlich
begründete Berufungserklärung eingereicht. Er ist vom angefochtenen Urteil
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung. Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht
ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.1 Es
ist unbestritten, dass der Berufungskläger am 31. Oktober 2013 um 19.57 Uhr mit
seinen Personenwagen durch die Nauenstrasse in Richtung Grosspeterstrasse gefahren
ist und bei der Verzweigung Nauenstrasse/Peter Merian-Strasse (im angefochtenen
Urteil fälschlicherweise Nauenstrasse/Grosspeter genannt) das dortige
Lichtsignal, welches bereits seit 17,29 Sekunden rot anzeigte, missachtet hat.
Der Berufungskläger macht allerding nach wie vor geltend, dass die Missachtung
des Rotlichts nicht mit einer Geschwindigkeit von 18 km/h erfolgt sei und er keine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit der aus dem Querverkehr in die Kreuzung
einfahrenden Fahrzeuge hervorgerufen habe. Er habe seinen Fehler schnell
bemerkt und daraufhin unverzüglich wieder angehalten und sein Fahrzeug zurückgesetzt,
sodass er noch vor der Fahrspur des Querverkehrs auf die Grünphase gewartet
habe. Der ihm vorgeworfene Sachverhalt sei deshalb nicht als grobe
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,
SR 741.01) zu qualifizieren und er sei entsprechend vom diesbezüglichen Vorwurf
freizusprechen.
2.2 Gemäss
Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauft nimmt. Der objektive Tatbestand
ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in schwerer Weise
missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits
bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine
erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der
Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches
Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der
Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr
genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn
in Anbetracht der Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse - der
Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt.
Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der
Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges
Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln
mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der
allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe
Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst
fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen,
wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf
Rücksichtslosigkeit beruht (statt vieler: BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit
weiteren Hinweisen).
2.3 Dass
der Berufungskläger eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise
missachtet hat, kann nicht zweifelhaft sein. Indem der Berufungskläger das seit
17,29 Sekunden auf Rot geschaltete Lichtsignal überfahren hat, hat er Art. 27
Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung (SSV, SR
741.21) verletzt. Das Beachten von (Licht-)Signalen stellt eine für die
Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr grundlegende Vorschrift dar
(vgl. statt vieler AGE SB.2013.66 vom 14. Februar 2014 E. 4.2). Fraglich ist
hingegen, ob der Berufungskläger die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet
hat. Der Berufungskläger bestreitet dies und macht geltend, dass durch sein
Verhalten keine anderen Verkehrsteilnehmer konkret betroffen gewesen seien,
womit keine erhöhte abstrakte Gefährdung bestanden habe. Wie weiter oben ausgeführt,
hängt die Frage, ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine gemäss
Art. 90 Abs. 1 SVG strafbare abstrakte Gefahr geschaffen wurde, von der
Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird.
Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die
Nähe der Verwirklichung. Eine erhöhte abstrakte Gefahr ist gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich bereits dann zu bejahen, wenn
ein Fahrzeuglenker beim Umschalten der Lichtsignalanlage von „Grün“ auf „Gelb“
nicht anhält, obwohl er noch rechtzeitig hätte anhalten können. Demnach erfülle
ein Fahrzeuglenker den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn er
bei Rotlicht eine Kreuzung befahre, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrsfrei
sei. Denn er müsse sich bewusst sein, dass er sich noch während der Rotphase
auf der Kreuzung befinden werde, was stets mit einem erheblichen Risiko für das
Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen bzw. anderer Verkehrsteilnehmer
verbunden sei (BGE 118 IV 84 E. 2b S. 87). In einem weiteren Entscheid hat das
Bundesgericht festgehalten, dass eine erhöhte abstrakte Gefahr selbst dann gegeben
sei, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer
verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersehe (BGE 118 IV 285 E. 3b S. 289).
Angesichts
dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Behauptung des Berufungsklägers,
wonach er nur wenige Meter über den Haltestreifen gefahren sei und vor der
Einfahrt in den Kreuzungsbereich wieder angehalten habe, näher zu betrachten. Beim
Missachten des Rotlichts an der betreffenden Strassenkreuzung werden jeweils
zwei Aufnahmen gemacht. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der
Berufungskläger im Bereich des zweiten Fotos nach dem Überfahren des Fussgängerstreifens
mit einer Geschwindigkeit von 18 Kilometern pro Stunde gemessen worden sei. Sie
hat sich dabei auf eine entsprechende Aussage der als Zeugin befragten
Mitarbeiterin der Kantonspolizei gestützt. Deren Angabe, wonach die Geschwindigkeit
beim zweiten Bild gemessen werde, stimmt jedoch nicht mit der Funktionsweise der
bei der Verzweigung Nauenstrasse/Grosspeter im Einsatz stehenden Anlage
Traffiphot III-SR (Akten, S. 38) überein: Diese misst die Geschwindigkeit der
Fahrzeuge mittels Induktionsschleifen (vgl. www.multanova.ch/public/media/images/download/Prospekt%20TPH_III_SR_d.pdf).
Gemäss dem im Berufungsverfahren eingeholten Plan des Amtes für Mobilität befinden
sich die hier relevanten Induktionsschleifen unmittelbar vor und nach dem Haltebalken.
Dementsprechend wird auch dort die Geschwindigkeit gemessen, weshalb die
Berechnung der Vorinstanz auf falschen Annahmen fusst. Es kann somit nicht
ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger, wie von ihm konstant geltend
gemacht, seinen Fehler bereits nach kurzer Fahrt bemerkt und sogleich wieder angehalten
hat, noch bevor er in den Kreuzungsbereich des querenden Verkehrs gelangt ist. Für
diese Variante spricht vor allem der auf der Fotografie erkennbare Blick des
Berufungsklägers in den Rückspiegel, aber auch die Lichter am Fahrzeug, bei
welchen es sich um die Bremslichter handeln kann. Es ist deshalb zu Gunsten des
Berufungsklägers davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der zweiten Aufnahme,
das heisst nach dem Überfahren des Fussgängerstreifens und unmittelbar vor dem
Einfahren in den Kreuzungsbereich, nicht mehr mit 18 Kilometern pro Stunde unterwegs
war. Aufgrund der (unbestrittenen) Grünphase für die rechtsabbiegenden Fahrzeuge
musste auch nicht mit querenden Fussgängern auf dem von ihm überfahrenen
Fussgängerstreifen gerechnet werden. Bei dieser Situation kann entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz im vorliegenden Fall keine erhöhte abstrakte Gefahr nachgewiesen
werden, womit bereits der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt
ist. Zudem ist aufgrund der Sachverhaltsschilderung des Berufungsklägers, auf
welche gemäss obigen Ausführungen abzustellen ist, nicht von einem rücksichtslosen
oder sonst schwerwiegend verkehrswidrigen Verhalten auszugehen, hat er doch das
Rotlicht nicht gänzlich missachtet, sondern bei seiner Zufahrt auf die Kreuzung
zunächst ordnungsgemäss angehalten und ist danach nur eine kurze Strecke über
den Haltebalken hinaus gefahren, bevor er wieder angehalten hat. Auch wenn die
Anforderungen an die grobe Fahrlässigkeit im Rahmen von Art. 90 Ziff. 2 SVG
eher gering sind und diese Praxis nicht in Frage gestellt werden soll, fehlt es
nach dem Gesagten im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall am schweren Verschulden.
Damit kann keine Verurteilung wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG erfolgen.
2.4
Der
Berufungskläger hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen vollumfänglichen
Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren beantragt. Dies, obschon er das Überfahren des Rotlichts und damit
eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG zugestanden hat. In
seiner Einsprache gegen den Strafbefehl hat er seinen Antrag damit begründet,
dass er eine Sanktionierung im Rahmen des auf den vorliegenden Fall anzuwendenden
Ordnungsbussenverfahrens erwarte. Die damit sinngemäss aufgeworfene Frage, ob gegebenenfalls
Anspruch auf Erlass einer Ordnungsbusse im vereinfachten und insbesondere
kostenlosen Ordnungsbussenverfahren besteht, kann offen bleiben. Denn gemäss
Art. 2 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 741.03) ist das
Ordnungsbussenverfahren unter anderem bei Widerhandlungen, durch die der Täter
Personen gefährdet hat, ausgeschlossen. Ob eine solche Gefährdung gegeben war,
stand im Falle des Berufungsklägers nicht von vorneherein fest. Es ist deshalb
nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das ordentliche Verfahren gewählt
hat, zumal eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt
werden kann (Art. 11 Abs. 1 OBG). Der Berufungskläger ist deshalb nicht
freizusprechen, sondern der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu
erklären. Die Strafmassrichtlinien des Strafgerichts sehen für eine Missachtung
eines Rotlichts ohne Behinderung oder Gefährdung eine Busse von CHF 250.– vor.
Eine solche erscheint den Umständen angemessen und ist zum Schuldspruch zu erheben.
Nach dem
Gesagten dringt der Berufungskläger wenn auch nicht mit seinem Antrag, so doch
mit seiner Argumentation betreffend den Hauptpunkt durch. Somit rechtfertigt es
sich, für das Berufungsverfahren keine Kosten zu auferlegen und dem Berufungskläger
eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO), die sich am
Aufwand seines Verteidigers bemisst. Was die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
betrifft, ist festzuhalten, dass der Berufungskläger diese auch dann hätte tragen
müssen, wenn die Vorinstanz ihn wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
verurteilt hätte. Lediglich die erhöhte Gebühr für die Ausfertigung des
schriftlichen Urteils kann ihm angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens
nicht auferlegt werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: A____ wird der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse
von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 106 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
200.–.
Von der Auferlegung zweitinstanzlicher
Kosten wird abgesehen.
A____ wird für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 2‘430.– aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.