Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.23
URTEIL
vom 18.
März 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 1986, von
Marokko,
[...]Zustelladresse: c/o
Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 8. März 2016
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb.
[...] 1986, von Marokko, reiste am 30. August 2012 im Rahmen des Familiennachzugs
in die Schweiz ein. Er ehelichte eine in Basel ansässige, 35 Jahre ältere
kanadische Staatsbürgerin und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Infolge von
Gewalt in der Ehe leben die Ehegatten seit 1. Februar 2015 getrennt. Das Migrationsamt
hat mit Verfügung vom 29. Juli 2015 die Aufenthaltsbewilligung des A____
widerrufen, ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen und ihn angewiesen,
diese bis zum 28. Oktober 2015 zu verlassen. Auf den gegen diese Verfügung
angemeldeten Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid
vom 19. August 2015 nicht ein, nachdem innert Frist keine Rekursbegründung
eingegangen war; die angefochtene Verfügung ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Am 19. August 2015 wurde A____ nach einer massiven tätlichen Auseinandersetzung
auf dem Kasernenareal durch die Kantonspolizei festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht
hat am 21. August 2015 Untersuchungshaft über ihn verfügt, welche es mit
Verfügung vom 16. Oktober 2015 verlängert hat. Am 11. Dezember 2015 hat das
Zwangsmassnahmengericht über ihn Sicherheitshaft bis zum 4. März 2016 verfügt.
Das Strafgericht hat A____ mit Urteil vom 10. Februar 2016 der versuchten
schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der
Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der versuchten Nötigung und der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 3. bis 4. Juni 2015 und des Polizeigewahrsams bzw. der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft seit dem 19. August 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und es hat ihn zuhanden des
Migrationsamtes aus der Sicherheitshaft entlassen. Das Migrationsamt hat gleichentags
über A____ die kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 Abs. 1 AuG für drei Tage
verfügt. Am 12. Februar 2016 hat das Migrationsamt Ausschaffungshaft für drei
Monate bis 9. Mai 2016 verfügt. Der Einzelrichter hat die Haft mit Urteil AGE
AUS.2016.13 vom 12. Februar 2016 bis 18. März 2016 bestätigt. Das Migrationsamt
hat am 8. März 2016 die Verlängerung der Haft um 3 Monate bis 18. Juni 2016 verfügt.
Die Überprüfung der Haftverlängerung durch den Einzelrichter hat im Gefängnis
Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG
sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens
um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot).
Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim
zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht
mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und
daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B.
Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit)
Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E.
1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch
bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw.
trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der
Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas
Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden
Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58
und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien
gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines
Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).
2.1 Hinsichtlich
der Wegweisung und des Haftgrundes ist auf das Urteil AGE AUS.2016.13 vom 12.
Februar 2016 E. 1 - 3 zu verweisen. Dem ist beizufügen, dass das Urteil des Strafgerichts
vom 10. Februar 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung) sowie versuchter Nötigung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist.
Auch die Untertauchensgefahr ist nach wie vor gegeben, da der Beurteilte nach
wie vor nicht bereit ist, nach Marokko zurückzukehren.
2.2 Die
maximale Haftdauer von sechs Monaten wird mit der vorliegend zu beurteilenden
Haftverlängerung nicht erreicht, weshalb die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2
AuG nicht zu prüfen sind.
2.3 Der
Beurteilte hat anlässlich der Befragungen durch das Migrationsamt vom 19.
Februar 2016 und 8. März 2016, wie schon zuvor auch gegenüber dem Einzelrichter
anlässlich der Verhandlung vom 12. Februar 2016 angegeben, er sei nicht bereit,
freiwillig nach Marokko zu gehen. Wäre er in Freiheit, so würde er die Schweiz
allerdings verlassen – wohin, sagt er nicht. Da derzeit sein marokkanischer
Reisepass nicht auffindbar ist, ist er jedoch nicht berechtigt, in einen
anderen Staat als Marokko zu reisen. Weiter ist der Beurteilte inzwischen
seinen Angaben zufolge bereit, seinen Reisepass zu organisieren, welcher sich
bei einem seiner Freunde befinden soll. Deren Personalien gibt er nicht preis,
indessen habe er deren Telefonnummern auf seinem Mobiltelefon gespeichert.
Dieses allerdings wurde von der Staatsanwaltschaft im genannten Strafverfahren
beschlagnahmt. Das Strafgericht wiederum hat die Beschlagnahme mit dem
genannten Urteil vom 10. Februar 2016 aufgehoben und die Rückgabe des
Mobiltelefons an den Beurteilten angeordnet. Das Migrationsamt hat sich bei der
Staatsanwaltschaft um die Herausgabe des Geräts bemüht, allerdings ist es nach
den Angaben des Beurteilten immer noch nicht eingetroffen. Das Migrationsamt
ist gehalten, die Sache zu beschleunigen, zumal der Beurteilte sich anlässlich
der heutigen Verhandlung kooperativ zeigt, seine Freunde anzurufen und den Pass
zu organisieren. Zudem hat das Migrationsamt beim Staatssekretariat für
Migration (SEM) um Vollzugsunterstützung nachgesucht. Gemäss Informationen des
SEM könnte sich die Ausstellung eines Laissez-Passer durch die Marokkanischen
Behörden jedoch verzögern. Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass der
Wegweisungsvollzug nach Marokko rechtlich und tatsächlich möglich, und dass das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang an die
Ausführungen im Urteil AGE AUS.2016.13 vom 12. Februar, wonach die Eltern des
Beurteilten zwar verstorben sind, was dem Wegeweisungsvollzug indessen nicht
entgegensteht, zumal der Beurteilte erst vor vier Jahren als 26-jähriger in die
Schweiz gekommen ist und zuvor sein ganzes Leben in Marokko verbracht hat. Ebensowenig
berücksichtigt werden kann der gegenüber dem Migrationsamt und auch anlässlich
der letzten und auch heutigen Verhandlung geäusserte Wunsch des Beurteilten,
noch eine Chance zu erhalten und in der Schweiz bleiben zu können, zumal dies,
wie vorstehend ausgeführt, Gegenstand des materiellen Verfahrens betreffend
Entzug der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung war und der Haftrichter
diesbezüglich keine Überprüfungsbefugnis hat. Der Beurteilte ist ferner an
seine Mitwirkungspflicht bezüglich der Beschaffung von Reisepapieren zu
erinnern, was in seinem eigenen Interesse liegt, um die Haftdauer zu verkürzen,
dauert die Beschaffung eines Laissez-Passer erfahrungsgemäss doch einige Zeit.
Der Beurteilte
beantragt heute, für eine Woche aus der Haft entlassen zu werden, um seine
Sachen sowie sein Geld zu holen, die sich bei verschiedenen Freunden befänden.
Allerdings ist nicht ersichtlich, wieso er sich dies alles nicht ins Gefängnis
Bässlergut bringen lassen könnte. Auch aus dieser Perspektive ist das
Migrationsamt gehalten, die Beschaffung des Mobiltelefons zu beschleunigen. Einem
Hafturlaub steht jedoch das nach wie vor grosse Interesse des Beurteilten
entgegen, nicht nach Marokko, sondern in ein anderes Land zu gehen und somit
unterzutauchen. Ein milderes Mittel als die Haft zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs ist daher nicht ersichtlich und zielführend. Insoweit ist
die Haft recht- und verhältnismässig.
2.4 Anlässlich
der Haftanordnung standen Suizidgedanken des Beurteilten zur Diskussion. Für
eine krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte. Insoweit erscheinen die Suizidabsichten des Beurteilten als rein
reaktiver Natur im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug, und stehen sie dem
Wegweisungsvollzug nicht entgegen, ihnen wäre allenfalls kurzfristig krisenbedingt
zu begegnen.
Die Vertreterin
des Beurteilten hat anlässlich der Verhandlung vom 12. Februar 2016 allerdings
geltend gemacht, ihr Mandant sei aufgrund des Todes seiner Mutter psychisch
krank, depressiv und er ritze sich. Am 19. Februar 2016 äusserte er
Suizidabsichten, worauf er gemäss Eskalationsdispositiv und auf Empfehlung des
Medizinischen Dienstes in die Sicherheitszelle mit Videoüberwachung gesetzt
wurde. Anlässlich der Visite bei der UPK hat sich der Beurteilte dann klar von
Suizid und Selbstverletzung distanziert. Gegenüber dem Migrationsamt gab er am
8. März 2016 auf Frage nach der Distanzierung von Suizid und Selbstverletzung
zu Protokoll, von der Gesundheit her sei er flugtauglich, aber er wolle auf
keinen Fall zurück nach Marokko. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat sich
der Beurteilte ebenfalls klar von Suizidgedanken distanziert. Der
Gesundheitszustand des Beurteilten steht somit weder der Haft noch dem
Wegweisungsvollzug entgegen. Die Verlängerung der Haft um drei Monate ist nach
dem Gesagten zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Ausschaffungshaft ist bis 18. Juni 2016 rechtmässig.
Mitteilung an
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit
einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.