Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.4
ENTSCHEID
vom 17.
März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. 11. Juli 1975 Beschwerdeführer
[...]
Zustelladresse: c/o
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 18. Februar 2016
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Am 7. Januar
2016 wurde A____, welcher gemäss ärztlicher Diagnose an einer schizoaffektiven
Störung leidet und der Polizei aufgrund diverser Strafanzeigen und auffälligem
Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt ist, in Haft genommen, nachdem gegen
ihn am 6. Januar 2016 eine Strafanzeige wegen Drohung, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch und am 7. Januar 2016 eine Strafanzeige wegen Körperverletzung
sowie diverse weitere Strafanzeigen wegen Sachbeschädigung eingegangen waren.
Aufgrund des selbstverletzenden Verhaltens des A____ in der Polizeihaft erfolgte
seine stationäre Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung der Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 8. Januar bis 5. Februar 2016. Am 8. Januar
2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die
vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 1. April 2016 an, weshalb A____ nach Beendigung
seines stationären Klinikaufenthalts dem Untersuchungsgefängnis Waaghof
zugeführt wurde. Ein Gesuch um Haftentlassung wurde vom Zwangsmassnahmengericht
mit Verfügung vom 18. Februar 2016 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat A____
rechtzeitig Beschwerde eingereicht. Er beantragt die unverzügliche Entlassung
aus der Untersuchungshaft, eventualiter die sofortige Entlassung unter
Anordnung einer geeigneten Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 (insbesondere lit. d
und f) StPO, dies alles unter o/e Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen
Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29.
März 2016 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. März 2016 hält der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung
oder Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung
der StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.1 Die
Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art.
212 Abs. 3 StPO). Ein Haftgrund liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist,
dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige
Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Voraussetzung für die
Annahme der Fortsetzungs- respektive Wiederholungsgefahr ist zunächst, dass der
Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer
erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese
nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren
ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer
Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug,
in: Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage 2014,
Art. 221 N 32 ff.; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 11; Forster, Basler Kommentar StPO Band 2, Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 221 N 15 Fn. 60). In der Regel beruht die
Befürchtung betreffend die Begehung weiterer gleichartiger Delikte auf der Tat,
derer die betroffene Person dringend verdächtigt wird (Botschaft zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 1085, 1229). Weitere
Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere
gleichartige Delikte begehen würde (Schmid,
a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es
dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug,
a.a.O., Art. 221 StPO N 38; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 15); vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 und BGE 133 I 270 E. 2.2
S. 276). Als drohende schwere Delikte hat das Bundesgericht bisher zum Beispiel
Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte
eingestuft (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O. Art. 221 StPO N 15 FN
62; BGer 1B_161/2009 vom 2. Juli 2009 E. 5.4). Als Vordelikte kommen vorab
solche schwerer Art gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung in
Betracht (Schmid, a.a.O., Art. 221
StPO N 11; zum Ganzen: AGE HB.2013.51 vom 5 November 2013 E. 5.1).
2.2 Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, der Annahme des Beschwerdeführers, von ihm gehe in
der Freiheit keine Gefahr aus, da er seine Medikamente nun regelmässig einnehme,
könne nicht zugestimmt werden, da aufgrund des losen sozialen Umfelds und der unklaren
Wohnsituation des Beschwerdeführers eine lückenlose Einnahme der
Medikamentation in Freiheit nicht gewährleistet sei.
2.3 Vorab
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die am 6. und 7. Januar 2016
begangenen Delikte grösstenteils eingesteht (vgl. Beschwerdeschrift
S. 4 f.). Mit einem Schuldspruch ist deshalb zu rechnen, auch wenn
die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit der Abklärung bedarf
(vgl. Art. 19 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]; Auftrag der Staatsanwaltschaft
zur psychiatrischen Begutachtung vom 22. Februar 2016). Die laufenden
Strafuntersuchungen dazu betreffen den Vorwurf der Drohung (Art. 180 StGB), der
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB), des
Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB). Damit
wird der Beschwerdeführer voraussichtlich wegen der Begehung diverser Vergehen
(vgl. Art. 10 StGB) verurteilt werden. Auch wenn insbesondere die ihm
vorgeworfene Körperverletzung vom 7. Januar 2016 keinen schwerwiegenden
körperlichen Schaden bewirkte (vgl. Foto 2 der Hand von B____) ist
festzustellen, dass sich die beanzeigten Ereignisse für die Opfer als sehr
bedrohlich dargestellt haben dürften. So sagte B____ aus, der Beschwerdeführer
habe am 7. Januar 2016 morgens früh um ca. 4:30 Uhr an der Haustüre geklingelt.
Dies habe der Beschwerdeführer schon mehrmals gemacht, einmal auch nackt und
eine Skibrille tragend. Nachdem er die Tür aufgemacht habe, habe der
Beschwerdeführer diese „sofort nach innen gestossen“. Sodann sei der Beschwerdeführer
mit einem Messer in der Hand gleich „gegen ihn gekommen“. Die Türe habe ihn
allerdings bedeckt und er habe mit seinem linken Arm den rechten, das Messer
haltende Arm des Beschwerdeführers „nach aussen gestossen“. Der Beschwerdeführer
sei aggressiv gewesen, habe sich – nachdem er weggestossen worden sei – aber
umgehend entfernt. Er mache sich Sorgen, dass es mit dem Beschwerdeführer „noch
schlimmer werde und wegen der Kinder“ (Einvernahme B____ vom 7. Januar 2016 S.
2 und 4). Desgleichen ist festzuhalten, dass auch der diesem Ereignis
vorgehende und von C____ beanzeigte Vorfall vom 6. Januar 2016, ca. 23.30 Uhr,
von diesem als sehr bedrohlich erlebt wurde. C____ sagte aus, der
Beschwerdeführer habe bei ihm geklingelt und sei wortlos an ihm vorbei in die
Küche seiner Wohnung. Dort habe der Beschwerdeführer ein Messer hervorgenommen
und die Kabel des Verstärkers durchgeschnitten. Sodann sei der Beschwerdeführer
„auf ihn zu ins Schlafzimmer“ gekommen und habe ihm gesagt: „Gang us em Wäg“,
woraufhin er Platz gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe versucht, den
Verstärker aus dem Fenster zu werfen, weswegen das Fenster kaputt gegangen sei.
Danach habe der Beschwerdeführer den Verstärker genommen und sei mit diesem aus
der Wohnung. Aus dem Fenster habe er gesehen, wie der Beschwerdeführer diesen
draussen zertrümmerte. Er habe „einen Schock und Angst“ gehabt (Einvernahme C____
vom 7. Januar 2016 S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer das Haus des B____
verlassen hatte, zerschnitt er die Reifen zahlreicher schwarzer Autos. Beim
Tatmesser handelt es sich um ein Küchenmesser mit einer ca. 9 cm langen Klinge
(s. Fotodokumentation Messer) und damit um ein Messer von beeindruckender Länge.
Diese Taten stehen ausserdem vor dem Hintergrund diverser weiterer
Strafanzeigen und Ereignisse in den letzten drei Jahren, gemäss welchen der
Beschwerdeführer ebenfalls Leute angriff – allerdings unbewaffnet – sowie
Hausfriedensbruch und Sachbeschädigungen beging (s. Strafanzeigen und
Polizeirapporte aus dem Jahr 2015 und 2013). Inwiefern dem Beschwerdeführer für
die Ereignisse im Jahr 2013 gar Raub und Nötigung vorzuhalten sind, ist aktuell
noch offen. Insgesamt kann jedenfalls festgestellt werden, dass der
Beschwerdeführer zunehmend zur Gewalttätigkeit neigt, indem er bei den letzten
Vorfällen nicht mehr davor zurück geschreckt ist, mit einem Messer zu agieren
und dieses auch gegen einen Menschen einzusetzen. Aktuell sind deshalb weitere
Vorfälle dieser Art oder gar Ereignisse mit massiveren Tatfolgen zu erwarten.
2.4
2.4.1 Der
Beschwerdeführer lässt ausführen, er sei sich dem Zusammenhang zwischen seiner
starken Abneigung gegen schwarze Gegenstände (schwarzer Verstärker, schwarze
Personenwagen) und seiner psychischen Erkrankung bewusst. Er fühle sich mit der
aktuellen Medikation gut. Aus ärztlicher Sicht bestünde keine Notwendigkeit
einer stationären Behandlung. Gemäss dem vorläufigen Austrittsbericht der UPK
vom 4. Februar 2016 (Bericht UPK) sei er unter entsprechender Medikation weder
für sich selbst noch für andere eine Gefahr. Deshalb erweise sich die
Untersuchungshaft als unverhältnismässig. Eventualiter sei einzig mittels
Auflagen sicherzustellen, dass er seine Medikamente regelmässig einnehme.
2.4.2 Aus
dem Bericht UPK ergeht, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1996 bereits 26
Mal in der UPK stationär behandelt werden musste, davon allein 3 Aufenthalte im
Jahr 2015, wovon einer fast ein halbes Jahr dauerte und es danach innert je
zwei Wochen nach Entlassung wieder zu einer Neuaufnahme kam. Diagnostiziert
wird eine „paranoide Schizophrenie/ schizoaffektive Störung“. Der psychopathologische
Befund bei Austritt hält eine anhaltende inhaltliche Denkstörung fest (hält
technische Geräte offenbar weiterhin für „Schmerzverstärker“), wobei die
Wahndynamik „deutlich entaktualisiert“ sei. Der Beschwerdeführer sei „nicht
mehr akut stationär behandlungsbedürftig“. Soweit er weiterhin regelmässig die
Medikamente einnehme, in „einer Einzelzelle“ untergebracht werde, „regelmässigem
Kontakt mit Mitinsassen und Personal sowie die Möglichkeit einer Beschäftigung“
habe, sei bei „einer Rückverlegung in ein Gefängnissetting aus ärztlicher Sicht
nicht mit einer gravierenden gesundheitlichen Verschlechterung zu rechnen“.
Daraus ergibt sich eindeutig, dass eine Entlassung aus der UPK einzig aus dem
Wissen heraus erfolgte, dass der Beschwerdeführer sich nicht frei bewegen können
und nicht alleine sein wird sowie dass die Einnahme seiner Medikamente
lückenlos überprüft werden kann bzw. eine Änderung in seinem Wesen und
Verhalten umgehend wahrgenommen würde. Gerade dies ist in Freiheit nicht
gewährleistet, da der Beschwerdeführer offenbar alleine lebt und keine weitgehend
lückenlose soziale Kontrolle durch Familie oder Freunde stattfinden kann. Dass
sich sein Krankheitsbild innert kürzester Zeit massiv verändern bzw. er innert
kurzer Zeit nach Vernachlässigung der Medikamenteneinnahme Wahnvorstellungen
erleiden kann, belegt eindrücklich, dass zwischen der letztmaligen
Klinikentlassung am 4. Januar 2016 und den zur Verhaftung führenden Ereignissen
nur zwei Tage liegen. Damit ist erwiesen, dass im Falle einer ambulanten
Überprüfung der Medikamenteneinnahme nicht mit einem rechtzeitigen Eingreifen
der Behörden gerechnet werden kann, sollte die Kooperation des
Beschwerdeführers wieder nachlassen. Genau diese Kooperation ist gemäss dem Bericht
UPK indessen einzig in einem engmaschigen Setting entsprechend dem Gefängnis zu
erwarten. Dem vermag offenbar auch die Gabe von langzeitig wirkenden
Medikamenten nicht entgegenzuwirken, da der Beschwerdeführer bereits am 6.
Januar 2016 mit solchen behandelt wurde, dies indessen die inkriminierten Vorfälle
nicht verhindern konnte (vgl. Bericht UPK S. 2, Medikamente bei Eintritt:
„Risperidon-Depot 50mg 0-0-1-0 alle 11 Tage“). Damit erweisen sich mildere
Massnahmen zur Abwehr der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr der
Wiederholung von Straftaten als ungeeignet.
2.5 Dem
Beschwerdeführer ist indessen zuzustimmen, wenn er die aktuelle Haftsituation
nicht als ideal empfindet. Indessen ist es nicht Gegenstand des
Haftüberprüfungsverfahrens, die Verantwortlichkeiten für die Beendigung der
desolaten sozialen Situation des Beschwerdeführers in Freiheit zu klären. Zu
begrüssen wäre aber in jedem Fall ein Vorantreiben der angeordneten
psychiatrischen Begutachtung, insbesondere zur Klärung der Frage, inwiefern die
Anordnung von therapeutischen Massnahmen angezeigt ist, da der Beschwerdeführer
diesfalls eine solche Massnahme vorzeitig antreten könnte.
Diesen
Erwägungen folgend, unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und
hat dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Der Beschwerdeführer
bedarf auch im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht bzw. im
Beschwerdeverfahren der amtlichen Verteidigung, weshalb diese aus der
Staatskasse zu entschädigen ist. Der amtliche Verteidiger hat dazu keine Honorarnote
eingereicht, weshalb sein Aufwand zu schätzen ist. Angesichts von zwei
schriftlichen Eingaben rechtfertigt sich die Abgeltung von 6 Stunden Aufwand
zum Stundentarif von CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich der MWST. Die
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig, weshalb
über eine allfällige Rückforderung aktuell nicht entschieden werden kann. Es
bleibt damit beim Hinweis auf den Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers,[…], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF
1‘200.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 96.–, aus der
Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
-
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).