Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.5
ENTSCHEID
vom 17.
März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. Februar 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität, Brandstiftung, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfacher Irreführung der Rechtspflege, mehrfachen Betrugs, Drohung sowie
weiterer Delikte. Der Beschwerdeführer wurde am 26. März 2015 verhaftet.
Am 28. März 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige
Dauer von 12 Wochen Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung vom 16. April 2015
hat es ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Das
Appellationsgericht und das Bundesgericht haben Beschwerden gegen diese
Verfügung mit Entscheiden vom 13. Mai 2015 (AGE HB.2015.22) und vom
23. Juni 2015 (BGer 1B_194/2015) abgewiesen. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015
hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer
um vorläufig weitere 24 Wochen verlängert. Am 26. August 2015
und am 13. Oktober 2015 hat es zwei erneute Haftentlassungsgesuche
des Beschwerdeführers abgewiesen. Am 9. Dezember 2015 hat das
Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wiederum um 12 Wochen
verlängert. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde hat das
Appellationsgericht mit Entscheid vom 11. Januar 2016 abgewiesen (AGE
HB.2015.57). Schliesslich hat das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 29. Februar 2016
die Untersuchungshaft per 27. Februar 2016 erneut auf die vorläufige
Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. Mai 2016, verlängert.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 6. März 2016,
mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], die umgehende
Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Auferlegung von
Ersatzmassnahmen, beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom
14. März 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt,
wobei sie zur Begründung vollumfänglich auf die bisher ergangenen Entscheide
verwiesen hat. Entsprechend hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
15. März 2016 auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Verlängerung
der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde
anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a
Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft
auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein.
Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Das Vorliegen
eines dringenden Tatverdachts wird im Beschwerdeverfahren weder formell noch
der Sache nach bestritten. Im Übrigen hat das Zwangsmassnahmengericht, vor dem
die entsprechende Haftvoraussetzung noch strittig war, insoweit zu Recht
vollumfänglich auf die bisher ergangenen Entscheide verwiesen. Wie letztmals in
AGE HB.2015.57 vom 11. Januar 2016 E. 4.2 ausgeführt wurde,
bestehen vorliegend zahlreiche Verdachtsmomente, aufgrund derer der dringende
Tatverdacht zu bejahen ist. An dieser Einschätzung hat sich aufgrund der
zwischenzeitlich erfolgten Untersuchungshandlungen nichts geändert.
4.1 Hinsichtlich
des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht zum einen von
Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO
ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse
Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit
wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.
Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten
Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und
finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in
Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015
E. 2.2; 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).
4.2 Angesichts
der Vielzahl der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte sowie mit Blick
darauf, dass schon der Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine Mindeststrafe von
einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht, ist vorliegend die Aussprechung einer
(aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafe) unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe
zu erwarten. Entsprechend fällt auch nicht allzu stark ins Gewicht, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Fluchtgefahr in der Regel mit
zunehmender Haftdauer abnimmt (BGer 1B_281/2015 vom
15. September 2015 E. 2.2), da auch unter Berücksichtigung der
seit einem Jahr bestehenden Untersuchungshaft noch eine empfindliche Reststrafe
zu verbüssen sein dürfte. Hinzu kommt weiter, dass sich vorliegend während
laufender Untersuchung der Tatverdacht hinsichtlich verschiedener Delikte
erhärtet hat, womit sich die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Sanktion und
damit die Fluchtgefahr wiederum erhöht (vgl. zum Einbezug dieses Kriteriums Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al.,
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 221 N 15a).
Die
Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers betreffend ist zunächst festzuhalten,
dass dieser 1976 in Sri Lanka geboren wurde, mit 12 Jahren nach Indien kam
und schliesslich im Jahre 1992 im Rahmen eines Familiennachzugs in die
Schweiz gelangte. Er ist seit dem Jahre 2009 mit einer Ukrainerin verheiratet
und hat eine dreijährige Tochter, wobei sowohl er selber wie auch seine Ehefrau
über die Niederlassungsbewilligung C verfügen. Auch wenn der Beschwerdeführer
somit seit langem in der Schweiz lebt, besteht aufgrund sowohl seiner Herkunft
als auch seiner familiären Situation eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er
sich bei entsprechender Verschlechterung seiner hiesigen Perspektiven der
Strafverfolgung durch Flucht ins Ausland entziehen könnte. Insbesondere ergibt
sich angesichts des Alters seiner Tochter auch über diese keine besonders enge
Verbindung zur Schweiz. Unbehelflich ist es sodann, wenn der Beschwerdeführer
seine gesellschaftliche Integration in Basel hervorhebt (Beschwerde S. 6),
da sich das derzeit gegen ihn geführte Verfahren auf diese in nicht
unerheblichem Ausmass negativ ausgewirkt haben dürfte. Besondere Bedeutung
kommt schliesslich der von der Vorinstanz zu recht hervorgehobenen prekären
beruflichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu: Zum einen macht
dieser selbst geltend, der vor der Verhaftung von ihm geführte Nachtclub [...]
sei seit Ende 2015 geschlossen und das ursprünglich von ihm, später von seiner
Ehefrau geführte Reinigungsunternehmen werde mittlerweile von Dritten
weitergeführt (Beschwerde S. 6, 10; vgl. zu ersterem auch den
entsprechenden auf eine Besuchsüberwachung zurückgehenden Hinweis im Ermittlungsbericht
vom 24. Februar 2016). Zum andern ist aktenkundig, dass die B____ AG
als seinerzeitige Betreiberin des Nachtclubs mit Betreibungen im Umfang von
insgesamt CHF 175‘992.50 konfrontiert ist, was sich zumindest indirekt
auch auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers negativ auswirken
dürfte. Zusammenfassend erscheint die berufliche und finanzielle Situation des
Beschwerdeführers somit relativ prekär. Alter, Gesundheitszustand und
Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers stehen einer allfälligen Übersiedlung
ins Ausland jedenfalls nicht entgegen. Ein Hinweis auf entsprechende (vom
Beschwerdeführer allerdings bestrittene) Pläne lässt sich schliesslich einer
Besuchsüberwachung entnehmen, der zufolge die Ehefrau des Beschwerdeführers
diesem gegenüber die Möglichkeit eines gemeinsamen Wegzugs nach Spanien
angesprochen haben soll (vgl. den Vorhalt in der Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 19. Februar 2016 S. 17).
Ist somit
aufgrund sowohl der Schwere der drohenden Sanktion als auch der relativ
instabilen Situation des Beschwerdeführers ernsthaft zu befürchten, dass dieser
sich in Freiheit veranlasst sehen könnte, sich der wahrscheinlich erscheinenden
Verurteilung durch Flucht zu entziehen, so kann dieser Gefahr auch nicht wie vom
Beschwerdeführer beantragt durch die mildere Massnahme einer Ausweis- und Schriftensperre
gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO begegnet werden. Denn
während sowohl diese Ersatzmassnahme wie auch diejenigen der Pflicht, sich
regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d) oder eine Sicherheit
zu leisten (lit. a), gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei
niederschwelliger Fluchtneigung geeignet sein können, erweisen sie sich bei
ausgeprägter Fluchtgefahr, wie sie vorliegend zu bejahen ist, regelmässig als
nicht ausreichend (BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2).
Mit Blick auf die beantragte Schriftensperre kommt hinzu, dass mit der
Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreiber eines Nachtclubs regelmässig
Kontakte zu kriminellen Milieus verbunden sind (so auch die Einschätzung des
Bundesgerichts in BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.5),
was die Umgehung einer entsprechenden Ersatzmassnahme wesentlich erleichtern
dürfte.
Die Vorinstanz
hat neben Fluchtgefahr auch Kollusionsgefahr bejaht. Auch wenn ein
Haftgrund ausreichend ist, lässt sich doch festhalten, dass sich der
angefochtene Entscheid auch insoweit als zutreffend erweist. In Übereinstimmung
mit der Vorinstanz kann dabei auf die wiederholten Ausführungen in den mit dem
Beschwerdeführer befassten gerichtlichen Beurteilungen der Haftvoraussetzungen
verwiesen werden. So halten insbesondere AGE HB.2015.57 vom
11. Januar 2016 E. 5.2 f. und 6.1 sowie BGer 1B_194/2015
vom 23. Juni 2015 E. 4.5 im Detail fest, weshalb zum einen von
einer Kollusionsneigung des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss und
inwiefern zum andern gerade die vorliegend untersuchten Sexualdelikte im
Rotlichtmilieu der Kollusion in besonderem Masse zugänglich sind. Bereits
mehrfach ausgeführt wurde sodann, dass die Kollusionsgefahr auch bei abgeschlossener
Untersuchung fortbesteht, da gerade bei Sexualdelikten eine nochmalige
Beweiserhebung durch das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO zu
erwarten ist (vgl. nur BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015
E. 4.5). Ebenfalls wiederholt dargelegt wurde das Fehlen tauglicher
Ersatzmassnahmen. Wenn der Beschwerdeführer hiergegen ins Feld führt, ein
Kontaktverbot im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO wäre
vorliegend ausreichend, da die Tänzerinnen untereinander sehr gut vernetzt seien,
womit eine Kontaktaufnahme seinerseits sofort publik würde (Beschwerde
S. 7 f.), so verkennt er, dass dieser Effekt aufgrund der relativ
prekären wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der untereinander nicht
organisierten Tänzerinnen im Gegenteil eine Einflussnahme gerade erleichtern
würde (in diesem Sinn bereits AGE HB.2015.57 vom 11. Januar 2016
E. 6.1). Fehlgehen muss selbstredend auch die Argumentation, der
behauptete Austausch unter den Tänzerinnen und bestimmten Drittpersonen stehe
dem Vorliegen von Kollusionsgefahr per se entgegen (Beschwerde S. 8). Dem
könnte allenfalls gefolgt werden, wenn dadurch bereits Beeinflussungen im Sinne
der von Seiten des Beschwerdeführers zu erwartenden Kollusionshandlungen
erfolgt wären, doch ist dies gerade nicht der Fall, da die in der Beschwerde
namentlich genannten Drittpersonen den Beschwerdeführer im Gegenteil belasten,
so dass ihre allfällige Einflussnahme schon inhaltlich mit der vom Beschwerdeführer
ausgehenden Kollusionsgefahr in keinem Zusammenhang stehen würde.
6.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit macht der Beschwerdeführer schliesslich
geltend, die Untersuchung sei seit mehr als sechs Monaten als abgeschlossen
anzusehen, da in den vergangenen drei Monaten lediglich eine Einvernahme (mit
dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2016), in den drei vorangehenden
Monaten lediglich drei Einvernahmen mit Auskunftspersonen bzw. Zeuginnen (vom
7. September bzw. 19. und 20. Oktober 2015) stattgefunden
hätten. Dabei sei insbesondere die Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom
19. Februar 2016 lediglich durchgeführt worden, um eine weitere
Untersuchungshandlung ausweisen zu können, inhaltlich betreffe sie indessen nur
„Nebensächliches und Belangloses“. Eine entsprechende Untersuchungsführung
müsse die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge haben (Beschwerde
S. 4 f.).
Den
gleichlautenden Vorbringen in der Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch der
Staatsanwaltschaft hält die Vorinstanz entgegen, die von der Verteidigung
angeführte Begründung der monierten Verletzung des Beschleunigungsgebots sei
aktenwidrig, da seit der letzten Haftverlängerung neben der angeführten
Befragung des Beschwerdeführers weitere Ermittlungshandlungen, insbesondere in
Zusammenhang mit dem Verdacht auf Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG,
SR 514.54), erfolgt seien. Da das Beschleunigungsgebot nicht verletzt sei
und auch keine Überhaft drohe, sei eine weitere Haftverlängerung möglich.
6.2 Gemäss
Art. 5 Ziff. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede von Freiheitsentzug
nach Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK (der die Untersuchungshaft
erfasst) betroffene Person Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist
oder auf Entlassung während des Verfahrens (vgl. auch Art. 31 Abs. 3
Satz 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung liegt in einer übermässigen Haftdauer im Sinne dieser Bestimmungen
eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts (BGE
132 I 21 E. 4.1 S. 27; 133 I 270 E. 3.4.2
S. 281). Dabei umfasst die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer zwei
Aspekte: Zum einen darf, wie dies Art. 212 Abs. 3 StPO
statuiert, die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion nicht übersteigen (BGE 132 I 21
E. 4.1 S. 27 f.; 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281;
vgl. auch Forster, a.a.O.,
Art. 227 StPO N 7 ff.). Zum andern kann die zulässige Dauer
der Haft überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend
vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch
dasjenige des Inhaftierten bzw. sämtliche konkreten Verhältnisse des einzelnen
Falles in Betracht zu ziehen sind (BGE 132 I 21 E. 4.1
S. 28; 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 227 StPO
N 10; Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 10, wonach beispielsweise auch Umfang und
Komplexität des Strafverfahrens zu berücksichtigen sind). Dieser zweitgenannte
Aspekt beschlägt das in Art. 5 StPO statuierte Beschleunigungsgebot,
wobei Abs. 2 der genannten Bestimmung ausdrücklich festhält, dass das
Strafverfahren bei Inhaftierung der beschuldigten Person vordringlich
durchgeführt wird. Im Unterschied zum prozessualen Beschleunigungsgebot, das für
das Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren selbst gilt, ist dabei im
Zusammenhang mit der Prüfung der materiellen Verhältnismässigkeit der Haftdauer
die Frage angesprochen, ob das Strafverfahren als solches mit der gebotenen
Beschleunigung geführt wird. Allerdings können entsprechende
Verfahrensverzögerungen nur dann die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in
Frage stellen und zu einer Haftentlassung führen, wenn sie besonders schwer
wiegen und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt
oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen
Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE
140 IV 74 E. 3.2 S. 80, 128 I 149 E. 2.2.1
S. 151 f.; vgl. auch Hug/Scheidegger,
Art. 221 N 10a, wonach sich das Bundesgericht diesbezüglich eine hohe
Zurückhaltung auferlegt).
6.3 Vorliegend
ist dem vorinstanzlichen Entscheid zunächst insoweit zuzustimmen, als die Dauer
der Untersuchungshaft von derzeit einem Jahr noch nicht in die Nähe der zu
erwartenden Freiheitsstrafe kommt (vgl. zum Ausmass der drohenden Sanktion
bereits E. 4.2). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht.
Indessen geht
auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge einer Verletzung des
Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung fehl. Zum einen hält die Vorinstanz zu
Recht fest, dass seit dem letzten (vom Appellationsgericht am
11. Januar 2016 bestätigten) Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. Dezember 2015 neben der Einvernahme des Beschwerdeführers vom
19. Februar 2016 weitere Ermittlungshandlungen getätigt wurden. Neben
den von der Vorinstanz angeführten Handlungen, insbesondere der je vom
29. Januar 2016 datierenden Befragung einer Auskunftsperson sowie der
Beschlagnahme im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz, sind dies insbesondere die Ende Januar und Anfang
Februar 2016 erfolgten weiterführenden Abklärungen im Zusammenhang mit dem
Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR. 831.10) sowie die im Ermittlungsbericht
vom 24. Februar 2016 aufgeführten, ebenfalls Ende Januar und Anfang
Februar 2016 vorgenommenen Ermittlungshandlungen im Zusammenhang mit einem
neu im Raum stehenden Tatvorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung. Ist
damit bereits belegt, dass sich die Strafverfolgungsbehörden in der Zeit seit
dem letzten Haftverlängerungsentscheid keineswegs auf die Einvernahme des
Beschwerdeführers beschränkt haben, so ist zudem auch nicht ersichtlich,
inwiefern es sich bei den in dieser thematisierten Deliktsvorwürfen bloss um
„Nebensächliches und Belangloses“ gehandelt haben sollte bzw. inwiefern die
entsprechende Einvernahme gewissermassen bloss pro forma erfolgt wäre: So
betrifft die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2016
unter anderem den Vorwurf der Hinterziehung von AHV-Beitragsgeldern, der durch C____
erhoben wurde. Auf letztere wurden die Strafverfolgungsbehörden aufmerksam, als
sie am 5. Oktober 2015 von einer Drittperson erstmals einen
entsprechenden Hinweis erhielten, worauf C____ am 14. Oktober 2015
als Auskunftsperson und am 20. Oktober 2015 als Zeugin befragt wurde.
Sodann umfasst die Einvernahme des Beschwerdeführers vom
19. Februar 2016 den Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von D____.
Der Hinweis auf den entsprechenden Sachverhalt stammt zwar aus der Einvernahme
einer Drittperson vom 23. April 2015. In der Folge wurde die
mutmassliche Geschädigte am 18. Juni 2015 ausgeschrieben und
anlässlich ihrer Einreise am 1. Oktober 2015 registriert, worauf sie
am 19. Oktober 2015 zur Sache befragt werden konnte. Der weitere in
der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2016
thematisierte Verdacht betreffend versuchten Betrug und Urkundenfälschung
beruht auf Handlungen des Beschwerdeführers (Unterzeichnung eines vom
Dezember 2013 datierten Arbeitsvertrags der B____ AG) vom
30. November 2015, die anlässlich der an diesem Tag erfolgten
Besuchsüberwachung festgestellt wurden. Hinsichtlich aller angeführten
Tatvorwürfe, die im Übrigen keineswegs nebensächlich erscheinen, ist somit ohne
weiteres nachvollziehbar, weshalb entsprechende Ermittlungen erst in den
letzten Monaten erfolgten und der Beschwerdeführer daher erst am
19. Februar 2016 hierzu befragt werden konnte. Etwas anderes gilt
einzig für die ebenfalls in der fraglichen Einvernahme thematisierte
mutmassliche Widerhandlung gegen das Waffengesetz, die bereits Gegenstand der
Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. April 2015 war, wobei jedoch
aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten zusätzlichen Ermittlungshandlungen die
erneute, wesentlich ausführlichere Befragung des Beschwerdeführers zu diesem
Tatvorwurf grundsätzlich gerechtfertigt erscheint. Nicht zu verkennen ist, dass
die fraglichen Ermittlungshandlungen an sich bereits aufgrund der Angaben in
der Einvernahme vom 8. April 2015 hätten erfolgen können und hierfür
die aus einer weiteren Besuchsüberwachung vom 26. Januar 2016
fliessenden Informationen, welche die fraglichen Ermittlungen auslösten, an
sich nicht erforderlich gewesen wären. Indessen kann den Strafverfolgungsbehörden
angesichts der Komplexität des vorliegend durchzuführenden Strafverfahrens und
insbesondere mit Blick auf die Vielzahl der Tatvorwürfe nicht zum Vorwurf
gemacht werden, dass der entsprechende Aspekt des Verfahrens erst zeitlich
nachgelagert vertieft abgeklärt wurde.
Zusammenfassend ergibt
sich somit, dass zwar in der Tat (wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht) im
Entscheid des Appellationsgerichts vom 11. Januar 2016 festgehalten
wurde, im zeitlichen Rahmen der damals bestätigten Haftverlängerung müsste an
sich eine Anklageerhebung möglich sein. Angesichts der in der Zwischenzeit
vorgenommenen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen, die weitgehend durch
erst in neuerer Zeit verfügbare Informationen notwendig wurden, kann indessen
von einer Verletzung des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung keine Rede
sein. Erst recht ausser Betracht fallen muss damit die vom Beschwerdeführer mit
entsprechender Begründung beantragte Haftentlassung, würde diese doch wie
erwähnt sogar eine besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung voraussetzen,
die vorliegend nicht auszumachen ist.
6.4 Dass
im Übrigen als weiterer Aspekt der Verhältnismässigkeit auch keine tauglichen
Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, wurde bereits in E. 4.2 und E. 5
dargelegt.
7.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die entsprechende Gebühr ist dem
verursachten Aufwand entsprechend auf CHF 500.– festzulegen.
7.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der „unentgeltlichen Rechtsvertretung/amtlichen
Verteidigung“. Nachdem ihm die amtliche Verteidigung sowohl im Hauptverfahren
als auch in den in gleicher Sache vor dem Appellationsgericht geführten
Haftbeschwerdeverfahren (AGE HB.2015.22 und HB.2015.57) bewilligt worden ist,
ist sie ihm auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu gewähren. Indessen kann
die Gewährung von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht
werden (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; 1B_705/2011
vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; AGE HB.2012.30 vom
17. August 2012 E. 7; HB.2015.57 vom 11. Januar 2016
E. 7.2; Ruckstuhl, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 10). Dies gilt auch
dann, wenn die beschuldigte Person (wie vorliegend) im Hauptverfahren die
Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom
9. Mai 2012 E. 2.3.2).
Die vorliegende
Beschwerde erweist sich zum einen in Bezug auf die schon mehrfach behandelten
und nicht mit neuen Argumenten gestützten Vorbringen zur Kollusionsgefahr als aussichtslos.
Gleiches muss hinsichtlich der geltend gemachten Unverhältnismässigkeit infolge
Verletzung des Beschleunigungsgebots gelten, da eine solche aufgrund der in den
Akten dokumentierten Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen schon an sich
nicht gegeben ist, damit aber die für eine Haftentlassung erforderliche
besondere Schwere der Verfahrensverzögerung offensichtlich nicht vorliegt. Damit
verbleiben als zu entschädigende Aufwendungen lediglich die Ausführungen der
Verteidigung zur Fluchtgefahr. Da der Verteidiger mit dem Fall schon seit
längerem vertraut ist, erscheint hierfür ein zeitlicher Aufwand von anderthalb
Stunden angemessen. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 300.–, zuzüglich
8 % MWST von CHF 24.–, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der
Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 300.–, zuzüglich
8 % MWST von CHF 24.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).