Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.139
ENTSCHEID
vom 26.
Januar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. September 2015
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Am 4. Dezember
2014 fand in einem Tram in Basel eine Auseinandersetzung zwischen zwei sich
nicht kennenden Personen statt, in deren Folge Strafverfahren gegen A____ wegen
Körperverletzung und gegen B____ wegen Beschimpfung und Tätlichkeit eingeleitet
wurden. Mit Verfügung vom 22. September 2015 wurde das Strafverfahren gegen A____
eingestellt (Ziff. 1), die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 2), die
Kosten des Verfahrens von CHF 2‘372.35 (Verfahrenskosten 2‘172.35 sowie eine
Gebühr von CHF 200.–) dem Beschuldigten auferlegt (Ziff. 3) und dem
Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Ziff.
4). Ferner wurde festgehalten, dass im getrennt geführten Verfahren gegen B____
eine separate Einstellungsverfügung erlassen werde (Ziff.5).
Gegen diese
Verfügung hat A____ mit Postaufgabe vom 1. Oktober 2015 rechtzeitig Beschwerde
erhoben. Er beantragt, die Kosten seien ihm lediglich maximal zu einem Viertel aufzuerlegen.
Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat hierzu eine Replik
eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; §
73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes, [SG 154.100]). Die
vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen
ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, da er durch die
Kostenauferlegung beschwert ist und im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein
rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Änderung der angefochtenen
Verfügung hat. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Wird das
Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt oder wird diese
freigesprochen, so sind ihr im Regelfall keine Kosten aufzuerlegen (Art. 426
Abs. 1 StPO e contrario) und hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs.
1 lit. a StPO). Ausnahmsweise können jedoch die Verfahrenskosten trotz
Freispruchs oder Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise der
beschuldigten Person auferlegt und eine Entschädigung herabgesetzt oder
verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des
Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2, 430
Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmungen kodifizieren die langjährige Praxis des
Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn
der oder die Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine
geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die
Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert
hat (BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E.2; Botschaft des Bundesrates zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II
1326). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung
des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem
Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt
vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden in Bezug auf
die im eingestellten Verfahren abgeklärten Vorwürfe (BGer 1B_180/2012 mit
Hinweisen auf BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334, 116 Ia
162 E. 2a S. 166, 112 Ia 371 E. 2a S. 373; AGE BES.2013.87 vom 3. April
2014). Bei der Kostentragungspflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung oder
eines Freispruchs handelt es sich nicht um eine Haftung für ein
strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen
angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung
oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGer 6B_241/2013 vom
13. Januar 2014 E. 1.3), mithin um eine Haftung prozessualer Natur für die
dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden
Kosten (BGer 6B_998/20910 vom 31. August 2011 E. 3.1.2). Da bei der
zivilrechtlichen Ersatzpflicht ein Selbstverschulden der geschädigten Person
herabsetzend wirken kann (vgl. dazu Art. 44 des Obligationenrechts, SR 220),
ist dieses auch bei der Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen
und somit näher zu prüfen.
Bei den
Faustschlägen ins Gesicht von B____ handelt es sich um eine Körperverletzung,
die als widerrechtliche Schädigung im Sinne von Art. 41 OR gilt. Der Beschwerdeführer
bestreitet deshalb zu Recht nicht, ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten an
den Tag gelegt zu haben. Er ist jedoch der Meinung, dass er nicht mehr als ein
Viertel der Kosten tragen sollte, da weder er mit der Auseinandersetzung angefangen
habe noch die Kosten durch eine Strafanzeige von ihm verursacht worden seien.
Aus der
Videoaufnahme wird ersichtlich, dass B____ im Kinderwagenbereich des Trams sass
bzw. sich mit dem Gesäss an die Klappsessel lehnte, als der Beschwerdeführer
gleichzeitig mit einer jungen Frau, beide mit Kinderwagen, ins Tram einstieg.
Die junge Frau blieb vor dem Kinderwagen stehen, der Beschwerdeführer hingegen
redete mit B____. Aus der Körpersprache und den Aussagen der Auskunftsperson C____
geht hervor, dass er sie aufforderte, ihm den Platz zu überlassen. Als sie dies
nicht tat, zerrte er sie von ihrem Platz. Daraufhin kam es zu dem auch vom Beschwerdeführer
geschilderten Gerangel, in welchem B____ am Schal des Beschwerdführers zog. Im
Laufe dieses Gerangels setzte sich der Beschwerdeführer auf den Klappsitz,
woraufhin B____ auf ihn los ging und ihn mit der Hand ins Gesicht schlug. Danach
erhob sich der Beschwerdeführer und schlug B____ drei Mal mit der Faust ins
Gesicht. Als der Beschwerdeführer Anstalten machte auszusteigen, stellte sich B____
in die Türe und hielt sich rechts und links an den Haltestangen fest. Nach dem
Öffnen der Türe drückte der Beschwerdeführer, sich am Kinderwagen haltend, mit
dem Rücken gegen sie. Beim zweiten Stoss liess B____ eine Hand los, so dass der
Beschwerdeführer aussteigen konnte.
Der Beschwerdeführer
stellt seine Faustschläge in der Beschwerde als eine etwas übertriebene Retorsion
gegen die verbalen und tätlichen Provokationen von B____ dar, die für ihn völlig
unerwartet gekommen seien. Diese Darstellung widerspricht der Videoaufnahme und
den Aussagen der Auskunftspersonen C____ und D____, wonach mit dem Wegstossen
von B____ der erste körperliche Übergriff vom Beschwerdeführer ausging. Was die
von ihm geltend gemachte vorangehende verbale Provokation betrifft, so ist den
Aussagen von C____ zu entnehmen, dass B____ „vor sich hin geredet“ habe. Auf
die Frage des Beschwerdeführers, was sie sage, habe sie gesagt, Hauptsache dass
sie wisse was sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sie aufgefordert, ihm ihren
Platz zu überlassen. Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass auch die
Auskunftsperson D____ die Geschädigte im Verhalten als auffällig wahrgenommen
hat, noch bevor der Beschwerdeführer ins Tram eingestiegen ist. Sie sei im Tram
hin und her gelaufen und habe einen nervösen Eindruck gemacht.
Somit ist hinsichtlich
des Mitwirkens von B____ am Geschehen festzuhalten, dass sie sich mit ihrer
Weigerung, dem Vater mit Kinderwagen den Platz zu überlassen, nicht
sozialadäquat verhalten hat. Allerdings vermag dieses Fehlverhalten das
zivilrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers durch die Ausführung von drei
Faustschlägen ins Gesicht von B____ nicht zu relativieren. Gerade weil die Geschädigte
sich für Dritte erkennbar merkwürdig benahm und Selbstgespräche führte, wäre
vom Beschwerdeführer Zurückhaltung beim Kontakt mit ihr geboten gewesen. Dies erst
recht, als sie sich weigerte, ihm Platz zu machen. Der Beschwerdeführer hätte
ohne weitere Eskalation den Kinderwagen drehen und auf einem der im Video
sichtbaren freien Quersitze Platz nehmen oder einfach, wie seine Nachbarin
auch, stehen bleiben können, zumal er ohnehin relativ bald wieder aussteigen
wollte. Demgegenüber schritt der Beschwerdeführer zu einem körperlichen
Angriff, indem er B____ von ihrem Platz wegstiess, und setzte damit den Anfang
der Tätlichkeiten durch sie. In keiner Art und Weise waren deshalb die späteren
Faustschläge gerechtfertigt, selbst wenn es für den Beschwerdeführer allenfalls
überraschend gewesen sein mag, dass eine 52-jährige grauhaarige Frau auf sein
Wegstossen mit einem körperlichen Gegenangriff reagierte.
Auch die
Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft kann entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht als Umstand gewertet werden, der sein zivilrechtliches
Verschulden zu mindern vermöchte. Die Mitteilung ist objektiv abgefasst und war
notwendig, da sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vom Ort des
Geschehens entfernt hat, obwohl er sehen konnte, dass B____ verletzt war. Daran
vermag seine spätere Kooperation nichts zu ändern.
Was schliesslich
den Verzicht einer Kostenauflage an B____ betrifft, so ist der Beschwerdeführer
durch diesen nicht beschwert, weshalb er ihn auch nicht anfechten kann (Art.
382 Abs. 3 StPO). Mit der Staatsanwaltschaft ist jedoch zu betonen, dass der Beschwerdeführer
nicht die Kosten für das gegen B____ geführte Verfahren tragen muss, sondern nur
jene, die im gegen ihn geführten Verfahren entstanden sind.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass den Beschwerdeführer ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten
trifft, welches eine Auflage der im gegen ihn geführten Strafverfahren
entstandenen Kosten grundsätzlich rechtfertigt. Diese Kosten sind nicht
aufgrund eines Selbstverschuldens von B____ herabzusetzen.
Gemäss Art. 426
Abs. 3 StPO können der beschuldigten Person nicht die Verfahrenskosten
auferlegt werden, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch unnötige
oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht haben. Wie das Bundesgericht
diesbezüglich festgehalten hat, sind die angefallenen Kosten in diesem Fall
nicht mehr adäquate Folge der Straftat (BGer 6B_451/2013 vom 1. Juli 2014 E.
1.3, 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3). Was in Bezug auf die Kostenauflage
eines Beschuldigten im Falle seiner Verurteilung gilt, muss auch gelten bei der
Pflicht zur Kostentragung im eingestellten Verfahren gestützt auf ein
zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten.
Im vorliegenden
Fall ist gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung ermittelt worden.
Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 123 Ziff. 1 StGB), es sei denn,
es läge eine der in Ziff. 2 genannten besonderen Konstellationen vor. Der
Vorfall im Tram fand am 4. Dezember 2014 statt. Noch am gleichen Tag begab sich
Det. [...] ins Spital insbesondere mit dem Auftrag, die Verletzungen des Opfers
abzuklären. In seinem Protokoll hielt er fest, „gemäss Auskunft der Ärzte der
Notfallstation hat B____ keine schwerwiegenden Verletzungen. Es müsse aber noch
abgeklärt werden, ob im Bereich des rechten Auges nichts gebrochen sei“. Am 15. Dezember
2014 fand eine Befragung von B____ statt. Im Anschluss daran notierte Det. E____,
es sei durch B____ weder ein Strafantrag gestellt noch darauf verzichtet
worden, weshalb von einem Strafantrags-Vorbehalt mit Frist bis 15. März
2014 ausgegangen werde. Zu diesem Zeitpunkt ging die Staatsanwaltschaft demnach
bereits davon aus, dass es sich bei dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Delikt um eine Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB handelte, welche
nur auf Antrag strafbar ist. Dennoch hat Det. E____ lediglich einen Tag später
dem Institut für Rechtsmedizin einen Auftrag zur umfangreichen rechtsmedizinischen
Begutachtung der Verletzungen von B____ erteilt, obwohl die Erstellung eines
solchen (Akten)gutachtens zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend und
bekanntermassen mit hohen Kosten verbunden war. Es ist überdies fraglich, ob es
ein solches Gutachten bei Durchführung des Strafverfahrens überhaupt gebraucht
hätte. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Staatsanwaltschaft auch in
diesem Fall den Auftrag nicht hätte erteilen dürfen, bevor ein Strafantrag
(rechtzeitig) eingegangen war. Insofern handelt es sich bei der Einholung des
Gutachtens des IRM um eine unnötige Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 426
Abs. 3 StPO, weshalb die daraus resultierenden Kosten in Höhe von CHF 858.75
nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden können.
Nach dem
Gesagten obsiegt der Beschwerdeführer teilweise im Umfang von rund 60 %,
weshalb er die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–
zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. September
2015 insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in
Höhe von CHF 1‘513.25 (Verfahrenskosten 1‘313.60 sowie eine Gebühr von CHF
200.–) auferlegt werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.