Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.175
ENTSCHEID
vom 10.
Februar 2016
Mitwirkende
lic. iur.
Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Emily Gasparini
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 12.
November 2015
betreffend Einstellungsverfügung
mit Kostenauflage und Einziehung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) reiste am 29. Juli 2015 um 22.30 Uhr
als Fahrzeuglenker auf der Elsässerstrasse in Basel in Fahrtrichtung
Basel-City. Anlässlich einer Zollkontrolle wurde in der Beifahrertüre ein
Laserpointer <1000mW gefunden. Dieser wurde dem Beschwerdeführer zugewiesen.
In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) eingeleitet.
Mit Verfügung vom 12. November 2015 wurde das Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer wegen Fehlens des Tatbestandes gemäss Art. 319
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eingestellt. Der sichergestellte
und bei der Kantonspolizei Basel-Stadt deponierte Laserpointer wurde gemäss
Art. 31 Abs. 1 lit. c WG eingezogen (Einziehung nach Art. 69
des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Zudem wurden dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am
20. November 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen und die Rechtmässigkeit der Einziehung des
Laserpointers zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer
Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde.
Die Akten der Staatsanwaltschaft (V150806 128) wurden
beigezogen. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 322
Abs. 2 und 393 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben werden.
Dieses ist gemäss § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung (EG StPO) und § 73a Abs. 1 lit. a des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) als Einzelgericht für die
Beurteilung zuständig und urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit
freier Kognition. Bei Laienbeschwerden sind praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen. Aus dem Schreiben des
Beschwerdeführers ergibt sich unmissverständlich, dass er sich gegen die
Kostenauflage und die Einziehung des Laserpointers wendet. Die vorliegende
Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eingereicht worden
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, da
er durch die Kostenauferlegung und die Einziehung des Laserpointers beschwert
ist und im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes
Interesse an der beantragten Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 Wird wie vorliegend das Strafverfahren gegen
eine beschuldigte Person eingestellt, so sind ihr im Regelfall keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Ausnahmsweise
können jedoch die Verfahrenskosten trotz Freispruchs oder Einstellung
des Verfahrens ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn
sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder
dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die StPO
übernimmt mit dieser Bestimmung den gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, dass bei Verfahrenseinstellung und bei
Freispruch die Verfahrenskosten der beschuldigten Person nur auferlegt werden
dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher und
schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer
6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2; Botschaft zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 V 1085, S. 1326 f.; Begleitbericht
des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom Juni 2001 zum
Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 286 f.)
Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei
Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den
Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten in der Begründung des
Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein
strafrechtliches Verschulden in Bezug auf die im eingestellten Verfahren
abgeklärten Vorwürfe (BGer 1B_180/2012 mit Hinweisen auf BGE 120 Ia 147
- 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334, 116 Ia 162
- 2a S. 166, 112 Ia 371 E. 2a S. 373; AGE BES.2013.87 vom
3. April 2014). Bei der Kostentragungspflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung
oder eines Freispruchs handelt es sich nicht um eine Haftung für ein
strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen
angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die
Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGer
6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3), mithin um eine Haftung prozessualer
Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und
die entsprechenden Kosten (BGer 6B_998/20910 vom 31. August 2011
E. 3.1.2). Die Kostenauflage darf sich in
tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene
Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012
E. 2.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch
die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE
116 Ia 162 E. 2; BGer 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2). Die
Kostenauflage bei Freispruch beziehungsweise Einstellung muss begründet werden.
Es muss dargelegt werden, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln
in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen
hat (BGer 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 in: Praxis des Bundesgerichts 2002 Nr.
203 S. 1067, vgl. zum Ganzen BES.2014.7 vom 22. Oktober 2014 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die
Kostenauflage trotz Einstellung mit der rechtswidrigen und schuldhaften
Einleitung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO) durch das
missbräuchliche Mitführen eines gefährlichen Gegenstandes im Fahrzeug. Eine
Begründung, inwiefern der Beschwerdeführer den Laserpointer missbräuchlich bei
sich getragen habe, fehlt.
2.2.2 Verboten, aber nicht unter Straffolge
gestellt, ist das missbräuchliche Tragen gefährlicher Gegenstände
(Art. 28a WG). Gefährliche Gegenstände sind Gegenstände wie Werkzeuge,
Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen
eignen (Art. 4 Abs. 6 WG). Als missbräuchliches Tragen gilt das
Tragen an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen in Fahrzeugen, wenn
nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung
oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist und der Eindruck erweckt wird,
dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um
damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen (Art. 28a
lit. a und b WG). Diese zwei Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen.
2.2.3 Nach den Ausführungen der Vorinstanz gilt der
sichergestellte Laserpointer „zweifelsohne“ als gefährlicher Gegenstand. Laser
mit einer Leistung von mehr als 1 mW sind gefährlich und erfordern zusätzliche
Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen. (vgl. Bundesamt für
Gesundheit BAG, Merkblatt: Vorsicht Laserpointer!, S. 3, http://www.bag.admin.ch/themen/strahlung/03710/11216/index.html#sp
rungmarke0_15, besucht am 16. Februar 2016). Der sichergestellte Laserpointer
weist gemäss Strafanzeige der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 30. Juli 2015
eine Stärke von <1000mW
auf (act. 5). Die genaue Leistung wird nicht beschrieben. Welcher Klasse der
sichergestellte Laser angehört, wird damit nicht bestimmt. Um sich zur
Bedrohung oder Verletzung von Menschen zu eignen, müsste der vorliegende
Laserpointer jedoch mindestens eine Stärke von mehr als 1mW vorweisen, gelten
doch Laser der Klassen 1 und 2 als gesundheitlich unbedenklich. Daraus folgt,
dass ohne weitere Angaben nicht zweifellos bestimmt werden kann, ob der beschlagnahmte
Laserpointer einen gefährlichen Gegenstand darstellt oder nicht, wenn auch davon
auszugehen ist, dass ein ungefährlicher Laser der Klasse 1 oder 2 bei einer
Zollkontrolle nicht beschlagnahmt worden wäre. Wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt, kann diese Frage indessen offen bleiben.
2.2.4 Verboten ist das Tragen eines gefährlichen
Gegenstandes, wie oben ausgeführt, nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen
(Art. 28a lit. a und b WG). Vorliegend sind die Angaben des Beschwerdeführers
wenig geeignet, glaubhaft zu machen, dass das Mitführen des Laserpointers durch
die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt
war. Er erklärte lediglich, der Laser gehöre ihm nicht und werde als Batterie benutzt,
was nicht einer bestimmungsgemässen Verwendung entspricht. Nach Art. 28a
lit. b WG müsste der Beschwerdeführer allerdings zudem den Eindruck erweckt
haben, dass der Gegenstand missbräuchlich eingesetzt werden sollte,
insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen. Dafür
sind keine Anzeichen ersichtlich.
Wie ausgeführt, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der
Zollkontrolle, der Laserpointer gehöre ihm nicht und werde lediglich als Batterie
benutzt. Weshalb diese Aussage den Eindruck eines missbräuchlichen Einsatzes
des Lasers, beispielsweise um Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen,
erwecken sollte, ist nicht ersichtlich. Der Laser wurde zudem in der
Beifahrertür mitgeführt und war für den Beschwerdeführer als Fahrer des
Fahrzeugs nicht jederzeit griffbereit. Anzeichen für einen vergangenen oder
bevorstehenden missbräuchlichen Einsatz ergaben sich somit weder anlässlich der
Zollkontrolle noch aus den gesamten Umständen. Daraus folgt, dass der
Beschwerdeführer den beschlagnahmten Laserpointer nicht missbräuchlich im Sinne
des Art. 28a WG mit sich trug. Sein Verhalten war somit nicht verboten.
2.3
2.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
existiert kein Strafartikel, welcher die Verurteilung der beschuldigten Person
ermöglichen würde. Das Bundesgericht verlangt für eine Kostenauflage jedoch,
dass der Beschuldigte eine Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das
Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. BGer
6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2 ff.). Wie oben ausgeführt, sind im
vorliegenden Fall bereits die Voraussetzungen des missbräuchlichen Tragens nach
Art. 28a WG nicht erfüllt. Eine Grundlage für eine Kostenauferlegung
besteht folglich nicht.
2.3.2 Im Übrigen werden die dem Beschwerdeführer
auferlegten Kosten entgegen Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO nicht
beziffert im Dispositiv aufgeführt. Diese Bestimmung gewährleistet, dass sich
der Betroffene Rechenschaft darüber ablegen kann, ob er den ergangenen
Entscheid anfechten möchte oder nicht. Dies ist im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer
nicht möglich. Der Entscheid vom 12. November 2015 erweist sich damit als
unvollständig und würde bezüglich der Kostenfolge keinen Vollstreckungstitel
bilden.
2.4 Mit Verfügung vom 12. November 2015 wurde
der sichergestellte und bei der Kantonspolizei deponierte Laserpointer gemäss
Art. 31 lit. c WG eingezogen. Gefährliche Gegenstände, welche missbräuchlich
getragen werden, können durch die zuständige Behörde beschlagnahmt werden
(Art. 31 Abs. 1 lit. c WG).
Im vorliegenden Fall wurde der Laserpointer wie oben
dargelegt nicht missbräuchlich getragen. Die Voraussetzungen für eine
Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG sind damit nicht
erfüllt. Auch für eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB liegen die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht vor, da insbesondere keine Straftat begangen wurde oder
begangen werden sollte. Der Laserpointer ist somit unter Aufhebung der
Beschlagnahme herauszugeben.
Aus den Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde
gutzuheissen ist. Die Kostenauflage ist aufzuheben und der beschlagnahmte
Laserpointer an den Beschwerdeführer zurückzugeben. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung
kann dem Beschwerdeführer hingegen praxisgemäss nicht zugesprochen werden, da
er sich nicht durch einen Anwalt hat vertreten lassen.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: In
Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Kostenentscheid (Ziff. 3)
der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2015
aufgehoben. Der eingezogene Laserpointer wird A____ unter Aufhebung der Beschlagnahme
zurückgegeben.
Für
das Beschwerdeverfahren werden Kosten weder erhoben noch zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Emily Gasparini
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.