Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.20
ENTSCHEID
vom 3.
März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Januar 2016
betreffend einfache Verletzung
der Verkehrsregeln; Kosten
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 26. Oktober 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) der mehrfachen einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 60.– sowie zur
Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 215.30 verurteilt.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2015
Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Das Einzelgericht in
Strafsachen stellte mit Verfügung vom 13. Januar 2016 fest, dass sich die
Einsprache ausschliesslich auf die Kosten beziehe und der Strafbefehl vom
26. Oktober 2015 im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil
geworden sei. Unter Hinweis darauf, dass das ordentliche Verfahren zu Recht
eingeleitet worden sei, da der Beschwerdeführer den mehrmaligen Aufforderungen
zur Zahlung der Bussen nicht nachgekommen sei, wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten
von CHF 215.30 bestätigt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar
2016, welche sich weiterhin einzig auf die auferlegten Verfahrenskosten bezieht
und mit welcher er wiederholt geltend macht, er habe die Bussen nicht erhalten.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 bekräftigte der Beschwerdeführer, dass sein
Schreiben vom 17. Januar 2016 als Beschwerde zu behandeln sei, woraufhin diese
zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht überwiesen wurde.
Die Einzelheiten
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die auferlegten Verfahrenskosten
von CHF 215.30, weshalb gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommt (Botschaft StPO, BBl 2006,
S. 1085; Riklin, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 N 3).
1.2 Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a
Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100];
§ 17 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Als Adressat
des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer unmittelbar berührt und
er hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, was ihn zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde
ist überdies form- und fristgerecht gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
eingereicht und begründet worden, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen die auferlegten Verfahrenskosten von
CHF 215.30. Diese sind in Form von Auslagen der Staatsanwaltschaft (CHF
5.30) und einer Abschlussgebühr im Strafbefehlsverfahren zustande gekommen,
welches in die Wege geleitet wurde, nachdem die beiden Bussen nach jeweils zweimaligem
Versand an die Postadresse des Beschwerdeführers nicht innert Frist beglichen
worden waren.
2.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet, die Ordnungsbussen zugestellt bekommen zu haben.
Bei einer getrennten Zustellung von Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung
an dieselbe Adresse hat das Appellationsgericht jedoch wiederholt festgehalten,
dass zwar im Falle einer einmaligen Zustellung mit gewöhnlicher Post nicht
auszuschliessen sei, dass die Sendung nicht ankomme, etwa weil sie verloren gegangen
oder nicht korrekt adressiert worden sei. Die Möglichkeit, dass zwei Zustellungsfehler
aufgetreten seien, müsse jedoch als vernachlässigbar klein bezeichnet werden. Dies
aufgrund der auch für den vorliegenden Fall geltenden Tatsache, dass sich die
Adresse der betroffenen Personen als richtig und funktionstüchtig erwiesen
hatte, indem weitere postalische Zustellungen an die nämlichen Adressen
problemlos möglich waren (vgl. AGE BES.2014.70 vom 18. September 2014 E. 3;
BES.2014.54 vom 20. August 2014 E. 2.2; BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E.
2.3.3; zu ähnlichen Konstellationen siehe AGE BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 E.
3.1 ff.; 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2).
2.3 Es
ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschwerdeführer über die Bussen in
Kenntnis gesetzt worden ist und diese nicht innert Frist beglichen hat, weshalb
nach Art. 6 Abs. 3 des Ordnungsbussengesetzes anstelle des kostenlosen Ordnungsbussenverfahrens
das ordentliche Strafverfahren einzuleiten war, welches mit Strafbefehl
abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Verfahrenskosten zu
tragen, die er durch sein Verhalten selbst ausgelöst hat.
2.4 Der
vorinstanzliche Kostenentscheid ist demnach zu bestätigen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen Kosten in der Höhe von CHF 200.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
– Beschwerdeführer
– Strafgericht Basel-Stadt
– Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Michael Weissen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.