Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.165
ENTSCHEID
vom 10. Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. Oktober 2015
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom
20. Oktober 2015 erstattete B____ im Namen von A____ (Beschwerdeführerin) bei
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen unbekannt wegen
Amtsmissbrauchs. Der Vorwurf lautete dahingehend, dass Mitarbeiter der
Kantonspolizei Basel-Stadt die Beschwerdeführerin am 18. August 2015 widerrechtlich
ihrer Freiheit beraubt hätten, indem sie die Beschwerdeführerin festgenommen
und auf die Hauptwache verbracht hätten, von wo aus sie anschliessend in das Psychiatriezentrum
[…] eingeliefert worden sei.
Am 27. Oktober
2015 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens, da aufgrund
der Abklärungen feststehe, dass sowohl die polizeiliche Personenkontrolle als
auch die anschliessende fürsorgerische Unterbringung der Anzeigestellerin
recht- und verhältnismässig erfolgt sei.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 1. Dezem-ber 2015
unterschriebene Beschwerde vom 9. November 2015, mit welcher die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015
erklärte B____ den Rückzug der Beschwerde. In der Folge wurde sie vom Gericht
mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 aufgefordert, die Eingabe vom 7.
Dezember 2015 von der Beschwerdeführerin unterschreiben zu lassen. Mit
Schreiben vom 11. Dezember 2015 teilte B____ mit, dies sei nicht möglich, da
sich die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik […] befinde. Mit
Verfügung des Gerichts vom 15. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, die Rückzugseingabe zu unterschreiben. Dieses Schreiben konnte
ihr jedoch nicht zugestellt werden. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom
17. Dezember 2015 Stellung.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie
Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung,
StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100; § 17 lit. a des
Einführungsgesetzes zur StPO, EG StPO, SG 257.100). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin grundsätzlich selbst und
unmittelbar in ihren Interessen betroffen, da das zur Anzeige gebrachte Delikt
zu ihrem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat sie ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit
zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO
form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden.
1.3 Die
berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt ist gemäss §
4 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) den in einem kantonalen Anwaltsregister
eingetragen Personen vorbehalten. Die Vertretung der Beschwerdeführerin ist
keine in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältin. Somit ist der
Rückzug der Beschwerde ohne Unterschrift der Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam
und die Beschwerde hat als nicht zurückgezogen zu gelten. Auf die Beschwerde
ist deshalb einzutreten.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass
eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012,
a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen
oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung liegende
Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht
verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos
erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten
sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei
Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft
kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung
erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar,
Basel 2011, Art. 310 StPO N 6–10, vgl. auch AGE BES 2013.96 vom 20.
März 2014 E. 2.1 und BES.2012.94 vom 7. Februar 2013 E. 2.1)
2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass sowohl die
polizeiliche Personenkontrolle als auch die anschliessende fürsorgerische
Unterbringung (FU) recht- und verhältnismässig erfolgt seien und somit
keinerlei Tatverdacht ersichtlich sei. In ihrer Stellungnahme weist sie
ausserdem darauf hin, dass die im Requisitionsbericht der Kantonspolizei
festgestellten Umstände des Polizeieinsatzes und der Einweisung in die Universitären
Psychiatrischen Kliniken nicht im Ansatz eine Verfehlung der beteiligten Amtspersonen
erkennen liessen.
2.3 Den
zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zu folgen. Aus dem
Requisitionsbericht geht hervor, dass die Polizei via Notruf avisiert wurde
wegen einer älteren Frau, die einen verwirrten Eindruck machte und den
Eingangsbereich des Grand Casino Basel nicht verlassen wollte. Von den
aufgebotenen Polizisten wurde festgestellt, dass es sich bei besagter Frau um
die Beschwerdeführerin handelte. Während der Befragung durch die Polizei vor
Ort machte die Beschwerdeführerin einen verwirrten Eindruck und drohte unter
anderem damit, sich umzubringen, wenn es ihr nicht erlaubt werde, am Abend eine
grosse Party mit den Lastwagenfahrern auf der Wiese zu veranstalten. Vor diesem
Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zur Kontrolle
auf die Polizeiwache verbracht wurde. Dort wurde auf Bitte der
Beschwerdeführerin hin deren Vermieter [...] angerufen. Gemäss seinen Angaben leide
die Beschwerdeführerin seit ca. dem 4. August 2015 an „psychischen Anfällen“
und habe am 17. August 2015 die Einrichtung seiner Wohnung demoliert. Daraufhin
verständigten die zuständigen Beamten die piketthabende FU-Ärztin, welche
aufgrund eines Einsatzes keine Zeit hatte und auf die piketthabende Notfallpsychiaterin
verwies. Gemäss Bericht der Notfallpsychiaterin war eine FU indiziert, woraufhin
erneut die piketthabende FU-Ärztin verständigt wurde. Diese traf um 15:20 Uhr
auf der Polizeiwache ein und verfügte die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin.
Wie die Staatsanwaltschaft zu recht feststellt, lassen sich dem
Requisitionsbericht keinerlei Anzeichen entnehmen, die auf ein Fehlverhalten
oder gar Amtsmissbrauch der beteiligten Beamten hindeuten. Daran vermag auch
das am 30. September 2015 von den Einwohnerdiensten der Stadt [...]
ausgestellte Handlungsfähigkeitszeugnis nichts zu ändern, welches eine andere
Fragestellung betrifft als die vorliegend interessierende.
3.1 Zusammenfassend
ergibt sich weder aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin noch den eingereichten
Unterlagen ein Anhaltspunkt für einen Verdacht auf den zur Anzeige gebrachten
Straftatbestand. Damit erweist sich der strafrechtliche Vorwurf als haltlos.
Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme
verfügt. Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
unbegründet abzuweisen.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 300.–, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung
an:
–
Beschwerdeführerin
–
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm BLaw
Michael Weissen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.