Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.25
URTEIL
vom 14.
März 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
zurzeit in Haft im
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 11. März 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ wurde am
11. März 2016 durch die Polizei in Basel einer Kontrolle unterzogen. Dabei wies
sie sich mit einer ihr nicht zustehenden spanischen Identitätskarte (lautend
auf [...]) aus. A____ wurde in der Folge dem Migrationsamt übergeben, welches
die Ausländerin aus der Schweiz wegwies und eine dreimonatige Ausschaffungshaft
anordnete. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wozu ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Diese
Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.1 Ein
Ausländer kann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er
besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG), oder wenn Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG)
vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge
geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein
allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt
und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers
kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die
Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a S. 51, 129 I 139 E 4.2.1 S. 146).
2.2 Die
Beurteilte stammt nach eigenen Angaben aus Äquatorial-Guinea. Anlässlich ihrer
Kontrolle durch die Polizei hat sie sich mit einer ihr nicht zustehenden spanischen
Identitätskarte ausgewiesen. Seit rund 11 Jahren hat sie illegal in Spanien
gelebt. Die Beurteilte ist in die Schweiz gereist, um hier ohne Bewilligung als
Prostituierte zu arbeiten. Sie hatte jedoch die Absicht, nach Spanien zurückzukehren,
um dort zu studieren. Mit ihrem gesamten Verhalten hat die Beurteilte deutlich
gezeigt, dass sie nicht bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu
halten, sondern ihre persönlichen Interessen darüber stellt. Es ist bei dieser
Situation nicht anzunehmen ist, dass sie Anweisungen des Migrationsamtes Folge
leisten würde (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG). Dies gilt umso mehr, als
noch nicht feststeht, ob die Beurteilte nach Spanien zurückkehren kann oder ob
sie in ihre Heimat Äquatorial-Guinea gehen muss. Allein schon um nicht Gefahr
zu laufen, Europa verlassen zu müssen, würde die Beurteilte in Freiheit mit
hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen. In der heutigen Verhandlung hat sie denn
auch erklärt, auf keinen Fall in ihre Heimat zurückkehren zu wollen. Der Vollzug
der Wegweisung der Beurteilten erscheint deshalb gefährdet; er kann auch nicht durch
mildere Massnahmen als die Ausschaffungshaft wirksam sichergestellt werden. Das
Migrationsamt hat die notwendigen Abklärungen für eine allfällige Rückkehr nach
Spanien bereits in die Wege geleitet und ist damit dem Beschleunigungsgebot
nachgekommen. Die Haft erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und ist
zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 10. Juni 2016,
rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde
A____ am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.