Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.26
ENTSCHEID
vom 7.
März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Januar 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2015
der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu CHF 400.– Busse (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurde verfügt, dass der verfälschte
Führerausweis des Beschwerdeführers eingezogen und dem Doku-Team der Polizei
Basel zu Schulungszwecken ausgehändigt werde. Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens
von CHF 355.30 (CHF 105.30 Auslagen, CHF 250.– Gebühr) wurden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Der Strafbefehl wurde gemäss Sendungsinformation
der Post dem Beschwerdeführer am 9. November 2015 zugestellt.
Mit Schreiben
vom 15. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den
Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl zusammen mit den
Akten am 5. Januar 2016 zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt und
erklärte, sie halte am Strafbefehl fest.
Mit begründeter Verfügung
vom 15. Januar 2016 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Verspätung
nicht auf die Einsprache ein, wobei es ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtete.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die undatierte, am 4. Februar 2016 der Schweizerischen
Post übergebene Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer sinngemäss die
materielle Behandlung seiner Einsprache beantragt. Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung von
Vernehmlassungen indessen verzichtet.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können
mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§
4 lit. c und 17 lit. b des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a
Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG [SG 154.100]).
Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Beschwerden
müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids
oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp.
Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem
Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post (act. 4) am 19. Januar
2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 20. Januar 2016 zu laufen
und endete am 29. Januar 2016. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde jedoch
erst am 4. Februar 2016 bei der Post aufgegeben. Damit hat er die Beschwerdefrist
nicht eingehalten, so dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
1.3 Im
Übrigen wäre der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung kein Erfolg
beschieden gewesen, da der Beschwerdeführer bereits die Einsprache gegen den
Strafbefehl verspätet erhoben hatte und das Einzelgericht in Strafsachen daher
zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.