[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.17
URTEIL
vom 17.
Februar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kamerun,
[...]Basel
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch MLaw [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 16. Februar 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 19. Mai 2014 wurde die Niederlassungsbewilligung des
kamerunischen Staatsangehörigen A____, geb. am [...], widerrufen und wurde dieser
aus der Schweiz weggewiesen. Dazu wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 31.
August 2014 gesetzt. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem auf einen
dagegen erhobenen Rekurs aus formellen Gründen nicht eingetreten wurde
(Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 29. September 2014). Auf
diverse Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuche betreffend den erfolgten Entzug
des Aufenthaltstitels bzw. betreffend die Wegweisung wurde nicht eingetreten
oder sie wurden abgewiesen (letztmals mit Entscheid des Migrationsamts vom 24. November
2015). A____ wurden verschiedentlich neue Ausreisefristen angesetzt. Die
letztmalige Frist zur Ausreise verstrich ungenützt am 31. Oktober 2015, nachdem
er nach einer Festnahme am 10. September 2015 wegen einer Bussenumwandlung
(Busse von CHF 500.–, Umwandlung in 5 Tage Freiheitsstrafe im Falle der verschuldeten
Nichtbezahlung) bzw. nach seiner Zuführung zu Handen des Migrationsamts nachdem
die Busse am 11. September 2015 bezahlt wurde, dem Migrationsamt zugesichert hatte,
die Schweiz nun freiwillig zu verlassen und deswegen auf freien Fuss gesetzt
worden war. Nachdem dem Migrationsamt keine Ausreisemeldung zugestellt wurde,
wurde der polizeiliche Fahndungsdienst mit der Festnahme des A____ beauftragt.
Die Festnahme erfolgte am 12. Februar 2016. Aufgrund einer Bussenumwandlung
(Busse von CHF 700.–, Umwandlung in 7 Tage Freiheitsstrafe im Falle der verschuldeten
Nichtbezahlung) wurde er nach der Festnahme dem Straf- und Massnahmenvollzug
zugeführt. Nachdem die Busse am 15. Februar 2016 von seiner Ehefrau
beglichen wurde, wurde er zu Handen des Migrationsamt entlassen und zwecks
Sicherstellung der Wegweisung ins Gefängnis Bässlergut verbracht. Das Migrationsamt
verfügte nach Anhörung des A____ die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei
Monaten vom 15. Februar bis zum 14. Mai 2016.
A____ wurde an
der heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt. Er führt dazu aus, dass er
nicht nach Kamerun zurück wolle. Er sei schwer krank und er betreue zu Hause
seinen Sohn, der ihn brauche. Sein Rechtsanwalt reicht dazu ein Schreiben
seiner Ehefrau ein, welche darin schildert, dass sie ihrer Arbeit nicht
nachgehen könne, wenn A____ den Sohn nicht betreue. Sie wolle mit ihrem Ehemann
einfach ein ganz normales Leben führen können. Sein Rechtsanwalt ist zum
Vortrag gelangt. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung betreffend die
angeordnete Ausschaffungshaft und die Freilassung des A____ nach Hinterlegung
einer angemessenen Kaution sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Das Migrationsamt, vertreten durch die zuständige
Sachbearbeiterin, beantragt die Abweisung des Antrags auf Freilassung unter
Hinterlegung einer Kaution und die Bestätigung der Ausschaffungshaft für die
Dauer von drei Monaten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das schriftliche
Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist
mit der heutigen Verhandlung eingehalten, da die erst nachträgliche Bezahlung
der Busse die Rechtsnatur der Haft zwischen dem 12. und dem 15. Februar 2016
nicht zu ändern vermag. Die einzig ausländerrechtlich motivierte Haft beginnt
damit am 15. Februar 2016 (vgl. dazu: Businger,
Die Ausländerrechtliche Haft, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 232).
2.1 Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 N 2). Das Verfahren vor
dem Haftrichter dient nicht der Überprüfung des Wegweisungsentscheids oder von
anderen den Ausländer zur Ausreise verpflichtenden Verfügungen. Der Haftrichter
hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt; dessen Rechtmässigkeit bildet nicht Gegenstand
seines Verfahrens. Diesbezügliche Einwände sind im Asyl-, Bewilligungs- oder
Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht
(erstinstanzlich) durch den Haftrichter (vgl. BGer 2C_168/2013 vom 7. März 2013
- 1.3.1; 2C_749/2012 vom 28. August 2012 E. 2.1; 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012
- 2.1 und 2C_455/2009 vom 5. August 2009 E. 2.3). Die betroffene Person muss
sich in diesen Punkten nötigenfalls mit einem Wiedererwägungsgesuch an das
Bundesamt oder die zuständige kantonale Ausländerbehörde wenden und hernach den
entsprechenden Rechtsweg beschreiten (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 221; Göksu, a.a.O., Art. 80 N 14; Zünd, Migrationsrecht, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka
[Hrsg.], 4. Auflage 2015, 80 AuG N 6 [e contrario]; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in Ausländerrecht, Uebersax/Rudin/Yar/Geiser [Hrsg.], 2.
Auflage 2009, N. 10.28). Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich
unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss
die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer offenkundig
rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme
sichergestellt werden kann (BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2.2 S.
198 m.w.H.; 121 II 59 E. 2c S. 62; BGer 2C_749/2012 vom 28. August 2012 E.
2.1).
2.2 A____
lässt geltend machen, er habe den Wegweisungsentscheid nicht erhalten. Indessen
ist aktenkundig, dass dieser Entscheid A____ per A-Post Plus am 20. Mai
2014 zugestellt wurde. Ausserdem ersuchte sein damaliger Rechtsvertreter
innerhalb der Frist zur Rekurseinreichung die Behörden um Akteneinsicht. Nachdem
auf den Rekurs aus formellen Gründen nicht eingetreten wurde, erfolgten diverse
Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuche (vgl. oben Sachverhalt). Von einem offensichtlich
willkürlichen bzw. geradezu nichtigen Wegweisungsentscheid ist folglich nicht
auszugehen. Damit liegt die für die Anordnung einer Ausschaffungshaft notwendige
Wegweisungsverfügung vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn
Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung
nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt
hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine
Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die
Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen
Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass
er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 130 E. 4.2.1E 2 S. 146).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz. 10.94; Entscheid
des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft mit dem Bestehen
einer Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG, da A____
offensichtlich nicht gewillt sei, die Schweiz freiwillig zu verlassen und bei
der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente nicht behilflich sei.
3.3 A____
ist mehrfach vorbestraft. Am schwersten wiegt die Verurteilung wegen
Vergewaltigung und Freiheitsberaubung (nebst weiteren Delikten) mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 18. Juli 2014. Damit liegt ein Haftgrund gemäss Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG vor, da – wie
ausgeführt – von einer Person, welche das schweizerische Strafrecht nicht
respektiert, grundsätzlich auch keine Kooperation in anderen Bereichen der
Rechtsordnung zu erwarten ist. Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, belegt
das Verhalten von A____ die Richtigkeit dieser gesetzlichen Annahme und ist
auch vom Haftgrund der Untertauchensgefahr auszugehen. Das Migrationsamt führt
diesen Haftgrund in der Verfügung vom 16. Februar 2016 nicht auf. Dem
Gericht ist es aber unbenommen, die Haft auch aus einem anderen als dem in der
Verfügung genannten Grund zu bestätigen, soweit die Verfahrensrechte der
betroffenen Person gewahrt bleiben (Businger,
a.a.O., S. 280). A____ wurde in der Verhandlung mit dem Haftgrund konfrontiert.
Damit war es ihm und seinem Anwalt möglich, sich dazu zu äussern. Dem ist der
Rechtsbeistand auch nachgekommen. Folglich kann dieser Haftgrund greifen und
die Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich allein deshalb als rechtmässig.
3.4 Hinzu
kommt, dass A____ bereits vor knapp zwei Jahren aus der Schweiz weggewiesen wurde.
Sämtlichen gegen diesen Entscheid eingereichten Revisions- bzw.
Wiedererwägungsgesuchen war kein Erfolg beschieden. Obwohl die Behörden sich im
Rahmen dieser Entscheide mit seinen Einwänden gegen die Wegweisung
– insbesondere betreffend seine familiäre Situation sowie seinen Krankheits-
zustand – auseinandergesetzt haben, sieht er nicht ein, dass er die Schweiz zu
verlassen hat. Vielmehr besteht er weiterhin auf seinem vermeintlichen Anrecht,
in der Schweiz zu bleiben. Bereits im September 2015 wurde ihm im Rahmen einer
Festnahme seitens der Behörden nochmals persönlich mitgeteilt, dass er die
Schweiz zu verlassen habe und wurde ihm erneut eine Ausreisefrist bis zum 31.
Oktober 2015 gesetzt. Diese Frist hat er wiederum ungenutzt verstreichen lassen.
Am 12. Februar 2016 versuchte er sich mittels Verstecken unter dem Bett in
seiner Wohnung einer erneuten Festnahme zu entziehen, nachdem bereits seine
Ehefrau der Polizei keinen Einlass in die Wohnung gewähren wollte und
behauptete, A____ befinde sich nicht in der Wohnung (Polizeibericht vom 12.
Februar 2016). Die Darstellung der Festnahmesituation durch A____, wonach er
aus dem Bett gefallen sei und sich nur deshalb darunter befand, vermag nicht zu
überzeugen. Vielmehr ist erstellt, dass sich A____ aktiv versuchte dem
polizeilichen Zugriff zu entziehen. Obwohl er bereits seit längerer Zeit weiss,
dass er die Schweiz zu verlassen hat, weigert er sich zudem, den Behörden die
notwendigen Reisedokumente auszuhändigen. Dieses Verhalten vor dem Hintergrund
seiner Straffälligkeit zeigt klar auf, dass A____ die Schweiz nicht freiwillig
zu verlassen gedenkt und im Falle seiner Freilassung von einem Untertauchen
auszugehen ist. Diese Einsicht vermag auch der Hinweis des Rechtsbeistandes, A____
habe sich bislang immer an seiner Wohnadresse aufgehalten und sei somit auffindbar
gewesen, nicht zu ändern. A____ verfügt gemäss eigenen Angaben über Verwandte
in Europa. Er gibt an, seinen Pass bei einem Onkel in Paris, Frankreich,
deponiert zu haben. Angesichts der akut drohenden Ausweisung, der wiederholten
Ablehnung seiner Revisionsgesuche sowie seiner Aussage, er wolle nicht nach Kamerun,
ist deshalb nicht (mehr) davon auszugehen, dass er weiterhin in seiner Wohnung
anzutreffen wäre. Vielmehr ist von einem Untertauchen mit Hilfe seiner Familie
und Freunden zu rechnen.
Soweit A____ sinngemäss
moniert, er sei nicht hafterstehungsfähig, ist darauf hinzuweisen, dass ihm im
Gefängnis medizinische Betreuung zur Verfügung steht. Den Akten ist indessen zu
entnehmen, dass A____ sich weiteren ärztlichen Behandlungen nicht mehr zu
unterziehen gedenkt (vgl. Einvernahme vom 11. September 2015 S. 4). Damit steht
der Haft eine allfällige ärztliche bzw. schulmedizinische Betreuung von Vornherein
nicht entgegen.
5.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
5.2 Eine
Ausschaffung nach Kamerun ist rechtlich und tatsächlich möglich und
durchführbar. Soweit A____ moniert, er könne ihn Kamerun nur ungenügend medizinisch
behandelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Migrationsamt im Rahmen des
letzten Revisionsgesuchs die Möglichkeiten medizinischer Betreuung im Zusammenhang
mit dem spezifischen Krankheitsbild von A____ abgeklärt hat. Damit ist
erstellt, dass die Behandlung eines multiplen Myeloms sowie einer Niereninsuffizienz
im Central Hospital of Yaoundé möglich sind (vgl. Bericht medizinisches consulting
vom 27. Oktober 2015). Auch wenn die dortige Behandlung unter Umständen nicht
dem schweizerischen Behandlungsstandard entspricht, steht dies einer Wegweisung
nach Kamerun nicht entgegen, da im Wegweisungsfall kein Anspruch auf eine in allen
Belangen absolut gleichwertige Behandlung in der Heimat besteht (BGE 128 II 200
E. 5.3. S. 209). Ohnehin verweigert A____ offenbar weitere schulmedizinische
Behandlungen auch in der Schweiz und weigert er sich ausserdem, den Migrationsbehörden
aktuelle Informationen über seinen Gesundheitszustand zu erteilen. Ob er
aktuell überhaupt einer medizinischen Behandlung bedarf und wenn ja, was für
eine Behandlung er benötigt, ist damit nicht bekannt. Seine Krankheit steht
damit jedenfalls der Durchführung der Wegweisung nicht entgegen.
5.3 A____
bringt weiter vor, er betreue zu Hause seinen achtjährigen Sohn. Seine Ehefrau
sei zu 80% berufstätig und könne nicht arbeiten, wenn er nicht zum Sohn schaue.
Dies wird im Schreiben der Ehefrau bestätigt (s. oben Sachverhalt). Dazu ist
festzuhalten, dass der Familie die Wegweisung des A____ seit knapp zwei Jahren
bekannt ist und sie sich spätestens nach Abweisung des letzten Revisionsgesuchs
mit Entscheid vom 24. November 2015 mit der Regelung der Betreuungssituation
auseinanderzusetzen hat. Hinzu kommt, dass der Sohn bereits schulpflichtig ist,
womit er für einen Grossteil der Arbeitswoche ohnehin keiner Betreuung durch
die Eltern bedarf. Dies umso mehr, als die Ehefrau gemäss Aussagen des A____ an
einigen Wochentagen über den Mittag nach Hause kommt. Insbesondere aber ist es
der Ehefrau zuzumuten, sich angesichts der längst bekannten Situation um eine
angemessene Drittbetreuung zu bemühen. Das öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Ausschaffung geht dem Individualinteresse des A____, die
Zeit bis zur Ausschaffung zu Hause verbringen und seinen Sohn betreuen zu
können, vor.
5.4 A____
beantragt, ihn nach Hinterlassen einer angemessenen Kaution (vorschlagsweise
für CHF 7‘200.– entsprechend der behaupteten Höhe zweier Monatslöhne seiner
Ehefrau) auf freien Fuss zu setzen. Dazu ist festzustellen, dass A____ gemäss
eigenen Angaben über keine finanziellen Mittel verfügt und gemäss Betreibungsregisterauszug
vom 4. November 2013 wohl (immer noch) Schulden hat (zum damaligen Zeitpunkt
Betreibungen in der Höhe von CHF 5‘386.80 sowie 20 offene Verlustscheine in der
Höhe von CHF 22‘814.15). Dementsprechend führt sein Rechtsanwalt auch aus, dass
die Ehefrau gesagt habe, sie könne „Geld organisieren“. Demnach wollen sich die
Ehegatten für die Hinterlegung einer Kaution verschulden bzw. würde A____ eine
solche nicht aus seinem eigenen Vermögen bezahlen. Das Hinterlegen einer von
Dritten bezahlten Kaution ist regelmässig nicht als taugliches Mittel zur
Verhinderung einer Flucht- bzw. Untertauchensgefahr anzusehen, insbesondere
wenn die inhaftierte Person in der Vergangenheit nachweislich der Bezahlung von
Schulden ungenügend nachgekommen ist (vgl. statt vieler: AGE HB.2014.37 vom 23.
Dezember 2014 E. 2.3.1 und 2.4). Damit erweist sich die Hinterlegung einer
Kaution zur Verhinderung einer Untertauchensgefahr als ungenügend. Das
Migrationsamt hat weiter ausgeführt, dass auch die Hinterlegung des Passes die Untertauchensgefahr
nicht beheben könnte. Dazu ist einerseits darauf hinzuweisen, dass A____
solches auch nachdem es vom Migrationsamt thematisiert wurde, nicht angeboten
hat und andererseits ein Untertauchen in der Schweiz oder im Schengenraum auch
ohne Ausweispapiere möglich ist. Ein milderes Mittel als die Anordnung der
Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der Wegweisung des A____ ist damit nicht
ersichtlich.
5.5 Auch
die Dauer der angeordneten Ausschaffungshaft von drei Monaten erweist sich
angesichts des Umstands, dass es A____ mit der Beibringung seiner Reisedokumenten
selbst in der Hand hat, das Ausschaffungsverfahren zu beschleunigen, als
angemessen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass das Migrationsamt bislang alles
unternommen hat, um ein Laisser-passer seitens der kamerunischen Behörden zu
erwirken. Dass ein solches in näherer Zukunft auch ausgestellt wird, erscheint
zudem höchst wahrscheinlich, da dem Migrationsamt Kopien von Ausweispapieren des
A____ vorliegen. Die Ausschaffungshaft erweist sich damit als rechtmässig und
verhältnismässig und ist für die Dauer von drei Monaten zu bestätigen.
6.1 Das
vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
6.2 A____
ist rechtlich vertreten und beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Zwar ist eine solche bei der erstmaligen Haftüberprüfung nicht von vorneherein
ausgeschlossen. Erforderlich ist allerdings, dass der Fall besondere
Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellt (BGer 2C_556/2007
vom 21. Januar 2008, BGE 122 I 276 f.). Vorliegend stellen sich besondere
Fragen tatsächlicher Natur und war die Frage nach dem allfälligen Bestehen
eines milderen tauglichen Mittels zu prüfen. Die rechtliche Verbeiständung
erweist sich damit grundsätzlich als gerechtfertigt. Allerdings sind die
finanziellen Verhältnisse des A____ nicht aktenkundig und wird die
Bedürftigkeit auch an der Verhandlung einzig behauptet. A____ wird deshalb eine
kurze Nachfrist zur Einreichung von Belegen betreffend seine finanziellen
Verhältnisse und seine notwendigen Auslagen gewährt. Danach wird in einem
zweiten Entscheid über die Gewährung des Kostenerlasses entschieden.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ verfügte Ausschaffungshaft
vom 15. Februar 2016 bis zum 14. Mai 2016 ist rechtmässig und angemessen.
Über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird nach Einreichung der Unterlagen betreffend
Einkommen und notwendige Auslagen entschieden. Alain Lebogo wird dazu Frist bis
zum 23. Februar 2016 gesetzt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.