Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
DG.2016.7
ENTSCHEID
vom 29. Februar
2016
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius
Gelzer ,
Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen den
Appellationsgerichtspräsidenten im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
VD.2015.235 (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom
15. Oktober 2015 i.S. Regelung des Besuchsrechts und Errichtung einer
Besuchsrechtsbeistandschaft über B____)
Sachverhalt
A____
(Gesuchstellerin) ist Beschwerdeführerin in einem vor dem Verwaltungsgericht
hängigen Verfahren gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) vom 15. Oktober 2015 betreffend Regelung des Besuchsrechts und
Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft über ihre Tochter B____ (Verfahren
VD.2015.235). Im vorgenannten Entscheid der KESB wurde einer allfällig dagegen
erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Verfügung vom
14. Januar 2016 wies der zuständige Instruktionsrichter, Dr. Stephan
Wullschleger, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab.
Mit E-Mail vom
12. Februar 2016 ist die Gesuchstellerin im vorgenannten Verfahren an das
Verwaltungsgericht gelangt und hat „Befangenheit und Interessenbindung des
Instruktionsrichters Dr. Stephan Wullschleger mit der Vorsitzenden der Spruchkammer
der KESB, Frau Marianne Kalt“ geltend gemacht. Sie hat beantragt, dass die
vorgesehene Anhörung ihrer Tochter und die weiteren Gerichtsverhandlungen nicht
durch ein Mitglied der SP durchgeführt würden. In einem schriftlichen „Ausstandsbegehren
[vom 22. Februar 2016] gegen eine Gerichtsperson der „rot-grünen Partei“ hat
die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu gewähren oder ein beschwerdefähiger Zwischenentscheid mit Begründung zu erlassen.
Es seien die in Art. 29 ff. BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten
allgemeinen Verfahrens- und Rechtsweggarantien durch ein unabhängiges,
unparteiisches Gericht zu gewährleisten. Die Anhörung des Kindes sei mittels
digitaler Tonaufnahme festzuhalten und es sei die Anwesenheit durch eine vom
Verfahren unabhängige, neutrale Person aus dem Umfeld des Kindes zuzulassen. Der
Instruktionsrichter hat das Ausstandsgesuch dem im Verfahren VD.2015.235
zuständigen Gerichtspräsidenten Dr. Stephan Wullschleger zur Kenntnisnahme
zugestellt. Auf die Einholung einer Stellungnahme hat er verzichtet. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Über
Ausstandsbegehren entscheidet gemäss § 43 GOG die Gerichtskammer in Abwesenheit
des Betreffenden, wobei die Anwesenheit von drei Richtern genügt. Vorliegend
ist einzig über die Frage der Befangenheit des Instruktionsrichters resp. von
Gerichtspersonen der „rot-grünen Partei“ zu befinden. Nicht Gegenstand des
vorliegenden Ausstandsbegehrens bilden demgegenüber die Fragen der Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie diejenige der Aufzeichnung der
Anhörung des Kindes im Verfahren VD.2015.235. Auf die entsprechenden Rügen ist
hier nicht einzugehen. Diese Fragen sind vielmehr in jenem Verfahren zu
beurteilen, wie auch der Verfügung des Instruktionsrichters, Dr. Stephan
Wullschleger, vom 13. Februar 2016 zu entnehmen ist. Gleiches gilt für die
Einwände, welche die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren gegen die
Rechtmässigkeit der Besuchsrechtsbeistandschaft bzw. die Eignung der Beistandsperson
erhebt.
2.1 Nach
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass
ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen
Gericht beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände,
welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder
zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (BGE 128 V 82 E. 2
S. 84 f. mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten
und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall
beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des
verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung
Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138
I 1 E. 2.2 S. 3f.; 134 I 20 E. 4.2 S. 21; 131 I 24 E. 1.1
S. 25, 131 I 113 E. 3.4 S. 116; 114 Ia 50 E. 3b und 3c S. 53 ff.). Im
kantonalen Verfahrensrecht wird dieser Anspruch durch die Regeln über den
Austritt und die Ablehnung von Gerichtspersonen konkretisiert. So kann eine
Partei im Verwaltungsverfahren gemäss § 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit §
42 Abs. 7 GOG einen Gerichtspräsidenten, Richter, Ersatzrichter oder
Mitarbeiter ablehnen, wenn Gründe gegen dessen Unbefangenheit vorhanden sind.
Voreingenommenheit
und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen,
wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen
Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem
bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in einer Vorbefassung
desselben mit der in Frage stehenden Streitsache begründet sein. Bei der Beurteilung
eines Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver
Weise begründet erscheinen. Hierfür genügt es, dass Umstände vorliegen, die bei
objektiver Betrachtung den Anschein von Befangenheit und Voreingenommenheit
erwecken; für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich
befangen ist (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; 128 V 82 E. 2a S. 84 mit
Hinwiesen; AGE 1003/2009 vom 20. August 2010). Der Ausstand im Einzelfall steht
in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter
und muss daher die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung
für die Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen
Richters nicht ausgehöhlt werden (BGer 1P.168/2003 vom 25. August 2003
E. 3.1).
2.2 Während
sich die Gesuchstellerin in ihrem E-Mail vom 12. Februar 2016 noch gegen
die Durchführung der Kindsbefragung durch ein Mitglied der SP gewandt hatte, hat
sie ihre Einwände im schriftlichen Ausstandsgesuch auf alle Gerichtspersonen
„der rot-grünen“ Partei ausgeweitet. Gemeint sind damit wohl Mitglieder der SP
sowie der Grünen Partei, womit sich das Ausstandsbegehren implizit auch gegen
den Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren richtet.
Dem Einwand kann
freilich nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind
ausschliesslich an die Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsgesuche, die -
wie hier - keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Richter in einem
konkreten Fall befangen sein sollten, unzulässig. Auf entsprechende Gesuche ist
nicht einzutreten (BGer 6B_1043/2014 vom 25. November 2014, E.2). Die Zugehörigkeit
eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei begründet für sich allein
keinen Anschein der Befangenheit. Gleiches gilt für die Tatsache, dass ein Richter
derselben politischen Partei angehört wie ein Mitglied des Spruchkörpers der
Vorinstanz (BGer 1C_426/2014 vom 24. November 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Am
Fehlen jeglicher Anzeichen von Befangenheit ändert auch nichts, dass der Kindsvater
und dessen Familie nach – nicht weiter belegten – Angaben der Gesuchstellerin
„freundschaftliche bzw. nachbarschaftliche Kontakte zu Amtsträgern aus der
rot-grünen Partei im Kanton Basel-Land und Basel-Stadt“ pflegen sollen. Die Gesuchstellerin
substantiiert solches in keiner Weise und legt insbesondere nicht dar, dass
eine besondere Nähe des Beigeladenen oder seiner Familie zum
Instruktionsrichter bestünde. Von Umständen, welche bei objektiver Betrachtung
den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des abgelehnten
Instruktionsrichters erwecken könnten, kann deshalb keine Rede sein. Gleiches
gilt für die geltend gemachte Interessensbindung zwischen dem
Appellationsgerichtspräsidenten Dr. Stephan Wullschleger und der
Vorsitzenden der Spruchkammer der KESB, Frau Marianne Kalt, aufgrund der Mitgliedschaft
der beiden Personen im Centrum für Familienwissenschaften. Bei dieser
Institution handelt es sich um einen gesamtschweizerischen Zusammenschluss von
Personen aus Wissenschaft und Praxis verschiedener Disziplinen, die sich mit
der Familie in all ihren Erscheinungsformen auseinander setzen. Das Centrum
initiiert, begleitet und unterstützt Forschung im Bereich der Familie, äussert
sich zu aktuellen Themen und macht Forschungsergebnisse einer breiten Öffentlichkeit
zugänglich. Es bietet universitäre und ausseruniversitäre Fortbildung im
Bereich Familie, Recht und Gesellschaft an (vgl. www.famwiss.ch). Es ist nicht
ersichtlich, und wird von der Gesuchstellerin im Übrigen auch nicht ausgeführt,
weshalb sich aus der Mitgliedschaft bei dieser Fachorganisation mit Bezug auf
den Instruktionsrichter ein Anschein der Befangenheit ergeben soll.
Somit ist das
Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.3 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 300.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Ausstandsgesuch vom 22. Februar 2015
gegen den Instruktionsrichter Dr. Stephan Wullschleger im
Verwaltungsbeschwerdeverfahren VD.2015.235 wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
[…] als Beigeladener im Verfahren VD.2015.235
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.