Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.214
URTEIL
vom 27.
Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian
Hoenen, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[...]
B____ Rekurrentin
2
[...]
C____ Rekurrentin
3
[...]
D____ Rekurrentin
4
[...]
alle vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat Basel-Stadt Rekursgegner
vertreten durch Bau- und
Verkehrsdepartement,
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Basel Tattoo Productions GmbH
Beigeladene
Glockengasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Regierungsrats vom 7. Juli 2015
betreffend „Konzeptanpassung des
Basel Tattoo 2016 und 2017 im Rahmen der bestehenden Belegungsregeln
Kasernenareal" vom 7. Juli 2015 (publiziert im Kantonsblatt vom 26.
September 2015)
Sachverhalt
Mit Beschluss
vom 7. Juli 2015 betreffend „Konzeptanpassung des Basel Tattoo 2016 und 2017“
bewilligte der Regierungsrat „auf der Basis der bestehenden Bespielungsregeln ‚Kasernenareal‘
für die beiden Jahre 2016 und 2017 je zwei zusätzliche Veranstaltungstage für
die Durchführung von je zwei zusätzlichen Abendveranstaltungen (bis 24 Uhr)
anlässlich des Basel Tattoo 2016 und 2017. Die Belegungstage werden von 29 auf
31 Tage erweitert.“ Dieser Beschluss wurde im Kantonsblatt vom 26. September
2015 mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht.
Gegen diesen
Beschluss erhoben A____, B____, C____ und D____, alle vertreten durch Advokat
lic. iur. [...], mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 Rekurs an das Verwaltungsgericht.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 beantragten die Rekurrierenden, es seien ihrem
Vertreter „sowohl die gesamten Gesuchsakten des grundsätzlichen Gesuches,
welches dem Beschluss des Regierungsrates vom 6. Dezember 2014 betreffend
Veranstaltung Basel Tattoo für die Jahre 2015, 2016 und 2017 zugrunde lagen,
sowie die Akten des Abänderungsgesuches, welche Grundlage des angefochtenen
Entscheids sind, zur Einsichtnahme zuzustellen“. Gleichzeitig ersuchten sie um
Erstreckung der Frist zur Begründung ihres Rekurses. Mit Verfügung vom 28.
Oktober lud der Verfahrensleiter die Basel Tattoo Productions GmbH zum
Verfahren bei und ersuchte den Regierungsrat um die Edition seiner Akten zur
Erteilung der verlangten Einsicht resp. um Begründung allenfalls dagegen
bestehender Einwände.
Der
Regierungsrat liess vom Bau- und Verkehrsdepartement mit Eingabe vom 13. November
2015 Antrag stellen, es sei ihm die Frist zur Edition seiner Akten zwecks
Erteilung der Einsicht an die Rekurrierenden abzunehmen, ausserdem sei das
Verfahren auf die Vorfrage zu beschränken, ob der angefochtene Beschluss des Regierungsrates
vom 7. Juli 2015 ein taugliches Anfechtungsobjekt darstelle. Dabei sei
festzustellen, dass der Beschluss des Regierungsrates vom 7. Juli 2015 kein
taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von § 1 Abs. 2 und § 10 des Gesetzes über
die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege darstelle, und es sei auf den
Rekurs kostenfällig nicht einzutreten. Für den Fall der Ablehnung dieser
Anträge beantragte er die Setzung einer neuen Frist zur Edition seiner Akten.
Die Beigeladene verzichtete mit Eingaben vom 5. und 25. November 2015 auf
Stellungnahmen zu diesen Eingaben. Mit Eingabe vom 26. November 2015 stimmten
die Rekurrierenden der Beschränkung des Verfahrens auf die Vorfrage, ob ein
taugliches Anfechtungsobjekt vorliege, zu, hielten aber an den Anträgen auf
Akteneinsicht und nachfolgender Gelegenheit zur Stellungnahme fest. Der Verfahrensleiter
verfügte daraufhin am 30. November 2015 die Herausgabe der Verfahrensakten
an das Gericht, wobei vorgesehen sei, den Rekurrierenden Einsicht in diese zu gewähren,
sofern der Einsicht nicht für das Gericht erkennbar schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden. Dieser Verfügung folgend reichte das
Bau- und Verkehrsdepartement dem Gericht mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 die
Verfahrensakten mit vollständigem Aktenregister ein und bezeichnete jene Akten,
deren Herausgabe ihrer Meinung nach wegen entgegenstehender
Geheimhaltungsinteressen verweigert werden solle. Diesem Antrag folgend wurde
den Rekurrierenden mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 Einsicht in einen Teil
der Akten gewährt und Frist zur Rekursbegründung gesetzt. Sie begründeten ihren
Rekurs mit Eingabe vom 4. Januar 2016. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung
sah der Verfahrensleiter von einem weiteren Schriftenwechsel ab. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Beschlüsse des
Regierungsrates unterstehen gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) grundsätzlich dem
Rekurs an das Verwaltungsgericht.
1.1 Vorliegend
ist strittig, ob es sich beim angefochtenen Beschluss des Regierungsrates um
ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne dieser Bestimmung handelt. Anfechtbar
sind gemäss § 10 VRPG Verfügungen des Regierungsrates. Der Begriff der
Verfügung wird im kantonalen Recht nicht definiert. Er ist praxisgemäss in
Analogie zu Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVG,
SR 172.021) zu konkretisieren. Eine Verfügung stellt danach einen
individuellen, auf öffentliches Recht gestützten und an den Einzelnen
gerichteten Hoheitsakt dar, der eine verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung
rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise regelt
(Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 481; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 f.). Den Verfügungen gleichgestellt sind Allgemeinverfügungen (VGE
VD.2010.72 vom 15. April 2011, VD.2009/746 vom 10. November 2010; Wullschleger/Schröder, a.a.O. S. 281).
1.2 Der
vorliegend angefochtene Beschluss betrifft eine Konzeptanpassung im Rahmen der
bestehenden Belegungsregeln „Kasernenareal“. Damit beschloss der Regierungsrat
„auf der Basis der bestehenden Bespielungsregeln ‚Kasernenareal‘ für die beiden
Jahre 2016 und 2017 je zwei zusätzliche Veranstaltungstage für die Durchführung
von je zwei zusätzlichen Abendveranstaltungen (bis 24 Uhr) anlässlich des Basel
Tattoo 2016 und 2017“. Entsprechend wurden die vom Basel Tattoo zu belegenden
Belegungstage von 29 auf 31 Tage erweitert.
1.3 Der
Regierungsrat stellt sich in der vom Bau- und Verkehrsdepartement ausgearbeiteten
Eingabe vom 13. November 2015 (act. 6) auf den Standpunkt, dass dieser
Beschluss nicht als Verfügung qualifiziert werden könne. Er richte sich nicht
an Private, sondern allein an die betroffenen Verwaltungseinheiten, und besage
bloss, dass zwei der fünf „Jokertage“ auf dem Kasernenareal zugunsten des Tattoos
vorgesehen würden. Damit werde in keiner Weise die noch ausstehende Anpassung
der Bau- und Nutzungsbewilligung für die Jahre 2016 und 2017 ersetzt. Vielmehr
werde der Veranstalter dafür ein Gesuch einzureichen haben, welches im Kantonsblatt
zu publizieren und durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen sein werde. Somit
werde durch den Beschluss keine verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung geregelt.
Der Beschluss sei gegenüber Privaten nicht erzwingbar.
1.4 Demgegenüber
machen die Rekurrierenden geltend, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um
einen individuell-konkreten Akt handle. Für diese Auslegung des Beschlusses spreche
bereits der Wortlaut einer Medienmitteilung des Regierungsrates vom 2.
September 2015, wonach der Beschluss des Regierungsrates „eine Änderung des
2014 aufgelegten und rechtskräftigen Gesuches der Veranstalter für die Jahre
2015, 2016 und 2017“ beinhalte. Aufgrund der Publikation habe der Regierungsrat
offensichtlich ursprünglich die Absicht gehabt, für alle verbindlich zu
verfügen, dass das „Basel Tattoo“ ohne erneutes Gesuch an zwei zusätzlichen
Abendveranstaltungen produziert werden dürfe. Offenbar sei sich der
Regierungsrat aber im Nachhinein bewusst geworden, dass ein solcher Entscheid
dem Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG, SG 724.100) und dem
übergeordneten eidgenössischen Raumplanungsrecht widerspreche.
Wie es sich
bezüglich der subjektiven Erwartungen des Regierungsrates bei seinem Beschluss
verhält, kann im Rahmen der Eintretensfrage offen bleiben, da die Qualifikation
des Anfechtungsobjektes aus sich selbst und seinen objektiven Wirkungen erfolgen
muss. Auch aus der weiteren Rüge der Rekurrierenden, es liege bloss ein rektifizierter
Entscheid vor, und ohne den ursprünglichen Beschluss könne nicht beurteilt
werden, ob ursprünglich nicht etwas anderes als eine verwaltungsinterne Weisung
intendiert worden sei, lässt sich bezüglich der Eintretensfrage nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Beschwert sein können die Rekurrierenden allein durch den
publizierten Beschluss, weshalb ausschliesslich dessen Rechtsnatur zu
untersuchen ist. Im Übrigen hat der Regierungsrat seinen ursprünglichen
Entscheid mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 (act. 12/4 und 7) ediert und ist
dieser den Rekurrierenden zur Einsicht zugestellt worden.
Weiter verweisen
die Rekurrierenden auf die dem Beschluss angehängte Rechtsmittelbelehrung und
machen geltend, wenn der Regierungsrat diese nun nachträglich als irrtümlich
bezeichne, so werde der Vertrauensschutz der Veranstalterin, die bereits
Tickets für die beiden zusätzlichen Veranstaltungen verkaufe, völlig ausgeklammert.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Beigeladene jeder Mitwirkung im
Verfahren enthalten und somit auch keinen Schutz eines allenfalls entstandenen
Vertrauens in Anspruch genommen hat. Inwieweit der Beschluss des Regierungsrates
vom 7. Juli 2015 bei ihr geschütztes Vertrauen hat entstehen lassen, ist daher
im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
1.5 Die
Nutzung des öffentlichen Raumes zu einem über den schlichten Gemeingebrauch
hinaus gehenden Sonderzweck bedarf gemäss § 10 des Gesetzes über die Nutzung
des öffentlichen Raumes (NöRG, SG 724.100) grundsätzlich einer Bewilligung. Gesuche
um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken sind zu publizieren (§ 37
NöRG). Sie unterstehen der Einsprache (§ 39 NöRG). Gemäss § 17 NöRG kann eine erteilte
Bewilligung bei veränderten Verhältnissen oder zur Wahrung überwiegender
öffentlicher oder privater Interessen geändert werden. Neben der Erteilung einzelner
Nutzungsbewilligungen kann die Nutzung für einzelne Orte gemäss § 24 NöRG mit
speziellen Nutzungsplänen näher geregelt werden. Mit solchen Nutzungsplänen
kann namentlich die Intensität der Nutzung geregelt werden und können Kriterien
für die Bewilligung zur Nutzung zu Sonderzwecken festgelegt werden, wenn die
Nachfrage das Angebot übersteigt (§ 25 NöRG). Ein Beispiel solcher Nutzungspläne
sind die – schon vor der Einführung des NöRG bestehenden – „Bespielungspläne“,
die für einzelne Plätze in der Stadt genauere Vorschriften für die Anzahl, Art
und Dauer von Veranstaltungen vorsehen und damit unter anderem auch den Schutz
der Anwohnerinnen und Anwohner vor übermässigen Lärmimmissionen bezwecken. Mit
der gesetzlichen Verankerung dieser Bespielungspläne und des Boulevardplans
sollte auch „der Rechtsschutz der Betroffenen erhöht“ werden (Ratschlag zum Gesetz
über die Nutzung des öffentlichen Raumes [NöRG] Nr. 12.0204.01 vom 26. März
2013, S. 56).
1.6 Vorliegend
ist unbestritten, dass es sich bei der Nutzung des Kasernenareals zum Zweck der
Durchführung des Basel Tattoos um eine bewilligungspflichtige Nutzung handelt. Für
das Kasernenareal besteht ein Belegungsplan, also ein Nutzungsplan gemäss § 24
NöRG (act. 15/10). Dieser legt fest, dass das Kasernenareal an 160
Belegungstagen genutzt werden darf, wobei an 40 dieser 160 Tage Anlässe mit
lärmintensiven Auswirkungen stattfinden dürfen. Ausserdem wird festgehalten,
dass der Regierungsrat zusätzlich zum Kontingent an Veranstaltungstagen pro
Platz zwei zusätzliche Veranstaltungstage (auf dem gesamten Stadtgebiet maximal
fünf) bewilligen darf. In Konkretisierung dieses Belegungsplans hat die
Allmendverwaltung als zuständige Leitbehörde auf Gesuch der Beigeladenen hin
mit im Kantonsblatt veröffentlichtem Beschluss vom 6. Dezember 2014 (act.
15/8) die Veranstaltung des Basel Tattoo für die Jahre 2015, 2016 und 2017
während jeweils maximal 29 Belegungstagen (inkl. Auf- und Abbau) bewilligt. Der
vorliegend beanstandete Beschluss des Regierungsrates vom 7. Juli 2015 ist explizit
„auf der Basis der bestehenden Bespielungsregeln ‚Kasernenareal‘“ ergangen. Da
er – anders als der genannte Beschluss der Allmendverwaltung – nicht im
Verfahren gemäss § 10 und den §§ 35 ff. NöRG gefasst worden ist, kann er nicht
mit Wirkung für am Verfahren nicht beteiligte Dritte die auf der Grundlage des
genannten Beispielungsplans bewilligte Nutzung für die Jahre 2015, 2016 und
2017 abändern. Auf diesen Standpunkt stellt sich in seiner Eingabe vom 13.
November 2015 (act. 6) auch der durch das Bau- und Verkehrsdepartement vertretene
Regierungsrat selbst.
Möglicherweise
ging der Regierungsrat bei seinem Beschluss allerdings noch von einer anderen
Auffassung aus. In seinem Bericht an den Regierungsrat vom 29. Juni 2015 (act.
13/3 S. 3) hatte das Präsidialdepartement erläutert, „die [von den Verantwortlichen
des Basel Tattoo] gewünschte Konzeptanpassung des Basel Tattoo ab 2016 und das
damit zusammenhängende Bewilligungsverfahren“ könne „auf der Basis der
geltenden Bespielungsregeln ‚Kasernenareal‘ umgesetzt werden“. Dazu benötige es
einen entsprechenden Beschluss des Regierungsrates. Gemäss dem geltenden Bespielungsplan
könne der Regierungsrat in Eigenkompetenz zusätzlich zum bestehenden Kontingent
an Veranstaltungstagen maximal zwei Zusatztage pro Jahr auf dem Kasernenareal
bewilligen. Damit könne sichergestellt werden, „dass das Basel Tattoo in den
Jahren 2016 und 2017 die Konzeptanpassung in der gewünschten Form umsetzen“
könne. Weiter hatte das Präsidialdepartement darauf hingewiesen, „aufgrund der
Raumwirksamkeit der Veranstaltung“ sei das Basel Tattoo jeweils publiziert
worden. Die Bespielungsregeln sagten nichts darüber aus, ob vom Regierungsrat beschlossene
zusätzliche Kontingente ebenfalls publiziert werden müssten. Der Sinn der
Publikation liege aber darin, dass sich Betroffene vor dem Entscheid der
Behörde zu einem Sachverhalt äussern könnten. Da mit dem beantragten Beschluss
der Regierungsrat aber bereits einen Entscheid getroffen haben werde, erübrige
sich (nach Ansicht des Präsidialdepartements) eine Publikation. Auf der Basis
dieses Berichts erfolgte der Beschluss des Regierungsrats vom 7. Juli 2015,
welcher zunächst nicht publiziert wurde. Am 22. September 2015 „rektifizierte“
der Regierungsrat diesen Beschluss indessen insofern, als er ihn mit einer
Rechtsmittelbelehrung versah und im Kantonsblatt publizieren liess.
Aus dem
angefochtenen Beschluss geht letztlich nicht klar hervor, was der Regierungsrat
eigentlich entscheiden wollte. Insbesondere erscheint nicht ausgeschlossen, dass
er – wie von den Rekurrierenden behauptet – die Bewilligung der Nutzung des
Kasernenareals durch das Basel Tattoo für die Jahre 2015, 2016 und 2017 doch direkt
und ohne Beteiligung Dritter am Verfahren abändern wollte. Darauf könnte die
nachträgliche Publikation des Entscheids, versehen mit einer
Rechtsmittelbelehrung, schliessen lassen. Ein solcher Beschluss würde aber
grundsätzlich in die Zuständigkeit der Allmendverwaltung als Leitbehörde fallen
und wäre in dem vom NöRG vorgesehenen Verfahren zu beschliessen. Daraus folgt,
dass der angefochtene Beschluss aufgrund der gesamten Umstände in objektiver
Auslegung – ungeachtet einer möglicherweise ursprünglich anderen Auffassung des
Regierungsrates – als rein behördenverbindlicher Entscheid des Regierungsrates
ohne direkte rechtsgestaltende Wirkung zu Gunsten und zu Lasten Dritter zu
verstehen ist. Er ersetzt in keiner Weise die noch ausstehende Anpassung der
Bau- und Nutzungsbewilligung für die Jahre 2016 und 2017, welche nach einem
entsprechenden, im Kantonsblatt zu publizierenden, Gesuch der Beigeladenen von
der Allmendverwaltung als Leitbehörde zu treffen sein wird.
1.7 Materiell
stellt der angefochtene Beschluss – wie das für den Regierungsrat handelnde
Bau- und Verkehrsdepartement in der Eingabe vom 13. November 2015 zutreffend
ausgeführt hat – eine Dienstanweisung an die Allmendverwaltung dar, welche
zusammen mit dem Bespielungsplan den Ermessensspielraum der Verwaltung bei der
Behandlung des (noch ausstehenden) konkreten Bewilligungsgesuchs konkretisiert.
Erst der entsprechende Entscheid der Allmendverwaltung wird Drittwirkungen
haben und dem Rekurs offenstehen. Der Beschluss des Regierungsrats als bloss
behördenverbindlicher Entscheid ohne direkte rechtsgestaltende Wirkung zu
Gunsten und zu Lasten Dritter stellt dagegen kein zulässiges Anfechtungsobjekt
für einen Rekurs an das Verwaltungsgericht dar.
1.8 Ebenso
wenig ist der Beschluss ein mögliches Anfechtungsobjekt einer abstrakten Normenkontrolle
mittels Verfassungsbeschwerde nach § 30a ff. VRPG, da er einerseits kein
generell-abstrakter Erlass gemäss § 30e VRPG ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
Auflage, Zürich 2010, N 867), und namentlich da er keine direkte
Aussenwirkungen entfaltet. Wie soeben aufgezeigt, wird die Rechtsstellung
Dritter erst durch einen allfälligen Bewilligungsentscheid der zuständigen
Allmendverwaltung tangiert werden, welcher seinerseits anfechtbar sein wird.
Unter diesen Voraussetzungen ist eine abstrakte Normenkontrolle nicht möglich
(vgl. zur Anfechtbarkeit von Verwaltungsverordnungen: BGE 128 I 167
E. 4.3 S. 171 ff.).
1.9 Aus
dem Gesagten folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist.
Gemäss § 30 Abs.
1 VRPG folgen die Kosten grundsätzlich dem Ausgang des Verfahrens. Von diesem
Grundsatz kann indessen abgewichen werden, beispielsweise aufgrund des
Veranlassungsprinzips, wenn etwa eine Partei aufgrund einer unklaren Rechtslage
den Rekurs in guten Treuen erheben durfte (VGE VD.2013.42 vom 14. Januar
2014 E. 4.2, VD.2001.295 vom 11. Dezember 2000). Diese Voraussetzung ist vorliegend
erfüllt. Der publizierte Beschluss des Regierungsrates war in seiner
rechtlichen Tragweite tatsächlich unklar. Die Rekurrierenden durften daher in guten
Treuen davon ausgehen, dass sie diesen – entsprechend der beigefügten
Rechtsmittelbelehrung – anfechten mussten, wenn sie sich gegen eine Abänderung
der Nutzungsbewilligung für das Basel Tattoo vom 6. Dezember 2014 zur Wehr setzen
wollten. Somit hat der Regierungsrat das vorliegende Verfahren verlasst, weshalb
dessen Kosten zu Lasten des Staates zu gehen haben. Den Rekurrierenden ist
zudem zu Lasten des Regierungsrates eine Parteientschädigung für den angemessenen
Aufwand ihres Vertreters auszurichten. Bei deren Bemessung ist indessen zu
berücksichtigen, dass der Regierungsrat die Bedeutung des angefochtenen Beschlusses
mit seiner Eingabe vom 13. November 2015 weitgehend geklärt hat. Dementsprechend
boten die Rekurrierenden denn auch bereits mit ihrer Eingabe vom 26. November
2015 den Rückzug ihres Rekurses an, den sie allerdings an Kautelen zu binden
versuchten, die im vorliegenden Verfahren gar nicht entschieden werden können (act.
9 Ziff. 7 S. 8). Aufgrund ihres Verzichts auf einen vorbehaltlosen Rückzug des
Rekurses haben sie daher die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf eine
Beschränkung des Verfahrens zu dieser Vorfrage wurde in der Folge denn auch
bloss aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung verzichtet, sollte dem Verwaltungsgericht
doch in jedem Fall und insbesondere auch für den Fall eines Eintretensbeschlusses
innert einer der Dringlichkeit der Sache angemessenen Zeit ein Entscheid über
den Rekurs ermöglicht werden. Bei dieser Sachlage erscheint die Entschädigung
für den bis zum 26. November 2015 entstandenen Aufwand von 17,6 Stunden
auf der Basis des praxisgemässen Überwälzungstarifs von CHF 250.–
angemessen. Mit den bis dahin notwendigen Auslagen von CHF 56.– ist die vom
Regierungsrat zu tragende Parteientschädigung daher auf CHF 4‘456.– zuzüglich
8 % MWST von CHF 356.50 festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Regierungsrat hat den Rekurrierenden
eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4‘812.50 (einschliesslich
Auslagen und MWST) auszurichten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.