Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.115
ENTSCHEID
vom 11.
Februar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Anzeigestellerin
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. August 2015
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Gegen B____
(Beschuldigter/Beschwerdegegner) wurde auf Anzeige von A____ (Anzeigestellerin/Beschwerdeführerin)
vom 29. September 2012 ein Strafverfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung,
Körperverletzung und Drohung eröffnet. In der Folge wurden die Beteiligten sowie
weitere Personen mehrmals befragt. Am 30. April 2013 erklärte der
Rechtsbeistand der Anzeigestellerin, dass ihr aufgrund der psychischen Belastung
weitere Einvernahmen nicht mehr zumutbar seien. Am 21. Januar 2015 liess
die Anzeigestellerin mitteilen, dass sie nach wie vor nicht bereit sei, weitere
Aussagen zu machen. Sie wolle aber, dass das Verfahren abgeschlossen werde, sei
es per Einstellung oder Anklage; dies sei ihr egal. Mit Verfügung vom
5. August 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den
Beschuldigten mangels Beweises des Tatbestandes ein.
Am
21. August und 9. September 2015 hat die Anzeigestellerin Beschwerde
erhoben und geltend gemacht, die Einstellungsverfügung verletze die
Begründungspflicht gemäss Art. 320 Abs. 1 StPO und sei daher
aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens seien der Staatsanwaltschaft, allenfalls
dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft hat am 29. September
2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat an
ihrem Standpunkt festgehalten, aber auf eine Replik verzichtet. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 319 ff und 393 ff. StPO). Zur Beschwerde
legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/
Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich
2010, Art. 382 N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382
N. 1 f.; AGE BES.2012.38/BES.2012.52 vom 21. Mai 2013, BE.2011.84
vom 13. August 2012, BE.2011.126/127 vom 25. November 2011). Die
Beschwerdeführerin ist durch die Verfahrenseinstellung der beangezeigten
Delikte in eigenen Interessen tangiert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf
die gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereichte und begründete
Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a
Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO
[SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die
Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein
Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozess-voraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der
Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall
ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus
Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in
dubio pro duriore“ weiterzuführen und ans Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219
E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache
der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es
obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im
strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft
hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer
Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und
eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319
StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das,
dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung
wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide
Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das
Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung
finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt
ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken
Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern
das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang
entscheiden soll (BGE 138 IV 186 E. 4.1. S. 190, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90
f., 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.; AGE BES.2014.115 vom 9. März
2015 E. 2).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, der Beschwerdegegner
habe bestritten, die Beschwerdeführerin zwischen 2006 und 2011 mehrfach
vergewaltigt, geschlagen und bedroht zu haben. Das Gegenteil könne ihm trotz
gewisser Verdachtsmomente nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, zumal die
Beschwerdeführerin nicht bereit sei, nochmals zur Sache auszusagen. Daher müsse
die Einstellung des Verfahrens mangels Beweises des Tatbestandes erfolgen.
Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung
genüge der Begründungspflicht nicht. Die Staatsanwaltschaft habe namentlich
nicht dargelegt, welche Verdachtsmomente nicht rechtsgenüglich hätten
nachgewiesen werden können. Sie habe sich auch nicht mit dem Grundsatz „in
dubio pro duriore“ auseinandergesetzt und nicht ausgeführt, warum sich die
Beschwerdeführerin kein weiteres Mal zur Sache habe äussern wollen. Dies sei
unter anderem deshalb der Fall gewesen, weil die Staatsanwaltschaft die
psychische Unversehrtheit des Opfers nicht gewahrt und es trotz erkennbarer,
schwerer psychischer Belastungen nicht vor einer sekundären Viktimisierung bewahrt
habe. All dies werde bei einer rechtskonformen Begründung der
Staatsanwaltschaft nochmals vorzubringen sein. Die angefochtene Verfügung sei
wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben.
3.1 Die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht
ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Gemäss
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt das rechtliche Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV,
dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Ob
die Begründung zutrifft, ist nicht eine Frage der formellen Begründungspflicht
(BGer 5A_533/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3.1.2 mit Hinweisen; BGE
129 I 232 E. 3.2. S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 133 III 439 E. 3.3
S. 445; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 1706).
3.2 Es
ist unbestritten, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung sehr knapp
ausgefallen ist. Wie in Erwägung 2.2 hiervor aufgezeigt, hat sich die Staatsanwaltschaft
lediglich in zwei kurzen Sätzen zur Verfahrenseinstellung geäussert. Zwar ist
ihr zuzustimmen, dass (auch) eine zu lange Begründung Zweifel an der
Rechtmässigkeit einer Verfahrenseinstellung begründen kann. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass einer Verfügung wenigstens die wesentlichen Punkte, welche
dem Entscheid zugrunde liegen, müssen entnommen werden können, um dem Anspruch
auf rechtliches Gehör zu genügen. Nur so kann sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Diesen Anforderungen genügt die angefochtene
Verfügung offensichtlich nicht. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb
trotz mehrerer Einvernahmen, anlässlich welchen die Beschwerdeführerin
detailliert über die inkriminierten Vorfälle berichtet hat, nicht genügend
Verdachtsmomente für eine Anklageerhebung gegen den Beschuldigten vorliegen
sollen. Dass der Beschuldigte die Vorwürfe bestritten hat, genügt für eine Verfahrenseinstellung
jedenfalls nicht. Ebenso wenig entscheidend ist sodann, dass abgesehen von den
Aussagen der Beteiligten keine weiteren Beweise, namentlich Aussagen Dritter,
für den inkriminierten Sachverhalt vorliegen. Dies ist vielmehr, wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung selber ausführt, gerade bei
Sexualdelikten typisch, gibt es doch in solchen Fällen selten direkte Zeugen.
Auch die Tatsache, dass es an objektiven Beweisen fehlt, muss nicht per se zu
einem Freispruch führen. Vielmehr wäre es in einem solchen Fall am Sachgericht,
die Beteiligtenaussagen zu würdigen und den Beschuldigten allenfalls im Zweifel
freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber im Zweifel Anklage zu erheben,
zumal vorliegend eine schwere Straftat in Frage steht.
Zuzustimmen ist
der Staatsanwaltschaft aber insoweit, als jedenfalls dann mit grösster
Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten wäre, wenn die Beschwerdeführerin
im vorliegenden Verfahren keine weitere Aussage mehr machen würde. Dies zwar
nicht deshalb, weil zu wenige Verdachtsmomente vorliegen würden, wie die Staatsanwaltschaft
explizit ausführt, sondern einzig deshalb, weil bis jetzt noch keine Konfrontationseinvernahme
zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten stattgefunden hat. Der
Anspruch des Beschuldigten, einem Belastungszeugen in einer direkten
Konfrontation Fragen zu stellen, ist grundsätzlich absolut, wenn das strittige
Zeugnis – wie hier – den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ohne
eine Konfrontationseinvernahme, sei es zum Zeitpunkt der belastenden Aussage
oder in einem späteren Verfahrensstadium, ist eine belastende Zeugenaussage gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
grundsätzlich nicht verwertbar. Die Konfrontation kann aber vorliegend noch
erfolgen, ist doch eine solche bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung
möglich (Schleiminger Mettler,
Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N. 30 ff.).
Vor diesem Hintergrund war daher eine Verfahrenseinstellung trotz der
wiederholten Weigerung der Beschwerdeführerin, weitere Aussagen zu machen,
nicht angängig. Abgesehen davon ist aufgrund der angefochtenen Verfügung
unklar, ob dies tatsächlich der Grund für die Verfahrenseinstellung war. Die
Staatsanwaltschaft wird sich hierzu zu äussern haben. Im Übrigen ist schwer
nachvollziehbar, weshalb es trotz der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin viermal
ausführlich zu Sache befragt wurde, bis dato nicht zu einer
Konfrontationseinvernahme gekommen ist. Solches wäre spätestens nach der
zweiten Einvernahme ohne weiteres möglich gewesen, zumal die wesentlichen Vorwürfe
damals geäussert worden waren. Dies wäre umso mehr angezeigt gewesen, als
gerade bei Eingriffen in die sexuelle Integrität zur Schonung des Opfers nicht
mehr Einvernahmen als unbedingt nötig durchzuführen sind. Auch ist die schwere
psychische Belastung der Beschwerdeführerin und ihre Weigerung zu weiteren Aussagen
angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe grundsätzlich nachvollziehbar.
3.3 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft ist
anzuweisen, eine den Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör
genügende Einstellungsverfügung zu erlassen, weitere Beweisnassnahmen anzuordnen
oder allenfalls Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben. In der neuen
Verfügung hat sie wenigstens die wesentlichen Gründe anzugeben, welche sie zur
Verfahrenseinstellung veranlasst haben.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und hat die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung.
Diese ist auf CHF 1‘500.– (6 Stunden à CHF 250.–), einschliesslich Auslagen,
zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Staatsanwaltschaft angewiesen, eine den Anforderungen an den Anspruch auf
rechtliches Gehör genügende Einstellungsverfügung zu erlassen, weitere
Beweisnassnahmen anzuordnen oder allenfalls Anklage gegen den Beschuldigten zu
erheben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für des Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1‘620.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.