Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.18
URTEIL
vom 22.
Februar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Serbien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 22. Februar 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass die Polizei am 21. Februar 2016 in Basel A____
kontrolliert und dabei festgestellt hat, dass er sich nach legal erfolgter
Einreise bereits zu lange im Schengenraum aufhält und überdies unter anderer Identität
(B____) mit einem am 19. August 2014 eröffneten und bis zum 13. August
2024 gültigen Einreiseverbot für die Schweiz belegt ist,
dass A____ mit Verfügung des Migrationsamtes vom 22.
Februar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl.
§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG
122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er
trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet hat,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür mit
der nachfolgenden Ergänzung auf die Verfügung des Migrationsamtes verwiesen
werden kann,
dass die Missachtung einer Einreisesperre für sich
alleine nicht in jedem Fall genügt, um Ausschaffungshaft anzuordnen,
dass vorliegend der Beurteilte bei seiner
Befragung durch das Migrationsamt angegeben hat, wenn man ihn aus der Haft
entlassen würde, würde er seine Sachen packen und zurück nach Serbien gehen,
dass eine Inhaftierung in diesem Fall nicht
notwendig wäre, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, weshalb sie sich
als nicht verhältnismässig erweisen würde,
dass jedoch davon auszugehen ist, dass es sich bei
der geäusserten Absicht einer Rückkehr in die Heimat um eine Schutzbehauptung
handelt,
dass der Beurteilte den Grund seiner Reise in die
Schweiz trotz Vorliegens einer Einreisesperre damit erklärt hat, dass er mit
seiner hier lebenden Familie habe Neujahr feiern wollen,
dass es sich dabei angesichts des Zeitpunkts
seiner Verhaftung um eine offensichtliche Schutzbehauptung handelt, die nur
unter dem Druck der Inhaftierung zustande gekommen ist,
dass der Beurteilte in Freiheit wohl untertauchen
würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen,
dass die Haft damit notwendig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom
21. Februar 2016, 12.20 Uhr, bis zum 4. März 2016, 12.20 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia
Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: