Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.78
ENTSCHEID
vom 4.
Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier
Steiner, lic.iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen den
Zivilgerichtspräsidenten betreffend
Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Der
Beschwerdeführer reichte am 22. März 2013 eine Scheidungsklage beim Zivilgericht
Basel-Stadt ein. Im Laufe des Scheidungsverfahrens (F.2013.372) erhob er mehrere
Beschwerden beim Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Rechtsverzögerung. Der
letzte entsprechende Entscheid datiert vom 30. Oktober 2015 im Verfahren BEZ.2015.62.
Die Beschwerden wurden sowohl vom Appellationsgericht als auch im Falle des
Weiterzugs vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Nach mehreren
erfolglosen Versuchen, zwischen den Ehegatten eine Einigung zu erzielen, wird
das Scheidungsverfahren nun strittig weitergeführt. Mit Eingabe an das
Zivilgericht vom 30. November 2015 (datiert 29. November 2015) beantragte der Beschwerdeführer
die Aufteilung des Scheidungsverfahrens in ein güterrechtliches und in ein
allgemeines Scheidungsverfahren, wobei die güterrechtlichen Aspekte ad separatum
vorwegzunehmen seien. Der Instruktionsrichter liess mit Verfügung vom
14. Dezember 2015 diese Eingabe sowie weitere Eingaben des
Beschwerdeführers vom 28. November, 1. Dezember und 3. Dezember 2015 der
Beschwerdegegnerin zustellen. Weiter verfügte er, dass sich die Parteien innert
Frist bis 20. Januar 2016 über die Verkehrs- und Ertragswerte der
Liegenschaften in [...] einigen können oder dass sie mangels Einigung dem
Gericht innert dieser Frist Vorschläge für einen Experten für die Verkehrs- und
Ertragswertschätzungen der Liegenschaften in [...] zu unterbreiten haben.
Mit Eingabe vom
17. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Beschwerde
gegen die Verfahrensleitung des Zivilgerichtspräsidenten ein. Darin beantragt
er, es sei ein Zwischenentscheid nach Art. 237 ZPO betreffend Eigentum am Hof zu
fällen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten
der Vorinstanz wurden beigezogen. Die wesentlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Nach Art. 319
lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind Fälle von
Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde kann jederzeit
eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde
ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).
Mit der
Rechtsverzögerungsbeschwerde kann geltend gemacht werden, das Gericht missachte
den Anspruch auf Beurteilung eines Falles innert angemessener Frist gemäss Art.
29 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Die angemessene Frist ist für jedes
einzelne Verfahren, nach der Rechtsnatur des beanspruchten Rechtsschutzes sowie
mit Rücksicht auf Umfang und Schwierigkeit des Prozessstoffes zu definieren. Zu
berücksichtigen ist insbesondere auch das prozessuale Verhalten der Parteien (Sterchi, Berner Kommentar, Band II, Art.
319 ZPO N 16).
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Verfahren werde seit Beginn
rechtsverzögernd zu seinem Nachteil geführt. Über das Eigentum am Hof müsse
sofort mit einem Zwischenentscheid gemäss Art. 237 ZPO entschieden werden.
Hierzu sei die Frage des Güterrechts in ein separates Verfahren gemäss
Art. 283 Abs. 2 ZPO zu verweisen.
Für den
bisherigen Verlauf des Scheidungsverfahrens und die diversen Rechtsverzögerungsbeschwerden
wird auf das letzte Beschwerdeverfahren BEZ.2015.62 verwiesen. Der
Beschwerdeführer bringt gegenüber den bereits durchgeführten Verfahren
betreffend Rechtsverzögerung keine neuen Umstände vor, die für eine Rechtsverzögerung
sprechen würden. Diesbezüglich ist die Beschwerde daher abzuweisen. Neu ist der
Antrag, es sei ein Zwischenentscheid zu treffen und das Verfahren betreffend
Güterrecht sei separat zu führen. Der Beschwerdeführer hat diesen Antrag in
seiner Eingabe vom 30. November 2015 an das Zivilgericht gestellt. Das Zivilgericht
hat jedoch bis zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde am 17. Dezember 2015
noch nicht über diesen Antrag entschieden. Insoweit liegt kein taugliches Anfechtungsobjekt
vor, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. Dass
über diesen Antrag zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch nicht
entschieden wurde, stellt zudem keine Rechtsverzögerung dar, dies insbesondere
mit Blick auf die weiteren zeitnahen Eingaben des Beschwerdeführers mit
weiteren Anträgen. Die Beschwerde ist offensichtlich trölerisch. Der
Beschwerdeführer wird erneut darauf hingewiesen, dass er mit seinen zahlreichen
und weitschweifigen Eingaben – in weniger als drei Monaten hat er neun Eingaben
mit 26 Seiten und unzähligen Anträgen eingereicht – und auch mit der
vorliegenden Beschwerde das Scheidungsverfahren regelrecht blockiert. Insgesamt
ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.− (Art. 106 Abs.
1 ZPO; § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.−.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.