Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.132
ENTSCHEID
vom 21.
Januar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
[...]
gegen
Strafgerichtspräsident lic. iur. B____ Beschwerdegegner
1
c/o Strafgericht Basel-Stadt,
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Appellationsgerichtspräsidentin Beschwerdegegnerin
2
C____
c/o Appellationsgericht
Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. September 2015
betreffend Nichtanhandnahme einer
Strafanzeige
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde vom Strafgericht mit (nicht rechtskräftigem) Urteil
vom 1. September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht),
der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen
das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt
und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 660.–, mit bedingtem
Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
Vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung wurde er
freigesprochen. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt. Das Berufungsverfahren ist am Appellationsgericht hängig (SB.2015.9).
Am 12. August
2015 reichte der Beschwerdeführer gegen den Strafgerichtspräsidenten B____ und
gegen die Appellationsgerichtspräsidentin C____ eine Strafanzeige wegen
Betrugs, Urkundenfälschung und Amtsmissbrauchs ein.
Auf diese
Strafanzeige ist die Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 11.
September 2015 nicht eingetreten, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig
nicht erfüllt seien. Es wurden keine Kosten erhoben.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer am 17. September 2015 Beschwerde
eingelegt. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der
Nichtanhandnahmeverfügung, die Anweisung der Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung
gegen die beiden beanzeigten Personen anhand zu nehmen, die Weiterleitung der
Sache zur Behandlung durch ein unabhängiges Gericht infolge Befangenheit des
Appellationsgerichts, eventualiter die Überweisung der Strafanzeige zur Neubeurteilung
an eine unabhängige Staatsanwaltschaft.
Die
Appellationsgerichtspräsidentin hat mit Eingabe vom 30. September 2015 Stellung
genommen. Gleichentags hat die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf eine Stellungnahme
mitgeteilt. Der Strafgerichtspräsident hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen
lassen. Der Beschwerdeführer hat am 23. Oktober 2015 repliziert und sich im
weiteren Verfahren am 18. Dezember 2015 und am 7. Januar 2016 schriftlich geäussert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der
Beschwerde. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller grundsätzlich
selbst und unmittelbar in seinen Interessen betroffen, da das zur Anzeige
gebrachte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat
er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
Nichtanhandnahmeverfügung und ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4
lit. c und § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung, EG StPO, SG 257.100; § 73a Abs. 1 lit. a
des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100), welches nach
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.3 Der
Beschwerdeführer lehnt das Appellationsgericht und eventualiter die
Staatsanwaltschaft pauschal ab. Es ist jedoch nicht zulässig, ganze Behörden
abzulehnen. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu
beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der
betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein
formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel
nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe
gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (BGer 1B_405/2014
vom 12. Mai 2015 E. 6.2; 1B_299/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 4.6;
1B_189/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.3; 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E.
3.3.1; Schmid, StPO Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, Art. 56 N 2 und Art. 58 N 1; Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
58 N 2). Generell besteht zwischen den Mitgliedern eines Gerichts aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zum gleichen Richterkollegium eine gewisse Nähe. Bande der
Kollegialität genügen aber für sich allein nicht, um einen Ausstandsgrund zu
begründen, da die Mitglieder einer Kollegialbehörde in ihrer Stellung
voneinander unabhängig sind (BGE 139 I 121 E. 5.3 f. S. 126 ff.;
133 I 1 E. 6.4.4 S. 8; BGer 4A_388/2014 vom 24. September 2014
E. 3.3; 5A_283/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2).
Die beanzeigte
Appellationsgerichtspräsidentin nimmt derzeit den Vorsitz des Gesamtgerichts
wahr (§ 62 Abs. 1 GOG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers befinden
sich die anderen Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts im Rahmen
der Rechtsprechung nicht in einer Abhängigkeit von der Vorsitzenden
Präsidentin, sondern sind unabhängig und einzig Recht und Gesetz unterworfen (§ 112
Abs. 1 Kantonsverfassung, KV, SG 111.100). Die Vorsitzende des Gesamtgerichts
ist eine „prima inter pares“ innerhalb des Richterkollegiums. Sie leitet die Präsidienkonferenzen
(vgl. § 22 GOG, § 57 Abs. 1bis GOG) und repräsentiert das Gericht nach
aussen. Es besteht kein .erordnungsverhältnis und kein Weisungsrecht gegenüber
den anderen Präsidien und Richtern. Eine konkrete Befangenheit bezüglich des
unterzeichnenden Gerichtspräsidenten wird nicht geltend gemacht und besteht
auch nicht. Dasselbe gilt für die pauschale Ablehnung der Staatsanwaltschaft.
Insgesamt kann
das Ausstandsgesuch mit dem Begehren, die Sache einem anderen Gericht, eventualiter
einer anderen Staatsanwaltschaft zuzuweisen, mangels konkreter Tatsachen, die
eine Befangenheit begründen könnten, nicht entgegengenommen werden. Deshalb und
weil das Ausstandsgesuch letztlich auf die Lahmlegung der Rechtspflegeinstanz
gerichtet ist, kann auf die Vorlegung an das Berufungsgericht verzichtet werden
und hat insoweit ein Nichteintretensbeschluss zu ergehen (Boog, a.a.O., Art. 59 N 6; BGer 1B_57/2011
vom 31. März 2011 E. 3.1; 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3; 1B_405/2014
vom 12. Mai 2015 E. 6.2).
Gemäss Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung, BV, SR 101, und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer
1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme
oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft
über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1;
6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu
ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige
selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit
Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so
dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt
somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend
Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von
Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter: Liegen deren Voraussetzungen vor, darf
die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine
Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2015.43 vom 24.
April 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O.,
Art. 310 N 8).
3.1 Die
Strafanzeige steht im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren, in welchem der Beschwerdeführer
sich gegen seine erstinstanzliche Verurteilung wehrt. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung
zu Recht erfolgt ist. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind die Fragen nach
dem Fristenlauf für die Berufungserklärung, nach allfälligen Beweisverwertungsverboten
etc. Darüber hat ausschliesslich das Berufungsgericht im Berufungsverfahren zu
entscheiden.
3.2 Wie
der Beschwerdeführer in der Strafanzeige vom 12. August 2015 (S.1 sowie Beilage
Nr. 2) ausführt, hat er selber das Appellationsgericht darauf aufmerksam
gemacht, dass zwar das Urteilsdispositiv, nicht aber die schriftliche
Urteilsbegründung und das Verfahrensprotokoll unterzeichnet waren. Er wirft der
Vorsitzenden Appellationsgerichtspräsidentin und dem Strafgerichtspräsidenten
nun vor, dass dieser Mangel, den er selber beanstandet hatte, inzwischen behoben
wurde. Indem die Appellationsgerichtspräsidentin das Strafgericht aufgefordert
habe, ein unterzeichnetes Exemplar des Urteils und des Verhandlungsprotokolls
einzureichen, und indem der Strafgerichtspräsident dieses Urteil unterzeichnet
habe, hätten sich beide strafbar gemacht.
3.3 Gemäss
Art. 80 Abs. 2 StPO sind Entscheide von der Verfahrensleitung sowie der
protokollführenden Person zu unterzeichnen. Es ist das gute Recht des Beschwerdeführers,
sich auf diese Vorschrift zu berufen, wenn er ein Urteil erhält, das nicht
unterzeichnet ist. Ob die nachträgliche Unterschrift diesen Mangel geheilt hat
oder nicht, ist im Berufungsverfahren zu entscheiden. Indessen ist es
treuwidrig, den Behörden zunächst ein Versäumnis vorzuhalten und ihnen dann
Urkundenfälschung vorzuwerfen, nachdem der Mangel behoben wurde. Es gibt keinen
einzigen Hinweis, dass mit der Nachlieferung der fehlenden Unterschriften das
bereits gefällte Urteil inhaltlich verändert worden wäre. Bei dieser
Ausgangslage entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit der
Beschwerde – als eines von vielen Rechtsmitteln, die er in diesem
Strafverfahren bereits ergriffen hat – einzig bezweckt, das gegen ihn hängige
Strafverfahren zu erschweren und zu verzögern.
3.4 Die
Tatbestandsmerkmale der vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte sind offensichtlich
nicht erfüllt: Für den angeblichen Betrug liegen weder Vermögensverfügung,
Vermögensschaden, Täuschung noch Arglist vor. Die Aufforderung zur
nachträglichen Unterzeichnung durch die Vorsitzende Appellationsgerichtspräsidentin,
der damals die Verfahrensleitung im Berufungsverfahren oblag, erfolgte transparent
in Form einer Verfügung. Soweit der Beschwerdeführer suggeriert, es sei etwas
verheimlicht worden, trifft dies offensichtlich nicht zu. Urkundenfälschung
setzt Täuschungsabsicht voraus (Boog,
in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 182 f.). Vorliegend
wurde indessen weder über den Aussteller noch über den Zeitpunkt der
Unterzeichnung getäuscht. Der Vorwurf der Falschbeurkundung (nachträgliche
Abänderung des Inhalts) entbehrt jeder Grundlage. Es gibt keine Anhaltspunkte,
dass jemand bezüglich der Echtheit oder Wahrheit der Urkunde einen Irrtum erregen
wollte. Wo hier eine Täuschung zwecks Veranlassung zu einem rechtserheblichen
Verhalten liegen soll, ist nicht ersichtlich. Amtsmissbrauch liegt vor, wenn in
Grundfreiheiten eingegriffen wird, ohne dass die erforderlichen gesetzlichen
Grundlagen vorliegen. Die Amtsgewalt muss sich in der Regel gegen
gewaltunterworfene Personen ausserhalb der Verwaltung richten. Der Tatbestand
schützt vor Missbrauch von Machtbefugnissen (Heimgartner,
in: Basler Kommentar StGB, Art. 312 N 6, 8, 16). Vorliegendenfalls wurde
kein unrechtmässiger hoheitlicher Zwang ausgeübt. Wie der Beschwerdeführer
selber ausführte, besteht eine gesetzliche Vorschrift, die Urteile zu
unterzeichnen. Die genannten Straftatbestände sind eindeutig nicht erfüllt, was
diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führt.
3.5 Ebenfalls
im Berufungsverfahren wird der Einwand zu berücksichtigen sein, dass die Akten
des Strafverfahrens nicht vollständig seien. Der Beschwerdeführer legt
diesbezüglich ein mehrseitiges „Protokoll“ vor, das mit seinem Briefkopf ausgestattet
ist und das durch einen Bundesgerichtsschreiber unterzeichnet worden sein soll
(Beschwerde S. 5 und Beilage Nr. 3 zur Strafanzeige vom 12. August 2015).
Dass ein Mitarbeiter des Bundesgerichts auf dem Privatpapier des Beschwerdeführers
Aktenstücke als „nicht vorhanden“ bestätigt haben soll, wirft gewisse Fragen
auf, zumal das Bundesgericht dies den kantonalen Behörden nicht auf offiziellem
Wege mitgeteilt hat. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, ist für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde aber nicht entscheidend und kann daher
offen bleiben.
Zusammenfassend
erweisen sich die strafrechtlichen Vorwürfe, die der Strafanzeige zugrunde
liegen, als haltlos, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahme zu bestätigen
und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten
mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung
an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner 1
Beschwerdegegnerin 2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.