unbefugter Firmengebrauch (Art. 965 OR) / Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Besondere zivilrechtliche
Abteilung
ZK.2015.14
ENTSCHEID
vom 4.
Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome
Wolf Kramer
Beteiligte
Bedachungen Spenglerei DachTec
GmbH Loosli Gesuchstellerin
[…]
vertreten durch […]
gegen
Dachtec swiss GmbH Gesuchsgegnerin
[…]
Gegenstand
Gesuch um vorsorgliche
Massnahme
betreffend Firmenrecht/UWG
Sachverhalt
Die Bedachungen
Spenglerei DachTec GmbH Loosli (Firmennummer CHE-149.552.287; im Folgenden Gesuchstellerin)
mit Sitz in Basel bezweckt insbesondere die Beratung und die Ausführung von Gesamtlösungen
im Bereich Gebäudedämmungen, Dachsanierungen, Bedachungsarbeiten, Spenglerarbeiten
und Umbauten. Sie führt ihre heutige Firma seit dem 30. November 2015
(Tagesregister-Datum). Die vormalige Firma der Gesuchstellerin lautete seit der
ursprünglichen Eintragung ins Handelsregister vom 31. Mai 2012
(Tagesregister-Datum) Loosli DachTec GmbH. Die Dachtec swiss GmbH (Firmennummer
CHE-381.564.445; im Folgenden Gesuchsgegnerin) wurde am 17. November 2015
(Tagesregister-Datum) im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt das
Erstellen und die Sanierung von Flachdächern sowie die Ausführung weiterer
Bauspenglerarbeiten.
Die
Gesuchstellerin reichte am 18. Dezember 2015 ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen
Massnahme ein mit den folgenden Anträgen:
„1. Es sei der
Gesuchsgegnerin vorsorglich zu verbieten, die Firma Dachtec swiss GmbH zu
führen und die Internet Adresse www.dachtecswiss.ch sowie die E-Mail-Adresse info@dachtecswiss.ch
zu verwenden.
-
Für den Fall der
Nichtbeachtung des Verbots gemäss Ziff. 1 sei der Gesuchsgegnerin eine Busse
und Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen.
-
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.“
Mit
Gesuchsantwort vom 11. Januar 2016 stellte die Gesuchsgegnerin sinngemäss den
Antrag auf Abweisung des Gesuchs. Am 27. Januar 2016 reichte die Gesuchstellerin
eine fakultative Stellungnahme dazu ein. Die einzelnen Standpunkte der Parteien
ergeben sich – soweit entscheidrelevant – aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
Für die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort zuständig, an dem die
Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder an dem die Massnahme
vollstreckt werden soll (Art. 13 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO;
SR 272]). Beide Parteien haben ihren Sitz in Basel, womit das angerufene
Appellationsgericht örtlich zuständig ist (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 36
ZPO).
Die
Gesuchstellerin macht eine Verletzung von Bestimmungen des Firmenrechts, insbesondere
von Art. 951 Abs. 2 und Art. 956 des Obligationenrechts (OR; SR 220), sowie von
Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241)
geltend. Für Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma ist nach Art. 5 Abs.
1 lit. c ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig. Gemäss Art. 5
Abs. 1 lit. d ZPO ist für Streitigkeiten im Bereich des UWG ebenfalls eine
einzige kantonale Instanz zuständig, sofern der Streitwert mehr als
CHF 30'000.− beträgt. Ob diese Streitwertgrenze vorliegend erreicht
ist, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Ist das angerufene Gericht nämlich
für die Beurteilung der firmenrechtlichen Aspekte zuständig, gilt dies streitwertunabhängig
auch für die Fragen lauterkeitsrechtlicher Natur (siehe zur Kompetenzattraktion
Wey, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage
2013, Art. 5 ZPO N 8). Die einzige kantonale Instanz ist auch für die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer
Klage zuständig (Art. 5 Abs. 2 ZPO). § 11 Abs. 2 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO;
SG 221.100) sieht für die Behandlung solcher Streitigkeiten die Zuständigkeit
der besonderen zivilrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts vor (vgl. §
63 Abs. 3bis des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100])
und für vorsorgliche Massnahmen die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 9 Abs.
2 Ziff. 1 lit. c in Verbindung mit § 11 Abs. 3 EG ZPO). Somit ist auch
die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Appellationsgerichts gegeben und
auf das Gesuch ist einzutreten.
2.1 Das
Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende
Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender zivilrechtlicher Anspruch
verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist, und dass aus der Verletzung
ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Ob
diese Voraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht summarisch. Eine vorsorgliche
Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden
Nachteil abzuwenden, so insbesondere ein Verbot (Art. 262 lit. a ZPO). Die
angeordnete Massnahme muss verhältnismässig sein (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 261
ZPO N 23). Geht es um das Verbot der Führung der im Handelsregister
eingetragenen Firma, ist beim Erlass einer vorsorglichen Massnahme besondere
Zurückhaltung geboten, da das Unternehmen, welchem der Gebrauch seiner Firma
vorsorglich verboten würde, gezwungen wäre, diese Firma aufzugeben und eine
neue anzunehmen, was praktisch nicht mehr rückgängig zu machen wäre. Dies führt
dazu, dass ein vorsorgliches Verbot nur bei Vorliegen einer offensichtlichen,
schweren Verletzung ausgesprochen wird. Stehen lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche
zur Diskussion, ist in diesem Fall dieselbe hohe Messlatte anzulegen (siehe Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. März 2005, in: sic! 2005, S. 816 ff.
E. 3.a und 4.a; Altenpohl, Basler
Kommentar OR II, 4. Auflage 2012, Art. 956 OR N 14).
2.2
Die
Gesuchstellerin stützt sich zum einen auf Firmenrecht und macht geltend, gemäss
Art. 956 OR in Verbindung mit Art. 951 Abs. 2 OR müsse sich eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung mit ihrer Firma von jeder in der Schweiz bereits eingetragenen
Firma deutlich unterscheiden.
Voraussetzung
für die Gewährung dieses Firmenschutzes ist die Eintragung der Firma im
Handelsregister. Für gelöschte Firmen besteht kein Firmenschutz (Altenpohl, a.a.O., Art. 956 OR N 2). Die
Firma Loosli DachTec GmbH wurde am 30. November 2015 gelöscht. Hierfür kann
sich die Gesuchstellerin nicht auf die Bestimmungen zum Schutz der Firma
berufen. Die Firma Bedachungen Spenglerei DachTec GmbH Loosli wurde am 30.
November 2015 im Handelsregister eingetragen. Die Firma der Gesuchsgegnerin
wurde am 17. November 2015 im Handelsregister eingetragen und ist somit
älter als diejenige der Gesuchstellerin. Ihr kommt die firmenrechtliche Priorität
zu (zum Prioritätsprinzip Altenpohl,
a.a.O., Art. 946 OR N 2). Damit kann sich die Gesuchstellerin nicht auf die
Bestimmungen zum Schutz der Firma berufen. Sie kann einen entsprechenden
zivilrechtlichen Anspruch auf dieser Rechtsgrundlage nicht glaubhaft machen.
2.3.
2.3.1 Zum
anderen macht die Gesuchstellerin einen zivilrechtlichen Anspruch auf
Unterlassung des angeblich unlauteren Verhaltens der Gesuchsgegnerin geltend. Sie
stützt sich dabei auf Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG und behauptet, der Begriff
DachTec sei seit Jahren das prägende Element in ihrer Firmenbezeichnung. DachTec
werde weder in der Region noch in der Branche verwendet und sei ein einmaliges
und prägendes Kennzeichen. Ihr Domainname www.dachtech.ch, ihre E-Mail-Adresse info@dachtec.ch
sowie das Logo, das Briefpapier und die Beschriftung der vier Firmenfahrzeuge
würden diese zentrale Bedeutung des Begriffs verdeutlichen (Gesuch Rz. 4 und
Gesuchsbeilagen 4-7). Die Gesuchstellerin investiere erhebliche Mittel in die
Werbung und das Marketing und sei eine werbestarke Unternehmung mit einem
kräftigen Marktauftritt und einem dadurch erlangten Bekanntheitsgrad in der
Branche (Gesuch Rz. 5 mit Gesuchsbeilagen 8-10). Ende Januar 2015 sei ihr ein
temporär arbeitender Spengler geschickt worden, auf dessen Einsatz sie jedoch […]
verzichtet habe. Dieser Spengler sei der heutige Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin
(Gesuch Rz. 6). Mitte November 2015 sei die Gesuchstellerin darauf angesprochen
worden, dass im Quartier ein Fahrzeug mit verwechselbarer Firmenbezeichnung
aufgefallen sei, das ebenfalls schwarz und mit heller Farbe beschriftet sei.
Dieses gehöre der Gesuchsgegnerin, welche identische Dienstleistungen anbiete
und die Domain www.dachtecswiss.ch sowie die E-Mail-Adresse info@dachtecswiss.ch
verwende. Die Gesuchsgegnerin verwende den Begriff Dachtec sowohl in der Firma
als auch als Domainnamen und schaffe damit offensichtlich eine erhebliche
Verwechslungsgefahr. Sie lehne sich auch mit der Gestaltung des Fahrzeugs
offenkundig an den Auftritt der Gesuchstellerin an (Gesuch Rz. 7 mit
Gesuchsbeilage 12). Auch das Wettbewerbsrecht verlange, dass sich eine jüngere
Firma von einer älteren genügend unterscheide (Gesuch Rz. 11). Der Begriff Dachtec
sei prägend und stehe für die Gesuchstellerin (Gesuch Rz. 13). Die Firmen
würden sich nicht hinreichend unterscheiden und es bestehe Verwechslungsgefahr,
insbesondere da die Parteien im direkten Wettbewerb ständen und in grosser Nähe
zueinander lägen. Die Verwechslungsgefahr würde durch die Rückmeldungen des
Publikums betreffend Fahrzeugbeschriftung bestätigt (Gesuch Rz. 14). Verwechselbar
seien auch die Domainnamen und die E-Mail-Adressen der Parteien. Der Unterschied
sei nur der Zusatz swiss bei der Gesuchsgegnerin, was nicht genüge (Gesuch Rz.
16) […].
Nach dem
Dafürhalten der Gesuchsgegnerin sind die Firmen klar unterscheidbar. Der
Begriff Dachtec, Dachtech oder Dachtechnik komme in weiteren Firmen vor, was im
Bereich Bedachungen und Spenglerei die Art der Tätigkeit umschreibe (Gesuchsantwort
Beilage 2). Auch die beiden Logos der Parteien seien nicht verwechselbar
(Gesuchsantwort Beilage 3).
Die Gesuchstellerin
bestreitet, dass der Begriff Dachtec eine Tätigkeitsbezeichnung sei; vielmehr
handle es sich um eine Fantasiebezeichnung, die von keiner anderen Firma in der
Schweiz verwendet werde (Stellungnahme vom 27. Januar 2016, Rz. 5). In der
Zwischenzeit seien übrigens tatsächlich Verwechslungen erfolgt (Stellungnahme vom
27. Januar 2016, Rz. 6).
2.3.2 Nach
Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG handelt unlauter, wer Massnahmen trifft,
die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb
eines anderen herbeizuführen. Diese Bestimmung schützt nicht nur die
eigentlichen Kennzeichen eines Unternehmens, wie Firma oder Marke, sondern
grundsätzlich auch weitere Merkmale eines Marktauftritts wie etwa eine konkrete
Werbekampagne. Erforderlich ist zum einen, dass die entsprechenden Merkmale Unterscheidungs-
beziehungsweise Individualisierungsfunktion aufweisen und Kennzeichnungskraft
haben (Arpagaus, Basler Kommentar
UWG, Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 10 f.). Zum anderen ist vorausgesetzt, dass durch
den Marktauftritt der Gesuchsgegnerin eine Verwechslungsgefahr entsteht. Der
Begriff der Verwechslungsgefahr ist im gesamten Kennzeichenrecht inklusive
Lauterkeitsrecht einheitlich (BGer 4A_123/2015 vom 25. August 2015
E. 4.2; Arpagaus, a.a.O., Art. 3 Abs.
1 lit. d UWG N 64). Entscheidend ist der Gesamteindruck in der
Erinnerung des betreffenden Adressatenkreises. Starke beziehungsweise
prägende Elemente sind dabei eher geeignet, in der Erinnerung haften zu bleiben.
Stark sind insbesondere Eigennamen und originelle oder reine Fantasieworte.
Schwache Zeichenbestandteile sind insbesondere beschreibende oder sachbezogene
Begriffe (BGer 4A_123/2015 vom 25. August
2015 E. 4.2; Arpagaus,
a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 94 ff.). Im Unterschied zu den registrierten
Kennzeichen sind bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung der
Verwechslungsgefahr aber zusätzlich sämtliche Umstände der Zeichenverwendung zu
berücksichtigen (Arpagaus, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 127). Dass Verwechslungen
tatsächlich stattgefunden haben, ist für sich alleine für die Bejahung der
Unlauterkeit weder vorausgesetzt noch genügend. Bei der lauterkeitsrechtlichen
Beurteilung hat das Zeichen Priorität, das früher gebraucht wurde.
2.3.3 Die
Firma der Gesuchstellerin lautet Bedachungen Spenglerei DachTec GmbH Loosli. Die
Gesuchstellerin macht geltend, der in der aktuellen und der vormaligen Firma
enthaltene Begriff DachTec sei ihr Kennzeichen und stehe in der Region für ihr
Unternehmen. Von der Gesuchsgegnerin wird nicht bestritten, dass die Gesuchstellerin
diesen Begriff zuerst verwendet hat. Der Gesuchstellerin kommt somit die
Gebrauchspriorität zu. Zu prüfen ist, ob der Begriff ein Kennzeichen ist, für
das der Gesuchstellerin lauterkeitsrechtliche Abwehransprüche zustehen. Der
Begriff Dachtec (ungeachtet der Gross- oder Kleinschreibung des Buchstaben T)
stellt zwar kein gebräuchliches Wort dar, das sich in einem Wörterbuch finden
liesse. Der Bestandteil tec wird jedoch in der Schweiz häufig verwendet und vom
Publikum mühelos mit Technik in Verbindung gebracht. Das Element Dach weist
unmittelbar auf das Objekt hin, an dem die angebotenen Dienstleistungen
erbracht werden. Die Assoziation von Dachtec zur Unternehmenstätigkeit der
Gesuchstellerin ist naheliegend (vgl. betreffend den vergleichbaren Begriff
Baumatec BGer 4A_123/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3.1).
Der Begriff Dachtec ist somit nicht per se prägend. Stattdessen ist der Bestandteil
Loosli als Personenname in der Firma einer GmbH prägend und bleibt in der Erinnerung
des Publikums haften. Prägend oder stark wäre der Begriff allenfalls dann, wenn
er sich im Verkehr als Kennzeichen für die Gesuchstellerin durchgesetzt hätte. Eine
Verkehrsdurchsetzung des Begriffs Dachtec wird von der Gesuchstellerin zwar
sinngemäss behauptet. Die behaupteten Investitionen in die Werbung und das
Marketing können eine Verkehrsdurchsetzung gerade des Begriffs Dachtec aber nicht
glaubhaft machen. Insbesondere Investitionen im Zusammenhang mit der Platzierung
des Unternehmens der Gesuchstellerin bei Internetabfragen, mit denen die Gesuchstellerin
selbst die Platzierung (mit-)beeinflussen kann (Gesuch Rz. 5), sind kein Beleg
für die Verkehrsdurchsetzung. Die Gesuchstellerin kann den Begriff Dachtec somit
nicht für sich monopolisieren.
Kommt dem
Begriff Dachtec keine besondere Kennzeichnungskraft zu, so genügen bereits
relativ geringe Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Dies
gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Führung einer Firma nur dann
vorsorglich verboten werden darf, wenn eine offensichtliche, schwere Verletzung
vorliegt (oben E. 2.1). Indem die Gesuchsgegnerin dem Begriff Dachtec das
Element swiss beifügt, schafft sie einen genügenden Abstand zu den Zeichen der
Gesuchstellerin. Dies gilt zunächst für die Firma. Die Firma der
Gesuchstellerin ist deutlich länger als diejenige der Gesuchsgegnerin.
Übereinstimmung besteht lediglich in den schwach beziehungsweise gar nicht kennzeichnenden
Elementen Dachtec und GmbH. Schliesslich steht der von der Gesuchstellerin für
sich beanspruchte Bestandteil Dachtec bei ihrer Firma in der Mitte, bei der
Firma der Gesuchsgegnerin hingegen am Anfang. Mit der zusätzlichen Verwendung
des Personennamens Loosli in der Firma der Gesuchstellerin unterscheiden sich
die beiden Firmen hinreichend deutlich. Die Verwendung der Firma Dachtec swiss
GmbH ist somit nicht unlauter.
Ebenso wenig ist
die Verwendung des Domainnamens www.dachtecswiss.ch und der E-Mail-Adresse info@dachtecswiss.ch
unlauter. Wählt die Gesuchstellerin einen Domainnamen und eine E-Mail-Adresse,
die einzig aus dem schwachen Element dachtec bestehen, kommen ihr keine
Abwehransprüche gegen Domainnamen und E-Mail-Adressen zu, die diesen Begriff
mit Zusätzen ebenfalls verwenden. Der Begriff dachtec ist in diesem
Zusammenhang nicht monopolisierbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
gemäss Art. 954a OR im formellen Verkehr die im Handelsregister eingetragene
Firma in der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in
Bekanntmachungen vollständig und unverändert angegeben werden muss.
Kurzbezeichnungen, Logos und ähnliche Angaben dürfen lediglich zusätzlich verwendet
werden. Die Angabe der vollständigen Firma der Gesuchstellerin in diesem
Zusammenhang steht einer Verwechslungsgefahr zusätzlich entgegen.
Was die
Gestaltung der Firmenfahrzeuge betrifft, so ist festzuhalten, dass jedenfalls
bei summarischer Prüfung die Gesuchsgegnerin in der Tat mit der Wahl der Farben
von Untergrund und Beschriftung eine gewisse Ähnlichkeit mit den Fahrzeugen der
Gesuchstellerin schafft. Die Fahrzeuge der Gesuchstellerin zeigen neben der
relativ grossen Aufschrift dachtec.ch über einer doppelten Linie und der im
Handelsregister gelöschten Firma Loosli Dachtec GmbH sowie weiteren, weniger
ins Auge springenden Angaben zusätzlich ihr Logo, bestehend aus den Buchstaben
RL (wobei das R spiegelverkehrt abgebildet ist), umrahmt von einer an ein Haus
erinnernden Linie. Dabei dürften die Buchstaben RL für den Inhaber R[…] Loosli
stehen (Gesuchsbeilage 5). Auf dem Fahrzeug der Gesuchsgegnerin steht nebst weiteren
Angaben in grosser Schrift Dachtec Swiss GmbH, wobei der mittlere Begriff Swiss
offenbar in einer dunkleren Farbe gehalten ist. Links vor dieser Aufschrift
befindet sich ein grosses Logo, bestehend aus zwei an ein Mehrfamilienhaus mit
Flachdach erinnernden Quadern unter zwei Viertelkreisbögen (Gesuchsbeilage 12).
Insgesamt unterscheiden sich die Fahrzeuge genügend und insbesondere die
Verwendung des Begriffs dachtec bei der Gestaltung des Fahrzeugs der
Gesuchsgegnerin begründet keine relevante Verwechslungsgefahr. Im Übrigen
richtet sich das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin gar nicht gegen die optische
Gestaltung des Firmenfahrzeugs der Gesuchsgegnerin.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Gesuchstellerin auch keinen lauterkeitsrechtlichen
Anspruch glaubhaft machen kann.
2.4 Mangels
Glaubhaftmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs beziehungsweise mangels Vorliegens
einer für den Erlass eines vorsorglichen Verbots erforderlichen
offensichtlichen, schweren Verletzung der angeblichen Rechte der Gesuchstellerin,
ist das Gesuch abzuweisen.
Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der unterliegenden Gesuchstellerin
auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung von § 11
Abs. 1 Ziffer 3 und § 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
(GebV; SG 154.810) werden die Gerichtskosten mit CHF 2‘500.−
festgesetzt. Die Gesuchsgegnerin hat sich nicht anwaltlich vertreten lassen und
macht auch keine Parteientschädigung geltend. Parteikosten sind daher keine
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht:
://: Das Gesuch wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die
Gerichtskosten von CHF 2‘500.−.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.