Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.141
ENTSCHEID
vom 22.
Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Fatou Sidibe
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. September 2015
betreffend Festnahme, Beschlagnahme-
und Durchsuchungsbefehl
Sachverhalt
A____ wurde am
18. September 2015, um 02.05 Uhr, von der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen des
Verdachts auf (Einbruch-)Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
angehalten, vorläufig festgenommen und unter Gewahrsam gestellt. Anlässlich
seiner Festnahme wurden ihm diverse Gegenstände und Vermögenswerte, die er auf
sich trug, abgenommen. Diese wurden mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2015 beschlagnahmt. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete in dieser Angelegenheit unter dem
Aktenzeichen V150918 015 ein Strafverfahren. Im Verfahren ZM.2015.229 wies
das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der
Untersuchungshaft mit Entscheid vom 21. September 2015 ab und ordnete die
unverzügliche Entlassung von A____ aus dem Gewahrsam an. Die beschlagnahmten
Gegenstände und Vermögenswerte wurden ihm am 2. November 2015 von der
Staatsanwaltschaft ausgehändigt.
Mit Eingabe am
6. Oktober 2015 hat A____ beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen
die vorläufige Festnahme, das Verbleiben in Gewahrsam und den Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehl erhoben. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit ihrer Stellungnahme
vom 5.November 2015 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat dazu innert Frist keine Replik eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des Strafverfahrens sind
beigezogen worden. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Beschwerde
richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September
2015, mit welcher die Beschlagnahme- und Durchsuchung der Gegenstände und
Vermögenswerte des Beschwerdeführers angeordnet wurde (Beschlagnahme- und
Durchsuchungsbefehl), sowie gegen die vorläufige Festnahme und die
Aufrechterhaltung des Gewahrsams während der Einleitung des Haftverfahrens durch
die Strafverfolgungsbehörden. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Strafverfolgungsbehörden kann als zulässiges Rechtsmittel im Sinne von
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) die Beschwerde erhoben werden. Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 Abs. 1 lit. a Gesetz über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100];
§ 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde
gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO).
2.1 Bei
einem Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl beginnt die Rechtsmittelfrist mit
der Eröffnung der entsprechenden Verfügung beziehungsweise am folgenden Tag zu
laufen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Dies ist in der Rechtsmittelbelehrung des
vorliegenden Befehls unmissverständlich festgehalten. Der Beschwerdeführer hat
den Erhalt einer Kopie des Befehls samt Verzeichnis der beschlagnahmten
Gegenstände und Vermögenswerte am 18. September 2015 mit seiner eigenhändigen
Unterschrift bestätigt. Die Rechtsmittelfrist des Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehls
begann vorliegend am 19. September 2015 zu laufen und endete am 28. September
2015. Die Beschwerdeeingabe erfolgte erst am 6. Oktober 2015. Soweit sich die
Rügen des Beschwerdeführers auf den Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl vom
18. September beziehen, kann darauf zufolge Verspätung nicht eingetreten werden.
2.2 Bei
nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen – vorläufige Festnahme und
Aufrechterhaltung des Gewahrsams während der Einleitung des Haftverfahrens –
beginnt die 10-tägige Beschwerdefrist mit der Kenntnisnahme durch den Adressaten
beziehungsweise am folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 384 lit. c und in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO ; Guidon, in Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 396 StPO N 1 f.). Die polizeiliche Anhaltung und vorläufige
Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 18. September 2015. Der Beschwerdeführer
hat gleichentags mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt, ein
„Informationsblatt für Untersuchungsinhaftierte“ erhalten zu haben, und es
wurde ihm eingangs der gleichentags stattfindenden polizeilichen Einvernahme
eine Belehrung bezüglich seiner Rechte als Beschuldigter zur Kenntnis gebracht.
Jedoch ist eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung gegen diese Zwangsmassnahme
unterblieben. Hinsichtlich des Beginns der Beschwerdefrist ist daher auf das
Datum der in der Eingabe des Beschwerdeführers beigelegten E-Mail vom 1. Oktober
2015 abzustellen, worin er, auf seine eigene Anfrage hin, seitens der
Beschwerdestelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt auf die Beschwerdeerhebung
nach Art. 393 ff. StPO beim Appellationsgericht hingewiesen wurde. Die
Rechtsmittelfrist der vorläufigen Festnahme begann demgemäss am 2. Oktober
2015 zu laufen. Die Eingabe des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2015 erfolgte betreffend
diesen ihm nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen somit form- und
fristgerecht.
3.1 Zur
Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist im Sinne von Art. 382
Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Der Beschwerdeführer ist als
Adressat der Zwangsmassnahme grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass er aufgrund rassistischer
Motive und seines Stotterns unter Tatverdacht gestellt, festgenommen und
während 4 Tagen in Gewahrsam gehalten worden sei. Zudem moniert er, dass er
während des Gewahrsams nicht habe persönlich mit seinen Eltern telefonieren dürfen.
Das Zwangsmassnahmengericht erachtete den Tatverdacht zwar als erstellt,
ordnete jedoch, wegen Fehlen eines Haftgrunds, am 21. September 2015 die
Entlassung des Beschwerdeführers an. Damit ist die Beschwer mangels eines
aktuellen praktischen Interessens an sich entfallen. Es stellt sich daher die
Frage, ob vorliegend ein ausgewiesenes Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers an einem Feststellungsurteil besteht.
3.3 Das
Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde kann zunächst dann über die Beendigung
einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr
überprüft werden kann oder sich die gerügte Anordnung für den Betroffenen auf
den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirkt
(vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E 2.3.1). Im
vorliegenden Fall läuft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren. Ihm
bleibt daher das Recht gewahrt, sämtliche im vorliegenden Verfahren
vorgebrachten Rügen bei Abschluss des Strafverfahrens vorzubringen. Insbesondere
kann er die beanstandeten Umstände, wie den Grund und die Dauer der vorläufigen
Festnahme, rügen. Unter diesem Aspekt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.4 Nach
ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des
Bundesgerichts ist vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann
abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und
unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer
Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes
öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche
Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (AGE BES.2015.60 mit weiteren
Hinweisen; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E 2.3.3; Guidon, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 244 ff.).
Es wird
vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die
Vorbringen des Beschwerdeführers im konkreten Fall eine solche grundsätzliche
Frage, an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht,
eine weitergehende Prüfung der Beschwerde geböte. Auf die Beschwerde ist daher
insgesamt nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen
(vgl. § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw
Fatou Sidibe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.