Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.221
URTEIL
vom 21. Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 24. September 2015
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Abweisung des Gesuchs um
Wiederherstellung der Frist zur Rekursanmeldung und Nichteintreten auf den
Rekurs)
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 30. Juni 2015 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A____ (Rekurrentin)
nicht verlängert und sie aus der Schweiz weggewiesen. Auf den dagegen erhobenen
Rekurs vom 14. September 2015, womit die Rekurrentin die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wiederherstellung der Rekursfrist beantragte, trat
das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom
24. September 2015 infolge Verspätung nicht ein und wies das Gesuch um
Wiederherstellung der Rekursfrist ohne Kosten ab.
Dagegen hat A____
am 2. Oktober 2015 Rekurs an den Regierungsrat erhoben und sinngemäss geltend
gemacht, sie sei wegen Krankheit an der rechtzeitigen Eingabe gehindert
gewesen. Zudem hat sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Präsidialdepartement
hat den Rekurs am 20. Oktober 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen. Der Instruktionsrichter hat die Verfahrensakten beigezogen und das
Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Auf einen
Kostenvorschuss wurde verzichtet, ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses ergibt sich §§ 10 und 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den form- und fristgerecht
erhobenen Rekurs (§ 16 VRPG) ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
Gemäss § 46 Abs.
1 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der
Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz; OG;
SG 153.100) sind Rekurse innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei
der Rekursinstanz anzumelden und nach § 46 Abs. 2 OG innert 30 Tagen, vom
gleichen Zeitpunkt an gerechnet, zu begründen.
Es ist
unbestritten, dass der gegen die Verfügung vom 30. Juni 2015 erhobene Rekurs
an das JSD erst am 14. September 2015 und damit klar nach Ablauf der hiervor
genannten zehntägigen Rekursfrist bis 13. Juli 2015 (der 11. Juli
2015 war ein Samstag) erfolgt ist. Das JDS ist daher zu Recht auf den verspäteten
Rekurs nicht eingetreten. Auch hat es das – nicht weiter begründete – Gesuch um
Wiederherstellung der Rekursfrist zu Recht abgewiesen. Die Rekurrentin hält dem
nun zwar entgegen, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage
gewesen, rechtzeitig Rekurs zu führen. Sie hat hierzu im Rahmen des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Medikamentenrezept und einen
Medikamentenplan (Brufen 400 mg für 5 Tage; Pantozol 20 solange Brufen)
eingereicht. Dieses Rezept vermag aber weder vom Zeitpunkt noch vom Inhalt her etwas
über die Unfähigkeit der Rekurrentin zur rechtzeitigen Rekurserhebung
auszusagen. So wurde das Rezept erst am 17. August 2015 und damit lange
nach Ablauf der Rekursfrist gegen die Verfügung vom 30. Juni 2015 ausgestellt.
Zudem bescheinigt es lediglich die Anweisung „für die nächsten fünf Tage“ die
aufgeführten Medikamente einzunehmen. Es besagt mithin nichts über eine
allfällige Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin im hier relevanten Zeitpunkt zwischen
Ende Juni und Anfang Juli 2015 geschweige denn vermag es eine Unfähigkeit zur
rechtzeitigen Rekurserhebung zu begründen. Selbst unter der Annahme, das vorerwähnte
Rezept wäre bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden, wäre das
Gesuch um Wiederherstellung der Frist somit abzuweisen gewesen (zur Praxis des
Verwaltungsgerichts betreffend Wiedereinsetzung vgl. VGE VD.2015.118 vom
31. August 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).
Damit erweist
sich auch der vorliegende Rekurs unbegründet, weshalb er abzuweisen ist. Die
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von CHF 500.–
gehen zulasten des Staates.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Staatssekretariat für Migration SEM
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.