Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.58
ENTSCHEID
vom 18. Januar 2016
Mitwirkende
lic. iur.
Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. April 2015
betreffend Beschlagnahme und vorzeitige
Verwertung
Sachverhalt
Im
Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) ordnete die Staatsanwaltschaft
mit Verfügung vom 14. April 2015 die vorzeitige Verwertung eines Fahrzeugs an.
Es wurde verfügt, dass der am 4. April 2015 beschlagnahmte Porsche Panamera des
Beschwerdeführers vor Abschluss des Strafverfahrens verwertet und der daraus resultierende
Nettoerlös ersatzweise beschlagnahmt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt,
beim beschlagnahmten Fahrzeug handle es sich um einen Gegenstand, der einer
schnellen Wertminderung unterliege und einen kostspieligen Unterhalt erfordere.
Mit Beschwerde
vom 24. April 2015 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung
der Staatsanwaltschaft und die Herausgabe des Fahrzeugs mangels rechtsgültiger
Beschlagnahme. Eventualiter, für den Fall der Rechtmässigkeit der
Beschlagnahme, sei jedenfalls die Verfügung der Staatsanwaltschaft über die
vorzeitige Verwertung und ersatzweise Beschlagnahme des Nettoerlöses aufzuheben.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
Auf Gesuch des
Beschwerdeführers wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die Sistierung
des Verfahrens bis zum 24. August 2015 bewilligt (Verfügungen des Instruktionsrichters
vom 28. April 2015, 3. und 20. Juli 2015).
Mit (nicht rechtskräftigem)
Urteil des Strafgerichts vom 5. August 2015 wurde der Beschwerdeführer der
versuchten schweren Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung sowie
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 2 ½
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug
(Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 30.–. Er wurde von der Anklage der Nötigung freigesprochen. Im
Weiteren wurde die Vorstrafe vollziehbar erklärt (Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu CHF 140.–). Der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung einer Genugtuung an das
Opfer von CHF 1’000.- und der Verfahrens- und Gerichtskosten von insgesamt
CHF 14’157.10 verurteilt. Schliesslich wurde angeordnet, dass das
beschlagnahmte Fahrzeug Porsche Panamera [...] in Anwendung von Art. 267 Abs. 3
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verwertet wird, wobei
ein Teil des Verwertungserlöses dem Beschuldigten zum Kauf eines
Ersatzfahrzeugs zugesprochen wurde. Gegen dieses Urteil sind am Appellationsgericht
unter der Verfahrensnummer SB.2015.104 eine Berufung des Beschwerdeführers und
eine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hängig.
Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren hat der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers mit
Replik vom 14. September 2015 an seinen Rechtsbegehren festgehalten und seine
Honorarnote eingereicht. Zudem hat sich die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom
23. September 2015 und vom 6. Januar 2016 unaufgefordert geäussert. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach
Art. 393 ff. StPO. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a des Gesetzes
über die Einführung der StPO, EG StPO, SG 257.100; § 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich
und begründet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der
Zwangsmassnahme und als Inhaber des beschlagnahmten Fahrzeugs grundsätzlich zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
2.1 Während
der Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist ein Strafurteil gegen den
Beschwerdeführer ergangen. Neben dem Schuldspruch und der Strafe werden mit
diesem Urteil des Strafgerichts vom 5. August 2015 die Verwertung des beschlagnahmten
Fahrzeugs und die Verteilung des Verwertungserlöses nach einem bestimmten
Schlüssel angeordnet. Das Strafurteil enthält keine Anordnung einer sofortigen Verwertung.
Das
Beschwerdeverfahren wurde auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2015
sistiert. Obwohl dieser die Verfahrenssistierung bis zur Rechtskraft des Strafurteils
beantragte, wurde sie bloss befristet bis zum 24. August 2015 bewilligt. Steht
ein sofortiger Verkauf wegen schneller Wertverminderung oder kostspieligen Unterhalts
der beschlagnahmten Sache zur Diskussion, ist es offensichtlich unangebracht,
bis zur Rechtskraft des Strafurteils zuzuwarten. Damit verlöre die Frage nach
der vorzeitigen Verwertung ihre Relevanz. Der Wegfall des
Rechtsschutzinteresses an der Beschwerde wäre von Beginn weg absehbar. Das steht
jedoch einer befristeten Verfahrenssistierung nicht entgegen, soweit diese
aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als sinnvoll erscheint. Dies
gilt namentlich dann, wenn etwa die Dringlichkeit des Verkaufs (noch) nicht
klar ersichtlich ist und daher angesichts des beträchtlichen Eingriffs in die verfassungsrechtlich
garantierte Eigentumsfreiheit (Art. 26 der Bundesverfassung, BV, SR 101) eine
gewisse Vorsicht geboten ist.
2.2 An
eine vorzeitige Verwertung nach Art. 266 Abs. 5 StPO werden hohe Anforderungen
gestellt. In der Literatur wird erläutert, die Bestimmung sei „restriktiv“ anzuwenden
(Heimgartner, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 266 N 9 mit Hinweis auf
BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1), „tendenziell“ sei dafür das Einverständnis
des Betroffenen vorausgesetzt (Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 266 N 8 mit Hinweisen). Die Anwendbarkeit
der vorzeitigen Verwertung für die hier einschlägige Beschlagnahme zur Kostendeckung
wird teilweise sogar abgelehnt (Bommer/Goldschmid,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 266 N 30).
In der Praxis
des Appellationsgerichts ist die vorzeitige Verwertung eines Fahrzeugs bei
einem Fahrzeugwert von CHF 230’000.– und einer Entwertung von CHF 30’000.– bis
75’000.– bestätigt worden (AGE BE.2011.11 vom 11. März 2011). In einem anderen
Fall wurde jedoch die restriktive Handhabung der Bestimmung hervorgehoben und
die vorzeitige Verwertung im Einzelfall untersagt (BES.2014.135 vom 23. April 2015
E. 3, nicht rechtskräftig).
2.3 Die
Behandlung der Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
voraus. Es muss sich dabei in der Regel um ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
handeln (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 382 N 13, Schmid, a.a.O., Art. 382 N 2; Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 382 N 2).
Mit Anklageerhebung
ist die Kompetenz zur Anordnung der vorsorglichen Verwertung gemäss Art. 266
Abs. 5 StPO auf das Strafgericht übergegangen. Das Strafgericht hat von dieser
Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht. Dies ist nachvollziehbar, da das
vorliegende Beschwerdeverfahren noch hängig war, vermag aber die gesetzliche
Zuständigkeitsordnung nicht zu verändern. Die in der StPO aufgeführten
Zuständigkeiten für die Anordnung von Zwangsmassnahmen (Art. 198 Abs. 1 StPO) beziehen
sich auf den jeweiligen Verfahrenstand. Bis zur Anklageerhebung ist die Staatsanwaltschaft,
danach das Strafgericht und im Falle der Berufung das Berufungsgericht
zuständig (Weber, in: Basler
Kommentar StPO, a.a.O., Art. 198 N 1, 7).
2.4 Im
vorliegenden Fall wird die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft durch
das Strafgerichtsurteil ersetzt. Weder die Abweisung noch die Gutheissung der
Beschwerde vermöchte an der im Strafurteil festgesetzten Verwertung etwas zu ändern.
Eine vorzeitige Verwertung ist im Strafurteil nicht vorgesehen. Daher ist das
rechtlich geschützte Interesse an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen
und die Beschwerde ist infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die
Staatsanwaltschaft wird entscheiden, ob sie am Wunsch einer vorzeitigen
Verwertung unter den geänderten Verhältnissen festhalten und dies gegebenenfalls
bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts beantragen möchte.
3.1 Nach
dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandlosigkeit
abzuschreiben. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als
unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten
wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus
Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten
sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der
Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang
des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten
im Einzelnen zu prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE
BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November 2012 E.
2.1; Domeisen,
in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 428 N 14).
3.2 Gemäss
Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte der
beschuldigten Person zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen,
Bussen und Entschädigungen beschlagnahmt werden. Der Beschuldigte wurde u.a.
wegen versuchter schwerer Körperverletzung verdächtigt und ist deswegen
inzwischen erstinstanzlich verurteilt worden. Er wohnt im Ausland und muss als Eigentümer
des Fahrzeugs bezeichnet werden (Certificat d’immatriculation: „proprietaire“
sowie Protokoll Haftanordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Februar 2015
S. 3, Beilagen 15 und 21 der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai
2015). Er befindet sich seit dem 18. Februar 2015 im Freiheitsentzug, weswegen einem
allfälligen Kompetenzcharakter des Fahrzeugs gemäss Art. 268 Abs. 3 StGB
keine aktuelle Bedeutung zukommt. Zwar führt das Strafgericht aus, er sei auf
ein Fahrzeug zur Berufsausübung angewiesen. Gleichwohl sei das Fahrzeug
aufgrund seines hohen Werts pfändbar, weil der Beschwerdeführer nach der Entlassung
aus dem Strafvollzug ein Ersatzfahrzeug erwerben könne, wofür ihm ein Teil des
Verwertungserlöses im Betrag vom CHF 10’000.– zugesprochen wurde. In formeller
Hinsicht wurde dem Beschwerdeführer die Beschlagnahme am 15. April 2015
eröffnet, wobei dieser seine Unterschrift verweigerte (Beilage 4 zur Vernehmlassung
der Staatsanwaltschaft). Dem amtlichen Verteidiger wurde die angefochtene
Verfügung am 16. April 2015 zugestellt. Er konnte sich im vorliegenden
Beschwerdeverfahren bei voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) einlässlich
dazu äussern. Insgesamt erweist sich die Beschlagnahme bei summarischer Betrachtung
als zulässig und die Beschwerde wäre in diesem Punkt abgewiesen worden, weshalb
der Beschwerdeführer eine reduzierte Abschreibungsgebühr von CHF 100.– zu
tragen hat. Mit der Reduktion wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Frage
der vorzeitigen Verwertung bei summarischer Prüfung offenbleiben muss. Diese
Frage wird – sofern beantragt – im Berufungsverfahren zu entscheiden sein und
soll hier nicht präjudiziert werden.
3.3 Der
amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei auf seine Honorarnote vom 14. September 2015 abgestellt
werden kann. Der Beschwerdeführer wird diese Entschädigung dem Gericht zurückzuzahlen
haben, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs.
4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Abschreibungsgebühr von CHF 100.–.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’197.90 und ein Auslagenersatz
von CHF 82.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 182.45, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).