Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2015.42
URTEIL
vom 17.
November 2015
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), Dr.
Claudius Gelzer,
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr.
Caroline Cron, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
A____, geb. […] Berufungskläger
1
c/o Strafanstalt […] Beschuldigter
1
vertreten durch […]
B____, geb. […] Berufungskläger
2
c/o Anstalt […], Beschuldigter
2
vertreten durch […]
C____ Anschlussberufungskläger
vertreten durch […] Privatkläger
Privatkläger
D____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts vom 6. Februar 2015
betreffend
A____: schwere Körperverletzung, Angriff, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
betreffend
B____: schwere Körperverletzung, Angriff sowie mehrfache Übertretung nach
Art. 19a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil vom
6. Februar 2015 wurde A____ der schweren Körperverletzung, des
Angriffs, des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit
dem 8. August 2014, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Eine gegen A____ von
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 13. Mai 2014 ausgesprochene
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde nicht vollziehbar erklärt.
Mit gleichem
Urteil wurde B____ der schweren Körperverletzung, des Angriffs und der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 13. August 2014,
sowie zu einer Buse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Eine gegen B____ am 18. Dezember 2012 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ausgesprochene Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu CHF 40.– wurde nicht vollziehbar erklärt.
Die beiden Beurteilten
wurde solidarisch und dem Grundsatz nach zur Bezahlung von Schadenersatz und
Genugtuung an C____ verurteilt. Bezüglich der Höhe seines Anspruchs wurde der
Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden die Beurteilen
solidarisch zu CHF 1’000.– Genugtuung an D____ verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 10. April 2015 die Berufung erklärt. Er
beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung und des
Angriffs. Die Verurteilung zur Bezahlung der Prozesskosten sei aufzuheben.
Ebenfalls sei die Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung
dem Grundsatz nach an C____ und zur Bezahlung einer Genugtuung von
CHF 1’000.– an D____ aufzuheben. Ferner sei die Verurteilung zur Bezahlung
der Kosten für die Sicherung von DNA-Spuren auf der Verpackung des bei ihm
gefundenen Marihuana aufzuheben. Schliesslich sei ihm Schadenersatz und
Genugtuung für die erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft zuzusprechen.
Mit
Berufungserklärung vom 11. April 2015 beantragt B____ eine
teilweise Änderung des Urteils des Strafgerichts. Er sei zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen und es sei ihm der teilbedingte
Vollzug zu gewähren. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen.
Die Staatsanwaltschaft
hat ihrerseits am 14. April 2015 die Berufung erklärt. Darin wird
festgehalten, dass sich diese ausschliesslich gegen die Höhe des verhängten
Strafmasses richte. Es wird beantragt, A____ und B____ zu einer Freiheitsstrafe
von je 5 Jahren, unter Einrechnung der gesamten Haft, zu verurteilen. Im
Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft
hat ihre Berufung am 26. Mai 2015 schriftlich begründet.
Mit Anschlussberufung vom 12. Mai 2015 beantragt der
Geschädigte C____, es sei das Urteil des Strafgerichts insofern
abzuändern, als ihm eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren
zuzusprechen sei. Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2015 beantragt B____
die Abweisung der Anschlussberufung, eventuell eine angemessene Kürzung durch
Abgrenzung der Anwaltskosten im Strafpunkt. Die Staatsanwaltschaft und A____
haben zur Anschlussberufung keine Anträge gestellt.
Im weiteren
Verfahren hat sich A____ mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 3. Juni 2015
und mit Eingaben vom 19. Juni 2015 und vom 7. Oktober 2015 beteiligt. B____ hat
am 3. Juli 2015 eine Stellungnahme eingereicht. Der Anschlussberufungskläger
hat sich mit Eingabe vom 19. Juni 2015 vernehmen lassen.
An der heutigen
Berufungsverhandlung sind zunächst beide Beschuldigte befragt worden. Dann kamen
der Verteidiger des einen, die Verteidigerin des anderen sowie die Vertreterin
der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Alle drei genannten Parteien haben ihre
schriftlichen Anträge bestätigt, wobei A____ ergänzend und für den Fall eines
Freispruchs seine Haftentlassung sowie die Bezahlung einer Haftentschädigung
für 465 Tage in Höhe von CHF 46’500.– beantragt hat. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen
ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
jeweiligen Berufungen der beiden Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft sind,
wie auch die Anschlussberufung des Geschädigten C____, rechtzeitig angemeldet und
form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 381, 382 i.V.m. Art. 398,
399, 401 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Darauf ist einzutreten.
1.2 Berufungsgericht
ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO, SG 257.100).
Zuständig ist die Kammer (§ 72 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GOG, SG 154.100). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin
(Art. 398 Abs. 3 StPO). Es überprüft das erstinstanzliche Urteil indes nur
in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Schuldsprüche
betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Schuldspruch
(nicht aber die Strafe) von B____ sind unbestritten geblieben.
1.3 A____
hat durch seinen Verteidiger in der Berufungsbegründung vom 3. Juni 2015 zwei Beweisanträge
stellen lassen. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins und
Rekonstruktion vor Ort wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19.
August 2015 abgewiesen. Da bereits im Ermittlungsverfahren eine Rekonstruktion
durchgeführt wurde und der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt
ist, ist von einer Wiederholung der Rekonstruktion abzusehen. Verzichtet wurde
auch auf die beantragte Vorführung der Videoaufzeichnung, nachdem das Gericht
die Aufnahmen bereits vorgängig gesehen und der Verteidiger in der Berufungsverhandlung
sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hat.
2.1 Den
beiden Beschuldigten wird eine schwere Gewalttat vorgeworfen, die sie gegenüber
einem ihnen unbekannten Mann in den frühen Morgenstunden des
- August 2014 am Barfüsserplatz begangen haben sollen. Beide geben
zwar zu, dass sie damals in eine tätliche Auseinandersetzung mit einer Gruppe
anderer junger Männer involviert gewesen seien. Allerdings bestreiten sie,
heftig auf ihre Kontrahenten eingewirkt zu haben; sie wollen nur eine Person
geschubst haben (B____, Verhandlungsprotokoll Strafgericht, Akten S. 1133)
resp. einer Person eine Ohrfeige gegeben und mit dem Fuss gegen den Brustkorb
getreten haben (A____, Verhandlungsprotokoll Strafgericht, Akten S. 1131).
Diese Aussagen lassen sich weder mit den auf Video dokumentierten Handlungen
noch mit den schweren Verletzungen des Opfers vereinbaren. Immerhin hat B____
in der heutigen Berufungsverhandlung zugestanden, mit der Faust zugeschlagen zu
haben.
2.2 Im
vorliegenden Fall ist mit grosser Vorsicht auf die Aussagen sämtlicher Beteiligter
abzustellen. Die meisten direkt oder indirekt Involvierten wollen nichts gesehen
haben, können sich nicht mehr erinnern oder standen erheblich unter dem Einfluss
von Alkohol und Drogen, so dass wenig Verlass auf ihre Wahrnehmungsfähigkeit
besteht. Unbeteiligte Augenzeugen, wie die beiden Freundinnen […] (Akten
S. 631) oder […] (Akten S. 758) wollen nichts von einer tätlichen
Auseinandersetzung mitbekommen haben. E____,
einer der Auslöser des Angriffs, gibt in seiner Einvernahme zu, dass er „total
verladen“ gewesen sei (Akten S. 667, 669). Er könne sich nur noch an einen
Konflikt erinnern und dass irgendeiner ein Messer gezogen habe. Weitere Angaben
hat er nicht zu Protokoll geben können.
Von den beiden
Opfern weiss C____ vom eigentlichen Übergriff überhaupt nichts mehr. Er weiss
noch, dass er und seine beiden Kumpels die Shisha-Bar verlassen hätten, da sie
nach Hause gewollt hätten. Sie seien zum Barfüsserplatz gegangen, weil es dort
immer Taxis habe. Erst im Spital sei er wieder aufgewacht (S. 648).
D____ weiss von
allen Beteiligten am meisten zu erzählen. Allerdings sind auch dessen Aussagen
mit einer gewissen Portion Vorsicht zu werten, da auch er zum Tatzeitpunkt
unter Alkoholeinfluss gestanden hat, da das schwer verletzte Opfer sein Freund
ist und weil gewisse Angaben durch die Videoaufzeichnung widerlegt werden
können (S. 518, 700). Zur Vorgeschichte kann er berichten, dass er zusammen
mit C____ und F____ an den 1. August-Feierlichkeiten am Rhein gewesen sei.
Schliesslich seien sie in der Shisha-Bar am Kohlenberg gelandet. Sie wollten am
Barfüsserplatz ein Taxi nach Hause nehmen und seien deswegen vor das Restaurant
Papa Joe’s gelaufen. Dann sei gleich ein Taxi gekommen, welches sie hätten
anhalten wollen. Er habe noch einen älteren Herrn mit schwarzer Hautfarbe wahrgenommen,
welcher in die gleiche Richtung gelaufen sei. Er wisse nicht, ob dieser auch
das Taxi habe nehmen wollen. Dann sei es plötzlich passiert. Aus dem rechten
Augenwinkel habe er gesehen, wie eine Person von der Traminsel
herübergesprintet sei. Er habe eine Bewegung gemacht, als ob er zu einem Kick
hätte ausholen wollen, so etwa einen Meter über dem Boden. Er habe sich
reflexartig vor diesem Angriff retten wollen und sei zu Boden gefallen. Den
Angriff auf C____ habe er nicht wahrgenommen. Er könne sich noch an eine Stimme
erinnern, die „drei gegen einen“ gesagt habe (Akten S. 701). Dann habe er
sich um den verletzten Kollegen gekümmert.
F____ wiederholt
die Vorgeschichte. Sie hätten ein Taxi nehmen wollen, dann sei ein Mann von
hinten gekommen. Sie hätten diesem gesagt, weshalb er „ihr“ Taxi habe nehmen
wollen. Dann sei einer gekommen, der gerufen habe, „was drei gegen einen“. Er
wisse nicht, weshalb dieser so etwas gesagt habe, denn es sei ja nicht eine
derartige Situation gewesen. Dann habe er sich umgedreht und C____ sei schon
bewusstlos am Boden gelegen. Es habe nur eine Person zugeschlagen und zwei
andere seien dahinter gestanden und hätten gewartet (Akten S. 539/540).
3.1 Ein
genaueres Bild des Tathergangs ergibt sich jedoch daraus, dass eine Videosequenz
der inkriminierten Auseinandersetzung vorhanden ist (Akten S. 937a). Ein
mehrmaliges Studium dieser Aufnahme erlaubt es, den Ablauf der Auseinandersetzung
nahezu lückenlos zu rekonstruieren.
02:46:30 C____ (blaues
Hemd), D____ (rot) und F____ (hell) erscheinen beim Fussgängerstreifen beim Mc
Donald’s.
02:46:47 Sie marschieren
über den Barfüsserplatz auf das Trottoir vor dem Casino und geben einem Taxi,
das vom Steinenberg her kommt, ein Handzeichen zum Anhalten. Gleichzeitig erscheint
vom Steinenberg her eine dunkel gekleidete Person von dunkler Hautfarbe.
02:46:56 Das Taxi fährt
an allen vier vorbei und der Dunkelhäutige marschiert an der Dreiergruppe
vorbei, wobei hier schon ein verbaler Kontakt zwischen diesen Personen
stattgefunden hat.
02:47:03 Der
Dunkelhäutige kehrt wieder um und geht an der Dreiergruppe vorbei wieder
Richtung Steinenberg. Zunächst vergrössert sich der Abstand zwischen diesen
Personen auf rund 4 Meter.
02:47:10 Dann kehrt der
Dunkelhäutige wieder um und nähert sich der Gruppe. Ganz offensichtlich gab es
einen verbalen Disput.
02:47:14 Die Dreiergruppe
kommt dem Dunkelhäutigen auf rund 1 Meter nahe. Dieser führt seine rechte Hand
hinter seinen Körper. Was er hierbei macht, ist nicht ersichtlich.
02:47:14 Der
Dunkelhäutige weicht wieder zurück und in diesem Augenblick erscheint E____ von
der Traminsel. Er stösst D____ und stellt sich zwischen den Dunkelhäutigen und
die Dreiergruppe.
02:47:20 In diesem
Augenblick sprinten B____ und A____ los von den Tramgeleisen auf die Gruppe zu.
02:47:21 A____ ist vor
B____ bei der Gruppe, welche das Kommen der Aggressoren nicht realisieren.
A____ geht auf D____ zu und gibt ihm einen Tritt auf ca. 1 Meter Höhe.
02:47:23 B____ schlägt
C____ mit einem Fausthieb zu Boden.
02:47:24 B____ weicht nun
leicht zurück.
02:47:25 F____ wendet
sich B____ zu, der wieder die Fäuste erhebt. In diesen Sekunden schlägt A____
mindestens dreimal auf eine am Boden liegende Person.
02:47:27 E____ wendet
sich ab und geht davon. Der Dunkelhäutige schaut noch zu.
02:47:28 A____ lässt von
der Person am Boden ab.
02:47:31 A____ und B____
verlassen den Tatort und überqueren die Tramgeleise wieder.
3.2 Neben
dieser Videosequenz bildet das rechtsmedizinische Gutachten das nächste
entscheidende objektive Beweismittel (Akten, S. 800). Darin wird die schwere
Kopfverletzung von C____ detailliert beschrieben: Er erlitt u.a. ein
Schädel-Hirn-Trauma mit sog. Shearing Injuries sowie Brüche des Mittelgesichts
und des Stirnbeins. Er war bei der Einlieferung ins Spital bewusstlos und
musste beatmet werden. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die Shearing Injuries
in der Regel nicht Folgen einer direkten Krafteinwirkung, sondern durch
Rotationskräfte bedingt seien, die beispielsweise durch einen heftigen
Faustschlag oder Tritt gegen den Kopf entstünden, wobei sich das Opfer am
ehesten in stehender Position befinde (Akten S. 807). Die
Mittelgesichtsbrüche seien hingegen Folge direkter stumpfer Gewalteinwirkungen
gegen das Gesicht. Sie waren im Bereiche der linken Stirnseite und der linken
Nasennebenhöhlenwand lokalisiert. Die festgestellte Schürfung im Bereiche der
linken Schläfe sei in der Folge einer tangentialen Krafteinwirkung durch eine
raue Oberfläche entstanden. Diese Schürfung könne sowohl durch einen Tritt wie
auch durch einen Sturz auf den Boden entstanden sein. Diese Schlussfolgerungen
decken sich mit den Erkenntnissen aus der Videoaufnahme, in welcher ersichtlich
ist, dass B____ heftig mit der rechten Faust in die linke Gesichtshälfte von
C____ schlägt, dieser sogleich zu Boden fällt und bewusstlos liegen bleibt.
Dieses Beweisergebnis wird durch die Aussagen von A____ untermauert, wonach
B____ ihm nach der Tat von einer „ungebremsten Faust in die Fresse“ erzählt
habe (Konfrontation, Akten S. 741; Verhandlungsprotokoll Strafgericht,
Akten S. 1134; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6) und wird neuerdings auch
dadurch bestätigt, dass B____ in der Berufungsverhandlung den Faustschlag
eingeräumt hat. Somit ist dem erstinstanzlichen Urteil zu folgen, wonach die
schweren Kopfverletzungen von C____ auf den Faustschlag von B____ zurückzuführen
sind.
3.3 Bezüglich
der Tathandlungen von A____ kann der Vorinstanz ebenfalls in fast allen
Punkten gefolgt werden. Richtig ist, dass A____ zunächst auf D____ losgegangen
ist und diesem (entgegen den Ausführungen der Vorinstanz) zunächst einen
Fusstritt und wohl auch einen Schlag versetzt hat, worauf dieser zu Boden
gegangen ist. Die Videoaufnahme zeigt, dass A____ bereits vor dem Faustschlag
von B____ gewalttätig wurde. Sodann ist aufgrund der Videoaufnahmen und
entgegen den verharmlosenden Beteuerungen von A____ erwiesen, dass dieser
massiv auf eine auf dem Boden liegende Person (mindestens dreimal)
eingeschlagen hat. Es ist nicht erkennbar, wen er geschlagen hat. Es steht
einzig fest, dass er, nachdem er D____ zu Fall gebracht hat, mit grosser Wucht
auf eine wehrlose Person weiter eingeschlagen hat. Nicht unwesentlich sind in
diesem Zusammenhang die Aussagen von B____, wonach A____ auf den am Boden
liegenden C____ und auf D____ eingeschlagen habe (Verhandlungsprotokoll
Strafgericht, Akten S. 1134) und dass B____ ihn angeschrien habe, weil der
Gewaltausbruch von A____, den er selber als „Gefuchtel“ bezeichnet, in den
Augen von B____ „nicht so harmlos“ gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 7). Daraus ist mit der Vorinstanz der Schluss zu ziehen, dass A____, obwohl
die Verletzungen der Opfer nicht mit absoluter Sicherheit auf seine Schläge
zurückgeführt werden können, ganz erheblich und zeitlich an vorderster Stelle
an diesem überfallartigen Angriff beteiligt war.
3.4 In
den Aussagen von A____, B____ und E____ wird verschiedentlich behauptet, dass
der Dunkelhäutige ein Messer gezogen habe, um sich gegen den Angriff der
Dreiergruppe zur Wehr zu setzen. Allerdings kann keiner dieser Beteiligten konkrete
Angaben dazu machen. Vielmehr flüchten sie sich in Vermutungen (A____: Akten
S. 1132, B____: Akten S. 685 f.) oder auf die Aussagen des damals
schwer „verladenen“ E____. Auf der Videoaufnahme findet sich dafür, abgesehen
von einer Bewegung des Dunkelhäutigen, der seine Hand in den Bereich der
rechten Gesässtasche führt, keinen Anhalt. Ein Messer ist auf der Aufnahme
nicht ersichtlich. Angesichts der damals herrschenden Lichtverhältnisse, der
Distanz zwischen den Beschuldigten und dem Dunkelhäutigen (über 20 Meter), der
zahlreichen flanierenden Fussgänger und der durch Alkohol und Kiffen bedingten
Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit der Beschuldigten ist es überdies
praktisch ausgeschlossen, dass sie ein Messer hätten erblicken können, wenn ein
solches überhaupt je im Spiel gewesen wäre. Diesbezüglich kann auch auf die
Rekonstruktion durch die Strafverfolgungsbehörden verwiesen werden, welche zum
gleichen Ergebnis geführt hat (Akten S. 731). Es ist schliesslich auch nicht
einsichtig, weshalb der Dunkelhäutige den E____ und die beiden Beschuldigten
hätte bedrohen sollen, wenn der Disput um das Taxi mit der anderen Dreiergruppe
ausgetragen wurde, der C____ angehörte. Auch insoweit überzeugen die Hinweise
auf eine angebliche Bedrohung durch ein Messer nicht. Es ist daher der Vorinstanz
zu folgen, welche zum Schluss gekommen ist, dass es sich dabei um eine
abgesprochene Schutzbehauptung handelt.
3.5 Von
Seiten der Beschuldigten wird überdies geltend gemacht, dass sie im Sinne einer
Notwehrhilfe gehandelt hätten. A____ stellte sich in der Voruntersuchung auf
den Standpunkt, dass sie gesehen hätten, wie ein Tamile von drei Typen bedrängt
worden sei. Der Tamile habe ein Messer in der Hand gehalten, sei zurückgewichen
und habe „bitte, bitte“ gesagt. Man habe gesehen, dass er Angst gehabt habe
(Akten, S. 551). Dies sei der Grund ihres Eingreifens gewesen. In der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat A____ zwar auch noch ausgesagt, es habe
den Eindruck gemacht, der Tamile brauche Hilfe. Gleichzeitig gesteht er aber
ein, dass er durch den Alkohol- und Drogenkonsum überreagiert und die Situation
völlig falsch eingeschätzt habe (Akten S. 1131).
B____
seinerseits hat im Ermittlungsverfahren ebenfalls angegeben, dass ein älterer
Tamile von drei Typen angegangen worden sei. Man habe gesehen, dass er Angst
gehabt habe. E____ sei dann rüber gegangen und habe gefragt, was das soll, drei
gegen einen. Dann habe er – B____ – gesehen, wie einer den E____ habe schlagen
wollen, denn dieser sei in Stellung gegangen. Er – B____ – sei deshalb hinübergerannt
und habe den Aggressor geschupft (Akten S. 683). Auch vor Strafgericht hat
B____ betont, dass er sich vor allem um E____ Sorgen gemacht habe, da einer der
drei anderen Typen mit einem Ausfallschritt Anstalten gemacht habe, dass er
E____ schlagen wollte. Er habe einfach E____ dort wegkriegen wollen (Akten
S. 1133).
Bei genauerer
Prüfung dieser Aussagen kann konstatiert werden, dass die beiden Beschuldigten
versuchen, ein Motiv für ihr Eingreifen zu liefern. Allerdings räumen beide
ein, dass niemand bereits angegriffen worden sei. A____ habe sich Sorgen um den
Tamilen gemacht, B____ um E____. Nur wer sich Sorgen um jemanden macht, hat
noch kein Recht, in irgendeiner Weise körperlich gegen einen vermeintlichen Widersacher
vorzugehen. Die Videosequenz zeigt zudem mit aller Deutlichkeit, dass kein Angriff
im Gang war oder unmittelbar bevorstand. Die Opfer mögen sich lauthals beim
Dunkelhäutigen beschwert haben, dass das Taxi nicht angehalten hat. Offensichtlich
ist es auch zu einem verbalen Disput gekommen, bei welchem sich die Widersacher
einander genähert haben und dann auch wieder zurückgewichen sind. Solche
Situationen sind zu nächtlicher Stunde auf der Gasse häufig zu beobachten,
liefern aber keinen Grund für ein körperliches Eingreifen durch Drittpersonen.
Die angebliche
Notwehrsituation wird aber ganz entscheidend durch das Vorgehen der beiden Beschuldigten
entkräftet. Diese haben sich nicht zu E____ und den drei Kontrahenten begeben
und versucht, sich schützend vor E____ oder den Dunkelhäutigen zu stellen. Sie
haben auch nicht versucht, verbal deeskalierend zu wirken. Vielmehr sind sie
blindlings über die Tramgeleise gerannt und haben ohne Vorwarnung brutal auf
C____ und D____ eingeschlagen. Unter diesen Umständen ist es unhaltbar, von
einer Notwehrsituation zu sprechen. Es ist der Vorinstanz zu folgen, dass sich
die beiden Beschuldigten in keiner Weise auf eine Notwehrsituation berufen
können.
4.1 In
rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die von C____ erlittenen Verletzungen
als schwer im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind.
Die komplizierten Schädel- und Hirnverletzungen mit massiver und langfristiger,
möglicherweise sogar permanenter Beeinträchtigung des Wohlbefindens sind ein
klassisches Beispiel für eine schwere Körperverletzung im Sinne des Gesetzes.
Der Geschädigte musste rund zwei Wochen im Universitätsspital und danach rund
einen Monat stationär in der Rehabilitationsklinik bleiben und ist auch nach
dem Austritt weiterhin therapiebedürftig geblieben. B____ muss sich anrechnen
lassen, dass er mit dem massiven und gezielten Schlag ins Gesicht von C____ mit
solchen Folgen hat rechnen müssen, d.h. solche in Kauf genommen, wenn nicht
sogar gewollt hat. Der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung betreffend
B____ ist zu bestätigen.
4.2 Das
Strafgericht hat A____ in diesem Punkt als Mittäter ebenfalls der schweren
Körperverletzung schuldig gesprochen. Wie das Strafgericht zutreffend ausführt,
ist es für die Annahme von Mittäterschaft nicht wesentlich, ob ein Mittäter
selber zuschlägt, sondern ob er Tatherrschaft ausübt, als Hauptbeteiligter
dasteht und an der Tat so wesentlich mitwirkt, dass die Tat mit ihm steht oder
fällt (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 17). Aufgrund der konkreten Beurteilung
des Beitrags von A____, der mit B____ gemeinsam die andere Gruppe angriff und
danach mit ihm gemeinsam floh, hat das Strafgericht Mittäterschaft angenommen.
Auch diese
Qualifikation ist zu bestätigen. Dass eigenhändiges Schlagen oder Treten nicht
notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft ist, ergibt sich
aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur strafrechtlichen
Verantwortlichkeit (BGer 6P.82/2005 vom 9. Oktober 2005 E. 5; 6B_473/2012 vom
21. Februar 2013 E. 1.5; 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.3).
Entscheidend ist die Tatsache, dass Mittäterschaft auch an spontanen,
nichtgeplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich ist (Forster, in: Basler Kommentar StGB, 3.
Auflage, Basel 2013, Vor Art. 24 N 7; BGer 6B_885/2008 vom 14. April 2009
E. 3.4; 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2; 6B_208/2015 vom 24. August
2015 E. 12.3). Der Tatentschluss für eine spontane, gemeinsam ausgeführte
Attacke auf eine Personengruppe kann konkludent und innert Sekundenbruchteile
erfolgen. Gerade der vorliegende Fall zeigt, wie zwei Täter gemeinsam
losrennen, sich je einen Mann vornehmen und gleichzeitig je massive Gewalt
ausüben. Da sich mit E____ bereits ein dritter Mann bei der Zielgruppe befand,
konnten sich die Täter ohne weitere Absprache je einen Mann vornehmen. Ein
Angriff in Unterzahl wäre demgegenüber deutlich schwieriger, so dass in der
konkreten Situation nur schon das Zögern eines Beteiligten den Angriff hätte
verhindern können, weil sich die anderen nicht mehr rückhaltlos gedeckt gefühlt
hätten. Die Videoaufzeichnung zeigt deutlich, dass – kaum war E____ bei der
Gruppe angekommen – B____ und A____ zusammen schon losgerannt sind (konkludent
gemeinsamer Tatentschluss), wobei B____ zuerst startete, dann aber unterwegs
von A____ überholt wird (gegenseitige Bestätigung der Absicht). Dann suchen
B____ und A____ je eine Person aus und setzen diese ausser Gefecht (Arbeitsteilung).
Dass beide gleichzeitig und mit grosser Brutalität handelten, wirkte als gegenseitige
Aufstachelung und korrespondiert auch mit der Intensität des Taterfolgs. Auffallend
ist zudem, dass keiner der beiden versucht hat, deeskalierend zu wirken oder
sich zunächst verbal zu äussern. Vielmehr haben beide praktisch gleichzeitig
zugeschlagen. Dass A____ hinsichtlich der angewandten Brutalität in keiner
Weise hinter jener von B____ zurücksteht, zeigt die Aufnahme, auf der A____
mehrfach auf ein am Boden liegendes Opfer einschlägt und damit auch fortfährt,
als C____ bereits bewusstlos am Boden liegt.
Von Seiten der
Verteidigung wird argumentiert, A____ müsse sich nicht für das exzessive
Verhalten von B____ (schwere Körperverletzung) verantworten (Berufungsbegründung
A____ S. 5). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Bei solchen
nächtlichen Auseinandersetzungen auf der Gasse sind Faustschläge gegen den Kopf
des Kontrahenten (leider) typisch. Dies musste (dem einschlägig vorbestraften
und öfters auf der Gasse verkehrenden) A____ bekannt sein. Zudem ist es
allgemein bekannt, dass solche Schläge gegen den Kopf eines Menschen schwere
Verletzungen hervorrufen können. Wer sich an einer Auseinandersetzung wie der
vorliegenden beteiligt, muss schwere Körperverletzungen in Kauf nehmen und hat
sich hierfür zu verantworten.
4.3 A____
und B____ sind überdies des Angriffs schuldig gesprochen worden. Angriff gemäss
Art. 134 StGB ist die gewaltsame tätliche Einwirkung mindestens zweier
Personen auf einen oder mehrere Menschen in feindseliger Absicht. Strafbar ist
die Beteiligung erst, wenn ein Angegriffener oder Dritter infolge der Attacke
verletzt oder getötet wird. Im vorliegenden Fall haben beide Beschuldigte alle
Tatbestandsmerkmale erfüllt. C____ wurde verletzt. A____ und B____ haben in
feindseliger Absicht gehandelt (keine Rechtfertigungsgründe). Sie sind zu zweit
aufgetreten. Bei Art. 134 StGB besteht zu der anlässlich des Angriffs
begangenen Körperverletzung Idealkonkurrenz. Der Angriff der beiden Beschuldigten
galt nicht nur C____, sondern auch D____, mithin nicht nur der verletzten
Person (Maeder, in: Basler
Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 134 N 13; Stratenwerth et al., Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 4 N 44; BGE 118 IV
227 E. 5b). Gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt
eine Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und Art. 122 StGB nur in
Betracht, wenn eine andere als die beim Angriff verletzte Person in Gefahr
gebracht wurde (BGE 135 IV 152 E. 2.1). Im vorliegenden Fall wurde
neben C____ auch D____ in Gefahr gebracht. Der Schuldspruch wegen Angriffs ist
demnach in beiden Fällen zu bestätigen.
Entgegen der
Kritik der Verteidigung (A____, Berufungsbegründung S. 6) ist das Akkusationsprinzip
betreffend den Angriff nicht verletzt. Diesbezüglich kann auf die schlüssigen
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 9). Die Anklageschrift
schildert die Auseinandersetzung der vier involvierten Personen (die beiden
Beschuldigten in Mittäterschaft) und die Verletzung von C____. Somit war es
A____ möglich, sich gegen diesen Vorwurf umfassend zu verteidigen.
5.1 Bei
der Strafzumessung hat das Strafgericht sowohl für A____ als auch für B____ ein
schweres Verschulden angenommen, wobei die erschreckende Gewaltbereitschaft und
Brutalität, das unvermittelte und für die unbekannten Opfer völlig überraschende
Zuschlagen und das Davonlaufen unmittelbar nach der Tat, wodurch sie einen Mann
schwerverletzt am Boden zurückliessen, hervorgehoben wurden. Für die
einlässliche Würdigung kann auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen
im vorinstanzlichen Urteil (S. 22 ff.) verwiesen werden.
5.2 Hervorzuheben
sind beim allgemeinen Verschulden der beiden Beurteilten drei wesentliche
Punkte. Sie haben erstens aus nichtigem Anlass eine ihnen vollkommen unbekannte
Person, die ihnen nichts angetan hatte, brutal angegriffen und diesen jungen
Menschen fürs Leben gezeichnet. Zweitens wurden C____ und D____ weder verbal
vorgewarnt noch hatten sie eine Chance, sich zu wehren. Somit muss der Angriff
auch als feige bezeichnet werden, insbesondere da noch auf die am Boden
liegenden wehrlosen Opfer weiter eingeschlagen wurde. Drittens muss die hohe
Gewaltbereitschaft der beiden Beurteilten als erschreckend bezeichnet werden.
Solches Vorgehen hat nichts zu tun mit Zivilcourage und Hilfe für einen in
Bedrängnis geratenen Menschen. Schon beim Losrennen über die Tramgeleise muss
den beiden Beurteilten klar gewesen sein, dass ihre Aggressionen sogleich zu
massiven Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit von unbeteiligten
Drittpersonen führen würden.
Die Vorinstanz
hat beide Beurteilte mit der gleichen Strafe von 4 Jahren belegt. Zwar muss
sich A____ noch für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
verantworten, doch ist diesbezüglich das Verschulden, wie die Vorinstanz zu
Recht ausführt, als eher gering zu bezeichnen. Zudem stand A____ unter dem
Einfluss von Alkohol und Drogen. Dieser Zustand kann unter keinen Umständen zu
einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit führen, wie dies die Verteidigung
annehmen will. Dennoch mögen diese Drogen eine etwas enthemmende Wirkung gehabt
haben im Gegensatz zu B____, der eigenen Angaben zufolge während des ganzen
Abends nur ein halbes Glas Bier getrunken hatte. Diese leichte Enthemmung durch
die Drogen mag die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
verschuldensmässig aufzuwiegen, so dass beide Beurteilten ein gleich schweres
Verschulden trifft. Weil auch hinsichtlich Vorleben, Vorstrafen und
Nachtatverhalten keine wesentlichen Unterschiede auszumachen sind, rechtfertigt
es sich, für beide die gleiche Strafe auszusprechen.
5.3 Die
Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung der Strafe auf jeweils 5 Jahre
Freiheitsstrafe. Zur Begründung führt sie drei verschiedene Urteile auf
(BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012; 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011
sowie AGE SB.2013.87 vom 29. April 2014, bestätigt mit BGer 6B_839/2014
vom 21. April 2015). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass
Vergleichsurteile mit einer gewissen Vorsicht zu berücksichtigen sind, zumal
selten identische Fälle vorliegen. In BGer 6B_388/2012 wurde der Beurteilte zu
4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hier ging es aber um zwei unabhängige
körperliche Übergriffe (Faustschlag gegen den Kopf und Faustschlag ins Gesicht,
schwere und einfache Körperverletzung). Im Fall BGer 6B_26/2011 wurde der Täter
zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hier hatte der Täter seinem Opfer mit
einem Bierglas bzw. mit den Scherben erhebliche Verletzungen an Hand, Armen,
Kopf und Oberkörper beigefügt. Er attackierte sein Opfer so lange, bis er
gestoppt wurde. Im Fall AGE SB.2013.87 wurde der Täter wegen schwerer
Körperverletzung zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser hatte sein
Opfer zuerst mit der Faust niedergestreckt und dann noch mit voller Wucht gegen
den Kopf des am Boden liegenden Mannes eingetreten. Diese Verurteilung hat das
Bundesgericht der Bemerkung bestätigt, dass die Strafe zugegebenermassen sehr
hoch ausgefallen sei (Urteil 6B_839/2014).
Auch wenn diese
Vergleichsurteile etwas anders liegen und daher auf den vorliegenden
Sachverhalt nicht direkt übertragen werden können, lässt sich immerhin daraus
schliessen, dass bei schweren Körperverletzungen Strafen von rund 4 Jahren durchaus
der Praxis entsprechen. In casu liegen aber keine speziellen Gründe vor, welche
eine Erhöhung der Strafen begründen könnten, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen
auch diesbezüglich zu bestätigen sind.
A____ wehrt sich
schliesslich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Kosten von CHF 1’100.–
für die Spurensicherung ab Verpackungsmaterial von Marihuana. Diese Massnahme
sei nicht nötig gewesen, weil A____ schon damals zugegeben habe, das Marihuana erworben
zu haben.
Diese Kosten
sind gemäss Rechnung der kriminaltechnischen Abteilung vom 26. August 2014
(Akten S. 900) durch die Untersuchung von DNA-Spuren und Fingerabdrücken
entstanden. A____ wurde am 8. August 2014 im Besitze von rund
100 Gramm Marihuana und 10 roten Pillen angehalten (Akten S. 143, 428).
Seine diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vom 9. August 2014 waren nicht
überzeugend (Akten S. 839 f.). Unter diesen Umständen war es
vertretbar, die beiden Kunststoffbeutel, in denen das Marihuana eingepackt war,
nach brauchbaren DNA- und Fingerabdruckspuren zu untersuchen. Die
sichergestellten Spuren wiesen allesamt auf A____ hin und führten zu keinen
weiteren Erkenntnissen (Akten S. 432 ff.). Dennoch hat A____ die
Untersuchung zu verantworten und deshalb auch zu bezahlen.
7.1 Der
Geschädigte C____ macht mit Anschlussberufung geltend, dass die Vorinstanz ihm
zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen habe, obwohl er als
Privatkläger obsiegt habe. Er beruft sich hierzu auf einen neuen Entscheid des
Bundesgerichts, wonach die Privatklägerschaft gemäss Art. 433
Abs. 1 StPO Anspruch auf eine Parteientschädigung habe. Die
Vorinstanz hat sich trotz der rechtzeitigen Einreichung der Honorarnote (Akten
S. 1080) und des Kosten- und Entschädigungsantrags des Privatklägers
(Akten S. 1142, 1168) zur Frage der Parteientschädigung nicht geäussert.
7.2 Die
Frage bezüglich Parteientschädigung bei Verweisung der Zivilansprüche auf den
Zivilweg ist in der Literatur und auch in kantonalen Entscheidungen durchaus
unterschiedlich beurteilt worden (BGE 139 IV 102 E. 3.3 f. S. 105 f.;
Wehrenberg / Frank, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 433 N 11). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts sind mit der Parteientschädigung dem Privatkläger die im
Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu
entschädigen, nicht jedoch die ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende
Kosten, wenn die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV
102 E. 4.3 S. 108 und E. 4.4 S. 109). Gemäss dem neuen Urteil BGer 6B_818/2014
vom 8. April 2015 (E. 4.2, nicht publ. in BGE 141 IV 132) ist es für eine
Parteientschädigung des Privatklägers nicht einmal erforderlich, dass im
Strafverfahren Zivilansprüche geltend gemacht worden sind. Die
Parteientschädigung des obsiegenden Privatklägers umfasst gemäss diesem Urteil
„die im Zusammenhang mit der Strafklage notwendigen Aufwendungen“ (E. 4.2).
Eine derartige auf das Prozessthema zugeschnittene Bemessung der
Parteientschädigung wird auch in der Lehre befürwortet (unmittelbar durch
Interessenwahrung im Strafverfahren entstandene Kosten: Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 433 N 7; grosszügiger für den hier einschlägigen Fall der Gutheissung
der Zivilklage dem Grundsatz nach mit Verweisung auf den Zivilweg: Wehrenberg/Frank, Art. 433
N 13, mit Korrekturmöglichkeit nach richterlichem Ermessen gemäss N 18).
7.3 C____
hat sich mit Strafantrag vom 26. August 2014 (Akten S. 659 f.) im Straf- und im
Zivilpunkt konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Er hat als Strafkläger obsiegt,
indem die Beschuldigten verurteilt wurden (Schmid,
a.a.O., Art. 433 N 6; BGE 139 IV 102 S. 108 E. 4.3; BGer 6B_818/2014 vom
8. April 2015 E. 4). Zum Ausmass seines Aufwandes ist zu bemerken, dass er
von Beginn weg eine Verurteilung dem Grundsatz nach zu Schadenersatz verlangt
hat und mit diesem Antrag vollständig durchgedrungen ist (vorinstanzliches
Urteil S. 7, 27). Er hat keine umfassende Beurteilung der Zivilklage beantragt
und bloss jenen Aufwand geltend gemacht, soweit dies seine Teilnahme am
Strafverfahren notwendig war. Als massgeblicher Aufwand sind demnach 13 ¾
Stunden zuzüglich 4 ¾ Stunden für die erstinstanzliche Hauptverhandlung
einzusetzen (Akten S. 1080, 1123, 1153 f.) und bei einem Stundenansatz von
CHF 250.– mit insgesamt CHF 4’625.– zu entschädigen. Hinzu kommen Auslagen
im Umfang von CHF 94.90 und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 377.60, so
dass die Beschuldigten gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO
zur Zahlung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'097.50 zu verurteilen
sind. Aufgrund der gemeinsamen Verantwortung der Beschuldigten rechtfertigt es
sich, in Anwendung von Art. 418 Abs. 2 StPO Solidarhaftung anzuordnen (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO,
Art. 418 N 6; Schmid, a.a.O., Art.
418 N 4).
Im Ergebnis sind
Schuld und Strafe von A____ und, soweit angefochten, von B____ zu bestätigen.
Die Berufungen beider Beschuldigter wie auch jene der Staatsanwaltschaft sind
abzuweisen. Damit wird auch das Gesuch von A____ um Haftentlassung und
Haftentschädigung hinfällig. In Gutheissung der Anschlussberufung ist C____
eine Parteientschädigung zulasten der Beschuldigten zuzusprechen. Diese haben
den Anschlussberufungskläger überdies für das Berufungsverfahren zu entschädigen,
da sie auch insoweit unterliegen (A____ hat sich bereits mit der Berufung der
zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem Anschlussberufungskläger widersetzt,
B____ hat die Abweisung der Anschlussberufung beantragt).
Bei diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen Kosten den beiden Beschuldigten
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der ebenfalls unterliegenden
Staatsanwaltschaft gehen zulasten des Staates. Die amtliche Verteidigung ist
aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei je auf den geltend gemachten
Aufwand abgestellt werden kann. Zugrunde gelegt wird für den nicht mehrwertsteuerpflichtigen
[…] ein Aufwand von 33 ½ Stunden, für […] ein Aufwand von 25 ½ Stunden, wobei
darin die Teilnahme an der Berufungsverhandlung eingeschlossen ist und ein
Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung kommt. Hinzu treten die geltend
gemachten Auslagen und, im Falle von […], die Mehrwertsteuer. Die Beschuldigten
werden dem Gericht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO die für ihre eigene
amtliche Verteidigung bezahlte Entschädigung je zurückzuzahlen haben, sobald
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt, mit der Massgabe, dass die Beschuldigten dem Anschlussberufungskläger
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 5’097.50 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen haben. Sie haften
hierfür solidarisch.
Die Beschuldigten tragen die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je
CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Die Beschuldigten haben dem Anschlussberufungskläger
für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 800.–
(inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. Sie haften hierfür solidarisch.
Dem amtlichen Verteidiger von A____, […], werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6’700.– und ein Auslagenersatz von
CHF 28.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin von B____, […], werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5’100.– und ein Auslagenersatz von
CHF 99.05, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 415.90, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o.
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Jeremy Stephenson Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).