Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.76
ENTSCHEID
vom 23.
Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 25. November 2015
betreffend Sistierung des
Verfahrens am Zivilgericht
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 26. Oktober 2015 verweigerte das Zivilgericht A____ die Bewilligung
des von ihm in der Betreibung Nr. 15046120 erhobenen Rechtsvorschlags
mangels neuen Vermögens. Mit Eingabe vom 16. November 2015 erhob er
beim Zivilgericht "Klage wegen Mangel an Beweisen in der Sache
Angefochtener Entscheid Ziffer 1 vom 26. Oktober 2015". Am
25. November 2015 verfügte die Instruktionsrichterin, dass die Klage
vom 16. November 2015 als Klage auf Bestreitung neuen Vermögens gemäss
Art. 265a Abs. 4 SchKG entgegengenommen und dem beklagten Kanton
Basel-Landschaft zugestellt werde (Ziffer 1). Dem Beklagten wurde Frist
zur Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2015 gesetzt (Ziffer 2).
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 wandte sich A____ mit einem
"Gesuch in der Sache der angefochtenen Verfügung Ziffer I.
[Aktenzeichen K3.2015.104])" an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt und stellte u.a. den Antrag, "es sei mir die vorsorglich
Verfügung das Verfahren (Aktenzeichen K3 2015.104) des Zivilgerichts
Dreier-Kammer zu sistieren zu bewilligen, bis rechtskräftig über das
Beschwerdeverfahren entschieden ist" (Rechtsbegehren 2). Am
15. Dezember 2015 leitete die Aufsichtsbehörde die Eingabe vom
7. Dezember 2015 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
weiter. Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen worden. Auf die Einholung
einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Tatsachen und Vorbringen des
Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist vorliegend eine Verfügung der Instruktionsrichterin in einem Verfahren nach
Art. 265a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG; SR 281.1]), mit welcher die Instruktionsrichterin die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 16. November 2015 als Klage auf Bestreitung
neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG entgegengenommen
und dem Beschwerdegegner zugestellt hat. Dabei handelt es sich um eine
prozessleitende Verfügung (vgl. Art. 245 f. ZPO). Um zu verhindern,
dass der Prozessverlauf durch Rechtsmittel unnötig aufgehalten wird, lässt das
Gesetz deren Anfechtung nur in ausgewählten Fällen bzw. unter eingeschränkten Bedingungen
zu (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
BBl 2006 7221 ff., 7377; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013,
Art. 319 N 11). Da die Zivilprozessordnung für die vorliegend
getroffene Anordnung nicht ausdrücklich die Möglichkeit zur Anfechtung vorsieht,
kann die Verfügung der Instruktionsrichterin gemäss Art. 319 Abs. 2
lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nur dann
mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht. Ansonsten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Ausser in offenkundigen Fällen ist die beschwerdeführende Partei für das
Bestehen der Gefahr eines relevanten Nachteils beweispflichtig
(BGE 116 II 80 E. 2c S. 84; AGE BEZ.2014.24 vom
25. März 2014 E. 1.2; Sterchi,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012;
Art. 319 N 15).
1.2 Die
angefochtene Verfügung datiert vom 25. November 2015. Die Kopie des
Zustellumschlags (Klagebeilage 3) trägt einen Eingangsstempel vom
27. November 2015, wobei nicht deutlich ist, ob dieser
Stempelaufdruck durch den Beschwerdeführer selbst oder durch die Kanzlei des
Zivilgerichts angebracht wurde. Dies kann indessen offen bleiben, da die
Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) auch im
letzteren Fall eingehalten wäre. Denn auch bei Entgegennahme der Gerichtsurkunde
bereits am 26. November 2015 hätte die Beschwerdefrist erst am 7. Dezember 2015
geendet, da der zehnte Tag auf einen Sonntag gefallen wäre (Art. 142
Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig erhoben.
Zuständig zu ihrer Beurteilung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
(§ 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur ZPO [EG ZPO;
SG 221.100.]).
Wie unter
E. 1.1 vorstehend ausgeführt, kann die prozessleitende Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 25. November 2015 nur angefochten werden, wenn durch sie ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b
Ziff. 2 ZPO). Mit besagter Verfügung hat die instruierende
Zivilgerichtspräsidentin die Eingabe des Beschwerdeführers vom
16. November 2015 als Klage auf Bestreitung neuen Vermögens nach
Art. 265a Abs. 4 SchKG entgegengenommen und dem Beschwerdegegner
zur Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2015 zugestellt. Aus der Beschwerde
geht mit keinem Wort hervor, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen soll. Seine Ausführungen sind verworren
und ohne erkennbaren Bezug zum Streitgegenstand der Bestreitung neuen Vermögens
im Rahmen der vom Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer angehobenen
Betreibung. Rechtsschriften und andere Eingaben einer Partei werden der
Gegenpartei regelmässig zur Stellungnahme, gegebenenfalls auch zur blossen
Kenntnisnahme, zugestellt. Diese Zustellungen ermöglichen die Einsichtnahme in
die relevanten Verfahrensakten und dienen der Wahrung des rechtlichen Gehörs.
Die Zustellung der Klage des Beschwerdeführers vom 16. November 2015
an den Beschwerdegegner zur Stellungnahme war daher in jeder Beziehung rechtens.
Mangels Begründung der Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils
kann auf die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom
25. November 2015 nicht eingetreten werden.
Gemäss dem
Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Seinen offenbar ungünstigen
wirtschaftlichen Verhältnissen ist Rechnung zu tragen, sodass die
Gerichtskosten am unteren Rand des Gebührentarifs auf CHF 300.–
festzulegen sind. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde unbegründet und deshalb
von vorneherein aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Eine Parteientschädigung
ist dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten
ist und ihm im Beschwerdeverfahren ohnehin kein Aufwand entstanden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten von CHF 300.–.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.