Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.2
URTEIL
vom 7.
Januar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 6. Januar 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ (alias B____, geb. [...],
von Albanien) am 5. Januar 2016 im Restaurant [...] durch die Kantonspolizei
kontrolliert und um 14.30 Uhr festgenommen worden ist, nachdem er sich mit
einer totalgefälschten belgischen Identitätskarte und einem totalgefälschten
belgischen Führerausweis ausgewiesen hatte sowie festgestellt worden war, dass
er mit einem ab 8. Dezember 2008 unbefristet gültigen Einreiseverbot belegt ist
und er sich mithin illegal in der Schweiz aufhält,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
6. Januar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für drei Monate, also bis 5.
April 2016, in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 7. Januar 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den
Verzicht erklärt, nachdem er gleichentags seine gültige albanische
Identitätskarte hat beibringen lassen, wobei in der Folge auch bereits ein Flug
nach Tirana bei swissREPAT beantragt wurde – und eine mündliche Verhandlung
aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz
Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass dem Beurteilten das am 12. Februar 2008 (in
Gefangenschaft) eröffnete und ab 8. Dezember 2008 unbefristet gültige
Einreiseverbot gemäss seinen eigenen Angaben dem Migrationsamt gegenüber
bekannt ist, womit der Haftgrund der Missachtung eines Einreiseverbots gegeben
ist,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass sich der Beurteilte anlässlich seiner
jüngsten Anhaltung mit einer totalgefälschten belgischen Identitätskarte und
einem totalgefälschten belgischen Führerschein, beide lautend auf C____, geb. [...],
ausgewiesen hat,
dass der Beurteilte, ebenfalls unter falscher
Identität (B____, geb. [...]), mit Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2008
der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Handel mit 1 kg Heroin) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das
(damalige) Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
schuldig erklärt und zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, was
das Appellationsgericht mit Urteil AGE 380/2008 vom 5. Juni 2009 bestätigt hat,
dass gegen den Beurteilten bereits am 7. Januar
2005 ein vom 11. Januar 2005 bis 10. Januar 2008 gültiges Einreiseverbot
eröffnet worden war, welches er im Jahr 2007 missachtet hatte,
dass der Beurteilte im Jahr 2005 das erste Mal, am
17. Dezember 2009 das zweite Mal ausgeschafft worden ist,
dass der Beurteilte das aktuell gültige
Einreiseverbot im Jahr 2011 ebenfalls bereits einmal missachtet hat,
dass das Strafgericht den Beurteilten mit Urteil vom
21. Juni 2011 der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten
Nötigung, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt hat,
dass der Beurteilte am 17. Januar 2012 wiederum
ausgeschafft worden ist,
dass aufgrund dieser Vorgeschichte nicht davon
auszugehen ist, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur
Verfügung halten, sondern sich weiterhin rechtswidrig in der Schweiz und im
Schengenraum aufhalten würde,
dass bei dieser Sachlage der Haftgrund der
Untertauchensgefahr gegeben ist,
dass darüber hinaus auch die Haftgründe der Strafverfolgung
oder Verurteilung wegen ernsthafter Bedrohung von Personen oder erheblicher
Gefährdung an Leib und Leben sowie der Verurteilung wegen eines Verbrechens
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h) gegeben
sind,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist, allerdings nicht für die verfügte Dauer von drei Monaten,
sondern für zwölf Tage nach der Haftanordnung vom 6. Januar 2016, somit bis 18.
Januar 2016 (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 18.
Januar 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung
an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________
Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: