Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.55
ENTSCHEID
vom 4.
Januar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. Dezember 2015
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft
bis zum 1. März 2016
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde am 5. Dezember 2015 festgenommen und vom
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 für die
vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 1. März 2016, in
Untersuchungshaft versetzt. Der Anordnung der Untersuchungshaft liegt zum einen
der Vorwurf zugrunde, der Beschwerdeführer habe sich durch eine am Tag der
Festnahme geäusserte, den Bahnhof SBB/SNCF in Basel betreffende
Bombendrohung der Schreckung der Bevölkerung, der Störung des öffentlichen
Verkehrs sowie der Störung des Eisenbahnverkehrs schuldig gemacht. Zum anderen
stützt sich insbesondere die vorinstanzliche Begründung der Ausführungs- und
der Wiederholungsgefahr auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe in letzter
Zeit gegenüber diversen Personen ein bedrohliches Verhalten an den Tag gelegt.
Hervorgehoben wird insbesondere die gegen das Wohnheim [...] gerichtete
Drohung, in diesem von einer sich angeblich im Besitz des Beschwerdeführers
befindlichen Schusswaffe Gebrauch zu machen.
Gegen die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2015 richtet
sich die vorliegende, am 18. Dezember 2015 eingegangene Beschwerde,
mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], die
unverzügliche Haftentlassung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde
beantragt, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
30. Dezember 2015, das der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme
zugestellt worden ist, repliziert hat. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Anordnung
der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde
anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a
Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei
Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197
Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
Ein dringender
Tatverdacht ist vorliegend jedenfalls bezüglich der Bombendrohung und damit
hinsichtlich des Vergehens der Schreckung der Bevölkerung ohne weiteres gegeben,
hat der Beschwerdeführer diese doch sowohl gegenüber der Polizei als auch im
Rahmen der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht eingestanden (vgl.
Polizeirapport vom 5. Dezember 2015, insb. S. 4; Verhandlungsprotokoll
vom 8. Dezember 2015, S. 2).
Bereits an
dieser Stelle ist indessen darauf hinzuweisen, dass ein dringender Tatverdacht
lediglich bezüglich des in E. 5 zu behandelnden besonderen Haftgrundes der
Wiederholungsgefahr erforderlich ist. Demgegenüber setzt die vorliegend im
Vordergrund stehende, in E. 4 erörterte Ausführungsgefahr gemäss
Art. 221 Abs. 2 StPO als selbständiger gesetzlicher Haftgrund nicht
zwangsläufig voraus, dass zusätzlich der dringende Tatverdacht eines bereits
begangenen bzw. untersuchten Deliktes vorliegt (BGE 140 IV 19
E. 2.1.1 S. 21; Forster
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 16; Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1026). Ist aber für
die Bejahung von Ausführungsgefahr ein dringender Tatverdacht überhaupt nicht
erforderlich, so geht jedenfalls bezüglich dieses Haftgrundes das Argument der
Verteidigung von vornherein fehl, die Untersuchungshaft werde im
vorinstanzlichen Entscheid mit anderem Verhalten als demjenigen, für das
unbestrittenermassen ein dringender Tatverdacht bestehe, begründet (act. 2
Ziff. 5; act. 6).
4.1 Bezüglich
des Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht primär von Ausführungsgefahr im
Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO ausgegangen. Nach dieser
Bestimmung liegt Ausführungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine
Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
Nicht ausreichend sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die rein
hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die
Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden.
Demgegenüber genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit der Ausführung aufgrund
einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr
hoch erscheint, wobei bei drohenden schweren Gewaltverbrechen auch dem psychischen
Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität
Rechnung zu tragen ist. Eine Inhaftierung rechtfertigt sich umso eher, je
schwerer die angedrohte Straftat ist (vgl. zum Ganzen BGE 140 IV 19,
E. 2.1.1 S. 22, 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f.;
vgl. auch Forster, a.a.O.,
Art. 221 StPO N 17 f.). Nicht vorausgesetzt ist sodann,
dass die vom Gesetz verlangte Drohung den Tatverdacht einer Straftat erfüllt,
weshalb eine Drohung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO auch dann
vorliegen kann, wenn die bedrohte Person nicht in Angst und Schrecken versetzt
wird und es daher an der Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 180
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) fehlt (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO
N 18, insb. Fn. 78). Was schliesslich die Ernsthaftigkeit der Drohung
betrifft, so muss diese objektiv erkennen lassen, dass sie ernst gemeint sein könnte,
wobei angesichts der auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgüter an die
Ernsthaftigkeit der Drohung kein allzu strenger Massstab anzulegen ist; das
drohende Delikt muss in den Grundzügen konkretisierbar sein (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO
N 18).
4.2 Vorliegend
ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer entsprechend den Angaben im Rapport
vom 5. Dezember 2015 dahingehend äusserte, er habe in seinem Koffer
eine Bombe, die er zünden könne bzw. bereits gezündet habe. Damit hat er im
Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO mit der Ausführung schwerer
Verbrechen, namentlich der Tötung oder schweren Körperverletzung einer unbestimmten
Zahl von Personen gedroht. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer überhaupt
in der Lage wäre, eine Bombe zu bauen und damit die von ihm in Aussicht
gestellten Delikte hinsichtlich der spezifischen Elemente der konkreten
Tatausführung zu realisieren, steht damit jedenfalls in den Grundzügen als drohendes
Delikt die Tötung und Verletzung von dem Beschwerdeführer nicht näher bekannten
Drittpersonen unter Einsatz von Hilfsmitteln wie Sprengstoff oder Waffen fest. Die
für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit solcher Gewaltdelikte erforderliche Gesamtbewertung
der persönlichen Verhältnisse führt dabei zu folgendem Ergebnis: Aufgrund
sowohl seines Suchtverhaltens als auch seiner psychischen Probleme, die beide
insbesondere in der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zur Sprache
kamen, weist der Beschwerdeführer ein hohes Mass an Fremdaggressivität auf, das
sich bisher vor allem in häufigen zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen und
dabei feststellbarem bedrohlichem Verhalten des Beschwerdeführers äusserte. So
geht aus den Akten des derzeit laufenden Strafverfahrens (act. 5)
insbesondere hervor, dass zunächst im September und sodann wiederholt in der
Zeit von Ende November und Anfang Dezember 2015 aufgrund des aggressiven
Verhaltens des Beschwerdeführers im Wohnheim [...] die Polizei requiriert
werden musste, wobei der Beschwerdeführer bei den Vorfällen im November und
Dezember 2015 jeweils stark alkoholisiert war. Im Rahmen der letzten
Requisition vom 4. Dezember 2015 wurde durch den Hausleiter des Wohnheims,
[...], zum Ausdruck gebracht, der Beschwerdeführer habe schon wiederholt
Morddrohungen ausgestossen; eine letzte solche Drohung, wonach der
Beschwerdeführer telefonisch angekündigt haben soll, im Wohnheim von einer sich
in seinem Besitz befindlichen Schusswaffe Gebrauch zu machen, war dem Wohnheim
am 4. Dezember 2015 von einem Mitarbeiter der UPK telefonisch
mitgeteilt worden. Insgesamt zeigt sich damit im Verhalten des
Beschwerdeführers in der letzten Zeit sowohl quantitativ wie auch qualitativ
eine Steigerung der Aggressivität. Erschwerend kommt hinzu, dass im Rahmen der
letzten Requisition vom 4. Dezember 2015 anlässlich einer
Zimmerkontrolle im Wohnheim ein dem Beschwerdeführer gehörendes Messer gefunden
wurde. Die am 5. Dezember 2015 ausgesprochene Bombendrohung stellt
insofern einen weiteren Schritt in einer Entwicklung zunehmend fremdgefährdenden
Verhaltens dar. Mit Blick auf die mehrfach und von verschiedenen Personen geschilderte
Aggressivität des Beschwerdeführers sowie die Unberechenbarkeit seines mit der
Suchtproblematik verknüpften Verhaltens, muss daher heute von einer sehr hohen
Wahrscheinlichkeit der Ausführung von Gewaltdelikten ausgegangen werden, wobei
aufgrund der neuesten Entwicklung nunmehr auch zu erwarten ist, dass sich diese
gegen dem Beschwerdeführer nicht näher bekannte Drittpersonen richten. In
diesem Sinne ist derzeit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer die
in der Bombendrohung zum Ausdruck kommende Androhung eines schweren
Gewaltverbrechens unter Waffeneinsatz gegen eine nicht näher bekannte Drittperson
umsetzen wird. Damit ist der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen.
4.3 Ausführungsgefahr
ist mit der Vorinstanz überdies auch bezüglich der Drohung mit dem Gebrauch
einer Schusswaffe im Wohnheim [...], die als gegen Bewohner oder Mitarbeiter
gerichtete Todesdrohung aufzufassen ist, zu bejahen. Wie bereits in E. 3
ausgeführt, ist hierfür kein dringender Tatverdacht bezüglich dieses spezifischen
Sachverhalts im Sinne der erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, erforderlich (vgl. zu dieser Umschreibung des
dringenden Tatverdachts Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 3). Ebenso wenig ist wie gesehen die
Tatbestandsmässigkeit der Drohung Voraussetzung dafür, dass diese als Drohung im
Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO aufzufassen ist (vgl.
E. 4.1). Es ist daher unbehelflich, wenn die Verteidigung einerseits
geltend macht, die Mitarbeiter des Wohnheims seien durch die Drohungen des
Beschwerdeführers gar nicht im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in
Schrecken oder Angst versetzt worden, und andererseits auf das Fehlen eines
entsprechenden Strafantrages verweist (act. 2 Ziff. 6.b und 8;
act. 6). Zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer Todesdrohungen geäussert
hat und ob gegebenenfalls deren Ausführung ernsthaft zu befürchten ist.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sowohl die telefonische
Information durch einen Mitarbeiter der UPK über die konkrete Drohung mit dem Gebrauch
einer Schusswaffe als auch die vorhergehenden mehrfachen Todesdrohungen vom Hausleiter
gegenüber der Polizei erwähnt wurden. Weshalb dieser unrichtige Angaben machen
sollte, ist nicht ersichtlich, so dass seine Glaubwürdigkeit als hoch einzustufen
ist, zumal sich aus dem Fehlen eines Strafantrages sowie den weiteren Ausführungen
des Hausleiters ergibt, dass dieser den Beschwerdeführer gar nicht belasten
will. Sodann weist der Umstand, dass die telefonische Information durch die UPK
morgens um 04:00 Uhr erfolgte, darauf hin, dass deren Mitarbeiter die von ihm
zur Kenntnis genommenen Äusserungen des Beschwerdeführers als bedrohlich einstufte.
Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit
insbesondere gegen Mitarbeiter des Wohnheims gerichtete Todesdrohungen geäussert
hat. Aufgrund der in E. 4.2 vorgenommenen Gesamtbetrachtung, die insbesondere
zum Befund einer zunehmenden Aggressivität des Beschwerdeführers und einer mit
der Suchtproblematik in Zusammenhang stehenden Unberechenbarkeit geführt hat,
ist auch die Ausführung dieser Todesdrohungen ernsthaft zu befürchten. Dies
gilt umso mehr, als es sich insoweit um Drohungen gegen dem Beschuldigten
vorgängig bekannte Personen handelt, sein bisheriges aggressives Verhalten mit
Ausnahme der letzten Stufe der Bombendrohung sich aber ebenfalls auf einen entsprechenden
Personenkreis bezog, so dass die Ausführungsgefahr gegenüber der in E. 4.2
abgehandelten Drohung sogar noch gesteigert erscheint. Unerheblich ist
schliesslich auch in diesem Zusammenhang, ob die zu befürchtende Ausführung in
den Einzelheiten des konkreten Tatvorgehens der geäusserten Drohung entsprechen
würde. Entsprechend vermag auch der Hinweis der Verteidigung, wonach der Beschuldigte
nicht mehr im Besitz einer Schusswaffe sei, am Vorliegen einer Ausführungsgefahr
bezüglich Todesdrohungen, die sich gegen Personen im Wohnheim richten und mit
einer Waffe, insbesondere einem leicht erneut zu beschaffenden Messer, begangen
würden, nichts zu ändern.
5.1 Die
Vorinstanz hat neben Ausführungsgefahr auch Wiederholungsgefahr bejaht. Auch
wenn ein Haftgrund ausreichend ist, soll im Folgenden das Vorliegen von
Wiederholungsgefahr ebenfalls überprüft werden, da dies insbesondere mit Blick
auf die Verhältnismässigkeitsprüfung relevant sein kann (vgl. zu dieser
Argumentation in einer anders gelagerten Konstellation BGE 137 IV 122
E. 5 S. 129). Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
liegt Wiederholungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die
beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat. Dabei ist die genannte Bestimmung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen
(BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Als solche schweren
Vergehen gelten unter anderem Todesdrohungen (vgl. BGer 1B_277/2014 vom
- September 2014 E. 2.2). Bei den vom Gesetz verlangten
gleichartigen Vortaten handelt es sich ebenfalls um Verbrechen oder schwere
Vergehen, die sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter richten müssen.
Die früher begangenen Straftaten müssen sich nicht zwingend aus rechtskräftig
abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. So können sie insbesondere
auch Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt (BGE 137 IV 84
E. 3.2 S. 86; Schmid,
a.a.O., N 1024). Dabei sind die Anforderungen an die Anzahl der Vortaten
umso geringer, je höher deren Schwere ist (Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 15 Fn. 59). Entsprechend hat das
Bundesgericht in neuerer Zeit wiederholt festgehalten, Wiederholungsgefahr
könne sich ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im
hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des
Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit
verbunden wäre; erwiesen sich die Risiken als untragbar hoch, könne vom
Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGer 1B_221/2015 vom
- Juli 2015 E. 3.1; 1B_351/2015 vom 30. Oktober 2015
E. 3.1; grundlegend hierzu BGE 137 IV 13 E. 3 und 4,
in: Pra 2011 Nr. 90 S. 642, 647 ff.). Was sodann die
Prognose bezüglich der Begehung gleichartiger Delikte betrifft, so sind hierfür
konkrete Anhaltspunkte erforderlich, wobei von Bedeutung ist, wenn persönliche
Anlagen wie psychische Besonderheiten oder Suchtverhalten eine erhöhte Gefahr
weiterer Delinquenz indizieren (Schmid,
a.a.O., N 1025; vgl. zur Berücksichtigung dieser Faktoren auch BGer
1B_351/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.1).
5.2 Ausgangspunkt
ist vorliegend wiederum die unbestrittenermassen vom Beschwerdeführer geäusserte
Bombendrohung, die Gegenstand der laufenden, insbesondere auf den Tatbestand
der Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB gerichteten
Strafuntersuchung bildet. Da der entsprechende Sachverhalt trotz noch
ausstehender rechtskräftiger Verurteilung demnach als erstellt gelten kann und
es sich hierbei um ein schweres Vergehen handelt, liegt eine Vortat im Sinne
von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vor. Da die Schreckung der
Bevölkerung vorliegend in der Androhung einer Gefahr namentlich für Leib und
Leben von Drittpersonen zu sehen ist, handelt es sich um ein mit Todesdrohungen
im Sinne von Art. 180 StGB gleichartiges Delikt. Entsprechend ist zu
prüfen, ob bezüglich entsprechender Drohungen zum einen weitere Vortaten
vorliegen, und ob zum andern in Zukunft die Begehung gleichartiger Delikte zu
erwarten ist. Die Vortaten betreffend ergibt sich entsprechend den Ausführungen
in E. 4.2 und 4.3, dass diese aufgrund der Angaben des Hausleiters als
erstellt gelten können, zumal sie vom Beschwerdeführer im Gegensatz zu einem
anderen Sachverhalt, welcher der Requisition im September 2015 zugrunde
lag, nicht substantiiert bestritten werden (act. 2 Ziff. 10). Auch in
diesem Zusammenhang erweisen sich sodann die Hinweise der Verteidigung sowohl
auf das Fehlen eines Strafantrages wie auch auf das Fehlen von Schrecken und
Angst bei den Bedrohten als unbehelflich. Dies deshalb, weil das
Vortatenerfordernis im Rahmen der Wiederholungsgefahr, mit der eine Präventivhaft
begründet wird, vor allem als Grundlage der Prognosestellung dient. Entsprechend
muss für die Frage der Verübung von Straftaten ausschlaggebend sein, wie das
frühere Verhalten des Beschwerdeführers objektiv einzuschätzen ist. Nicht
ankommen kann es demgegenüber auf den tendenziell von Zufälligkeiten bestimmten
Umstand, dass erst bei Stellung eines Strafantrages die strafrechtliche
Verfolgung des entsprechenden Verhaltens möglich ist. Ebenso wenig kann aber
eine besondere (berufsbedingte) Toleranz der konkret bedrohten Personen ins
Gewicht fallen, zumal sich vorliegend mit der neuesten Entwicklung eine
Verlagerung der Drohungen hin zu dem Beschwerdeführer unbekannten Personen
abzeichnet, aus deren Sicht die früher geäusserten Todesdrohungen jedenfalls
ernst zu nehmen gewesen wären. Dass im Übrigen auch die Mitarbeiter des Wohnheimes
das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr als alltäglich empfanden, geht
aus der in den Akten (act. 5) befindlichen Kündigungsandrohung mit
sofortigem Ausschluss vom 4. Dezember 2015, die insbesondere als
Reaktion auf die diversen Drohungen des Beschwerdeführers erfolgte, hervor. Sind
damit sowohl die Schreckung der Bevölkerung durch eine Bombendrohung als auch
das Aussprechen von Todesdrohungen gegenüber dem Beschwerdeführer bekannten
Personen als Vortaten erstellt, so ist in weitgehender Übereinstimmung mit der
in E. 4.2 und 4.3 vorgenommenen Einschätzung davon auszugehen, dass
namentlich aufgrund des Suchtverhaltens und der psychischen Auffälligkeiten des
Beschwerdeführers sowie mit Blick auf die bisherige Entwicklung seines
Verhaltens von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Todesdrohungen
auszugehen ist. Dabei ist aufgrund der im Vergleich zur Tatausführung
niedrigeren Hemmschwelle die Wahrscheinlichkeit entsprechender zukünftiger
Drohungen gegenüber den in E. 4 gestellten Prognosen nochmals erhöht. Ist
damit auch das Vorliegen von Wiederholungsgefahr zu bejahen, so erweist sich
auch insoweit der Einwand der Verteidigung, der spezielle Haftgrund werde mit
einem Verhalten des Beschuldigten begründet, das nicht Gegenstand des dringenden
Tatverdachts sei, als unzutreffend. Denn zum einen ist die unbestrittene
Bombendrohung, die den im Rahmen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr erforderlichen
dringenden Tatverdacht begründet (vgl. E. 3), vorliegend im Sinne einer
Vortat gerade Teil der Begründung des besonderen Haftgrundes. Zum anderen aber
und vor allem wäre dies nicht einmal erforderlich, wird doch nicht einmal verlangt,
dass die untersuchten Delikte ebenfalls mit den Vortaten und den drohenden Delikten
gleichartig sein müssen (Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 15 Fn. 60). Die den dringenden
Tatverdacht begründenden untersuchten Delikte könnten demnach gänzlich
unabhängig von Vortaten und drohenden Delikten als den Elementen der Wiederholungsgefahr
sein. Damit aber kann es von vornherein nicht darauf ankommen, ob vorliegend
auch für die Todesdrohungen ein dringender Tatverdacht bejaht werden kann oder
ob ein solcher allenfalls aufgrund des fehlenden Strafantrags bzw. wegen
Fehlens eines Tatbestandsmerkmals von Art. 180 StGB verneint werden
müsste.
Ist demnach mit
der Vorinstanz vom Vorliegen sowohl der Ausführungs- wie auch der Wiederholungsgefahr
auszugehen, so erweist sich die seit dem 5. Dezember 2015 bestehende
Haft im jetzigen Zeitpunkt sowohl mit Blick auf die von Seiten des Beschwerdeführers
drohende Delinquenz wie auch hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten und
der damit im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Höhe der Strafe als
verhältnismässig. Nicht ersichtlich ist sodann, durch welche milderen Ersatzmassnahmen
die Haft vorliegend ersetzt werden könnte: Zum einen ist mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass derzeit keine tragfähige Therapie etabliert und die Ausgestaltung
einer solchen unklar ist. Entsprechend könnte insbesondere eine an den
Beschwerdeführer gerichtete Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung zu
unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO), nicht den
gleichen Zweck wie die angeordnete Haft erfüllen. Dasselbe muss auch für die
von der Verteidigung angeführte Ersatzmassnahme der Friedensbürgschaft gelten,
hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend
darauf hinweist, dass nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, wie der sozialhilfeabhängige
Beschwerdeführer diese aufbringen könnte.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen aus
der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Allerdings handelt es
sich bei der in der eingereichten Honorarnote aufgeführten Position „Abholung Akten
bei Stawa“ um Kanzleiarbeit. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt
7.4 Stunden ist daher um 0.4 Stunden auf 7 Stunden zu reduzieren.
Ausserdem gilt bei amtlicher Verteidigung ein Stundenansatz von CHF 200.–
(vgl. BJM 2013, S. 331). Entsprechend ist der amtlichen Verteidigerin
ein Honorar von CHF 1‘400.– sowie Auslagenersatz im beantragten Umfang von
CHF 54.80, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 116.40,
auszurichten. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin
entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘400.– und ein
Auslagenersatz von CHF 54.80, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 116.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).