Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.34
URTEIL
vom 3.
November 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz), Dr. Caroline Cron, lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 19. Januar 2015
betreffend mehrfaches Vergehen
nach Art. 19 Abs. 1 des BtMG und mehrfache Übertretung nach Art. 19 a des BtMG
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 19. Januar 2015 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des
mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 und der mehrfachen Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG, SR812.121) schuldig erklärt und
verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
vom 20. bis 22. Januar 2014 (2 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger Berufung angemeldet und erklärt. In der
Berufungsbegründung vom 30. März 2015 wird die Abänderung des angefochtenen
Entscheides insofern beantragt, als dass der Berufungskläger anstelle einer
bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bedingter gemeinnütziger Arbeit von
720 Stunden, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 100.– zu verurteilen sei. Eventualiter stellt er Antrag auf teilbedingte
gemeinnützige Arbeit von 720 Stunden, davon 360 Stunden bedingt bei einer Probezeit
von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 100.–. Subeventualiter beantragt
er eine teilbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.–, davon
90 Tagessätze bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF
100.–. Ferner stellt er Subsubeventualiter Antrag auf eine bedingte
Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse
von CHF 100.–. Diesen Antrag hat er indessen anlässlich der Hauptverhandlung
vor zweiter Instanz zurückgenommen und erklärt, dass am ehesten eine bedingte
Freiheitsstrafe von 6 Monaten in Betracht käme.
Die Staatsanwaltschaft
nahm mit Schreiben vom 20. Juli 2015 Stellung und beantragt die Berufung
vollumfänglich abzuweisen und das Strafgerichtsurteil vom 19. Januar 2015
sowohl im Schuld- als auch um Strafpunkt zu bestätigen. Im Weiteren stellt sie Antrag
auf Dispensation von der Hauptverhandlung.
In der
Verhandlung vor Appellationsgericht am 3. November 2015 ist der Berufungskläger
befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft
hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Auf
die form- und fristgerecht angemeldete sowie erklärte Berufung ist einzutreten.
Eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils hat nur in den angefochtenen
Punkten zu erfolgen (Art. 399 Abs. 3 und 4 sowie Art. 404 Abs. 1 der
Strafprozessordnung; StPO, SR 312.0). Der Schuldspruch wird nicht angefochten
und hat daher Bestand. Die Berufung richtet sich einzig gegen die
Strafzumessung sowie die Sanktion.
1.2 Dem
Schuldspruch der Vorinstanz liegt folgender, unbestrittener Sachverhalt
zugrunde: Spätestens ab dem 6. November 2013 (bis zu seiner Verhaftung am 20. Januar
2014) begann der Berufungskläger von Personen am Birsköpfchen auf
Kommissionsbasis Marihuana zu beziehen und dieses jeweils am darauf folgenden
Abend, nachdem er den Stoff portioniert und verkauft hatte, mit den Einnahmen
aus den Verkäufen zu bezahlen. Als Basis nutzte er dabei seine Familienwohnung
an der [...], welche er mit seiner Ehefrau sowie dem 4-jährigen Sohn bewohnte.
Spätestens ab Januar 2014 bezog er für den Handel mit Marihuana zwei Kollegen
mit ein, welche sich vor allem um die Auslieferung des Stoffes kümmerten. Die
Absatzmenge betrug ungefähr 13 bis 14 Säckchen Marihuana à 3,5 Gramm zu CHF
50.– pro Tag und brachte einen geschätzten Gewinn von mehreren tausend Franken
ein.
Im Weiteren hat
sich der Berufungskläger vom 29. Oktober 2011 bis zum 20. Januar 2014 des Eigenkonsums
mit Marihuana schuldig gemacht. Der mögliche frühere Konsum gilt auch ohne
separaten Teileinstellungsbeschluss als verjährt.
1.3 Der
Berufungskläger anerkennt den Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens nach Art.
19 Abs. 1 BtMG sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BtMG. Gerügt wird in
der Berufungsbegründung vor allem die im angefochtenen Entscheid ausgesprochene
Strafe als deutlich zu hoch. Insbesondere setzt sich der Berufungskläger dagegen
zur Wehr, dass die Vorinstanz seine Geständigkeit offenbar überhaupt nicht zu
seinen Gunsten gewürdigt habe, hätte ihm doch ohne diese der inkriminierte
Drogenhandel mengenmässig alleine gestützt auf die objektiven Beweismittel
unmöglich nachgewiesen werden können. Aus diesem Grund ist er der Auffassung,
dass eine Strafe von maximal 180 Einheiten als angemessen erscheine. Je nach
persönlicher Situation im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung, sei allenfalls
auch die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit gemäss Art. 37 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) ins Auge zu fassen. Zudem erscheint der Verteidigung jedenfalls
mindestens eine teilbedingte Strafe als angemessen, je nach persönlicher und
beruflicher Situation des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Verhandlung
möglicherweise gar eine vollumfänglich bedingte Strafe. An der Hauptverhandlung
vor zweiter Instanz hat er diesen Antrag präzisiert und eine bedingte
Freiheitsstrafe von 6 Monaten beantragt.
2.1 An
die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Gemäss Art.
47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). Es sind somit einerseits objektive,
tatbezogene Elemente zu berücksichtigen (insbesondere Schwere der Rechtsgutverletzung
oder -gefährdung, Verwerflichkeit des Handelns und Art der Tatausführung) und
andererseits subjektive wie namentlich die Intensität des deliktischen Willens,
die Beweggründe und Ziele des Täters, sein Vorleben, sein Leumund und seine
persönliche Situation sowie seine Strafempfindlichkeit, aber auch das
Nachtatverhalten und das Verhalten während des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61
E. 6.1.1 S. 66; 136 IV 55 E. 5.4 u. 5.5 S. 59). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 9). Im Rahmen der
Begründungspflicht hat das Gericht nach Art. 50 StGB auch die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
2.2 Die
Vorinstanz hat ausgeführt, das Verschulden des Berufungsklägers wiege recht
schwer. Er habe ein eigentliches Kleinunternehmen auf die Beine gestellt und
als dessen Chef zwei Komplizen rekrutiert, welche für ihn die risikobehafteten
Auslieferungen übernahmen.
2.2.1 Der
Berufungskläger hat mit 1.2 bis 2 kg. Marihuana eine erhebliche Menge
Betäubungsmittel abgesetzt. Weitere knapp 400 Gramm Marihuana wurden bei der
Hausdurchsuchung bei ihm sichergestellt – sie wiesen mit 13 bis 20% einen hohen
THC-Gehalt auf.
Der
Berufungskläger ist nach eigenen Aussagen nicht süchtig. Er war ein reiner Money-Dealer,
der den Weg in den Betäubungsmittelhandel (erneut) gewählt hat, um seine
finanzielle Situation aufzubessern. Dies, obwohl er und seine Familie von der
Sozialhilfe unterstützt wurden und somit ihr – wenn auch nicht grosszügiger – Lebensbedarf
gesichert war. Er ging dabei ziemlich professionell vor, so verwendete er eine nicht
registrierte Natel-Nummer, einen Decknamen sowie verschlüsselte Nachrichten und
tat sich mit deutlich jüngeren Komplizen zusammen. Dabei schreckte er nicht davor
zurück, die Familienwohnung, in welcher sich auch sein vierjähriger Sohn
aufhielt, als Drogendepot zu benutzen.
2.2.2 Basierend
auf dem schweren Verschulden hat die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 9
Monaten verhängt. Beim Strafmass sind die gehandelten Mengen Stoff
berücksichtigt worden, wobei die Betäubungsmittelmenge einen wichtigen Strafzumessungsfaktor
darstellt, keineswegs jedoch den vorrangigen. Die mehrfache Begehung führt zur Straferhöhung
nach Art. 49 Abs. 1 StGB.
2.2.3 Der
Berufungskläger hat nur ein halbherziges Geständnis abgelegt. Es lagen genügend
objektive Beweismittel für den Handel mit Marihuana vor, so die Ergebnisse aus
der Observierung und der Fund von verkaufsfertig abgepacktem Marihuana im
Rahmen der Hausdurchsuchung. Viel mehr als diesen blossen Handel hat er nicht
zugestanden – insbesondere nicht seinen Zulieferer bekannt gegeben. Er zeigte
sich auch nicht einsichtig oder reuig, was diese Art des Gelderwerbs betrifft,
sondern behauptete, er habe kein Geld für das Essen seines Sohnes gehabt – dies
trotz Unterstützung durch die Sozialhilfe von monatlich über CHF 4‘000.–. Insbesondere
zeigt er keine Reue in Bezug auf die begangenen Delikte bzw. gegenüber den
Drogenbezügern, sondern – wenn überhaupt – höchstens in Bezug auf die
Konsequenzen für seine Ehe und sich selbst. Aus diesem Verhalten kann nichts zu
seinen Gunsten abgeleitet werden. Allgemeine Strafmilderungsgründe im Sinne von
Art. 48 StGB sind nicht ersichtlich.
2.2.4 Angesichts
seiner einschlägigen Vorstrafen (vgl. dazu auch Erläuterungen in E. 3.2.3),
seines recht professionellen Vorgehens und seiner persönlichen Verhältnisse
erscheint die von der Vorinstanz verhängte Strafe von 9 Monaten zweifellos gerechtfertigt;
es kann zur Strafzumessung im Übrigen in vollem Umfang auf die eingehenden und
schlüssigen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden
(erstinstanzliches Urteil S. 11 ff.).
Die Strafhöhe
ist auch mit Blick auf Vergleichsfälle angemessen. So wurde bspw. in einem
Fall, bei dem es um den Handel mit 3,9 kg Marihuana ging und bei dem der
Appellant vor Appellationsgericht geständig, reuig sowie reintegriert bzw. resozialisiert
war, eine Freiheitsstrafe teilbedingt von 15 Monaten, als Zusatzstrafe, ausgesprochen
(AGE AS.2009.368 vom 07. Mai 2010). In einem anderen Fall, in dem es um den Anbau
von 1,2 kg Marihuana ging, wovon rund die Hälfte verkauft worden war, verhängte
das Appellationsgericht eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen mit bedingtem
Strafvollzug, wobei der Berufungskläger in der Zwischenzeit seine Marihuanasucht
überwunden sowie mit dem Abzahlen seiner Schulden begonnen hatte und wieder in
den Arbeitsprozess integriert war (AGE SB.2013.56 vom 7. Mai 2014).
2.3 Den
oben unter E. 2.1 erwähnten Vorgaben hat die Vorinstanz Rechnung getragen, indem
sie das Verschulden des Berufungsklägers sorgfältig und unter Berücksichtigung
sämtlicher relevanter Aspekte gewürdigt hat. Zu Recht hat sie die Strafe nicht
nach einem allgemeinen „Tarif“ bemessen, sondern eine individuelle
Strafzumessung vorgenommen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 11 ff.).
Auch die Höhe
der Busse für die mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes ist mit CHF 300.– zweifellos angemessen.
3.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger
Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens
zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn
dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen
(Art. 43 Abs. 1 StGB). Im Falle einer teilbedingten Strafe darf der unbedingt
vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen
(Art. 43 Abs. 2 StGB). Der bedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe wäre somit
vorliegend formell möglich, wurde von der Vorinstanz aber abgelehnt. Ein
teilbedingter Vollzug wäre nur zu prüfen, wenn anstelle der Freiheitsstrafe
gemeinnützige Arbeit oder eine Geldstrafe ausgesprochen würde – dies dann aber
in der vorgegebenen Maximalhöhe von 360 Tagessätzen oder 720 Stunden nach Art. 34
Abs. 1 und 37 Abs. 1 StGB. Der Berufungskläger fordert in seinen
Anträgen in erster Linie eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die in
der Berufungsbegründung beantragte bedingte oder teilbedingte gemeinnützige
Arbeit fällt beim Strafmass von 9 Monaten ausser Betracht.
3.2
3.2.1 Zu prüfen ist, ob vorliegend eine teilbedingte
Strafe in Frage kommt. Bei teilbedingten Strafen verlangt
das Bundesgericht als Grundvoraussetzung, dass eine begründete Aussicht auf
Bewährung im Sinne von Art. 42 StGB besteht (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Wenn und
soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die
Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird.
Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo
keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den
– ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die
Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven
Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die
Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht
ganz überwiegender Lehrmeinung (statt vieler: Schneider/Garre,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 43 N 11 m.w.H.). Das Gesagte gilt
auch in Bezug auf die erhöhte Anforderung der „besonders günstigen Umstände“
nach Art. 42 Abs. 2 StGB: Die Voraussetzungen des Art. 42
Abs. 2 StGB müssen auch für einen bloss teilweise bedingten Vollzug der Strafe
erfüllt sein (BGer 6B_1032/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2.1; 6B_557/2012
vom 7. Mai 2013 E. 4).
3.2.2 Vorliegend
kommt unbestrittenermassen Art. 42 Abs. 2 StGB zur Anwendung (Verhandlungsprotokoll
- Instanz, Akten S. 588). Demnach müssten besonders günstige Umstände
vorliegen, damit ein bedingter (oder teilbedingter) Strafaufschub in Frage
käme.
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand
einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGer 6B_1211/2014
vom 20. Mai 2015 E. 1.2.2; BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143; 134 IV 1
E. 4.2.1 S. 5 je m. Hinw.). „Unter besonders günstigen Umständen sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat
die Prognose verschlechtert. Der früheren Verurteilung kommt zunächst die
Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere
Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten
Strafvollzuges ist daher nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden
Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht
auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch
die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa
zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei
Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den
Lebensumständen des Täters“ (BGer 6B_1032/2014 vom 8. Januar 2015 E.
2.2.2; 6B_536/2012 vom 28. Januar 2013 E. 1.3; vgl. auch BGE
134 IV 1 E. 4.2.3 S. 7).
3.2.3 Vor der Vorinstanz anerkannte
der Verteidiger selbst noch, es „reicht wohl aufgrund der gesamten Umstände
nicht, ihm vorbehaltlos eine besonders günstige Prognose zu stellen“. Ein
„vollbedingter Vollzug“ scheine ihm daher nicht möglich, hingegen ein
teilbedingter Vollzug schon (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 588).
Nach dem soeben Ausgeführten ist indessen in beiden Fällen – sowohl für die
Gewährung des bedingten als auch eines teilbedingten Vollzugs erforderlich,
dass besonders günstige Umstände vorliegen, welche es zulassen, trotz der
Vorstrafen positive Bewährungsaussichten anzunehmen. Anlässlich der Verhandlung
vor zweiter Instanz hat der Verteidiger eine besonders günstige Prognose im
Gegensatz zu früher bejaht (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, S. 9).
Davon kann
vorliegend jedoch keine Rede sein: Der Berufungskläger ist mehrfach
vorbestraft, in zwei Fällen einschlägig und im dritten hinsichtlich der Tatmotive
und Umstände ebenfalls in ähnlicher Weise – es ging auch hier um die Bereicherung
mit illegalen Mitteln, wenngleich der Berufungskläger diese nicht mittels
Drogenverkäufen, sondern mit einem Vermögensdelikt erzielte. Sind das frühere
und das spätere Delikt gleichartig oder entsprechen sie dem gleichen
Verhaltensmuster (in einem weiteren Sinn), so ist von einem negativen
Zusammenhang auszugehen, der bei der Prognosestellung im Rahmen von Art. 42
Abs. 2 StGB stark ins Gewicht fällt (Garland,
‚Besonders günstige Umstände‘, in: forumpoenale 2/2014 S. 101 m.H.). Das ist hier
der Fall. Sodann ist eine Stabilisierung in den persönlichen Verhältnissen des
Berufungsklägers nicht auszumachen. Zwar ist er nochmals Vater geworden (das
zweite Kind kam am [...] 2015 zur Welt), doch hat ihn bereits das erste Kind
(geboren im [...] 2009) nicht von seinem deliktischen Lebenswandel abgehalten.
Ein weiteres Kind dürfte angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse
gar eine zusätzliche Belastung darstellen. Auch beruflich hat sich beim
Berufungskläger bis zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nur eine kleine
Verbesserung der Situation ergeben, nämlich der stundenweise Einsatz als
Chauffeur. Lediglich seine Ehefrau hat eine zweite Anstellung angenommen und
kann so besser zum Lebensunterhalt beitragen. An der zweitinstanzlichen
Verhandlung führte der Berufungskläger allerdings aus, dass er ab Januar eine
60% Festanstellung als Chauffeur habe und sich deshalb auf diesen Zeitpunkt hin
bei der Sozialhilfe abgemeldet habe (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz S. 5). Das
Vorbringen der Festanstellung „im letzten Moment“ erschien dem Gericht mit
Zweifeln behaftet, zumal der Berufungskläger selber anlässlich der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass auch sein zukünftiger Chef
hoffe, nächstes Jahr mehr Aufträge zu bekommen (Verhandlungsprotokoll 2.
Instanz S. 5). Insgesamt sind somit keine wesentlichen Veränderungen in der
sozialen, beruflichen und finanziellen Situation des Berufungsklägers auszumachen
– es besteht kein Hinweis darauf, dass er seinem Leben eine besonders positive
Wende gegeben hätte (vgl. auch Garland,
a.a.O. S. 102). Besonders günstige Umstände, die trotz der wiederholten einschlägigen
Verurteilungen des Beschwerdeführers die Annahme einer hinreichend günstigen
Prognose rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Demnach ist die Strafe
unbedingt zu vollziehen.
Ergänzend kann
angemerkt werden, dass in der Praxis auch die konkrete Wirkung
des Urteils in die Beurteilung, ob eine Strafe bedingt zu vollziehen ist (und
daher auch besonders günstige Umstände eher zu bejahen sind) miteinfliessen kann.
Vorliegend sprechen auch solche Erwägungen nicht gegen den
unbedingten Vollzug, obwohl der Berufungskläger angibt, per Januar eine
Festanstellung zu 60% zu haben, zumal in diesem Fall ein Vollzug im electronic
monitoring in Betracht käme (Art. 387 Abs. 4 lit. a StGB; vgl. auch hierzu
Garland, a.a.O. S. 103/4; BGE
136 IV 20 E. 3.4 S. 26).
Im Übrigen besteht kein Widerspruch hinsichtlich des
Verzichts auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen älteren Strafe. Der
Entscheid über die Gewährung und derjenige über den Widerruf des bedingten
Strafvollzugs können wegen unterschiedlicher Grundlagen für die Prognose
divergieren, denn der Widerrufsverzicht setzt bei Vorverurteilungen im
Gegensatz zum bedingten Strafaufschub keine besonders günstigen Umstände
voraus. Die mögliche Warnwirkung der zu vollziehenden Strafe ist zwingend zu
beachten. Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB
verlangt, sind also selbst bei vorbestrafen Tätern für den Widerrufsverzicht
nicht erforderlich, vielmehr genügt nach Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB
das Fehlen einer ungünstigen Prognose.
3.3
3.3.1 Bezüglich
der Sanktionsart kann – wie erwähnt – festgehalten werden, dass gemeinnützige Arbeit,
beim Strafmass von 9 Monaten zum Vornherein ausser Betracht fällt (Art. 37
Abs. 1 StGB).
3.3.2 Es
wurde Freiheitsstrafe statt Geldstrafe verhängt, obwohl von der Höhe her noch
eine Geldstrafe in Betracht gekommen wäre. Die Vorinstanz hat das damit begründet,
dass den Berufungskläger auch seine mehrfachen Verurteilungen zu unbedingten
Geldstrafen nicht vom weiteren Delinquieren abgehalten hätten. Zudem deute
seine Verschuldungssituation darauf hin, dass eine Geldstrafe ihn kaum treffen,
sondern einfach seinen Schuldenberg weiter erhöhen würde – es bestünden sogar
noch offene Geldstrafen. An der Hauptverhandlung vor zweiter Instanz hat dann
auch der Verteidiger eingeräumt, dass eine Geldstrafe keinen Sinn mache (Verhandlungsprotokoll
2. Instanz S. 8).
3.3.3 Bei der Strafzumessung ist stets die
Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So hat das Bundesgericht
festgehalten, dass „bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen“ ist (BGer
6B_ 806/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.3).
3.3.4 Vorliegend spricht für die Verhängung
einer Freiheitsstrafe in gewissem Mass deren Dauer – sie ist mit 9 Monaten im
oberen Bereich der noch zulässigen Geldstrafen anzusiedeln. Auch der Umstand,
dass der Berufungskläger offenbar seit längerem nicht in den Arbeitsprozess
integriert ist und somit nicht vom „aus eigener Kraft Erwirtschafteten“ lebt,
legt eher eine Freiheitsstrafe nahe. Denn eine Geldstrafe müsste einen sehr
geringen Tagessatz aufweisen und würde den Berufungskläger weniger hart treffen
bzw. eine weniger starke präventive Wirkung entfalten als wenn er damit rechnen
müsste, von seinem selbst erarbeiteten Gehalt einen namhaften Teil abgeben zu
müssen.
Vor
allem aber sind die Umstände massgeblich, die bereits die Vorinstanz erwogen
hat: Seine finanzielle Lage ist äusserst prekär, weist er doch eine massive
Anzahl Betreibungen und Verlustscheine auf. Auch die von der
Instruktionsrichterin eingeholte Auskunft beim Inkasso ergab, dass bis kurz vor
der Hauptverhandlung vor der zweiten Instanz die „alten“ Geldstrafen nach wie
vor nicht abbezahlt waren. Der Berufungskläger ist sodann schon zweimal zu
unbedingten Geldstrafen verurteilt worden, zugleich wurde jeweils die Probezeit
für eine weitere Geldstrafe verlängert.
All
diese Faktoren haben ihn bis vor kurzem nicht dazu veranlasst, all seine Kraft
in die Suche nach einer legalen Erwerbstätigkeit zu stecken, um sich und seine
Familie – die sich in der Zwischenzeit noch vergrössert hat – aus der Misere
herauszuführen. Vielmehr hat er, ganz offensichtlich völlig unbelehrbar, erneut
den Weg in den Drogenhandel gewählt. Es ist daher zu befürchten, dass eine
weitere Geldstrafe ihre Wirkung ebenfalls verfehlen würde. Sie erscheint unter
präventiven Gesichtspunkten nicht zweckmässig, weshalb der Vorinstanz auch in
diesem Punkt zu folgen ist (erstinstanzliches Urteil S. 13).
4.1 Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.– zu tragen.
4.2 Der Berufungskläger ist auch für das Verfahren vor
zweiter Instanz amtlich verteidigt. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des Verfahrens
festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Der Berufungskläger ist gemäss Art.
135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger
entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen
Auslagen. Angemessen zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren
notwendige Zeitaufwand (Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, N 751).
4.3 Das Gericht hat die vom Verteidiger eingereichte
Honorarnote geprüft, den geltend gemachten Aufwand als angemessen erachtet und
bei der Berechnung des Honorars darauf abgestellt. Für das zweitinstanzliche
Verfahren wird dem amtlichen Verteidiger inklusive der Verhandlung vor zweiter
Instanz ein amtliches Honorar von 9,25 Stunden zu CHF 200.–, zuzüglich Auslagen
und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das
vorinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], Advokat,
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘850.– und ein
Auslagenersatz von CHF 51.40, zuzüglich 8% MWST von CHF 152.10 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).