Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.74
URTEIL
vom 30.
Dezember 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 1981, von
Bulgarien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung vom 29. Dezember
2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
dass A____ am 29. Dezember 2015 um 04.50 Uhr in
einem Zug auf Gleis 31 im Bahnhof SBB festgestellt und kontrolliert worden ist,
wobei er sich nur mit einem abgelaufenen bulgarischen "temporary
passport" ausweisen konnte und wobei sich herausgestellt hat, dass er
gemäss am 4. Dezember 2012 eröffneter Wegweisungsverfügung die Schweiz bis 28.
Dezember 2015, 23.59 Uhr hätte verlassen müssen und dass er mit einem am 29.
Juni 2015 eröffneten, vom 30. Juni 2015 bis 29. Juni 2017 gültigen
Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet belegt ist,
dass das Migrationsamt am 29. Dezember 2015 über A____
Ausschaffungshaft bis 10. Januar 2016 verfügt hat,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat den Verzicht erklärt, seine Identität ist geklärt, ein
Flug nach Bulgarien wird somit voraussichtlich innert acht Tagen möglich sein –
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243;
125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die
Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass die Staatsanwaltschaft den Beurteilten mit
Strafbefehl vom 29. Juni 2015 wegen eines zwei Tage zuvor begangenen
Ladendiebstahls in der Bahnhof-Apotheke zu 30 Tagen Freiheitsstrafe (unbedingt)
verurteilt hat, nachdem er schon zuvor mehrere Male deliktisch aufgefallen war,
so etwa am 14. Oktober 2014 anlässlich eines Ladendiebstahls im [...] am
Centralbahnplatz,
dass der Beurteilte bereits mit Verfügung vom 29.
Juni 2015 zum ersten Mal aus der Schweiz weggewiesen worden ist und ihm an
jenem Datum auch das vorgenannte Einreiseverbot eröffnet worden ist,
dass der Beurteilte im Anschluss daran sich
entweder nicht an die Wegweisungsverfügung oder nicht an das Einreiseverbot gehalten
hat, was indessen offen gelassen werden kann, nachdem er am 27. November 2015
zusammen mit einem notabene ebenfalls mit einem Einreiseverbot belegten
Komplizen durch die Kantonspolizei angehalten worden war, nachdem sich die
beiden an der vor einer [...]-Filiale ausgestellten Ware zu schaffen gemacht
hatten und bei ihnen bestimmte Werkzeuge gefunden wurden, woraus die Kantonspolizei
auf professionellen Kriminaltourismus schloss,
dass der Beurteilte am 29. November 2015 durch die
Kantonspolizei Bern vorläufig festgenommen wurde, nachdem er im Zug von
Lausanne her kommend ohne gültigen Fahrausweis betroffen worden war, woraufhin
er nach Basel überführt und hier am 1. Dezember 2015 in den Strafvollzug ab 10.
Dezember 2015 versetzt, indessen am 3. Dezember 2015 aus der Haft entlassen wurde,
dass der Beurteilte also die Schweiz trotz
Wegweisungsverfügungen nicht verlassen hat und mehrfach deliktisch aufgefallen
ist, womit nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich in Freiheit dem
Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde und weshalb Untertauchensgefahr
vorliegt,
dass zu bedenken ist, dass der Beurteilte als
bulgarischer Staatsangehöriger in den Genuss der Personenfreizügigkeit kommt
und daher die Wegweisungsverfügung als Entfernungsmassnahme Art. 5 Anhang I des
bilateralen Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; FZA)
standhalten muss (AGE AUS.2015.38 vom 7. August 2015 E. 2.3; 2015.33 vom 17.
Juli 2015 E. 2.2; Marc Spescha, in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl., AuG 64 N 1 f.; 67 N 1 und
FZA 5 N 6),
dass die vorliegende Wegweisungsverfügung mit der
deliktischen Tätigkeit des Beurteilten begründet wird, was im vorliegenden
Haftüberprüfungsverfahren indessen nicht überprüft werden kann, da gegen die Wegweisungsverfügung
die Beschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement offen gestanden wäre
und soweit ersichtlich kein Rechtsmittel ergriffen worden ist,
dass die Begründung der Wegweisungsverfügung nicht
offensichtlich unzulässig erscheint (vgl. BGer 2C_218/2013 vom
26. März 2013 E. 3.2.2 m.w.H.),
dass der Beurteilte grundsätzlich die Wahl hat, in
welches Land er ausgeschafft werden will (Art. 69 Abs. 2 AuG), indessen über
keine gültigen Reisepapiere verfügt, sodass ihm die Ausreise in einen anderen
als seinen Heimatstaat verwehrt ist (Anhang I Art. 1 Abs. 1 FZA; Art. 4 der
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [ABl. L
158/77 vom 30.4.2004]),
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit bis 10. Januar 2016 verhältnismässig und
rechtmässig ist (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 10.
Januar 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung
an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: