Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
ZB.2015.27
ENTSCHEID
vom 21. Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner,
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Kläger
[...] Berufungskläger
vertreten durch [...], Advokaten,
[...]
gegen
B____ AG Beklagte
[...] Berufungsbeklagte
vertreten durch [...], Advokat, [...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 27. November 2014
betreffend Forderung aus
Arbeitsverhältnis
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) war vom 1. Februar 2009 bis zum 31. März 2012 bei der B____ AG
(Berufungsbeklagte) als CEO Schweiz und Mitglied der Konzernleitung angestellt.
Mit Bezug auf seinen Stellenantritt enthielt sein Arbeitsvertrag vom 24. Oktober
2008 (Klagebeilage 3) im Abschnitt "Besondere Vereinbarungen"
folgende Bestimmungen:
"Die B____ erklärt sich bereit,
einen durch Ihre Kündigung bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber entfallenden Bonus
für 2008 in Höhe von CHF 890'000.00 brutto in Form eines sign-on Bonus zu
übernehmen. Die Auszahlung dieses sign-on Bonus erfolgt entlang der gemeinsam
festzulegenden Modalitäten.
Die B____ erklärt sich bereit, einen
durch Ihre Kündigung bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber entfallenden 'Long term
incentive' im Betrag von maximal GBP 360'000.– zu übernehmen. Der
Gegenwert in CHF wird zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
bestimmt und als Einkauf in die Pensionskasse der B____ einbezahlt."
Am 21. März 2011
unterzeichneten die Parteien einen Aufhebungsvertrag, gemäss welchem das Arbeitsverhältnis
per 31. März 2012 aufgelöst und der Arbeitnehmer per 21. März 2011 freigestellt
wurde. Mit Austrittsabrechnung per 31. März 2012 zog die Pensionskasse der
Berufungsbeklagten unter dem Titel "Von der Gesellschaft geleistete
Einkaufssumme" CHF 416'640.– von der Freizügigkeitsleistung ab; dieser
Betrag entspricht 7/10 der Einkaufssumme von GBP 360‘000.– bzw. von umgerechnet
CHF 595'200.–. Im Frühjahr und Sommer 2012 korrespondierten die Parteien über
die Rechtmässigkeit dieses Abzugs, konnten sich aber nicht einigen.
Am 24. September
2012 stellte der Berufungskläger bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts
Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch und verlangte die Verurteilung der
Berufungsbeklagten zur Zahlung von CHF 416'640.– nebst Zins zu 5% seit dem
27. März 2009, Mehrforderung vorbehalten. Nachdem sich die Parteien nicht
hatten einigen können, stellte die Schlichtungsbehörde dem Berufungskläger am 30.
November 2012 die Klagebewilligung aus.
Am 1. März 2013
reichte der Berufungskläger beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein. Darin
verlangte er die Verurteilung der Berufungsbeklagten zu Zahlung von CHF 416 640.–
nebst Zins zu 5% seit dem 27. März 2009, Mehrforderung vorbehalten.
Eventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Pensionskasse der
Berufungsbeklagten mitzuteilen, dass die am 27. März 2009 erfolgte Einzahlung
von CHF 595'200.– keine von der Arbeitgeberin übernommene
Eintrittsleistung im Sinn von Art. 7 FZG und Art. 27
Ziffer 4 des Vorsorgereglements, sondern ein Einkauf durch den
Berufungskläger gewesen sei, und alle früheren Mitteilungen an die Pensionskasse
der Berufungsbeklagten zu widerrufen. Mit Klageantwort vom 28. Juni 2013
beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten
Schriftenwechsel fand am 27. November 2014 die mündliche Hauptverhandlung
statt, an welcher Herr C____, der frühere Leiter Corporate Human Resources der D____
Holding, befragt wurde. Mit schriftlich begründetem Entscheid wies das Zivilgericht
die Klage ab und auferlegte dem Berufungskläger die Gerichtskosten von
CHF 20'000.– und eine Parteientschädigung von CHF 46'781.– zuzüglich
Mehrwertsteuer an die Berufungsbeklagte.
Gegen diesen
Entscheid hat der Berufungskläger am 12. Mai 2015 Berufung beim
Appellationsgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des Entscheids und die
Verurteilung der Berufungsbeklagten zur Zahlung von CHF 416'640.– nebst
Zins zu 5% seit dem 27. März 2009, Mehrforderung vorbehalten; eventualiter sei
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er die Sistierung des Berufungsverfahrens beantragt,
bis über seine am 12. Mai 2015 beim Sozialversicherungsgericht eingereichte
Klage gegen die Pensionskasse der Berufungsbeklagten rechtskräftig entschieden
sei. Zu diesem Sistierungsantrag hat die Berufungsbeklagte am 19. Juni 2015
Stellung genommen. Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 hat der Instruktionsrichter
den Sistierungsantrag abgewiesen. Mit Berufungsantwort vom 11. September 2015
verlangt die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung. Hierzu hat die Berufungsbeklagte
am 28. September 2015 unaufgefordert eine Stellungnahme eingereicht, zu
welcher die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 ihrerseits
unaufgefordert Stellung bezogen hat. Am 7. Oktober 2015 hat der Berufungskläger
eine Noveneingabe eingereicht, zu welcher die Berufungsbeklagte am 21. Oktober 2015
Stellung genommen hat. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der beigezogenen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im
vorliegenden Fall hat der Berufungskläger vor Zivilgericht eine Forderung von
CHF 416'640.– eingeklagt und aufrechterhalten. Damit ist der fragliche
Streitwert von CHF 10'000.– ohne Weiteres erreicht. Auf die im Übrigen
frist- und grundsätzlich formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
Zuständig zu ihrer Beurteilung ist die Kammer des Appellationsgerichts
(§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EG ZPO; SG 221.100]).
Das Zivilgericht
hatte im Kern die Frage zu entscheiden, was die Parteien in Bezug auf die
Entschädigung der Berufungsbeklagten für den Ausfall des Long Term Incentive
beim früheren Arbeitgeber des Berufungsklägers (E____) vereinbart haben. Nach
Auffassung der Berufungsbeklagten wurde vereinbart, dass die Entschädigung als
von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung an die Pensionskasse zu
leisten sei, bei welcher die Austrittsleistung im Fall einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von zehn Jahren gekürzt wird. Nach Auffassung
des Berufungsklägers dagegen wurde vereinbart, dass die Entschädigung als
Eintrittsleistung des Arbeitnehmers zu leisten sei, bei welcher die
Austrittsleistung in jedem Fall – auch bei einem „vorzeitigen“ Ausscheiden –
ungekürzt auszurichten ist. Zur Beantwortung der Frage hat das Zivilgericht die
fragliche Arbeitsvertragsklausel nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck
beurteilt (angefochtener Entscheid, E. 8).
Das Zivilgericht
nimmt an, die Parteien hätten vereinbart, dass die Entschädigung für den
Ausfall des Long Term Incentive als von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung
an die Pensionskasse zu leisten sei und die Austrittsleistung deshalb zu kürzen
sei. Zum Argument des Berufungsklägers, gemäss der ursprünglichen Formulierung
der strittigen arbeitsvertraglichen Klausel sei es um einen Auskauf und nicht
um einen Einkauf gegangen, führt das Zivilgericht aus, dass der Wortlaut der
fraglichen Bestimmung genau in diesem Sinn geändert worden sei ("Einkauf"
statt "Auskauf"). Ausgehend vom geänderten Wortlaut der Klausel sei
die Leistung der Berufungsbeklagten an die Pensionskasse als Einkauf zu
betrachten (E. 8.6.2).
Sodann hält das
Zivilgericht dem Berufungskläger entgegen, ihm sei das Vorsorgereglement ausgehändigt
worden, in welchem der von der Pensionskasse vorgenommene Abzug ausdrücklich
geregelt werde (E. 8.6.3).
Im Weiteren nimmt das Zivilgericht zum Einwand des Berufungsklägers
Stellung, er hätte einem Abzug nicht zugestimmt, da es nicht üblich sei, zehn
Jahre lang CEO bei einem börsenkotierten Unternehmen zu sein. Der
Berufungskläger lege – so das Zivilgericht – nicht dar, weshalb die
Berufungsbeklagte nach Treu und Glauben hätte annehmen müssen, dass er bereits
vor Ablauf von zehn Jahren die volle Einkaufsleistung hätte beanspruchen
wollen. Der Berufungskläger räume selbst ein, es sei bei seiner Anstellung als
CEO Schweiz darum gegangen, ihn später als CEO des […] Konzerns einsetzen zu können;
zudem werde die Absicht der Berufungsbeklagten, ein längerfristiges
Arbeitsverhältnis einzugehen, auch vom Zeugen C____ bestätigt. (E. 8.6.4).
Die weitere Behauptung des Berufungsklägers, bei einem Verbleib bei seinem
früheren Arbeitgeber hätte er einen höheren Betrag erwarten können, sei unbewiesen.
Aus der Beweisaufnahme an der Hauptverhandlung sei sodann zu schliessen, dass
die Berufungsbeklagte den von der Pensionskasse vorgenommenen Abzug von der
Austrittsleistung bewusst und nachvollziehbar gewählt habe und dies für den
Berufungskläger jedenfalls erkennbar gewesen sein müsse (E. 8.6.5).
Aufgrund dieser Erwägungen erachtet das Zivilgericht schliesslich die Behauptung
des Berufungsklägers als wenig glaubwürdig, bei der Vereinbarung betreffend den
Ersatz für den Verlust des Long Term Incentive sei es um die Vermeidung
unnötiger Banktransfers gegangen. Vielmehr sei es – wie der Berufungskläger
einräume – um eine für ihn sinnvolle Anlage des Betrags in seine Altersvorsorge
gegangen. Dies spreche ebenfalls dafür, dass dieser Betrag nicht aus seinem Vermögen
stamme, sondern eine Leistung der Berufungsbeklagten darstelle (E. 8.6.6).
Zusammenfassend
hält das Zivilgericht fest, dass Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der
strittigen arbeitsvertraglichen Klausel für die Auffassung der Berufungsbeklagten
sprächen, dass der Einkauf in ihre Pensionskasse als arbeitgeberseitige
Eintrittsleistung zu verstehen sei, die einem von der Dauer des
Arbeitsverhältnisses abhängigen Rückbehalt unterstehe (E. 8.6.7).
3.1 Der
Berufungskläger äussert sich in seiner Berufung zunächst in allgemeiner Weise
zum Sachverhalt. Dabei stellt er den
Sachverhalt aus seiner Sicht nochmals dar, ohne zu rügen, in welchen Punkten
der angefochtene Entscheid falsch sein soll (Berufung, Rz 21–47). Dies
ist prozessual ungenügend. Der Berufungskläger
müsste mit seiner Berufungsbegründung nämlich erklären, weshalb der
angefochtene Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Es
wird mit anderen Worten vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 311 N 36;
BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Indem der
Berufungskläger den Sachverhalt einfach aus seiner Sicht präsentiert,
ohne die zivilgerichtliche Sachverhaltsdarstellung in konkreten Punkten zu
kritisieren, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Entscheidbegründung.
Es bleibt damit offen, was er aus seiner Sachverhaltsdarstellung zu seinen
Gunsten ableiten will. Mangels konkreter
Rügen erübrigt es sich somit, auf die entsprechenden Ausführungen in der
Berufung (Rz 21–47) einzugehen.
3.2 Der
Berufungskläger rügt sodann die Sachverhaltsermittlung durch das Zivilgericht
in zwei konkreten Punkten. Das Zivilgericht habe zum einen wichtige Aussagen
des Zeugen C____, des früheren Leiters Corporate Human Resources der D____
Holding, überhaupt nicht oder missverständlich schriftlich protokolliert. Es entstehe
zuweilen der Eindruck, der Zeuge habe über damalige gemeinsame Vorstellung der
Parteien gesprochen, und nicht bloss über seine Vorstellungen bzw. diejenigen
der Berufungsbeklagten. Um Missverständnisse zu vermeiden, sei auch die
Tonaufnahme der Zeugenbefragung zu konsultieren (Berufung, Rz 53 f.).
Die
Zeugenaussagen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen und
von den Zeugen unterzeichnet. Zu Protokoll genommen werden auch abgelehnte
Ergänzungsfragen der Parteien, wenn dies eine Partei verlangt. Die Aussagen
können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten
technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden (Art. 176 Abs. 2 ZPO).
Für die Beweiswürdigung ist immer das schriftliche Protokoll massgebend (Weibel/Naegeli, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], a.a.O., Art. 176 N 9). Sind die Zeugen oder die Parteien mit
der Protokollierung nicht einverstanden, können sie eine Protokollberichtigung
verlangen (Art. 235 Abs. 3 ZPO). Zur Beurteilung des Protokollberichtigungsbegehrens
dienen die zusätzlichen Aufzeichnungen als Beweismittel (Weibel/Naegeli, a.a.O., Art. 176 N 9).
Der Entscheid über die Protokollberichtigung erfolgt in einer prozessleitenden Verfügung,
die – beim Vorliegen eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteil – mittels Beschwerde anfechtbar ist. Ist diese Voraussetzung nicht
erfüllt, kann die entsprechende Verfügung erst mit dem Endentscheid angefochten
werden (Rüetschi, in: Berner Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 176 N 16).
Da Art. 235 ZPO die
Verfügung zur Protokollberichtigung nicht ausdrücklich als mit Beschwerde anfechtbar
erklärt, kann die Verfügung im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens
überprüft werden. Folglich kann neben dem grundsätzlich massgeblichen
schriftlichen Protokoll auch die Tonbandaufnahme beigezogen werden. Die
Anhörung der Tonbandaufnahme bestätigt dabei den bereits aus dem schriftlichen Protokoll
gewonnenen Eindruck, dass der Zeuge über seine eigenen Vorstellungen bzw.
diejenigen der Berufungsbeklagten berichtet, und nicht – wie der Berufungskläger
behauptet – über gemeinsame Vorstellungen der Parteien.
3.3 Der
Berufungskläger rügt zum anderen, das Zivilgericht gebe die Zeugenaussage von C____
im angefochtenen Entscheid an zwei Stellen – in E. 8.5 und E. 8.6.5 –
falsch wieder. Das Zivilgericht zitiere den Zeugen C____ mit der Aussage, es habe
der Langfristigkeit des Arbeitsverhältnisses Nachachtung verschafft
werden sollen, wofür der Einkauf in die Pensionskasse die einzige Möglichkeit
gewesen sei. In Tat und Wahrheit sei es gemäss dem Zeugen um die
Langfristigkeit des Long Term Incentive gegangen (Berufung, Rz 52).
Gemäss dem
massgebenden schriftlichen Protokoll hat der Zeuge C____ in Bezug auf die
Abgeltung des variablen Bonus und des Long Term Incentive Folgendes gesagt
(Verhandlungsprotokoll vom 27. November 2014, S. 2 f.):
"Beim Streit ging es darum, dass
eine Komponente der Abgangsentschädigung bei der E____ ein Long Term Incentive
war, dass der in die PK der Beklagten einbezahlt und beim Austritt reglementarisch
nur ein bestimmter Prozentsatz dieser Einzahlung ausbezahlt wurde.
Ich habe die Vertragsverhandlungen
mit dem Kläger geführt […]. Dann habe ich mit ihm die Konditionen betreffend
die Abgangsentschädigung bei E____ besprochen.
Der Kläger war in London. Wir hatten
fernmündlichen Kontakt und in meinem Büro 1–2 Meetings betreffend die
Vertragsbedingungen. Der Kläger hatte mir damals eine Abrechnung aus dem
Vorjahr vorgelegt betreffend die variable Vergütung und den LTI bei E____. Die
variable Vergütung war relativ einfach, da ging es nur um die Auszahlung mit
dem Sign On-Bonus. Betreffend den LTI war es schwieriger, weil wir im Reglement
ein sog. PSU [Performance Share Unit Plan; Ergänzung des Appellationsgerichts]
hatten. Wir konnten aber keine zusätzlichen PSU herausgeben, weil die am Anfang
des Jahres vom VR gesprochen wurden. Deshalb haben wir eine Einzahlung in die
PK vereinbart, in dem Betrag, der das entsprechend kompensiert. Es war klar,
was ein Einkauf in die PK bedeutet. Zuerst war die Diskussion, wann und wie die
Beklagte ihn einzahlt und welche steuerlichen Bedingungen das hat, aber es war
die einzige Alternative, die Langfristigkeit zu regeln. Wir haben sicherlich
nicht das Reglement der Pensionskasse durchgeschaut.
Die Absicht war, dass die Beklagte
eine Einzahlung in einem bestimmten Frankenbetrag in die PK als Arbeitgebereinkauf
einzahlt.
Betreffend die Entschädigung haben [wir;
Ergänzung des Appellationsgerichts] verschiedene Varianten durchgespielt,
auch zusammen mit F____, die Auszahlung als LTI von der Beklagten in diesem
PSU-Programm, was nicht ging. Ich kann mich nicht erinnern, ob wir über eine
Cash-Auszahlung gesprochen haben, wir haben es wahrscheinlich intern angedacht,
aber ich glaube, wir haben gesagt, dass wir es nicht wollen, weil diese Langfristigkeit
wichtig war, dass dieser Betrag wie jeder LTI über eine bestimmte Zeit bedient
wird. Ich kann mich nicht erinnern, ob ich mit dem Kläger über eine
Direktauszahlung gesprochen habe, das glaube ich nicht, aber ich kann mich
nicht genau erinnern.
Ich kann mich nicht erinnern, dass
wir eine kürzere Dauer des Arbeitsverhältnisses thematisiert hätten. Die Idee
war, dem Kläger zusammen mit einem CEO aus der Ländergruppe als potentiellen
Kandidaten für den Konzernleitungs-CEO zu gewinnen. Es war sicher nicht
gedacht, dass es nur um 2 Jahre geht."
Aus dem
schriftlichen Protokoll ergibt sich somit, dass der Zeuge die Wichtigkeit der
Langfristigkeit betont hat und der Einkauf die einzige Möglichkeit gewesen sei,
dieser Langfristigkeit Rechnung zu tragen bzw. diese "zu regeln". Der
Zeuge hat gemäss dem schriftlichen Protokoll explizit weder von der
Langfristigkeit des Arbeitsverhältnisses noch von der Langfristigkeit des Long
Term Incentive gesprochen hat. Für das Verständnis der Aussage von Bedeutung
ist in diesem Zusammenhang der letzte Satz des Zeugen "Es war sicher nicht
gedacht, dass es nur um 2 Jahre geht". Dieser Satz wäre schwer vereinbar
mit einer Aussage, welche die Wichtigkeit der Langfristigkeit des Long Termin
Incentive beim früheren Arbeitgeber betont, hatte dieser Incentive doch
lediglich einen Zeithorizont von 3 Jahren. Die Anhörung der Tonbandaufnahme
ergibt schliesslich mit aller Deutlichkeit, dass sich die Wichtigkeit der Langfristigkeit
auf das Arbeitsverhältnis bezieht: Das Gericht hat dem Zeugen zum Schluss die
Frage gestellt, ob man sich überlegt habe, was passiere, wenn das Arbeitsverhältnis
früher als nach 10 Jahren beendet werde. Darauf gab der Zeuge die folgende,
bereits oben wiedergegebene Antwort: "Ich kann mich nicht erinnern, dass
wir eine kürzere Dauer des Arbeitsverhältnisses thematisiert hätten. Die Idee
war, dem Kläger zusammen mit einem CEO aus der Ländergruppe als potentiellen
Kandidaten für den Konzernleitungs-CEO zu gewinnen. Es war sicher nicht
gedacht, dass es nur um 2 Jahre geht." Die zivilgerichtliche Annahme ist
deshalb richtig, wonach der Zeuge die Wichtigkeit der Langfristigkeit des Arbeitsverhältnisses
betont hat. Der Einwand des Berufungsklägers, das Zivilgericht habe den Zeugen
falsch wiedergegeben bzw. falsch verstanden, ist damit unzutreffend.
3.4 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass das Zivilgericht den Sachverhalt korrekt ermittelt hat.
4.1 Der
Berufungskläger wendet gegen die rechtliche Einschätzung des Zivilgerichts, die
Parteien hätten eine von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung
vereinbart, zunächst ein, das Zivilgericht habe den Wortlaut (und auch die
Systematik) der strittigen Arbeitsvertragsklausel nicht korrekt gewürdigt.
Damit wendet sich der Berufungskläger namentlich gegen E. 8.6.2 des
angefochtenen Entscheids.
Der
Arbeitsvertrag zwischen den Parteien enthält in den "Besondere[n]
Vereinbarungen" unter anderem die folgenden beiden Klauseln:
„Die B____ erklärt sich bereit, einen
durch Ihre Kündigung bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber entfallenden Bonus für 2008
in Höhe von CHF 890'000.00 brutto in Form eines sign-on Bonus zu
übernehmen, Die Auszahlung dieses sign-on Bonus erfolgt entlang der gemeinsam
festzulegenden Modalitäten.
Die B____ erklärt sich bereit, einen
durch Ihre Kündigung bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber entfallenden 'Long term
incentive' im Betrag von maximal GBP 360'000.– zu übernehmen. Der
Gegenwert in CHF wird zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
bestimmt und als Einkauf in die Pensionskasse der B____ einbezahlt.“
4.2 Der
Berufungskläger macht geltend, nach dem Wortsinn dieser Klausel hätten die
Parteien vereinbart, dass die Berufungsbeklagte den Long Term Incentive "übernimmt"
und als Folge davon, dass der entsprechende Betrag als Einkauf direkt in die
Pensionskasse einbezahlt wird. Das Zivilgericht schliesse allein aus der
Verwendung des Worts "Einkauf", es sei eine von der Arbeitgeberin
übernommene Eintrittsleistung im Sinn von Art. 7 des Freizügigkeitsgesetzes
(FZG; SR 831.42) vereinbart worden. Das lasse sich aber nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch aus dem Wortlaut der Klausel nicht ableiten. Ein Einkauf
könne sowohl durch die Arbeitgeberin als auch durch den Arbeitnehmer erfolgen.
Wenn die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall etwas übernehme, sei es der Long
Term Incentive und nicht der Einkauf in die Pensionskasse (Berufung, Rz 57
und 58).
Entgegen der
Behauptung des Berufungsklägers schliesst das Zivilgericht nicht bereits aus
der Verwendung des Worts "Einkauf" auf eine von der Arbeitgeberin übernommene
Eintrittsleistung. Vielmehr zieht es diesen Schluss aus der Kombination der
Übernahme des Long Termin Incentive durch die Arbeitgeberin und der
Einzahlung des entsprechenden Betrags durch die Arbeitgeberin. Hält man sich
vor Augen, dass die Parteien in der strittigen Klausel beide Punkte – Übernahme
des Long Term Incentive und Einzahlung des entsprechenden Betrags
jeweils durch die Arbeitgeberin – geregelt haben, deutet dies darauf hin, dass
die Parteien eine Einkaufsleistung der Arbeitgeberin vereinbart haben. Entgegen
der Kritik des Berufungsklägers hat das Zivilgericht die arbeitsvertragliche
Klausel nach einem allgemeinen Sprachverständnis somit richtig im Sinn einer
Einkaufsleistung der Arbeitgeberin ausgelegt.
4.3 Im
Rahmen der Auslegung nach dem Wortlaut kritisiert der Berufungskläger sodann,
das Verständnis des Zivilgerichts widerspreche auch dem möglichen technischen
Sinn des Worts "Einkauf". Aufgrund von Art. 7–9 FZG seien
Einkaufsleistungen grundsätzlich als Leistungen des Versicherten zu
qualifizieren; ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und
Arbeitnehmer, die vorliegend fehle, und deren Kundgabe an die Pensionskasse sei
eine Einkaufsleistung des Versicherten anzunehmen. Es komme somit nicht darauf
an, ob eine Zahlung seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitnehmers vorliege;
entscheidend sei, ob die Einkaufssumme wirtschaftlich aus dem Vermögen der
Arbeitgeberin oder des Arbeitnehmers stamme, weil er beispielsweise eine
Entschädigung von der Arbeitgeberin erhalte, die für den Einkauf verwendet
werde (Berufung, Rz 59). Das Zivilgericht habe davor die Augen und Ohren
verschlossen. Sein unzutreffendes Verständnis lege das Zivilgericht in
E. 11.6.2 offen, wo es dem Fehlschluss aufsitze, dass ein von der Arbeitgeberin
einbezahlter Betrag automatisch eine von ihr übernommene Eintrittsleistung im
Sinn von Art. 7 FZG sei (Berufung, Rz 59–61).
Der
Berufungskläger beruft sich bei seiner Argumentation auf Art. 7 FZG.
Die Bestimmung regelt die "Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin
übernommene Eintrittsleistung" (Marginalie). Art. 7 Abs. 1 FZG
hat folgenden Wortlaut:
"Hat der Arbeitgeber oder die
Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen,
so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der
Austrittsleistung abziehen."
Die vorliegend
vereinbarte strittige Klausel lehnt sich eng an diesen gesetzlichen Wortlaut
an, indem sie ebenfalls von "übernehmen" der Leistung als Einkauf durch
die Arbeitgeberin spricht.
"Die B____ erklärt sich bereit,
einen durch Ihre Kündigung bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber entfallenden 'Long
term incentive' im Betrag von maximal GBP 360‘000.– zu übernehmen. Der
Gegenwert in CHF wird zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
bestimmt und als Einkauf in die Pensionskasse der B____ einbezahlt."
Die vereinbarte
Klausel spiegelt mit anderen Worten die vorsorgerechtliche Regelung von
Art. 7 Abs. 1 FZG, welche die Eintrittsleistung der
Arbeitgeberin regelt. Liest man die Klausel vor diesem vorsorgerechtlichen –
technischen – Hintergrund, liegt eine Eintrittsleistung der Arbeitgeberin
ebenfalls nahe. Das Zivilgericht hat den vorsorgerechtlichen Kontext der
Klausel somit entgegen der Auffassung des Berufungsklägers völlig zutreffend
erkannt.
In diesem
Zusammenhang stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, es komme nicht
darauf an, ob die Zahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitnehmer
erfolge, sondern einzig darauf, ob die Einkaufssumme "wirtschaftlich"
aus dem Vermögen der Arbeitgeberin oder des Arbeitnehmers stamme (Berufung,
Rz 59). Dass das Geld wirtschaftlich dem Berufungskläger gehören soll, ist
eine Annahme, die es eigentlich erst zu beweisen gilt. Der Einkauf erfolgte aus
dem Vermögen der Berufungsbeklagten. Das Geld stammt nicht aus dem Vermögen des
Berufungsklägers und auch nicht aus dem Vermögen seines früheren Arbeitgebers,
gegenüber welchem er bezüglich des Long Term Incentive bloss eine Anwartschaft
besass. Die Berufungsbeklagte hat die Einkaufssumme aus ihrem Vermögen
geleistet. Im Übrigen behauptet der Berufungskläger in seiner Berufung – zu
Recht – nicht mehr, dass die Einkaufssumme "wirtschaftlich" aus
seinem Vermögen stammt (vgl. dazu auch Berufungsantwort, Rz 57–63
und 152). Selbst wenn also seine Behauptung zuträfe, dass entscheidend
sei, ob der eingezahlte Betrag aus dem Vermögen der Arbeitgeberin oder
demjenigen des Arbeitnehmers stamme, liesse sich daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten, da eine Zahlung aus seinen Mitteln nicht mehr behauptet wird.
4.4 Der
Berufungskläger beruft sich schliesslich auf den systematischen Zusammenhang
der strittigen Klausel: Sowohl in der vorausgehenden Klausel zum sign-on Bonus
als auch in der strittigen Klausel zum Long Term Incentive gehe es zunächst um
die Pflicht der Berufungsbeklagten zur Leistung einer Entschädigung und dann um
die Auszahlungsmodalität, also die Art und Weise, wie das aufgrund dieser Verpflichtung
entstandene Guthaben des Berufungsklägers verwendet werde (Berufung, Rz 62).
Das
zivilgerichtliche Verständnis der Klausel zur Entschädigung des Long Term Incentive
widerspricht der vorausgehenden Klausel zur Abgeltung des sign-on Bonus nicht.
Der Berufungskläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass die beiden Klauseln
parallel aufgebaut sind, indem zunächst die Verpflichtung der Berufungsbeklagten
(Übernahme des sign-on Bonus bzw. Übernahme des Long Term Incentive) und danach
die Auszahlungsmodalitäten (Auszahlung an den Berufungskläger bzw. Zahlung an
die Pensionskasse) geregelt werden. Der Berufungskläger legt aber nicht dar,
inwiefern der parallele Aufbau der beiden Klauseln gegen eine Eintrittsleistung
der Arbeitgeberin spricht, zumal sich die beiden Klauseln in Bezug auf die
Auszahlungsmodalitäten fundamental unterscheiden: Im Fall des sign-on Bonus wird
die Auszahlung an den Berufungskläger vorgesehen, im Fall des Long Term
Incentive dagegen eine Zahlung an die Pensionskasse. Aus dem parallelen Aufbau
der Klauseln kann der Berufungskläger somit ebenfalls nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
4.5 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Wortlaut der strittigen Klausel zur Abgeltung des
Long Term Incentive klar für die Vereinbarung eines Arbeitgebereinkaufs (vgl.
E. 4.2 und 4.3) und der Kontext der Klausel zumindest nicht gegen eine solche
Vereinbarung spricht (vgl. E. 4.4).
5.1 Zur
Auslegung der strittigen arbeitsvertraglichen Klausel verweist der Berufungskläger
sodann auf die Interessenlage der Parteien. Das Zivilgericht argumentiere
viel mit der "Langfristigkeit" als angeblich entscheidendem Motiv für
die Klausel. Entgegen der Auffassung des Zivilgerichts sei der Long Term
Incentive gar nicht so langfristig gewesen, sondern habe nur einen Zeithorizont
von drei Jahren gehabt. Es sei nicht plausibel, dass der Berufungskläger
zugestimmt hätte, diesen Dreijahreshorizont durch einen Zehnjahreshorizont zu
ersetzen. Wenn über die Entschädigung für aufgrund eines Stellenwechsels
entfallende Ansprüche verhandelt werde, müsse die Arbeitgeberin nach Treu und
Glauben davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer diese Entschädigung spätestens
über den selben Zeitraum sicher erhalten wolle wie beim früheren Arbeitgeber.
Zudem habe er bereits vor Zivilgericht dargelegt, dass die mit der
Berufungsbeklagten vereinbarte Entschädigung bereits tiefer gewesen sei als diejenige,
welche er beim früheren Arbeitgeber hätte erwarten können; damit sei die
Langfristigkeit bereits abgebildet gewesen. Das Zivilgericht habe dies zu
Unrecht als unbewiesene Parteibehauptung erachtet, ihn nicht zu den relevant
scheinenden Themen befragt und seine damaligen Berechnungsnotizen nicht
gewürdigt. Schliesslich gebe das Zivilgericht die Aussage des Zeugen C____
falsch wieder: Dieser habe nie von der Wichtigkeit der Langfristigkeit des
Arbeitsverhältnisses gesprochen noch habe er ausgesagt, die angebliche
Langfristigkeit des Long Term Incentive sei mit dem Berufungskläger besprochen
worden (Berufung, Rz 64–68).
In E. 3.3
ist ausgeführt worden, dass der Zeuge C____ die Wichtigkeit der Langfristigkeit
betont hat und der Einkauf die einzige Möglichkeit gewesen sei, dieser Langfristigkeit
Rechnung zu tragen. Zudem ist dargelegt worden, dass die zivilgerichtliche
Annahme zutreffend ist, wonach der Zeuge die Wichtigkeit der Langfristigkeit
des Arbeitsverhältnisses (und nicht des Long Term Incentive) betont hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hat das Zivilgericht sodann auch
nicht das rechtliche Gehör der Berufungsklägers verletzt: Das Zivilgericht hat
den Berufungskläger eingehend befragt und die Parteivertreter erhielten
Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom
27. November 2014, S. 4 f.). Sodann hat es die Aussagen des
Berufungsklägers und zumindest implizit auch seine damaligen Berechnungsnotizen
– zutreffend – im Sinn einer blossen Parteibehauptung gewürdigt (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 8.6.5). Die zivilgerichtliche Beweisabnahme
und -würdigung ist nicht zu beanstanden.
Das Zivilgericht
hat aufgrund der Zeugenaussage von C____ zutreffend angenommen, dass der Berufungsbeklagten
an einem langfristigen Arbeitsverhältnis gelegen war. Der Berufungskläger
erachtet es dagegen als unplausibel, dass ein Arbeitnehmer bei einem
Stellenwechsel der Ablösung einer Entschädigung mit mittelfristigem Horizont
(Long Term Incentive mit Dreijahreshorizont beim früheren Arbeitgeber) durch
eine Entschädigung mit langfristigem Horizont (Arbeitgebereinkauf mit Zehnjahreshorizont
bei der Berufungsbeklagten) zustimmen würde. Die Arbeitgeberin müsse vielmehr
nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer diese Entschädigung
spätestens über den selben Zeitraum sicher erhalten wolle wie bei der früheren
Arbeitgeberin. Diese Annahme überzeugt nicht: Der Berufungskläger hat vor
Zivilgericht selbst eingeräumt, dass es bei der Neubesetzung der Stelle als CEO
Schweiz bei der Berufungsbeklagten darum gegangen sei, diesen später als CEO
des D____ Konzerns einzusetzen (angefochtener Entscheid, E. 8.1 [mit Verweis
auf Klage, Rz 15 und 16] und E. 8.6.4). Demgemäss war die
Absicht der Berufungsbeklagten, ein längerfristiges Arbeitsverhältnis einzugehen,
für den Berufungskläger erkennbar (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.6.4.)
oder wurde von diesem gar erkannt. Demgemäss spricht auch die erkennbare oder
gar erkannte Interessenlage dafür, dass die Parteien bei der Vereinbarung der
Klausel davon ausgehen durften, dass der Berufungskläger die Entschädigung
langfristig "abverdienen" soll.
5.2 Zur
Auslegung der Klausel verweist der Berufungskläger schliesslich auf deren Entstehungsgeschichte.
In den Verhandlungen zwischen den Parteien sei es um den "Auskauf"
aus dem Long Term Incentive-Programm und nicht etwa um einen "Einkauf"
in die Pensionskasse gegangen. Das Zivilgericht berücksichtige diesen
Hintergrund mit keinem Wort (Berufung, Rz 69 und 70).
Das Zivilgericht
hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die in den Verhandlungen ursprünglich
verwendete Formulierung ("Auskauf") geändert worden sei und die
Parteien in der strittigen Klausel einen "Einkauf" vereinbart hätten.
Somit sei vom geänderten Wortlaut der Klausel auszugehen (angefochtener
Entscheid, E. 8.6.2). Diese Einschätzung ist korrekt. Im Übrigen ist nicht
einzusehen, was der Berufungskläger in Bezug auf die Verwendung des Worts
"Auskauf" (aus dem Long Term Incentive Programm des früheren
Arbeitgebers) für die Qualifikation des Einkaufs in die Pensionskasse der neuen
Arbeitgeberin ableiten will. Anders als der Berufungskläger möglicherweise
andeuten will, würde ein "Auskauf" bei der früheren Arbeitgeberin
einen arbeitgeberseitigen Einkauf keineswegs ausschliessen.
Für den Fall,
dass die strittige Vertragsklausel im Sinn der Berufungsbeklagten zu verstehen
sei, macht der Berufungskläger – wie bereits vor Zivilgericht – geltend, dass
die Berufungsbeklagte aus culpa in contrahendo hafte, wenn sie während der
Vertragsverhandlungen wirklich die Absicht verfolgt haben sollte, dass die
Entschädigung für den Long Term Incentive dem Berufungskläger erst nach
mindestens zehn Jahren Anstellung voll zugutekommen solle. Denn dann wäre sie
verpflichtet gewesen, ihm dies kund zu tun. Sie habe keinesfalls davon ausgehen
dürfen, dass er die Entschädigung als eine von der Arbeitgeberin übernommene
Eintrittsleistung verstehen würde, die er während zehn Jahren abverdienen
müsste. Eine Täuschungsabsicht der Berufungsbeklagten ergebe sich aus dem
Umstand, dass sie nach der Zeugenaussage von C____ bewusst einen dreijährigen
Long Term Incentive durch eine zehnjährige Vorsorgeregelung habe ablösen wollen
und folglich auch erkannt habe, dass eine Zustimmung des Berufungsklägers
hierzu nach Treu und Glauben nicht habe erwartet werden können (Berufung, Rz
71–73).
Der
Berufungskläger hat bereits vor Zivilgericht behauptet, dass er – falls die Vertragsklausel
im Sinn eines Arbeitgebereinkaufs zu verstehen sei – Opfer einer absichtlichen
Täuschung geworden sei und ihm deshalb ein Schadenersatzanspruch aus culpa in
contrahendo zustehe (angefochtener Entscheid, E. 14.3). Diesbezüglich hat
das Zivilgericht ausgeführt, der Berufungskläger tue nicht dar, dass die Berufungsbeklagte
gewusst habe, dass der Berufungskläger (angeblich) von einem Arbeitnehmereinkauf
ausgegangen sei. Damit fehle es am Nachweis einer Absicht (angefochtener
Entscheid, E. 14.5). Die soeben dargelegte Auffassung des Berufungsklägers
ist nicht zutreffend: Aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte eine mittelfristige
Entschädigungsregelung durch eine langfristige Entschädigungsregelung ablösen
wollte, kann nicht geschlossen werden, sie habe auch erkannt, dass eine Zustimmung
des Berufungsklägers zu dieser Regelung nicht erwartet werden könne. Aufgrund
des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte der Klausel sowie der erkennbaren
Interessenlage der Parteien durfte die Berufungsbeklagte im Gegenteil von einer
Zustimmung zu einem Arbeitgebereinkauf ausgehen. Damit ist eine Täuschungsabsicht
der Berufungsbeklagten und ein Schadenersatzanspruch des Berufungsklägers
offensichtlich zu verneinen.
7.1 Aufgrund
dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen
erhobene Berufung abzuweisen.
7.2 Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Berufungskläger grundsätzlich die
Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger
beantragt, die Kosten des Berufungsverfahrens auch bei Abweisung der Berufung
gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO der Berufungsbeklagten zu
auferlegen, da er in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sei.
Die Berufungsbeklagte habe ursprünglich keinen Zweifel daran gelassen, dass sie
die Kürzung der Entschädigung veranlasst habe; erst in ihrer erstinstanzlichen
Klageantwort habe sie eine Kehrtwendung vollzogen und dargelegt, dass die
Pensionskasse den Einkauf von sich aus als (kürzbare) Eintrittsleistung der
Arbeitgeberin behandelt habe (Berufungsreplik, S. 6 f.; Noveneingabe des Berufungsklägers
vom 7. Oktober 2015). Auf den anfänglichen Positionsbezug habe er
vertrauen und daher die Berufungsbeklagte und nicht ihre Vorsorgestiftung ins
Recht fassen dürfen. Wer letztlich für die Kürzung der Freizügigkeitsleistung
nun verantwortlich sei, werde im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt geklärt werden müssen, welches er im Nachgang zum
zivilgerichtlichen Entscheid parallel zur Berufung angehoben habe (Berufung,
Rz 74–77 unter Hinweis auf die Klage des Berufungsklägers gegen die
Vorsorgeeinrichtung der Berufungsbeklagten vom 12. Mai 2015). Der Berufungskläger
macht damit geltend, dass die Berufungsbeklagte durch ihr widersprüchliches
Verhalten unnötigerweise das zivilgerichtliche Verfahren veranlasst hat. Diesem
Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Erachtet der Berufungskläger aufgrund des
Gesagten das Verfahren vor Sozialversicherungsgericht als Leitverfahren, steht
das im Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichts vom
10. November 2015 im Verfahren BGer 9C_523/2015. Dort hatte der Berufungskläger
Beschwerde gegen den Entscheid des Instruktionsrichters im
sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren vom 10. Juli 2015 erhoben, das
sozialversicherungsrechtliche Verfahren gegen die Vorsorgeeinrichtung der Berufungsbeklagten
bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der arbeitsrechtlichen
Auseinandersetzung vor Appellationsgericht zu sistieren. Begründet hatte der
Instruktionsrichter seinen Sistierungsentscheid damit, dass erst mit dem
appellationsgerichtlichen Entscheid, ob der Berufungskläger mit seiner
vormaligen Arbeitgeberin einen arbeitgeber- oder einen arbeitnehmerseitigen Einkauf
vereinbart habe, Rückschlüsse auf das sozialversicherungsrechtliche Verfahren
gezogen werden könnten. Das Bundesgericht hat die präjudizielle Wirkung des
arbeitsrechtlichen Verfahrens für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren bestätigt
und damit die Sistierung des letzteren Verfahrens ohne Weiteres geschützt (BGer
9C_523/2015 vom 10. November 2015 E. 4.2). Ist demnach das
vorliegende Verfahren als Leitverfahren einzustufen, ist nicht zu erkennen,
warum der zivilrechtliche Weg, den der Berufungskläger zuerst eingeschlagen
hat, der falsche sein soll. Demgemäss besteht kein Anlass, unter Berufung auf
Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO bei den Prozesskosten von den
üblichen Verteilungsgrundsätzen abzuweichen.
Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen das Ein- bis Anderthalbfache
der erstinstanzlichen Gerichtskosten (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Gerichtsgebührenverordnung
[SG 154.810]), die mit CHF 20'000.– festgelegt worden sind. Da das
Zivilgericht aufgrund des Umfangs des Aktenmaterials und der Komplexität in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bereits einen Zuschlag von gut einem
Sechstel vorgenommen hat (angefochtener Entscheid, E. 17), erscheint das
Einfache der erstinstanzlichen Gerichtskosten für das Berufungsverfahren als
angemessen. Für das Berufungsverfahren betragen die Gerichtskosten somit
ebenfalls CHF 20'000.–.
Sodann hat der
Berufungskläger eine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu leisten.
Im Berufungsverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche
Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel
vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung für die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO; SG 291.400]). Die
Entschädigung bemisst sich nach dem zweitinstanzlichen Streitwert (§ 12
Abs. 3 HO) von CHF 416'640.–. Das erstinstanzliche Grundhonorar
beträgt demnach CHF 30‘000.– (vgl. § 4 Abs. 1
lit. b HO; angefochtener Entscheid, E. 17). Aufgrund des Drittelsabzugs
für das Berufungsverfahren ergibt sich für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 20'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht:
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 20'000.–.
Der Berufungskläger bezahlt der Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung von CHF 20'000.– zuzüglich 8 % MWST von
CHF 1'600.–.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.