Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.72
URTEIL
vom 21.
Dezember 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit in Haft im
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 19. Dezember 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass die albanische Staatsangehörige A____ am 17.
Dezember 2015 am Flughafen Basel in die Schweiz eingereist ist, wobei sie sich
mit ihrem ihr zustehenden und gültigen Pass ausgewiesen hat,
dass sie gleichentags nach London weitergeflogen
ist, wo sie den Behörden gemäss Bericht des Immigration Office eine totalgefälschte
bulgarische Identitätskarte vorgewiesen hat,
dass sie deshalb am 18. Dezember 2017 nach Basel
zurückgeschickt worden ist, wo sie unverzüglich verhaftet und dem Migrationsamt
übergeben worden ist,
dass A____ mit Verfügung des Migrationsamtes vom 19.
Dezember 2015 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl.
§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG
122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG als gegeben
erachtet hat,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne
weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des
Migrationsamtes verwiesen werden kann,
dass das Verhalten von A____ deutlich macht, dass sie
in Freiheit untertauchen würde, um das von ihr angestrebte Ziel, sich eine
bessere Lebensgrundlage ausserhalb ihrer Heimat schaffen zu können, weiterhin
zu ermöglichen,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass sich das Migrationsamt bei der Berechnung der
Frist von 12 Tagen geirrt hat und in seiner Verfügung als Haftende den 28.
Dezember 2015 aufführt,
dass dies jedoch keine Rolle spielt, da bereits eine
Flugbuchung für den 23. Dezember 2015 vorliegt, weshalb auf die damit
zusammenhängende Problematik nicht weiter einzugehen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 18.
Dezember 2015 bis zum 28. Dezember 2015, 11.45 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für sie verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia
Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ am ______________ durch das Migrationsamt in
Sprache eröffnet.
Unterschrift
Beurteilte:
Unterschrift
Migrationsamt: