Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.71
URTEIL
vom 18.
Dezember 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 17. Dezember 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Kosovo, wurde am 16. Dezember 2015 anlässlich einer Verkehrskontrolle an
der Schlachthofstrasse durch die Kantonspolizei kontrolliert. Er wies sich mit
einem auf seine Personalien lautenden slowenischen Reisepass aus, welcher sich
indessen als totalgefälscht erwies. Es stellte sich weiter heraus, dass A____
am 11. Juli 2015 vom Grenzwachtkorps mit einem Serbischen Reisepass wegen
Einreiseverweigerung/Wegweisung (Rückweisung) daktyloskopisch erfasst worden
war, und dass er mit einem schengenweiten, vom 30. Oktober 2015 bis 29. Oktober
2017 gültigen Einreiseverbot belegt ist, welches ihm allerdings noch nicht eröffnet
worden war. Dies holte das Migrationsamt am 17. Dezember 2015 nach, wies ihn
aus der Schweiz weg und verfügte Ausschaffungshaft für zwei Monate bis 15. Februar
2016. Das Migrationsamt hat A____ bei der Staatsanwaltschaft wegen rechtswidriger
Einreise und Fälschung von Ausweisen verzeigt. Die Überprüfung der Haftverfügung
durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden anlässlich einer mündlichen
Verhandlung im Gefängnis Bässlergut stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen
werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit.
a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen,
so etwa wenn trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen
lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Der Beurteilte
ist seinen Angaben dem Migrationsamt zufolge am 16. Dezember 2015 zusammen mit
seinem Cousin mit dem Auto von Frankreich her kommend in die Schweiz
eingereist, um Kaffee zu trinken. Zuvor habe er sich 5 - 6 Monate in Frankreich
aufgehalten, davor im Kosovo, wo er ebenso in Mirash Ferizaj (Mirash i Ri /
Novi Mirash) wohne wie seine Mutter (der Vater ist verstorben) und dort in der
Landwirtschaft gearbeitet habe. Vor 1 - 2 Monaten sei sein serbischer Reisepass
gestohlen worden. Die totalgefälschten slowenischen Dokumente habe er in Lyon
für 1'200 Euro gekauft. Im Falle seiner Freilassung würde er nach Frankreich
gehen, um ab Januar ein Asylgesuch zu stellen. Anlässlich der heutigen
Verhandlung hat er diese Angaben bestätigt. Vom Einreiseverbot in die Schweiz
habe er jedoch keine Kenntnis gehabt.
Ob der Haftgrund
des Betretens des Gebietes der Schweiz trotz Einreiseverbots erfüllt ist, kann
offen bleiben, denn Untertauchensgefahr ist jedenfalls gegeben. Der Beurteilte
ist ohne gültige Reisedokumente und wegen des bestehenden schengenweiten
Einreiseverbots nicht berechtigt, nach Frankreich zu reisen. Auch hält er sich
seit Monaten illegal im Schengenraum auf und hat sich mit gefälschten Reisedokumenten
ausgewiesen. Zeit, um in Frankreich ein Asylgesuch zu stellen, hat er bereits
genügend gehabt.
Ein milderes
Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich.
Insbesondere ist es dem Beurteilten nicht möglich, ohne gültige Ausweispapiere
in seine Heimat zurückzukehren, wie er sich das offenbar vorstellt. Die
Ausschaffung nach Kosovo ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar,
und der Beurteilte ist kooperativ. Die Beschaffung eines Laissez-Passer beim
kosovarischen Konsulat kann etwa 4 Wochen dauern und vom Beurteilten verkürzt
werden, indem er kooperiert. Der Beurteilte leidet an Epilepsie. Anlässlich der
heutigen Verhandlung hat er erklärt, seit 2 Tagen nichts gegessen zu haben und
generell in Gefangenschaft kein Essen zu vertragen. Dies erhöhe das Risiko
eines epileptischen Anfalls. Die Behörden werden die engmaschige ärztliche und
allenfalls psychiatrische Betreuung des Beurteilten und seine Reisefähigkeit
sicherzustellen und dem Beschleunigungsgebot in verstärktem Masse nachzuleben
haben. Eine Entlassung aus medizinischen Gründen erscheint nicht
ausgeschlossen, zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht opportun. Die kosovarischen
Behörden werden darüber zu verständigen sein, dass der Beurteilte an dieser
Krankheit leidet und Eile geboten ist. Die Haft ist in diesem Sinne recht- und
verhältnismässig und zu bestätigen, angesichts des Gesagten allerdings bloss
bis 20. Januar 2016 statt 15. Februar 2016.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft bis 20. Januar 2016 ist rechtmässig.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.