Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.153
ENTSCHEID
vom 19.
November 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Fatou Sidibe
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. September 2015
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Die
Kantonspolizei Basel-Stadt belegte den in Frankreich domizilierten A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wegen Parkierens auf einem Parkverbotsfeld bis zu 2 Stunden am
22. Februar 2014 mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.– bzw. EUR 32.–.
Die in französischer Sprache ausgestellte Ordnungsbusse (avis d’infraction)
versandte die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer mit nicht eingeschriebener
Post am 24. April 2014, am 19. Juni 2014 sowie am 19. November
2014. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht, sodass die Kantonspolizei
die Angelegenheit am 13. Januar 2015 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwies.
Diese sprach den Beschwerdeführer mit in deutscher Sprache abgefasstem Strafbefehl
vom 20. Mai 2015 in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79
Abs. 4 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zur Bezahlung einer
Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu 1 Tag
Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 200.– und
Auslagen von CHF 8.60.
Der Strafbefehl
wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben nachweislich am 27. Mai 2015
zugestellt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2015, der Schweizerischen Post
zugegangen am 21. Juli 2015, machte der Beschwerdeführer geltend, er
verstehe den Inhalt des Strafbefehls nicht und ersuche um dessen Erläuterung
auf Französisch. Nachdem sich der Beschwerdeführer telefonisch auf Französisch von
der Staatsanwaltschaft über den Inhalt des Strafbefehls informieren liess,
erhob er mit Schreiben vom 23. August 2015, der Schweizerischen Post zugegangen
am 28. August 2015, Einsprache gegen den Strafbefehl. Die
Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Sache dem
Einzelgericht in Strafsachen. Mit in französischer Sprache abgefasster Verfügung
vom 28. September 2015 trat dieses auf die Einsprache infolge Verspätung nicht
ein und verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Gegen die
Verfügung des Einzelgerichtes in Strafsachen hat der Beschwerdeführer innert
Frist schriftlich und begründet Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben.
Er macht im Wesentlichen geltend, er habe sich erst mit Schreiben vom 11. Juli
2015 bzw. 23. August 2015 an die Staatsanwaltschaft gewandt, da er vorher
keine zureichende telefonische Information zum Strafbefehl in französischer
Sprache erhalten habe. Das Einzelgericht in Strafsachen und die
Staatsanwaltschaft haben auf die Einreichung von Stellungnahmen verzichtet. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und Einzelheiten
der Standpunkte des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. September 2015, mit
welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zu
Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige
Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art.
393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, worin nicht
materiell über die Straffragen befunden wurde. Zur Anwendung kommt das
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 StPO. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen
beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgerichtspräsidium
als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
257.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 154.100]).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Nichteintretensentscheid des
Strafgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 zugestellt.
Die Übergabe seiner dagegen erhobenen Beschwerde an die Schweizerische Post erfolgte
gemäss Sendungsverfolgung am 16. Oktober 2015 und damit rechtzeitig im
Sinne von Art. 91 Abs. 2 StPO.
Die Kantone
bestimmen die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden (Art. 67 Abs. 1
StPO). Diese führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen
durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann (Art. 67 Abs. 2
StPO). Im Kanton Basel-Stadt ist Deutsch die Verfahrenssprache der
Strafbehörden (§ 23 EG StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in
deutscher Sprache einzureichen (Schmid,
StPO Praxiskommentar, Zürich 2013, Art. 68 StPO N 12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3
StPO). Die in französischer Sprache verfasste Beschwerde ist ausnahmsweise
entgegengenommen worden. Dies insbesondere deshalb, weil es sich um eine kurze
und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche
Eingabe handelt.
Auf die nach dem
Gesagten rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es ist darzulegen, inwiefern und aus welchen Gründen
der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid aufgehoben wissen will. Im
vorliegenden Verfahren rügt der Beschwerdeführer die Unzulänglichkeit des lediglich
in deutscher Sprache abgefassten Strafbefehls als Grund für das Verpassen der
10-tägigen Einsprachefrist. Im Weiteren macht er materielle Ausführungen zum
Anlass und zur Dauer des ihm vorgeworfenen Parkierens im Parkverbot. Auf die
Begründung der Vorinstanz zum Nichteintreten auf die Einsprache geht er nicht
ein. Nachdem an juristische Laien in Bezug auf formal juristische
Verfahrensfragen keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt
werden können, kann in seiner Rüge das Anliegen, die Vorinstanz hätte in der
Sache materiell entscheiden müssen, als sinngemäss enthalten gelten (vgl. AGE
BES.2014.103 vom 12. Mai 2015 E. 2.1).
2.1 Bei
der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid. Zu
prüfen ist, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht nicht materiell behandelt
hat. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl infolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten
wurde. Es stellt sich somit die Frage, ob der Strafbefehl als korrekt eröffnet
zu qualifizieren ist und der Fristenlauf mit dessen Zustellung ausgelöst wurde
(Art. 90 Abs. 1 StPO).
2.2 Der
Strafbefehl war – im Gegensatz zu den Ordnungsbussen – sowohl im Dispositiv wie
auch in der Rechtsmittelbelehrung lediglich auf Deutsch abgefasst. Aus den
Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht und auch die
Rechtsmittel jeweils in französischer Sprache ergriffen hat. Aufgrund der Tatsache,
dass es sich um einen Einwohner Frankreichs handelt, wo Französisch die einzige
Landessprache ist, darf nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er
der deutschen Sprache mächtig ist. Auch wenn Deutsch die Verfahrenssprache im
Kanton Basel-Stadt ist, ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person,
welche die Verfahrenssprache nicht beherrscht, gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO der
wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr
verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen (vgl.
AGE BES.2014.103 vom 12. Mai 2015 E. 2.2, BES.2013.31 vom
12. Juli 2013 E. 4). Diese Bestimmung gilt auch im Strafbefehlsverfahren (Urwyler, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 68 N 7). Es besteht
indessen kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen
sowie der Akten (Art. 68 Abs. 2 StPO).
2.3 Die
Einsprachefrist gegen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft beträgt zehn Tage
(Art. 354 Abs. 1 StPO). Der Strafbefehl wurde vom Beschwerdeführer am
27. Mai 2015 in Empfang genommen, weshalb die Frist – unter
Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO – am 8. Juni 2015 abgelaufen ist. Das
Schreiben des Beschwerdeführers, worin er geltend machte, den Inhalt des
Strafbefehls nicht zu verstehen, sowie seine materielle Einsprache gegen den
Strafbefehl, wurden der Schweizerischen Post am 21. Juli 2015 sowie am 28.
August 2015 übergeben (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO). Somit wurden diese
Eingaben des Beschwerdeführers erst 43 sowie 81 Tage nach Fristablauf eingereicht.
2.4. Vorliegend
ist zwar der lediglich in deutscher Sprache abgefasste Strafbefehl als ursprünglich
nicht korrekt eröffnet zu qualifizieren. Jedoch wiederfährt ihm die Heilung
durch die seitens des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig wahrgenommene
Mitwirkungspflicht, welche sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben gemäss
Art. 5 Abs. 3 BV ableiten lässt. Diesbezüglich hält das Bundesgericht
in seiner Rechtsprechung fest, dass der Empfänger eines Rechtsaktes gehalten
ist, innert einer üblichen Rekursfrist von 30 Tagen auf ein ihm
unverständliches Schreiben zu reagieren und eine Übersetzung zu verlangen
(Urteil BGer 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.4). Wie bereits dargelegt,
hat der Beschwerdeführer diesen Zeitraum mit seiner Eingabe vom 11. Juli
2015 deutlich überschritten.
2.5 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe erst am 11. Juli 2015, somit mehr als 6
Wochen nach Erhalt des Strafbefehls, an die Staatsanwaltschaft geschrieben,
weil er vorher keine ausreichende telefonische Information zum Strafbefehl
erhalten habe. Damit liegt jedoch kein entschuldbarer Grund im Sinne von
Art. 94 StPO dafür vor, dass er seine Beanstandung, er verstehe kein
Deutsch, nicht innert 30 Tagen hätte vorbringen können. Die Voraussetzungen für
eine Wiederherstellung der Einsprachefrist sind somit nicht erfüllt. Dass auf
ein eingeschriebenes Schreiben nicht bloss mit einem Telefonat reagiert werden
kann, musste dem Beschwerdeführer auch unabhängig von seiner Fremdsprachigkeit
klar sein.
3.1 Unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 11. Juli 2015 sinngemäss
Einsprache erhoben hat. Die späteren von ihm angeführten Schriftenwechsel und Telefonate
sind damit zur Beurteilung der Verspätung nicht relevant. Auch sind seine
Ausführungen zur materiellen Rechtmässigkeit der Busse unerheblich.
3.2 Demgemäss
ergibt sich, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die
Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai
2015 ist daher abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 300.–
festzulegen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
3.3 In
Anwendung von Art. 68 Abs. 2 StPO ist der vorliegende Beschwerdeentscheid im
Dispositiv mitsamt der Rechtsmittelbelehrung auf Französisch zu übersetzen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Fatou Sidibe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.